Urteil
3 C 40/14
Amtsgericht Königswinter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSU2:2014:0404.3C40.14.00
3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Einstweilige Verfügung vom 27.03.14 wird aufgehoben. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Antragsgegner zu 1) ist Stadtverband der Partei A in Königswinter. Für seine Satzung wird auf Bl. 20ff. d. A. verwiesen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist dessen Vorstandsvorsitzende. Die Antragstellerin ist französische Staatsbürgerin und hat seit 2002 ihren Wohnsitz in K.. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner zu 1) verpflichtet ist, die Wahl zur Reserveliste für die Kommunalwahl zu wiederholen. 3 Die Antragstellerin stellte am 13. Februar 2014 bei dem Stadtverband Leipzig der Partei A einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Partei. 4 Am 6. März 2014 veranstaltete der Antragsgegner zu 1) die Wahl der Reserveliste zu den Kommunalwahlen in Königswinter 2014. Zu dieser Wahl erschienen die Antragstellerin und 32 andere Personen, welche ebenso wie die Antragstellerin einen Mitgliedschaftsantrag bei dem Stadtverband Leipzig gestellt hatten. Die Antragsgegnerin zu 2), welche die Wahl leitete, verweigerte die Teilnahme der 33 Personen an der Wahl mit der Begründung, sie seien keine Parteimitglieder. 5 Am 11.3.2014 stellten fünf Mitglieder des Ortsverbandes K. der Partei, darunter der Ehemann der Antragstellerin einen Antrag bei dem Landesschiedsgericht der Partei A, für den auf Bl. 173 ff. der Akten verwiesen wird. Die dortigen Antragsteller begehrten unter anderem, im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederholung der Wahl zur Reserveliste vom 6. März 2014 anzuordnen. Das Landesschiedsgericht wies am 22.3.2014 den Antrag zurück. Zur Begründung, für die im Übrigen auf Bl. 167 ff. der Akte verwiesen wird, führte es unter anderem aus: 6 Soweit die Antragsteller behaupten, zur Mitgliederversammlung am 6.3.2014 seien 33 Personen erschienen, die zuvor durch den Kreisverband Leipzig in die Partei A aufgenommen worden seien, haben sie hierzu in ihren umfangreichen Schriftsätzen nicht im Einzelnen und konkret vorgetragen. Es ist bisher unklar, wer die Betroffenen überhaupt sind und wann und wie sie durch den Kreisverband Leipzig aufgenommen worden sein sollen. Aus den Schriftsätzen und Anlagen, die wegen ihrer Masse schwer nachzuvollziehen sind, ergibt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, woraus genau die behauptete Wahlberechtigung der 33 Personen folgen soll. 7 Mit Schreiben vom 23.03.2014 erklärte für den Kreisverband der Partei A dessen Vorsitzende gegenüber dem Antragsgegner zu 1), der Kreisverband lege gem. § 17 Abs. 6 KWahlG Einspruch gegen die Beschlüsse der Wahlversammlung vom 6.3. ein. 8 Die Frist zur Übermittlung der Wahlvorschläge an den Wahlleiter endet am 07.04.2014 18 Uhr. Die Satzung des Antragsgegners zu 1) sieht eine Ladungsfrist von einer Woche vor. 9 Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie sei Mitglied des Antragsgegners zu 1), jedenfalls der Partei A. Sie behauptet hierzu, der Stadtverband Leipzig habe ihr die Aufnahme in die Partei A am 3. März in elektronischer Form und am 5. März durch Bestätigung auf dem Aufnahmeantrag, Bl. 13 d. A., bestätigt. Sie sei seitdem in dem elektronischen Mitgliederverwaltungssystem als Mitglied geführt. Der Stadtverband Leipzig habe dem Kreisverband Rhein-Sieg der Partei die Übernahme der Mitgliedschaft angetragen. Ihr sei dann mitgeteilt worden, dass eine Übernahme erfolgt sei. Sie ist weiter der Ansicht, § 17 Abs. 2 KWahlG sowie Satzung und Gepflogenheiten der Partei A erforderten nicht, dass das Parteimitglied Mitglied des Ortsverbandes sei, in dessen Bezirk die Kommunalwahlen fielen, für die Wahlbewerber gewählt werden sollen. 