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Beschluss

15 A 1934/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0915.15A1934.15.00
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Leitsätze

Die Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist vor der (Nominierungs-)Versammlung, auf der die Bewerber einer Partei gewählt werden sollen, gehört zum Kernbestand der elementaren demokratischen Verfahrensgrundsätze, deren Verletzung wahlrechtliche Bedeutung hat.

Eine unzureichende Ladungsfrist rechtfertigt die Zurückweisung eines Wahlvorschlags gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 KWahlG NRW, die im Nachgang Gegenstand eines Wahlanfechtungsverfahrens nach §§ 39 ff. KWahlG NRW sein kann. Der Rechtsweg zu den Parteischiedsgerichten i.S.v. § 14 ParteiG oder zu den Zivilgerichten in parteiinternen Streitigkeiten wegen Verstößen gegen innerparteiliches Satzungsrecht bleibt davon unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist vor der (Nominierungs-)Versammlung, auf der die Bewerber einer Partei gewählt werden sollen, gehört zum Kernbestand der elementaren demokratischen Verfahrensgrundsätze, deren Verletzung wahlrechtliche Bedeutung hat. Eine unzureichende Ladungsfrist rechtfertigt die Zurückweisung eines Wahlvorschlags gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 KWahlG NRW, die im Nachgang Gegenstand eines Wahlanfechtungsverfahrens nach §§ 39 ff. KWahlG NRW sein kann. Der Rechtsweg zu den Parteischiedsgerichten i.S.v. § 14 ParteiG oder zu den Zivilgerichten in parteiinternen Streitigkeiten wegen Verstößen gegen innerparteiliches Satzungsrecht bleibt davon unberührt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses und des Bescheides des Kreistags vom 30. September 2014 zu verpflichten, die Wahl zum Kreistag vom 25. Mai 2014 im ganzen Wahlgebiet für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl für die Wahl zum Kreistag im ganzen Wahlgebiet unter Einbeziehung der Reserveliste der FDP anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es seien keine beachtlichen Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl i.S.v. § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW vorgekommen. Der Wahlausschuss des Beklagten habe den Wahlvorschlag der FDP für die Reserveliste vom 4. April 2014 zu Recht u. a. wegen Nichteinhaltung einer elementaren Verfahrensanforderung an eine demokratische Kandidatenaufstellung zurückgewiesen. Die Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist gehöre zum Kernbestand dieser Verfahrensgrundsätze, ohne deren Einhaltung ein Wahlvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein könne. Bei der Einladung zu der zweiten Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 sei keine ausreichende Ladungsfrist eingehalten worden. Nach den unstreitigen Angaben der stellvertretenden Vertrauensperson für den Wahlvorschlag seien die Einladungen hierzu an alle Parteimitglieder am 1. April 2014 gegen 20.00 Uhr in den Briefkasten der E1. Hauptpost eingeworfen worden. Danach habe bei üblichem Verlauf der Dinge frühestens am 3. April 2014 mit dem Eingang der Einladungen bei den Parteimitgliedern gerechnet werden können. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 KWahlG NRW hat der Wahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder aufgrund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 GG oder Art. 32 Abs. 2 LVerf NRW unzulässig sind. Die durch das Kommunalwahlgesetz NRW aufgestellten Anforderungen an die Aufstellung von Wahlbewerbern einer Partei ergeben sich aus § 17 KWahlG NRW. Nach § 17 Abs. 1 KWahlG NRW kann als Bewerber einer Partei in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. § 17 Abs. 2 KWahlG NRW macht des Weiteren bestimmte Vorgaben für die Wahl, etwa dass die Bewerber in geheimer Wahl zu wählen sind (Satz 1) und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt ist (Satz 4). Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen (§ 17 Abs. 7 KWahlG NRW). Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 17 Abs. 8 Satz 1 KWahlG NRW). Damit liegt - worauf auch bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - die Aufgabe, im Rahmen der Wahlvorbereitung Kandidatenvorschläge für die Wahl einzureichen, in den Händen der Parteien. Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt daher auch wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist grundsätzlich nur die Beachtung der in den Wahlgesetzen enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen. Vgl. zum Bundeswahlrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, juris Rn. 39 und 41. Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelungen, die personale Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, ergibt sich jedoch, dass mit der Anforderung einer „Wahl“ die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen gefordert ist, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hieraus folgt: Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl als solcher und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer „Wahl“ nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, juris Rn. 41 f.; ebenso für das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht Bätge, in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 208 f.; siehe außerdem VerfGH Saarland, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, juris Rn. 90 ff.; VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 67-V-05 -, juris Rn. 83; Hamb. VerfG, Urteil vom 4. Mai 1993 - 3/92 ‑, juris Rn. 126 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - 8 UE 211/04 -, juris Rn. 104. a) Von diesem differenzierenden Ausgangspunkt aus, der zwischen der durch Art. 21 GG garantierten Satzungsautonomie der Parteien und den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG eine praktische Konkordanz herstellt, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist vor der Wahlversammlung, auf der die Wahlbewerber der Partei gewählt werden sollen, zum Kernbestand der elementaren demokratischen Verfahrensgrundsätze gehört, deren Verletzung wahlrechtliche Bedeutung hat. Eine ordnungsgemäße Einladung grundsätzlich aller wahlberechtigter Parteimitglieder im Rahmen des der Partei Möglichen und Zumutbaren ist unabdingbare Grundvoraussetzung für einen demokratischen, repräsentativen Wahlvorgang i.S.v. § 17 Abs. 1 KWahlG NRW. Andernfalls wäre insbesondere nicht sichergestellt, dass möglichst viele Parteimitglieder an der Wahl teilnehmen und sich auf diese hinreichend vorbereiten können. Vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, juris Rn. 52 ff.; für das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht Bätge, in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 209; im selben Sinne für das Bundeswahlrecht Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 21 Rn. 46. Die wahlrechtliche Bedeutung der Ordnungsgemäßheit der Einberufung der Aufstellungsversammlung einer Partei lässt sich - wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat - auch anhand von § 17 Abs. 8 Satz 1 KWahlG NRW ersehen. Diesem zufolge ist mit dem Wahlvorschlag eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers u. a. mit Angaben über die Form der Einladung einzureichen. Die Beibringung der Ausfertigung der Niederschrift ist gemäß 17 Abs. 8 Satz 5 KWahlG NRW auch Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags. Darüber hinaus kann der Wahlleiter nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 5 KWahlO NRW die erforderlichen Nachweise über die Einberufung der Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 17 KWahlG NRW verlangen, sofern hierüber Zweifel bestehen. Dies unterstreicht die wahlrechtliche Relevanz der Fehlerfreiheit der Einladung zur Aufstellungsversammlung, auch wenn in den vorgenannten Bestimmungen ebenso wie in § 17 Abs. 1, Abs. 2 KWahlG NRW nicht ausdrücklich von der Beachtung einer Ladungsfrist die Rede ist. Denn wie gesagt ist ohne ausreichende Ladungsfrist ein demokratisch legitimierter Wahlakt i.S.v. § 17 Abs. 1 KWahlG NRW bei der Aufstellungsversammlung nicht denkbar, so dass dieser Ladungsfrist eine originär wahlrechtliche - und nicht bloß parteien(mitgliedschafts)rechtliche - Erheblichkeit zukommt. Den Parteien werden dadurch keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Abgesehen davon, dass Parteien als Vermittler der politischen Willensbildung i.S.d. Art. 21 Abs. 1 GG ein eigenes vitales Interesse an ordnungsgemäßen Wahlhandlungen haben, bestünde im Gegenteil die Gefahr von Manipulationen, wenn man aus wahlrechtlicher Perspektive auf die Einhaltung von ausreichenden Ladungsfristen bei Einladungen zu Aufstellungsversammlungen von Parteien verzichtete. In diesem Fall könnte eine Partei auf die Zusammensetzung der Versammlung - und damit auf den Wahlvorgang - hypothetisch dadurch Einfluss nehmen, dass die Teilnahme bestimmter Parteimitglieder durch die gezielte verspätete Versendung von Einladungen erschwert oder sogar verhindert würde, um so ein bestimmtes gewünschtes Wahlergebnis zu erzielen. Dem im Zulassungsantrag ins Feld geführten Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, juris, lässt sich keine gegenteilige Aussage entnehmen. Dieses schließt an die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Dabei stellt sich auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (siehe dort juris Rn. 90 ff.) auf den Standpunkt, dass die demokratische Legitimationswirkung staatlicher Wahlen schlechthin in Frage gestellt wird, wenn sich das parteiinterne Wahlbewerberauswahlverfahren nicht nach demokratischen Mindestregeln vollzieht. Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien sind auch ihm zufolge wahlrechtlich ohne Belang (siehe dort juris Rn. 95). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die für das staatliche Wahlverfahren maßgeblichen Gebote der Freiheit und Gleichheit der Wahl nur in ihrem Kerngehalt als elementaren Standard für das parteiinterne Verfahren zur Aufstellung von Wahlbewerberlisten qualifiziert (siehe dort juris Rn. 94), schließt dies die wahlrechtliche Erheblichkeit der Einhaltung ausreichender Ladungsfristen bei Einladungen zu Aufstellungsversammlungen von Parteien nicht aus. Denn die Freiheit und Gleichheit der Wahl ist im Anschluss an das oben Gesagte auch beeinträchtigt, wenn aufgrund der Unterschreitung elementarer Mindeststandards, die für solche Ladungsfristen gelten, ein demokratisch legitimierter Wahlakt von vornherein nicht gewährleistet ist. Demgemäß sieht auch der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in seinem Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 67-V-05 -, juris Rn. 114, das der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zustimmend zitiert, verfassungsrechtliche Schranken als erreicht, wenn durch bestimmte Rahmenbedingungen äußerer Abläufe der Vertreterversammlung einer Partei gezielt die Inhalte beeinflusst werden könnten, auch wenn diese äußeren Abläufe an sich grundsätzlich zum Kernbereich parteienautonomer Willensbildung gehören. Die Nichtbeachtung ausreichender Einladungsfristen ist aus den genannten Gründen indes ohne Weiteres geeignet, Inhalt und Ausgang einer Aufstellungsversammlung maßgeblich zu beeinflussen. Dafür ist ohne Belang, wie etwa der im Zulassungsantrag angeführte bayerische Landesgesetzgeber seine diesbezüglichen (kommunal-)wahlrechtlichen Bestimmungen ausgestaltet hat. Bei diesem handelt es sich bereits um einen anderen Normgeber, aus dessen wahlrechtlichen Rechtsetzungen sich im Hinblick auf das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht keine Rückschlüsse ziehen lassen. Im Übrigen gilt der in Rede stehende unverzichtbare Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen von Verfassungs wegen uneingeschränkt auch für den bayerischen Landesgesetzgeber. Demgemäß legt auch Art. 28 Abs. 4 Satz 2 des bayerischen Landeswahlgesetzes für Wahlen von Stimmkreisbewerbern eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen fest. b) Im Weiteren zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass bei der Einladung zur Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 eine im Lichte des Kernbestands elementarer demokratischer Verfahrensgrundsätze ausreichende Ladungsfrist eingehalten wurde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass mit einem Zugang der Einladungen frühestens am Tag der Versammlung selbst - und damit in jedem Fall verspätet - zu rechnen war. Vgl. insoweit auch VerfGH Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 192/01 -, juris Rn. 68, der eine Ladungsfrist von fünf Tagen als ausreichend angesehen hat. Da die Einladungen nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst am 1. April 2014 gegen 20.00 Uhr in den Briefkasten der E1. Hauptpost eingeworfen wurden, nachdem die letzte Briefkastenleerung um 18.30 Uhr erfolgt war, war die Weiterverarbeitung der Postsendung im jeweiligen Briefzentrum erst am Folgetag, dem 2. April 2014, zu erwarten. Infolgedessen konnten die Einladungen den Parteimitgliedern bei optimalem Verlauf der Dinge frühestens am 3. April 2014 zugehen, so dass letztlich keine Ladungsfrist gewahrt wurde. Diese Annahme hat das Verwaltungsgericht überdies in korrekter Weise durch die Einlassungen zahlreicher Parteimitglieder im Rahmen des vorgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens bestätigt gesehen, wonach diese die Einladung zu der Versammlung entweder erst am frühen Nachmittag des 3. April 2014 oder gar nicht vor der Versammlung erhalten haben. Ein zusätzlicher tragfähiger Anhaltspunkt für die Außerachtlassung der elementaren Verfahrensanforderung einer ausreichenden Ladungsfrist, den das Verwaltungsgericht verwertet hat, ist der Umstand, dass zu der zweiten Wahlversammlung am 3. April 2014 lediglich 64 Parteimitglieder erschienen, während die Teilnehmerzahl bei der ersten Aufstellungsversammlung am 14. März 2014 noch bei 114 Mitgliedern lag. Der Einwand des Zulassungsantrags, der auf 21.00 Uhr lautende Poststempel des Briefverteilungszentrums B. besage lediglich, dass irgendwann vor 21.00 Uhr eine Bearbeitung dieses Briefes an diesem Tag erfolgt sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit stellt der Zulassungsantrag nicht in Abrede, dass die Post die Einladungen jedenfalls erst am 2. April 2014 bearbeiten konnte. Wie dargelegt, lässt dies darauf schließen, dass eine Zustellung dieser Einladungen erst am darauffolgenden Tag abzusehen war. Da es im Wahlanfechtungsverfahren allein auf das Vorliegen eines Wahlfehlers etwa i.S.v. § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW ankommt, ist unerheblich, ob die Einladungen für die Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 mit den Vorgaben der Satzung für den FDP-Kreisverband E. im Einklang stehen. Unbeschadet dessen lässt deren § 20 Abs. 3 eine Abkürzung der Ladungsfrist auf 24 Stunden aber auch nur für Fälle einer Ersatzwahl zu, in denen nach dem Beschluss über die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch den Wegfall von Bewerbern eintreten. Ein solcher Fall lag nicht vor. c) Schließlich ist die streitige Zurückweisung des Wahlvorschlags der FDP nicht deswegen rechtswidrig, weil - wie der Zulassungsantrag geltend macht - Streitigkeiten über Wahlfehler und Satzungsverstöße durch Mitglieder oder Organe von Parteien, die zu Wahlfehlern führten, ausschließlich von den Schiedsgerichten der Parteien und anschließend von den Zivilgerichten zu entscheiden seien. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags beruht - wie zuvor ausgeführt und auch schon vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend erläutert, das insoweit von unterschiedlichen betroffenen Rechtskreisen spricht - auf einem Verstoß gegen das Kommunalwahlgesetz NRW. Ein derartiger Verstoß obliegt der Prüfung durch den Wahlausschuss und kann - wie hier - im Nachgang Gegenstand eines Wahlanfechtungsverfahrens nach §§ 39 ff. KWahlG NRW sein. Der Rechtsweg zu den Parteischiedsgerichten i.S.v. § 14 ParteiG oder zu den Zivilgerichten in parteiinternen Streitigkeiten wegen Verstößen gegen innerparteiliches Satzungsrecht, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil dort keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften streitentscheidend sind, bleibt davon unberührt. Vgl. zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit bei parteiinterne Streitigkeiten BGH, Urteile vom 28. November 1988 - II ZR 96/88 -, juris Rn. 7 f., und vom 17. Dezember 1973 - II ZR 47/71 -, juris Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 24 U 51/90 -, NVwZ 1991, 1116; KG, Urteil vom 30. Oktober 1987 - 13 U 1111/87 -, NJW 1988, 3159; AG Königswinter, Urteil vom 4. April 2014 - 3 C 40/14 -, juris Rn. 17; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 465. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Der ihrer Lösung zugrunde liegende - in dieser Form im Zulassungsantrag formulierte - Rechtssatz, dass „die Einhaltung einer unter Berücksichtigung des Zwecks der Einladung und der Bedeutung der Kandidatenauswahl ausreichenden Ladungsfrist zum Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen einer demokratischen Kandidatenaufstellung gehört, ohne deren Einhaltung nicht von einer Wahl gesprochen werden könne und daher die Wahlleitung nach § 18 Abs. 3 S. 2 KWahlG berechtigt sei, bei einer Nichteinhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist einen Wahlvorschlag zurückzuweisen“, ergibt sich unmittelbar aus der unter 1. a) herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der zitierten Entscheidungen einzelner Landesverfassungsgerichte. Er wird zudem in der daneben angeführten wahlrechtlichen Literatur vertreten. In Anbetracht dessen verursacht weder seine Aufstellung noch seine Anwendung auf den zu entscheidenden Fall, in dem die ausreichende Ladungsfrist ‑ wie unter 1. b) dargestellt - zweifelsohne unterschritten wurde, besondere Schwierigkeiten. Liegt aber ein Verstoß gegen kommunalwahlgesetzliche Anforderungen vor, ist der Wahlausschuss auch gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 KWahlG NRW ohne Weiteres befugt gewesen, den Wahlvorschlag zurückzuweisen (vgl. dazu auch nochmals oben 1. c). 3. Im Anschluss daran ist die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm gestellten Fragen, „1. ob die Einhaltung einer unter Berücksichtigung des Zwecks der Einladung und der Bedeutung der Kandidatenauswahl ausreichenden Ladungsfrist zum Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen einer demokratischen Kandidatenaufstellung gehört, ohne deren Einhaltung nicht von einer Wahl gesprochen werden kann, 2. ob die Wahlleitung nach § 18 Abs. 3 S. 2 KWahlG berechtigt ist, bei einer Nichteinhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist einen Wahlvorschlag zurückzuweisen und 3. ob die Verletzung einer solchen Ladungsfrist gegenüber der Wahlleitung geltend gemacht werden kann, statt in einem parteiinternen, schiedsgerichtlichen Verfahren und anschließend vor den ordentlichen Gerichten“, bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Hinblick auf die Fragen zu 1. und 2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche Begründung oben unter 1. a) bis c) und 2. Bezug genommen. Hinsichtlich der Frage zu 3. wird auf die entsprechenden Ausführungen oben unter 1. c) verwiesen. Aus der Unterscheidung zwischen originären (öffentlich-rechtlichen) Wahlrechtsverstößen, die etwa die Zurückweisungsbefugnis des Wahlausschusses gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 KWahlG NRW auslösen, einerseits und bloßen Verstößen gegen parteiinterne (privatrechtliche) Satzungsbestimmungen andererseits folgt eindeutig, dass das Wahlanfechtungsverfahren nach §§ 39 ff. KWahlG NRW vor den Verwaltungsgerichten und Streitigkeiten um innerparteiliches Satzungsrecht vor den Parteischiedsgerichten bzw. vor den Zivilgerichten unabhängig voneinander auszutragen und zu beurteilen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).