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Urteil

149 C 60/25

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2025:0714.149C60.25.00
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Leitsätze

Bei EU-Verordnungen wie der Fluggastrechte-VO handelt es sich nicht zum deutsches Recht i. S. d. § 1 Abs. 2 RDG.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2025 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei EU-Verordnungen wie der Fluggastrechte-VO handelt es sich nicht zum deutsches Recht i. S. d. § 1 Abs. 2 RDG. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2025 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (i.F.: Fluggastrechte-VO) aus abgetretenem Recht. Herr H. S., wohnhaft in J. in X. (i.F.: der Fluggast), verfügt über eine bestätigte Buchung für den am 00.00.0000 von der Beklagten durchgeführten Flug N01 von Brüssel (i.F.: BRU) nach München (i.F.: MUC) und den am 00.00.0000 von P. C. durchgeführten Anschlussflug N02 von MUC nach Palermo (i.F.: PMO). Der Flug N01 mit dem Fluggast an Bord wurde verspätet durchgeführt, sodass dieser in MUC seinen Anschlussflug N02 nach PMO verpasste. Er wurde auf die Flüge N03 und N04 umgebucht und erreichte PMO mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Die Flugstrecke von BRU nach PMO beträgt nach der Großkreismethode 1.569 Kilometer. Die Klägerin ist eine in A. ansässige Firma, die weder in Deutschland noch in der Europäischen Union eine Niederlassung oder ein Büro betreibt. Die unter W. abrufbare Website der Klägerin ist ausschließlich in englischer Sprache verfügbar. Die Klägerin bietet ihre Dienstleistungen ausschließlich in englischer Sprache an. Sie ist ein Inkassodienstleister, der für eine Provision Ansprüche durchsetzt. Zum Zeitpunkt der – als solche streitigen – Abtretung bzw. Beauftragung durch den Fluggast war sie nicht im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Sie forderte die Beklagte aufgrund der Verspätung des streitgegenständlichen Flugs erfolglos zur Zahlung in Höhe von 400,00 EUR unter 14-tägiger Fristsetzung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 8 f. d.A.) Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 13.02.2025 zugestellt. Beide Parteien erklärten hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung die Zustimmung zu einer Rechtswahl zugunsten deutschen Sachrechts. Die Klägerin behauptet, der Fluggast habe seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund der Verspätung des streitgegenständlichen Flugs mit Abtretungserklärung vom 21.05.2024 an sie abgetreten. Sie habe die Abtretung angenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Anwendungsbereich des RDG sei im streitgegenständlichen Fall nicht eröffnet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin adressiere die Forderung in Deutschland unter Androhung rechtlicher Schritte mit Mahnkosten und Verzugskosten nach nationalem Recht. Der Abtretungstext sei auch in deutscher Sprache abgefasst. Sie ist der Ansicht, die Abtretung sei nach § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 2 RDG wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. Ferner bestreitet sie eine wirksame Abtretung mit Nichtwissen, namentlich dass es sich bei den Unterschriften auf der vorgelegten Anlage um diejenige des jeweiligen Zedenten / Fluggastes handeln soll. Schließlich bestreitet sie, dass der Fluggast den Vertrag nicht widerrufen, gekündigt oder sich in anderer Form vom Vertragsverhältnis mit der Klägerseite getrennt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zu. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 400,00 EUR gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b), 5 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechte-VO i.V.m. § 398 BGB. 1. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt. Denn N01 vom 00.00.0000 wurde mit der Folge verspätet durchgeführt, dass der Fluggast PMO mit einer der Annullierung gleichstehenden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07, C-432/07 – NJW 2010, 43, Rn. 69 "Sturgeon") großen Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichte. Aufgrund der Entfernung zwischen Start- und Zielort beträgt der Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 b), Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung 400,00 EUR je Fluggast. 2. Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin. Denn der Fluggast hat seine Entschädigungsansprüche aus Art. 7 der Fluggastrechte-VO gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten. a) Die behauptete Abtretung als solche hat nach Überzeugung des Gerichts stattgefunden. aa) Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urt. v. 08.07.2008 – VI ZR 274/07 – NJW 2008, 2845). § 286 ZPO fordert den Richter hierbei auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der Richter lediglich an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller/ Greger , 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO Rn. 13). Hierbei können auch Indiztatsachen zum Tragen kommen (Zöller/ Greger , a.a.O., § 286 ZPO Rn. 9a). bb) Bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Abtretung wie von Klägerseite vorgetragen erfolgt ist. Diese ist nach deutschem Recht, auf dessen Anwendung sich die Parteien hinsichtlich der Prüfung der Wirksamkeit der Abtretung geeinigt haben, wirksam. Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass unstreitig ist, dass der Fluggast auf die streitgegenständliche Flugverbindung gebucht war. Im Übrigen hat die Klägerin als Anlage K 2 eine schriftliche Abtretungsvereinbarung zu den Akten gereicht, die eine individualisierbare handschriftliche Unterschrift erkennen lässt. Zwar hat die Beklagtenseite – im Ausgangspunkt zulässig – mit Nichtwissen bestritten, dass es sich hierbei um die Unterschrift des Fluggasts handelt. Indes hat die Klägerseite weitere Unterlagen zur Akte gereicht. So hat sie die – erkennbar am Flughafen ausgegebenen – Bordkarten des Fluggasts (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) hinsichtlich N01 und N02 vorgelegt. Dass diese gefälscht seien, behauptet auch die Beklagte nicht. Mit Blick darauf, dass die Klägerin nicht nur von dem streitgegenständlichen – zudem als solches unstreitigen – Geschehen weiß, sondern zusätzlich über die vorgenannten Unterlagen verfügt, hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass es der Fluggast selbst gewesen ist, der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat (ähnlich LG Köln, Beschl. v. 15.10.2018 – 11 S 97/18 – BeckRS 2018, 49143). b) Der Abtretungsvertrag ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig, da das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 1 Abs. 2 RDG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. aa) Der Gegenstand der von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistung ist nicht deutsches Recht. (1) Vorauszuschicken ist, dass es sich bei dem Gegenstand der Rechtsdienstleistung um den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-VO handelt. Denn es ist zwischen dem auf den Rechtsdienstleistungsvertrag anzuwendenden Recht und dem Recht, das sein Gegenstand ist – nämlich den Forderungen selbst –, zu unterscheiden. Insofern wirkt sich der Umstand, dass die Parteien hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung die Zustimmung zu einer Rechtswahl zugunsten deutschen Sachrechts erklärt haben, bei der Prüfung von § 1 Abs. 2 RDG nicht aus. (2) Bei dem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-VO handelt es sich nicht um deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2 RDG. Denn die Fluggastrechte-VO – welche europäisches Recht darstellt – ist kein Recht des deutschen Gesetzgebers. Dass europäisches Recht kein deutsches Recht im Sinne der Vorschrift darstellt, ergibt deren systematische Auslegung. Denn das RDG verwendet vielfach den Begriff des ausländischen Rechts (§§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 3, 13c Abs. 5, 15 Abs. 7 S. 1). Insbesondere § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG regelt ausdrücklich, dass die Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde auch für das Recht der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden kann. Anhaltspunkte, warum diese Differenzierung bei der Regelung des § 1 Abs. 2 RDG nicht gelten soll, sind nicht ersichtlich (so auch Deckenbrock/Henssler/ Deckenbrock , 5. Aufl. 2021, § 1 RDG Rn. 43a; a.A. Krenzler/Remmertz, 3. Aufl. 2023, § 1 RDG Rn. 105). bb) Die streitgegenständliche Rechtsdienstleistung wird aus dem Ausland heraus erbracht. Denn die Klägerin hat ihren Sitz in A.. Der Fluggast ist in X. wohnhaft. Die Klägerin macht keine deutschen Verzugszinsen oder Mahnkosten, sondern lediglich Prozesszinsen geltend. Das zur Akte gereichte Abtretungsformular („Assignment Form“) ist nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache gehalten. Insofern ist kein Bezug zum Inland erkennbar. Der bloße Umstand, dass das beklagte Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, genügt nicht. cc) Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Fluggast den Vertrag nicht widerrufen, gekündigt oder sich in anderer Form vom Vertragsverhältnis mit der Klägerseite getrennt hat, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Beklagte ist nach den allgemeinen Regeln für eine solche, ihr günstige Tatsache darlegungs- und beweisbelastet, sodass bloßes Bestreiten des Gegenteils nicht genügt. 3. Entlastende Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob es sich bei EU-Verordnungen wie der Fluggastrechte-VO um deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2 RDG handelt oder nicht, grundsätzliche Bedeutung hat und die Beklagte durch das Urteil mit nicht mehr als 600 EUR beschwert ist. IV. Der Streitwert wird auf 400,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Textpassage wurde entfernt