10 Die Antragsteller haben mit Antrag vom 26. März 2014 ursprünglich beantragt, den Antragsgegnern aufzugeben die Reserveliste der Partei A zur Kommunalwahl 2014 K. im Rahmen einer Versammlung des Antragsgegners zu 1) gemäß § 17 Kommunalwahlgesetz NRW unter Aufhebung der am 06.03.2014 aufgestellten Reserveliste, neu aufzustellen. Es ist weiter beantragt worden, die Antragstellerin zu dieser Versammlung einzuladen und dann diese mitwirken zu lassen. In einem später zurückgenommenen Antrag wurde weiter beantragt, auch die anderen 32 Mitglieder zu der Versammlung zu laden. Das Amtsgericht Königswinter hat am 27.3.2014 eine im Wesentlichen antragsgemäße einstweilige Verfügung erlassen. Die Antragsgegner haben hiergegen Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin hat wörtlich die Verhängung eines angemessenen Ordnungsgeldes beantragt. Der Kreisvorstand hat zu einer Wiederholung der streitumfangenen Wahl geladen. Die Antragstellerin hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben sich nicht angeschlossen. 11 Die Antragstellerin beantragt, 12 festzustellen, dass sich das Verfahren hinsichtlich der Hauptsache erledigt hat. 13 Die Antragsgegner beantragen, 14 die einstweiliger Verfügung vom 27.03.2014 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. 15 Die Antragsgegner sind der Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet und die Antragstellerin hätte sich vor Anrufung der staatlichen Gerichte an das Landesschiedsgericht wenden müssen, für dessen Schiedsordnung auf Bl. 53ff. d. A. verwiesen wird. 16 Für den Streitstand wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 verwiesen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf Feststellung der Erledigung zurückzuweisen. Zwar ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, aber der Antrag in der Hauptsache ist mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig und war dies auch schon bei Antragstellung. 19 A) 20 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Die Sache ist keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Eine solche Qualifikation folgt insbesondere nicht daraus, dass die streitumfangene Versammlung Grundlage für die Entscheidung über einen Listenvorschlag für eine kommunalrechtliche Wahl ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn andere Träger von Hoheitsrechten in die Möglichkeit der Partizipation der Parteien an Wahlen eingreifen. Die Überprüfung parteiinterner Wahlen im Verhältnis der Partei zu ihren Mitgliedern ist den ordentlichen Gerichten zugewiesen (Sodan /Ziekow § 40 VwGO, Rn. 465; vgl. beispielsweise BGH NJW 1974, 183). Streitentscheidend sind vorliegend nicht die Normen des KWahlG als öffentlich-rechtliches Sonderrecht. Kern des Streits bildet die Frage, ob die Antragstellerin Mitglied des Antragsgegners zu 1) ist. Hieraus beantwortet sich die Frage, ob die Wahl wiederholt werden muss oder nicht. Davon zu differenzieren sind die Fälle, in denen alleiniger Streitgegenstand ist, dass sich bereits nominierte Wahlbewerber gegen den Entzug ihrer Kandidatenstellung nach Einspruch der Bundes- / Landespartei wehren (Vgl. LG Köln NWwZ 2005, 359, 360; sowie die von der Antragsgegnerseite zitierte Pressemitteilung VG Hannover, 18.07.2012, Az. 6 B 4234/12). In diesen Fällen wehrt der Wahlbewerber einen Eingriff ab, den die Körperschaft über öffentlich rechtliches Sonderrecht legitimiert, etwa in NRW § 17 Abs. 6 KWahlG. Dass vorliegend die Antragstellerin sich auch auf den Einspruch des Kreisverbandes beruft, lässt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entfallen, da das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, § 17 Abs. 2 GVG. 21 B) 22 Ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht jedoch nicht, da sie die streitumfangene Wahlversammlung nicht vor dem Schiedsgericht der Partei A angegriffen hat. Vor der Anrufung der staatlichen Gerichte ist zunächst der innerparteiliche Rechtsweg auszuschöpfen (Morlok, § 14 PartG, Rn. 14; LG Köln NVwZ 2005, 359, 360; VG Hannover, 18.07.2012, Az. 6 B 4234/12; auch ausdrücklich für einstweilige Verfügungen Zöller/ Vollkommer, 30. Aufl. § 940 ZPO, Rn. 8, Stichwort Politische Auseinandersetzungen). Dieses Rechtschutzdefizit rechtfertigt sich durch die besondere Bedeutung der Parteien. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert deren Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes. Damit einher geht, dass die Parteien sich im Rahmen demokratischer Grundsätze grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss organisieren dürfen. Entsprechend sind die Entscheidungen der Parteigerichtsbarkeit für die staatliche Gerichtsbarkeit nur in beschränkten Umfang überprüfbar (Morlok aaO Rn. 14; Pieroth in Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 21 GG, Rn. 25a). Der Rechtschutzsuchende ist daher darauf verwiesen, bestehende Möglichkeiten parteiinterner Kontrolle auszuschöpfen. Der eingeschränkte Überprüfungsmaßstab der staatlichen Gerichte darf nicht durch Meidung der Parteigerichtsbarkeit umgangen werden. 23 Wenn die Antragstellerin darauf verweist, das Bestehen einer Schiedsinstanz räume nach allgemeinen Grundsätzen den Zugang zu effektivem Rechtschutz in Eilverfahren nicht aus, übersieht diese Argumentation, dass der Verweis auf die Parteigerichtsbarkeit vorläufigen Rechtschutz nicht schlechthin ausschließt, sondern die Ausschöpfung parteiinterner Rechtschutzmöglichkeiten im Rahmen des Rechtschutzbedürfnisses lediglich besondere Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Vorläufiger Rechtschutz durch die staatliche Gerichtsbarkeit ohne vorherige Anrufung parteiinterner Schiedsgerichte setzt voraus, dass parteiintern effektiver Rechtschutz ausgeschlossen ist, weil parteiinterner Eilrechtschutz nicht vorgesehen ist oder effektiver Rechtschutz aus anderen Gründen nicht zu erwarten ist (LG Düsseldorf NJW-RR 1990, 832). Vorliegend zeigt jedoch gerade der Antrag des Ehegatten der Antragstellerin, dass das Landesschiedsgericht der Partei A innerhalb von 10 Tagen zu einer Entscheidung finden konnte. Entsprechend sieht die Landesschiedsgerichtsordnung der Partei in § 9 die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen vor. Daher verfängt auch das Argument nicht, die streitumfangene Wahl habe so spät und unmittelbar vor Fristablauf für die Einreichung der Reserveliste bei dem Wahlleiter stattgefunden, dass der Rückgriff auf verbandsinterne Rechtschutzmöglichkeiten unmöglich gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass auch über den Antrag der Antragstellerin bei dem Schiedsgericht so schnell entschieden worden wäre, wie über den Antrag, welcher dem Schiedsgericht tatsächlich vorlag. Ohnehin wartete die Antragstellerin den Entscheid des Schiedsgerichts ab, bevor sie Rechtschutz vor den staatlichen Gerichten suchte. 24 Die Antragstellerin hätte auch einen Antrag bei dem Landesschiedsgericht stellen können. Gem. § 4 Abs. 1 lit b) der Landesschiedsgerichtsordnung ist das Gericht für die Anfechtung parteilicher Wahlen zuständig. Gem. § 5 Abs. 1 lit d) ist jedes Parteimitglied, das von der Sache unmittelbar selbst betroffen ist, zur Antragstellung berechtigt. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, der Stadtverband Königswinter habe ihre Mitgliedschaft verneint, sodass sie auch nicht auf eine Antragstellung beim Schiedsgericht als Mitglied verwiesen werden dürfte. Die Antragstellerin berühmt sich für die Beteiligung an den Wahlen zur Reserveliste ja gerade mitgliedschaftlicher Rechte. Entsprechend ist sie auch gehalten, wie ein Mitglied die verbandsinterne Konfliktlösung zu suchen. Das Schiedsgericht hätte in diesem Fall jedenfalls als Vorfrage der Zulässigkeit die Mitgliedseigenschaft der Antragstellerin zu klären gehabt. Entsprechend wäre auch, wenn das Schiedsgericht die Unzulässigkeit der Schiedsklage ausgesprochen hätte, eine abschließende verbandsinterne Klärung erfolgt, welche die primäre Zuständigkeit der Satzungsauslegung bei der Parteigerichtsbarkeit belassen hätte. Die Antragstellerin wäre auch selbst von der Sache unmittelbar betroffen, da ihr das aktive Wahlrecht bei der angegriffenen Wahl verweigert wurde. 