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Beschluss

11 S 97/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:1015.11S97.18.00
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Tenor

In dem ...

weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Berufung verfangen nicht.

Entscheidungsgründe
In dem ... weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Berufung verfangen nicht. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Amtsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat. Zwar hatte das Amtsgericht ursprünglich unkorrekt im Tatbestand die Umstände der Abtretung als unstreitig gekennzeichnet. Es hat seine tatsächliche Feststellung hierauf aber nicht gestützt, sondern den Vortrag gerade als streitig behandelt und tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen der behaupteten Abtretungen getroffen. Dabei hat es im Rahmen des § 495a ZPO in zulässiger Weise einen Freibeweis erhoben (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 495a, Rn. 10) und diesen in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass die Vorlage von Ausweiskopien im Regelfall für den Nachweis einer Abtretung genügt. Dass die Unterschriften der Abtretungserklärungen im Schriftbild von denjenigen auf den Ausweisen abweichen, hat es berücksichtigt und mit nachvollziehbaren Erwägungen gewürdigt. Entgegen der Ansicht der Berufung steht diesen Feststellungen nicht entgegen, dass die Beklagte ihr Einverständnis nur zu einer Beweisaufnahme im Wege des Schriftvergleichs zwischen Ausweiskopien und Abtretungserklärungen erklärt habe. Denn im Verfahren nach § 495a ZPO ist die Erhebung eines Freibeweises gerade nicht vom Einverständnis der Parteien abhängig. Insoweit liegt eine wesentliche Abweichung des § 495a ZPO zum § 284 ZPO vor. Das Gericht durfte also auch ohne Einverständnis der Beklagten den erhobenen Freibeweis verwerten und würdigen. 2. Auch im Übrigen greifen die Einwendungen der Berufung nicht. Insbesondere ist Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) VO (EG) Nr. 261/2004 nicht dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung auch dann entfällt, wenn der Fluggast bis zur Ankunft einen Gesamtzeitverlust von weniger als drei Stunden erleidet. Insofern sei auf die ständige, den Parteien bekannte Rechtsprechung der Kammer verwiesen (u.a. LG Köln, Urteil vom 05.12.2017, 11 S 11/17, zitiert nach juris; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 11 S 440/16). Diese Rechtsprechung ist mittlerweile vom Europäischen Gerichtshof bestätigt worden. Dieser hat mit Beschluss vom 27.06.2018, C-130/18, entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 lit c) iii) VO (EG) Nr. 261/2004 nicht in der von der Beklagten angenommenen Weise auszulegen ist und dabei auf den eindeutigen Wortlaut der Regelung verwiesen. Damit ist die streitgegenständliche Rechtsfrage verbindlich entschieden. Aus dem Beschluss des EuGH ergibt sich im Übrigen auch die Richtigkeit der von der Berufung gerügten, von der Kammer in bisherigen Parallelfällen angewendeten Vorgehensweise, die betreffende Rechtsfrage nicht dem EuGH vorzulegen, weil sie die richtige Anwendung des Unionsrechts hier für derart offenkundig hielt, dass für vernünftige Zweifel kein Raum verbleibt. Auch der EuGH hat für die Beantwortung der Vorlagefrage gerade diejenige Verfahrensweise gewählt, die für Fälle vorgesehen ist, in denen die Beantwortung der Vorlagefrage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. 3. Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und ggf. mitzuteilen, ob die Berufung zum Zwecke einer Kostenersparnis zurückgenommen wird.