Leitsatz
V ZR 34/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR34.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 34/22 Verkündet am: 16. Dezember 2022 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 15a Abs. 1; JustG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1 Ist ein nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtli- chen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich (Fortführung von Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726). BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 34/22 - LG Bonn AG Königswinter - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 8. Zivilkam- mer des Landgerichts Bonn vom 14. Dezember 2021 und das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 3. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Amtsgericht Königswinter zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Kläger ver- langten von der Mutter der Beklagten als damaliger Eigentümerin, auf deren Grundstück verschiedene Maßnahmen vorzunehmen. Aus diesem Grund kam es im Jahr 2015 zwischen den Klägern und der Mutter der Beklagten zu einem Schlichtungsverfahren, das nicht zu einer Einigung führte. Im Jahr 2016 erwarb die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück ihrer Mutter. 1 - 3 - In Unkenntnis der geänderten Eigentumsverhältnisse haben die Kläger ihre Klage zunächst gegen die Mutter der Beklagten gerichtet und den Rück- schnitt eines Strauchs, die Beseitigung herüberragender Äste, die Begradigung eines Holzschutzes sowie die Entfernung der Regenrinne eines Gartenhauses verlangt. Nach Zustellung der Klage haben die Kläger einen Parteiwechsel er- klärt, durch den die Beklagte anstelle ihrer Mutter in den Prozess eingetreten ist. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist er- folglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil das in § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: JustG NRW) vorgeschriebene Schlichtungsverfahren gegenüber der Beklagten nicht durchgeführt worden sei. Ein solches sei nicht deshalb entbehrlich, weil es bereits zwischen den ursprünglichen Parteien des Rechtsstreits stattgefunden habe. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der eine erneute Streit- schlichtung bei einem Parteiwechsel auf Klägerseite nicht erforderlich sei, lasse sich auf einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite nicht übertragen. Da die Be- klagte nicht freiwillig in den Prozess eingetreten sei, könne aus ihrem Eintritt nicht auf die Aussichtslosigkeit eines Schlichtungsverfahrens geschlossen werden. Der Parteiwechsel auf Beklagtenseite ähnele prozessual einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite, bei der anerkannt sei, dass zuvor ein Einigungsversuch zu erfolgen habe. In beiden Konstellationen würde der beklagten Partei ansonsten 2 3 - 4 - die Möglichkeit einer gesetzlich vorgesehenen Schlichtung genommen, obwohl diese nicht von vornherein aussichtslos sei. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die geltend gemachten An- sprüche in den Anwendungsbereich der auf der Öffnungsklausel von § 15a EGZPO beruhenden Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und e JustG NRW fallen. Dagegen wendet sich die Revision ausdrücklich nicht. 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der Parteiwechsel auf Beklagtenseite mache einen neuen Schlichtungsversuch erforderlich. Wegen der geltend gemachten Ansprüche hat bereits ein Schlich- tungsversuch stattgefunden. Dass die Schlichtung nur gegenüber der früheren Beklagten versucht worden ist, führt nicht dazu, dass die Klage mit dem Partei- wechsel unzulässig geworden ist. a) Der Senat hat für § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. e GüSchlG NRW aF bereits entschieden, dass ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Klägerseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich macht. Das Ziel der Entlastung der Zivilgerichte lässt sich nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung erfolglos geblieben und der Rechtsstreit bei Gericht anhän- gig geworden ist. Daher macht ein Parteiwechsel auf Klägerseite die Klage nicht unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 4 5 6 7 - 5 - Rn. 9). Diese Rechtsprechung ist auf Zustimmung gestoßen (vgl. Eymelt-Nie- mann in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 15a ZPOEG Rn. 14; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 15; Stein/Jonas/Jacobs, 23. Aufl., EGZPO § 15a Rn. 7). Für den gleichlautenden § 53 Abs. 1 JustG NRW gilt nichts anderes. Offengelassen hat der Senat, ob etwas anderes für den Parteiwechsel auf Be- klagtenseite zu gelten hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW- RR 2010, 1726 Rn. 13). b) Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die Klage bei einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite ebenfalls ohne neues Schlichtungsver- fahren zulässig bleibt. Das gesetzliche Ziel der Entlastung der Zivilgerichte lässt sich auch in dieser Konstellation nicht mehr erreichen. aa) Teilweise wird allerdings angenommen, dass nach einem Parteiwech- sel auf Beklagtenseite wegen des dadurch begründeten neuen Prozessrechts- verhältnisses ein neuer Schlichtungsversuch erforderlich sei, weil dem nunmehr Beklagten ansonsten die Möglichkeit der Schlichtung genommen werde (vgl. AG Neumünster, SchlHA 2006, 361). bb) Nach überwiegend vertretener Ansicht sind die Erwägungen des Senats in der Entscheidung zum Parteiwechsel auf Klägerseite auf den Partei- wechsel auf Beklagtenseite übertragbar. Nach dem Zweck des § 15a EGZPO sei auch in diesem Fall grundsätzlich kein erneutes obligatorisches Güteverfahren zu verlangen, wenn vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei (vgl. BeckOK GVG/van der Grinten [15.11.2022], § 53 JustG NRW Rn. 10; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 20; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 7). 8 9 10 - 6 - cc) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Ist ein nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Par- teiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich. (1) Durch die Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens sollten die Zivilgerichte entlastet und Konflikte rascher und kostengünstiger be- reinigt werden (vgl. BT-Drucks. 14/980 S. 5 zu § 15a EGZPO sowie LT-Drucks. 12/4614 S. 27 zum nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO). Zu diesem Zweck wurde es den Ländern durch die Öffnungsklausel des § 15a EGZPO ermöglicht, die Zulässigkeit einer Klage in bestimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsversu- ches abhängig zu machen. Hierdurch sollen geeignete Streitigkeiten ohne Ein- schaltung der Gerichte beigelegt werden. Dieses Ziel lässt sich nicht mehr errei- chen, wenn die Schlichtung erfolglos geblieben und die Streitigkeit bei Gericht anhängig geworden ist. Nach dem Scheitern der Schlichtung ist das gerichtliche Verfahren wie jedes andere Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozess- ordnung durchzuführen. Die klagende Partei kann die Klage erweitern (§ 264 Nr. 2 ZPO) oder nach Maßgabe von § 263 ZPO ändern, ohne dass hier- durch die Zulässigkeit der Klage entfällt. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass § 15a EGZPO die Länder in den in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Fällen nur ermächtigt, die Klageerhebung, nicht aber auch eine Klageerweiterung oder -änderung von der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab- hängig zu machen (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 503). Infolgedessen ändert - wie der Senat bereits entschieden hat - ein Parteiwechsel auf Klägerseite, welcher der Klageänderung gleichsteht, nichts an der Zulässigkeit der Klage (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 9). 11 12 - 7 - (2) Es besteht kein Anlass, einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite an- ders zu behandeln. Dieser steht - ebenso wie der Klägerwechsel - einer Klage- änderung gleich und ist entsprechend § 263 ZPO zulässig, wenn der neue Pro- zessgegner zustimmt oder das Gericht den Wechsel als sachdienlich zulässt. Er ist zudem entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der mündlichen Verhand- lung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisherigen Beklagten möglich (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 24; BGH Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 50/14, BeckRS 2016, 15771 Rn. 9). (a) Stimmt der neue Beklagte dem Parteiwechsel zu, läuft die Forderung nach einem neuerlichen Schlichtungsversuch - wie auch beim Klägerwechsel - dem Ziel des Schlichtungsverfahrens, die Belastung der Zivilgerichte zu verrin- gern, offensichtlich zuwider. Soweit der anstelle des bisherigen Beklagten in den Rechtsstreit eintretende Beklagte den Antrag des bisherigen Beklagten auf Ab- weisung der Klage weiterverfolgt, gibt er mit seinem Eintritt in den Prozess zu erkennen, dass er ebenfalls nicht bereit ist, die Klageforderung zu erfüllen. Im Hinblick auf den Wechsel der Beklagtenpartei die erneute Anrufung des Schlich- tungsverfahrens zu verlangen, führte zu einer Verdopplung der gerichtlichen Ver- fahren und damit zum Gegenteil dessen, was durch § 53 Abs. 1 JustG NRW er- reicht werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726 Rn. 10). (b) Wird der Parteiwechsel von dem Gericht als sachdienlich zugelassen, verhält es sich - wie auch beim Klägerwechsel - nicht anders. Die Zulassung als sachdienlich dient dazu, einen neuen Prozess zu vermeiden. Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, wegen der Zulassung der Klageänderung einen neuerli- chen Schlichtungsversuch als Voraussetzung einer Entscheidung in der Sache zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 13 14 15 - 8 - 1726 Rn. 11 mwN). Auf die Frage, ob die Beklagte freiwillig in den Prozess ein- getreten ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach alledem nicht an. (c) Der mit einem weiteren Schlichtungsverfahren verbundene Aufwand ließe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht recht- fertigen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Schlichtung mit dem neuen Be- klagten Erfolg haben wird. Primäres, nach Klageerhebung nicht mehr zu errei- chendes Ziel des obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist die Verringerung der Belastung der Gerichte, nicht etwa, den Parteien die Möglichkeit eines nicht of- fenkundig aussichtslosen vorprozessualen Schlichtungsversuchs zu eröffnen. Eine gütliche Streiterledigung können die Parteien auch im anhängigen Verfah- ren erreichen, ohne dass es hierzu eines neuerlichen außergerichtlichen Schlich- tungsverfahrens bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW- RR 2010, 1726 Rn. 12). (d) Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass der Beklag- tenwechsel wie die subjektive Klagehäufung zu behandeln ist, bei der im Verhält- nis zu jedem einzelnen Streitgenossen auf Beklagtenseite ein vom Landesgesetz vorgeschriebenes Güteverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, NJW-RR 2010, 1725 Rn. 11). In diesen Fällen soll durch eine konsequente Auslegung des § 15a EGZPO erreicht werden, dass die Rechtsuchenden in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anru- fung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschrei- ten müssen und den Einigungsversuch nicht einfach umgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, NJW-RR 2010, 1725 Rn. 9 f.). Eine sol- che Umgehungsgefahr besteht beim Beklagtenwechsel nicht, weil - anders als 16 17 - 9 - bei der einfachen Streitgenossenschaft - nicht mehrere gesonderte Prozess- rechtsverhältnisse bestehen, sondern nur ein gegen einen Beklagten geführtes Verfahren, dem ein obligatorischer Schlichtungsversuch vorausging. III. 1. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - hinsicht- lich der geltend gemachten Ansprüche keine Feststellungen getroffen hat. 2. Die Sache ist vorliegend nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht kann die Sache unmittel- bar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverwei- sung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensge- rechte Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO wäre (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2017 - V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 15) und eine Partei die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in der Berufungs- oder Revisionsinstanz beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies ist hier der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündli- chen Verhandlung vor dem Senat die Zurückverweisung in die erste Instanz be- antragt und hierdurch zu erkennen gegeben, dass die Kläger den Verlust einer 18 19 - 10 - Tatsacheninstanz nicht hinnehmen möchten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat dagegen keine Einwände erhoben. Schon deshalb ist es ermes- sensgerecht, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Von dieser Mög- lichkeit macht der Senat Gebrauch. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Grau Vorinstanzen: AG Königswinter, Entscheidung vom 03.01.2021 - 9 C 112/18 - LG Bonn, Entscheidung vom 14.12.2021 - 8 S 48/20 -