25 Soweit die Antragstellerin geltend macht, § 2 Abs. 5 der Satzung des Stadtverbandes sehe eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur für Fragen des Ausschlusses von Mitgliedern vor, verkennt sie, dass es bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses darum geht, ob eine verbandsinterne Klärung, d.h. der Zugang zu dem Schiedsgericht überhaupt möglich ist. Der Zugang zu dem Landesschiedsgericht ist aber in dessen Ordnung geregelt und wird durch die Regelung der Satzung des Stadtverbandes nicht eingeschränkt. 26 Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, das Landesschiedsgericht habe inhaltlich über die Wahl entschieden, sodass eine Anrufung durch sie ohnehin nicht erfolgsversprechend wäre. Das Gericht argumentierte im Kern damit, ihm seien die Personen nicht bekannt, denen die Abstimmung verweigert wurde. Dies wäre jedoch dann nicht der Fall gewesen, wenn die Antragstellerin selbst auch im dortigen Verfahren Beteiligte gewesen wäre. 27 Auch kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, die Antragsgegner hätten sich einer Entscheidung des Schiedsgerichts ohnehin nicht gebeugt. Aus Sicht der Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesschiedsgerichts im Parallelverfahren kann nicht angenommen werden, die Antragsgegner hätten sich einer Entscheidung des Schiedsgerichts nicht gebeugt, welche parteiintern die Mitgliedseigenschaft der Antragstellerin festgestellt hätte. Einziges Anzeichen hierfür ist, dass die Antragsgegner der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Königswinter nicht Folge geleistet haben. Diese Information stand aber zum einen der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht zur Verfügung. Zum anderen lässt die Reaktion auf die einstweilige Verfügung des Gerichts keinen Schluss auf die Reaktion auf parteiinterne Klärung zu. 28 C) 29 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO 30 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Das Gericht hat bei der gem. § 3 ZPO vorzunehmenden Festsetzung nach freiem Ermessen berücksichtigt, dass einerseits für die Antragstellerin mit der Partizipation an den parteiinternen Wahlen wichtige Rechtsgüter zur Disposition stehen, welche ihren politischen Einfluss auf die Politik in ihrem kommunalen Umfeld sichern. Zum anderen hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich entgegen der landgerichtlichen Entscheidung (LG Köln NVwZ 2005, 359) vorliegend nicht um landes- oder bundespolitische Einflussnahme handelt. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führte vorliegend nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts, da mit der Feststellung der Erledigung die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns der Antragsgegner einherginge. Angesichts des schon durch den Kreisverband angesetzten Wahltermins würde diese Feststellung aber das Interesse am Hauptantrag der Antragsteller vor der Erledigungserklärung vollständig abdecken. In solchen Fällen ist eine Herabsetzung des Streitwertes nicht angezeigt ( Kurpat in Schneider/Herget StreitwertKomm, 13. Aufl., Rn. 2201a f.). 31 Rechtsbehelfsbelehrung: 32 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 33 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 34 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 35 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 36 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. 37 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 38 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.