Urteil
115 C 922/24
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2025:0411.115C922.24.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2025 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 250,00 EUR gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) i.V.m. § 398 BGB. S. D. (im folgenden: Zedent) verfügte über bestätigte Buchungen für die von der Beklagten im Zusammenhang auszuführenden Flüge N01 von Luxemburg nach München und N02 von München nach Budapest am 17.04.2024 mit planmäßiger Ankunft um 23:35 Uhr. Aufgrund einer Verspätung des Fluges N01 verpasste der Zedent seinen Anschlussflug und erreichte Budapest im Wege der Ersatzbeförderung am 18.04.2024 um 08:00 Uhr. Nach Art. 7 Abs. 1 a) FluggastrechteVO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, jedem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 EUR zu gewähren, wenn - wie hier - die Flugentfernung 1.500 km nicht übersteigt. Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 in der Rs. C-402/07 und C- 432 / 07 die mit Urteil des EuGH vom 23.10.2012 in der verbundenen Rs. C -581 / 10 und C -629 / 10 ausdrücklich bestätigt wurde und der sich das Gericht anschließt, können auch Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der EG- VO 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen wenn sie – wie hier – wegen eines solchen Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden. Im Falle der aus mehreren Flügen bestehenden Gesamtbeförderung kommt es auf die Verspätung am Endziel an, die vorliegend mehr als 3 Stunden betrug. Der Zedent hat seine Ansprüche aufgrund der Verspätung an die Klägerin abgetreten. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der Vorlage der Abtretungserklärungen vom 25.04.2024 (Anl. 1), einer Ablichtung des Personalausweises des Zedenten und der elektronischen Boardkarte in Verbindung mit der Kenntnis der Klägerin über die Teilnahme des Zedenten am streitgegenständlichen Flug sowie die Verspätung und die gewählte Art der Ersatzbeförderung. Bei Würdigung dieser zur Verfügung stehenden Indiztatsachen hat das Gericht aufgrund der Umstände des konkreten Falles keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Abtretung wie von Klägerseite vorgetragen erfolgt ist. Der behauptete Abtretungsvorgang ist hiernach nicht beweisbedürftig. Dass die in der Abtretungsvereinbarung dokumentierte Rechtsübertragung tatsächlich erfolgt ist, wird zur Überzeugung des Gerichts maßgeblich dadurch nahegelegt, dass die Klägerin sowohl über Dokumente verfügt, die allein dem Zedenten ausgestellt wurden als auch über interne Kenntnisse von dem Vertragsverhältnis des Zedenten mit der Beklagten. Die Klägerin weiß, dass der Zedent – was unstreitig ist – die streitgegenständlichen Flüge gebucht hat und einer Verspätung ausgesetzt war. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, woher die Klägerin diese Dokumente und Kenntnisse haben sollte, wenn nicht von dem Zedenten selbst. Demgegenüber ist nicht dargelegt, dass etwa Passagierlisten des streitgegenständlichen Fluges für jedermann einsehbar veröffentlicht worden oder in irgendeiner Form abhandengekommen wären, so dass ein solcher Umstand als Erklärung für die Kenntnisse der Klägerin herangezogen werden könnte. Die Beklagte behauptet auch nicht, ihr sei eine Passagierliste oder ein ähnliches Dokument abhandengekommen. Die Beklagte hat insbesondere auch nicht vorgetragen, bereits anderweitig – insbesondere von dem Zedenten selbst – wegen Ausgleichsleistungen in Anspruch genommen worden zu sein. Daher stellt es sich als rein theoretische und damit unbeachtliche Möglichkeit dar, die Abtretung wäre etwa von einer dem Zedenten nahestehenden Person auf eigene Rechnung ohne Vollmacht und Wissen des Passagiers vorgenommen worden. Insoweit trägt die Beklagte auch nicht etwa vor, unberechtigte Abtretungen in betrügerischer Absicht in vergleichbaren Fällen aufgedeckt zu haben, so dass eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für eine solche Konstellation auch im vorliegenden Fall gegeben sein könnte. Die Abtretung ist auch rechtswirksam erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Unwirksamkeit aufgrund eines Verstoßes gegen des Rechtsdienstleistungsgesetz vor, obgleich es sich bei der Klägerin nicht um ein im Rechtsdienstleistungsregister registriertes Inkassounternehmen handelt, § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 2 RDG. Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Nach § 1 Abs. 2 RDG gilt dieses Gesetz bei Rechtsdienstleistungen, die ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht werden, nur dann, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihren Sitz in Litauen und erbringt ihren Dienst nach dem unbestrittenen Vortrag ausschließlich in Litauen. Der Zedent hat seinen Wohnsitz in Luxemburg. Der streitgegenständliche Flug fand von Luxemburg nach Budapest statt, lediglich mit Zwischenstopp in Deutschland. Die Rechtsdienstleistung - Durchsetzung der Ausgleichsansprüche des Zedenten - wurde damit aus einem anderen Staat heraus erbracht. Ein Bezug zu Deutschland liegt nicht vor. Insbesondere ist die Abtretungserklärung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht in deutscher sondern englischer Sprache verfasst. Es handelt sich auch nicht um die Geltendmachung deutschen Rechts, sondern um Ansprüche nach der EU-Verordnung 261/2004 (FluggastrechteVO) und damit um europäisches Recht. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Verordnung in Deutschland unmittelbare Anwendung findet ist und der Anspruch in Deutschland geltend gemacht wird, da es sich bei der Beklagten um ein deutsches Unternehmen handelt. Denn der Wortlaut des § 1 Abs. 2 RDG verlangt ausdrücklich, dass deutsches Recht Gegenstand der Rechtsdienstleistung sein muss. Das setzt voraus, dass es sich um Recht des deutschen Gesetzgebers handelt (Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 43 a). Sinn und Zweck der Gegenausnahme in § 1 Abs. 2 RDG ist es, dass bei Anwendung deutschen Rechts für den Mandanten insbesondere, wenn die Vertragsanbahnung über das Internet erfolge, häufig schwer zu erkennen ist, dass er eine Rechtsdienstleistung eines ausländischen Rechtsberaters in Anspruch nehme. Deshalb sollten für diesen Fall die nationalen Schutzvorschriften des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe ebenfalls gelten (Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, 6. Aufl. 2024, RDG § 1 Rn. 10, beck-online mit Verweis auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BT-Drs. 18/11468, 13 f.). Dieser Schutzzweck ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Aus der Anwendbarkeit europäischen Rechts entsteht bei dem in Luxemburg wohnhaften Zedenten bei Abgabe der in englischer Sprache verfassten Abtretungserklärung, in welcher der Sitz der Klägerin ist Litauen ausdrücklich benannt ist, nicht der Eindruck, es könne sich bei der Klägerin um ein deutsches Unternehmen handeln. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 2891 ZPO Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt