Urteil
9 C 112/18
Amtsgericht Königswinter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSU2:2020:0103.9C112.18.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je ½.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte zu 2) Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je ½. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte zu 2) Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 9 C 112/18 Amtsgericht Königswinter Tatbestand Die Parteien streiten über die Beseitigung von Bambusästen sowie die Begradigung eines Holzschutzes. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der S2 in 53639 Königswinter. Die Beklagte zu 1) war Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks in der S-Straße. Bereits seit dem Jahr 2012 befinden sich die Kläger und die Beklagte zu 1) im Streit über den Zustand des Gartens der Beklagten. Am 28.1.2013 kam es zu einem Ortstermin. Auch hier konnte eine Lösung zwischen den Parteien nicht gefunden werden. Die Beklagte zu 2), die Tochter der Beklagten zu 1), hat am 23.2.2016 von der Beklagten zu 1) das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben. Die Kläger sind der Ansicht, die Klage sei zulässig, da die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der Beklagten zu 2) in Anbetracht des verwandtschaftlichen Verhältnisses zur Beklagten zu 1) bloße Förmelei sei. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verpflichten, den auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Bambusstrauch auf eine Höhe von 1,80 m zurückzuschneiden; 2. die Beklagte zu verpflichten, die auf das Grundstück der Kläger herüberragenden Äste des Bambusstrauchs zu beseitigen; 3. die Beklagte zu verpflichten, den im hinteren Teil des Gartens befindlichen 2 m hohen Holzschutz zu begradigen und die Regenrinne des Gartenhauses zu entfernen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) und die Kläger haben am 30.9.2015 ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt. Unter dem 13.8.2018 ist der Beklagten zu 1) die Klage zugestellt worden. Der Beklagten zu 2) ist die Klage am 26.9.2018, nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 14.09.2018 einen Parteiwechsel erklärt haben, zugestellt worden. Das Gericht hat am 13.3.2019 über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) per Beschluss entschieden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Zwischen den Parteien hat ein gemäß § 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1e) JustG NRW erforderliches Schlichtungsverfahren nicht stattgefunden. Die Kläger stützen ihre Klage auf Ansprüche aus § 1004 BGB in Verbindung mit dem Nachbarrechtsgesetz NRW, die keinen gewerblichen Betrieb betreffen. Ein Schlichtungsverfahren hat lediglich zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1), nicht jedoch mit der nach einem Parteiwechsel zur Partei gewordenen Beklagten zu 2) stattgefunden. Der Parteiwechsel hat das Schlichtungsverfahren mit der Beklagten zu 1) jedoch nicht entbehrlich gemacht. Entsprechend einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2010 ist ein Schlichtungsverfahren zwar dann nicht mehr durchzuführen, wenn es auf Seiten der Kläger zu einem Parteiwechsel gekommen ist. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich offengelassen, ob dies auch für den Fall eines Parteiwechsels auf Seiten der Beklagten gilt. Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein weiterer Schlichtungsversuch nach einem Klägerwechsel nicht erforderlich sei, da der neue Kläger durch den Eintritt in den Prozess zu erkennen gibt, dass er auf die Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Forderung besteht. Dies ist anders im Falle des Beklagtenwechsels, da die Beklagte zu 2) hier keine Möglichkeit hatte, freiwillig über den Beitritt zum Rechtsstreit zu entscheiden. Aus ihrem Beitritt lassen sich daher keine Anhaltspunkte dafür ziehen, ob sie im Hinblick auf die Forderung an der Position der Rechtsvorgängerin, der Beklagten zu 1), vollumfänglich festhält oder gegebenenfalls im Wege einer gütlichen Einigung ein Aufeinanderzugehen der Parteien möglich ist. So signalisierte die Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung auch, dass sie eine gütliche Einigung nicht für ausgeschlossen hält, in der aktuellen Situation jedoch die Prozesskosten in derartige Erwägungen mit einfließen. Vor diesem Hintergrund kann sich das Gericht trotz des verwandtschaftlichen Verhältnisses der Beklagten zu 1) und 2) bereits nicht der Einschätzung des Klägervertreters, bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens handle es sich um eine bloße Förmelei, anschließen. Darüber hinaus kann dieser Einwand die Zulässigkeit einer Klage nicht begründen, da das Schlichtungsverfahren dann in vielen Nachbarrechtsstreitigkeiten als bloße Förmelei eingeschätzt werden könnte und der Zweck, sowohl die Entlastung der Gerichte als auch der Versuch einer gütlichen Einigung zwecks Erhalt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses dann, gerade im Falle des einseitigen Einwandes, leerlaufen würde. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.