Beschluss
378 III 71/25
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2025:0710.378III71.25.00
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Tenor
Von einer Anweisung des Standesamts Köln, nach Widerruf der Erklärung zum Ehenamen eine erneute Erklärung zum Ehenamen zu beurkunden, wird abgesehen.
Gerichtliche Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.
Entscheidungsgründe
Von einer Anweisung des Standesamts Köln, nach Widerruf der Erklärung zum Ehenamen eine erneute Erklärung zum Ehenamen zu beurkunden, wird abgesehen. Gerichtliche Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst. Gründe: I. Die Antragsteller schlossen am 00.00.0000 die Ehe und bestimmten den Geburtsnamen des Ehemannes „I.“ zum gemeinsamen Ehenamen. Der Geburtsname der Ehefrau lautet „M.“. Die Antragsteller haben gemeinsame Kinder. Die Antragsteller sind der Ansicht, es sei nicht sachgerecht und zudem diskriminierend, wenn sie infolge des Widerrufs des vor dem 01.07.2025 bestimmten Ehenamens zwar einen Doppelnamen, nicht aber den Geburtsnamen des anderen Ehepartners wählen könnten. Sie beantragen sinngemäß, das Standesamt anzuweisen, nach erfolgtem Widerruf der Bestimmung des Ehenamens, die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau „M.“ zu beurkunden. Die beteiligten Behörden sind der Ansicht, nach einem Widerruf des Ehenamens sei eine Neubestimmung des Ehenamens dergestalt, dass der Geburtsname des anderen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werde, möglich. Sie tragen vor, J. teile diese Ansicht. II. Auf die gemäß § 49 Abs. 2 PStG zulässige Zweifelsvorlage ist festzustellen, dass das Standesamt auch dann nicht zur Beurkundung einer erneuten Erklärung zum Ehenamen zu verpflichten ist, wenn die Antragsteller ihre anlässlich der Eheschließung abgegebene Erklärung zum Ehenamen widerrufen haben. Die Zweifelsvorlage des Standesamts gilt für das weitere gerichtliche Verfahren zunächst als Ablehnung der gegenständlichen Amtshandlung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG. In der Sache ist das Standesamt nicht zu der vorbezeichneten Amtshandlung anzuweisen. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 EGBGB können Eheleute, die vor dem 01.07.2025 bereits einen Ehenamen bestimmt haben, nunmehr entweder einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen oder aber die Wahl des Ehenamens widerrufen. Ziel der Übergangsvorschrift gemäß Art. 229 § 67 EGBGB ist es, die damals bestehende Einschränkung der Wahlfreiheit rückwirkend zu ermöglichen. Es sollten weitere Möglichkeiten bei der Auswahl des Familiennamens, nämlich erstmals die Wahl eines einheitlichen Doppelnamens für die Ehegatten und gemeinsame Kinder geschaffen werden, um auf diese Weise einem gesellschaftlichen Bedürfnis nach einer solchen Wahlmöglichkeit gerecht zu werden (BT-Drs. 20/9041, Seite 24). Durch den Wegfall des Gebots der Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 a.F. BGB soll das persönlichkeitsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Individualinteresse der Ehepartner an der Kontinuität der vorehelichen Namensführung gestärkt werden. Um dies auch für diejenigen, die aufgrund der alten Gesetzeslage einen Ehenamen bestimmt haben, zu gewährleisten, ist neben der Bestimmung des Doppelnamens der Widerruf des Ehenamens ermöglicht worden. Wie die Antragsteller richtig vortragen, besteht die grundlegende Zielrichtung der Neuregelung des Namensrechts darin, die zuvor eingeschränkte Wahlfreiheit und Gleichstellung der Ehegatten zu stärken. Das Begehren der Antragsteller, den Geburtsnamen der Ehefrau zum Ehenamen zu bestimmen, war aber auch zum Zeitpunkt der Eheschließung der Antragsteller im Jahr 1995 erfüllbar. Schon damals hätten die Antragsteller gemäß § 1355 Abs. 2 BGB den Geburtsnamen der Ehefrau „M.