Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.088,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 235,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 15 C 2/24 hat das Amtsgericht Königswinter im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 05.04.2024 durch den Richter Sakowski für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.088,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 235,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend. Anlass der streitgegenständlichen Anmietung durch die Geschädigte, die T.GmbH, bei der Klägerin war ein Verkehrsunfall am 12.05.2023 in Königswinter. Dabei wurde der PkW Ford Focus Kombi Titanium der Geschädigten, Schwacke-Mietwagenklasse 9, beschädigt. Das Fahrzeug des Unfallgegners war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten für die der Geschädigten bei dem Unfall entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihres Fahrzeugs mietete die Geschädigte bei der Klägerin im Postleitzahlgebiet 533 ein Ersatzfahrzeug der Schwacke-Mietwagenklasse 6 für den Zeitraum vom 17.05.2023 bis 01.06.2023 an. Der Mietwagen wurde der Geschädigten sowohl zugestellt als auch nach der Anmietung abgeholt. Für die 16-tägige Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs stellte die Klägerin nebst Nebenkosten (Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zustellung und Abholung und Zusatzfahrer) einen Betrag in Höhe von 1.988,73 € netto in Rechnung (Bl. 9 d.A.). Die Geschädigte ist vorsteuerabzugsberechtigt. Die Beklagte zahlte auf diese Schadensposition nicht die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sondern am 24.01.2024 einen Betrag in Höhe 900,00 EUR. Die Geschädigte trat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Mietwagenkosten an die Klägerin erfüllungshalber ab (Bl. 11 d.A.). Die Klägerin begehrt mit der Klage - nach der Zahlung der Beklagten von 900,00 EUR - nunmehr die Differenz von 1.088,73 EUR. Die Klägerin ist der Ansicht, die erforderlichen Mietwagenkosten seien anhand der Schwacke-Liste zu ermitteln. Der hier geltend gemachte Betrag stünde ihr noch zu. Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 – Eingang bei Gericht am 18.01.2024 – erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte im hiesigen Verfahren. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.988,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 235,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen. Am 24.01.2024 – Wertstellung am 26.01.2024 - zahlte die Beklagte einen Betrag von 900,00 EUR an die Klägerin. Die Klägerin erklärt daraufhin den Rechtsstreit mit Schriftsatz von 12.03.2024 im Umfang von 900,00 EUR für erledigt. Die Beklagte schließt sich der Erledigung an. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.088,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 235,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB seien. Der Schwacke-Automietpreisspiegel sei wegen gravierender Erhebungsmängel bereits keine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten. Die Klage wurde der Beklagten am 30.01.2024 zugestellt ( Bl. 23. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat, nach Zustimmung der Parteien, mit Beschluss vom 22.03.2024 das schriftliche Vorverfahren – mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 05.04.2024 – eingeleitet. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.088,73 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG, 398 BGB. Der Geschädigten T. GmbH stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG zu, der infolge der Abtretung nach § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen ist. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen sie die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (st. Rspr., zuletzt etwa BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass sie von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11). Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifes bildet der am Markt übliche Normaltarif (BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 –; BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 –; BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09). Für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten erachtet das Gericht - unter ausdrücklicher Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - zurzeit allein die Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage (Urteil des Landgerichts Bonn - 1 O 36/23 vom 22.09.2023; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10, ). Zur Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs mit Blick auf die Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage nicht vorgegeben. Es entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der „Normaltarif“ auf der Grundlage der Schwacke-Liste im maßgeblichen Postleitzahlgebiet ermittelt werden kann (so etwa BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09; BGH, Urteil vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10). Das Gericht greift auf die Schwacke-Liste aus dem Anmietjahr 2023 zurück. Ein Rückgriff auf die Schwacke-Liste ist dem Gericht nicht verwehrt. Die Beklagte hat nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich die von ihr geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). Hierzu reicht der allgemeine Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste als alternative Schätzgrundlage gerade nicht, da es sich hierbei nicht um eine konkrete Tatsache handelt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/09). Ebenso wenig genügt allein der Umstand, dass die Schwacke-Liste und die von der Beklagten zitierte Erhebung des Fraunhofer-Instituts im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, um Zweifel an der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09). Auch bei näherer Vergleichsbetrachtung der beiden Erhebungen vermag die Fraunhofer-Liste die Ergebnisse der Schwacke-Liste nicht zu entkräften. Erstere erachtet das Gericht aus verschiedenen Gründen als ungeeignet. Zunächst ist aufzuführen, dass es sich bei der weit überwiegenden Anzahl der vom Fraunhofer-Institut gesammelten Mietwagenangebote um Internetangebote handelt. Dabei wurde die Internet-Recherche zudem auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Solche Angebote sind in einer Unfallsituation nicht aussagekräftig. Es handelt sich bei Internetangeboten um besonders günstige, nur für einen bestimmten Zeitraum verfügbare Angebote, deren Berücksichtigung zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen kann. Auch der BGH geht davon aus, dass es sich bei Mietwagenangeboten im Internet um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09). Im Gegensatz dazu beruhen die nach der Schwacke-Liste ermittelten Werte auf Preisprospekten von Mietwagenanbietern. Soweit dabei auf das Internet zurückgegriffen wird, handelt es sich lediglich um dort veröffentlichte feste Preislisten der einzelnen Mietwagenunternehmen und gerade nicht um interaktive Internetangebote, deren Preise abhängig von Angebot und Nachfrage schwanken. Dass der Schwacke-Liste dabei keine anonymen Befragungen zugrunde liegen, führt nicht zu ihrer Unbrauchbarkeit als Schätzgrundlage. Ein methodisch falscher Ansatz bei den Ermittlungen der offenen Befragung ist nicht zu erkennen. Den befragten Unternehmen kann auch bei der offenen Befragung nicht unterstellt werden, dass sie wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht haben (AG Köln, Urteil vom 11.09. 2013 – 265 C 243/12). Gegen die Heranziehung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage spricht weiterhin, dass Grundlage der Erhebungen eine Vorbuchungszeit von einer Woche war. Diese kann aber regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden und bildet daher in solchen Fällen die Ausnahme. Die Schwacke-Liste hingegen berücksichtigt eine kurze Vorbuchungsfrist. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, im Internet nach einem besonders günstigen Anbieter zu forschen. Auch handelt es sich bei konkreten Internetangeboten, häufig nicht um beständige Preise, sondern vielmehr um nur kurzfristig verfügbare Lockangebote. Zudem kann das Gericht eine Vergleichbarkeit mit „günstigeren“ Angeboten nicht überprüfen, da die Beklagte lediglich pauschal vorträgt, dass es ihrer Erfahrung entspreche, dass ein Mietwagen der Klasse 6 im hiesigen Postleitzahlbereich sich für eine Anmietzeit von 16 Tagen auf 900,00 EUR netto belaufe. Das Gericht sieht sich auch zu einer weiteren Sachaufklärung nicht veranlasst. Einerseits erachtet es die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten für geeignet. Andererseits genügt die von der Beklagten vorgelegten „Schätzwerte“ mangels Vergleichbarkeit mit der konkreten Anmietsituation nicht, um eine Beweisbedürftigkeit der Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO auszulösen (LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2014 – 9 S 396/12). Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 – und – 15 U 212/12 –; Urteil vom 01.08. 2013 – 15 U 09/12 –) sieht das Gericht keine Veranlassung, von der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage abzuweichen. Das OLG Köln schätzt gemäß § 287 ZPO den ortsüblichen Normaltarif nunmehr anhand des arithmetischen Mittels, das sich aus der Schwacke-Liste und dem Automietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ergibt. Dies sei nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12). Aus bereits genannten Gründen hat das erkennende Gericht jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schwacke-Liste. Zudem erscheint es einerseits methodisch nicht ganz nachvollziehbar, aus zwei vermeintlich mangelhaften Erhebungen durch Bildung eines arithmetischen Mittels eine geeignete Schätzgrundlage zu bilden (AG Köln, Urteil vom 11.09. 2013 – 265 C 243/12). Andererseits legt auch der Senat bei der Schadensschätzung – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste – wiederum die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12). Auch ein arithmetisches Mittel aus Schwacke-Automietpreisspiegel und Frauenhofer - Tabelle erscheint dem Gericht ungeeignet, zumal die Frauenhofer- Tabelle auf Internetdaten basiert, die das Gericht für nicht allgemein zugänglich erachtet und damit für ungeeignet hält. Zum anderen können mögliche Schwächen der Evaluierung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht dadurch ausgeglichen werden, dass eine andere Tabelle, die ihrerseits Evaluierungskritik ausgesetzt ist, zur Mittelung der Werte herangezogen wird, nur um irgendwie eine Reduzierung der Preise zu erreichen. Vielmehr dürfte das so gefundene Ergebnis die angesprochenen Erhebungsschwächen miteinander kombinieren und ebenfalls fehlerhaft sein. (AG Köln, Urteil vom 17.12.2019, 268 C 153/19) Unter Heranziehung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination. Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der den Zeitpunkt, in den der jeweilige Verkehrsunfall fällt, abbildet. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2023. Nach den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel wäre für die Mietwagenkosten ein Betrag von 1.319,33 EUR (2 x Wochentarif 697,38, €, 2 x Tagespauschale à 134,42 €, 16 Tage Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung à 24,65 €, 16 Tage Navigationsgerät à 10,22 €, Zustellung und Abholung jeweils 30,44 €, 16 Tage Zusatzfahrer à 12,09 € nach Schwackeliste 2023, Gruppe 6, PLZ-Gebiet 533 abzüglich der Mehrwertsteuer) erforderlich und erstattungsfähig. Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten sind voll erstattungsfähig (vgl. OLG Köln Urteil vom 30.07.2013 Aktenzeichen 15 U 212/12). Erstattungsfähig sind zunächst die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von insgesamt 60,88 €. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die – soweit sie erbracht worden sind – zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (OLG Köln, Urteil vom 2. 3. 2007 - 19 U 181/06). Es kommt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht darauf an, ob der Geschädigte auf das Holen und Bringen des Fahrzeugs angewiesen war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12) Die geltend gemachten Kosten von jeweils 30,44 € brutto entsprechen denen des Automietpreisspiegels (2 x 30,44 EUR, zusammen 60,88 EUR) und sind daher in dieser Höhe ersatzfähig. Die Geschädigte hat jedoch nur einen Anspruch auf die Netto-Summe. Ebenfalls erstattungsfähig sind die Kosten eines Navigationsgeräts in Höhe von 163,52 EUR brutto (16 x 10,22 EUR). Die Geschädigte hat jedoch nur einen Anspruch auf die Netto-Summe. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dass die Fahrzeuge für einen zweiten Fahrer angemietet wurden, hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies in den Mietverträgen aufgeführt (Bl. 10 d.A.) und auch berechnet wurde (Bl. 9, d.A.), nicht bestritten. Unerheblich ist, ob der angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das Fahrzeug auch zur Nutzung durch einen weiteren Fahrer angemietet wurde. Damit ist bereits das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, das mit den Kosten für den weiteren Fahrer abgedeckt werden soll. Es spielt auch keine Rolle, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (AG Köln, Urteil vom 11. September 2013 – 265 C 243/12; OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, 15 U 212/12). Hierbei ergibt sich ein Wert von 193,44 EUR brutto entsprechen den Kosten, die sich aus der Schwacke-Liste 2023 ergeben (16 x 12,09 EUR = 193,44). Die Klägerin hat auch hier nur Anspruch auf die Netto-Kosten. Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Dies gilt nicht, wenn er, wie hier, klassenniedriger angemietet hat. Auch die geltend gemachten Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese, wie hier für die Reduzierung auf null, nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste eingepreist sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Dem Geschädigten kann nicht vorgehalten werden, es verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn zur weiteren Absenkung des Selbstbehalts nicht unwesentliche Summen aufgewendet werden, die teilweise über dem vereinbarten Selbstbehalt liegen. Die Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung steigen naturgemäß mit der Dauer der Anmietung an. Gleiches gilt aber auch für die Gefahr, mit dem Mietfahrzeug einen Unfall zu erleiden. Auch mit dem Argument, dass die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts diesen übersteigen, kann die Erstattungsfähigkeit nicht abgelehnt werden. Bei einer solchen Argumentation wird außerachtgelassen, dass die Möglichkeit besteht, mit dem Mietwagen nicht nur einen, sondern mehrere Unfälle zu erleiden. Der Geschädigte muss sich nicht selbst mit Kosten belasten oder der Gefahr einer eigenen Kostenerstattung aussetzen, um die Kosten für den Schädiger geringer zu halten (vgl. LG Köln, Urteil vom 20.05.2014, 11 S 336/13). Erstattungsfähig ist somit auf der Grundlage der Schwacke-Mietpreisliste ein Betrag von 394,40 EUR Brutto (16 Tage à 24,65 EUR). Die Geschädigte hat jedoch nur einen Anspruch auf die Netto-Summe. Es gab für die Geschädigte auch keinen Anlass, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Dazu ist sie dann gehalten, wenn der angebotene Tarif einem wirtschaftlich denkenden Menschen dazu Anlass gibt (BeckOK, BGB/Schubert, § 249 Rn. 251). Da es sich bei dem anhand der Schwacke-Liste ermittelten Wert um den Normaltarif handelt, bestand für die Geschädigte keine Veranlassung weitere Angebote einzuholen. Nach Abzug der Mehrwertsteuer ergeben sich folgende Netto-Werte, die aufgrund der obigen Ausführungen erstattungsfähig sind: 16 Tage Grundmietdauer: 1347,52 EUR 16 Tage Haftungsreduzierung: 319,52 EUR Zustellen: 24,66 EUR Abholen 24,66EUR 16 Tage Navigation: 132,45 EUR 16 Tage Zusatzfahrer: 156,69 EUR Gesamt: 2.005,50 EUR Die Klägerin macht mit der Klage ursprünglich lediglich einen Betrag von 1988,73 EUR geltend. Insofern liegen diese unter dem errechneten Schwacke-Wert. Sofern die tatsächlich angefallenen Kosten jedoch geringer sind, erachtet das Gericht lediglich diese als erstattungsfähig. Die anhand der Schwacke-Liste geschätzten Mietwagenkosten stellen lediglich die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten dar (AG Köln, Urteil vom 26. November 2012 – 261 C 122/12; OLG Köln, Urteil vom 02. März 2007 – 19 U 181/06). II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 235,80 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Nach ihrer Zahlungsaufforderung vom 02.07.2023 durfte sich die Klägerin eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung ihrer Forderung bedienen. Nachdem die Beklagte die weitere Zahlung verweigerte war die Einschaltung aufgrund der unübersichtlichen Abrechnungsmethoden zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin erforderlich und zweckmäßig. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291, 187 BGB. VI. 1. Die Kostenentscheidung beruht für den übereinstimmend erledigten Teil der Klageforderung auf § 91a ZPO. Hiernach hat die Beklagte die Kosten zu tragen. Dem liegt der Rechtsgedanke des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zugrunde. Die Klägerin hätte, ohne Abgabe der Erledigungserklärung bezüglich des Klagewertes von 900,00 EUR obsiegt, sodass die Beklagte die Kosten zu tragen hat. Die Kostentragungspflicht bezüglich des streitigen Teils richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Auch hiernach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. V. Der Streitwert wird bis zum 12.03.2024 auf 1.988,73 EUR und ab dem 13.03.2024 auf 1.088,73 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Sakowski