“ zum Ehenamen bestimmen können. Sie waren insoweit schon zum damaligen Zeitpunkt in ihrer Wahlfreiheit in keiner Weise eingeschränkt, so dass die Ansicht, die Neuregelung sei ihnen gegenüber diskriminierend, unzutreffend ist. Allein die Möglichkeit der Bestimmung eines echten Doppelnamens war vor der Neuregelung nicht möglich. Diese Alternative, die allerdings nicht ihr Begehren ist, ist nun auch ihnen eingeräumt und dient der Gleichstellung früher geschlossener Ehen. Die Widerrufsmöglichkeit wurde also explizit für Eltern eingeführt, die ihren Kindern bislang keinen Doppelnamen geben konnten und einen Ehenamen nur bestimmt haben, um mit ihren Kindern eine namensrechtliche Verbindung herzustellen. Nicht möglich ist hingegen ein Wechsel des Ehenamens (Plitzko, Die Reform des Ehe- und Geburtsnamensrecht sowie des Internationalen Namensrechts, NZFam 2025,473). Denn ein Austausch der Familiennamen der Ehegatten war weder beabsichtigt noch geboten. Ferner steht die Widerrufsmöglichkeit in engem Zusammenhang mit der Option zurNeubestimmung eines Ehedoppelnamens. Diese abschließende Überleitungsvorschrift schließt weitergehende Wahlmöglichkeiten aus (Janzen/Schulz, Zurück in die Zukunft, FamRZ 2025, 835.836). Die Einwendungen der Antragsteller tragen nicht. Eine Diskriminierung läge allenfalls dann vor, wenn aufgrund der Gesetzesänderung die wiederholte Bestimmung des Geburts- oder Familiennamens des ein oder anderen Ehegatten zum Ehenamen vorgesehen wäre, was nicht der Fall ist. Auch nach der Neuregelung des § 1355 BGB ist ein Widerruf der Ehenamensbestimmung nicht vorgesehen. Ausnahmen bestehen nach wie vor ausdrücklich lediglich für den geschiedenen oder verwitweten Ehepartner gemäß § 1355 Abs. 5 BGB und für die Wahl eines Begleitnamens gemäß § 1355 a Abs. 4 BGB. Spätestens wenn die Erklärung über die Wahl des Ehenamens wirksam im Personenstandsregister eingetragen geworden ist, kann sie nicht mehr widerrufen werden (Staudinger/Voppel, Kommentar zum BGB (2024) § 1355 Rn. 55; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., 1. Überarbeitung (Stand: 02.05.2025) § 1355 Rn. 72; Müchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Bearb.: v.Sachsen Gessaphe, § 1355 Rn. 29; Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz, § 41 Rz.5). Dass nur die Wahl eines Doppelnamens möglich ist, ist ersichtlich unzutreffend. Die Antragsteller haben die bevorzugte Möglichkeit, zu den vor der Eheschließung getragenen Namen zurückzukehren. Die Wahlfreiheit, den Namen des anderen Ehegatten, in diesem Fall den der Antragstellerin zum Ehenamen zu bestimmen, stand ihnen bereits im Jahr 0000 zur Verfügung. Sie haben sich dagegen entschieden. Die Überleitungsregelung des Art. 229 § 67 Abs. 1 Ziffer 2 EGBGB stellt somit allenfalls eine interessengerechte Bevorzugung derjenigen, die bereits vor dem 01.07.2025 eine Erklärung zum Ehenamen abgegeben haben dar, keineswegs eine Benachteiligung oder Diskriminierung. Dass nach wie vor keine gänzliche Wahlfreiheit betreffend die Namensführung besteht, und dies gilt nicht nur für den Ehenamen, mag je nach Sichtweise als unbefriedigend erachtet werden. So werden in der Literatur durchaus Stimmen laut, die dafür plädieren, die namensrechtliche Privatautonomie mehr in den Mittelpunkt zu rücken (Dutta, Die neue beschränkte Namensmüdigkeit, FamRZ 2025, 77.81). Hierzu hat sich der Gesetzgeber hingegen nicht entschlossen. Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG) Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt