Urteil
8 S 64/24
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:1022.8S64.24.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 08.05.2024 (15 C 2/24) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.088,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 08.05.2024 (15 C 2/24) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.088,73 € festgesetzt. Gründe : I. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein (Rest-)Mietzinsanspruch aus einem Fahrzeug-Mietvertrag, der zwischen der Klägerin und einer Kundin abgeschlossen wurde. Anlass der Anmietung war ein Verkehrsunfall, nach dem die Geschädigte (die Kundin) ein Fahrzeug zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit benötigte. Der Beklagte ist der Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug des Unfallgegners der Kundin der Klägerin. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig (ausschließliche Haftung des Beklagten). Der Beklagte hat einen Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 900 €, der erstinstanzlich übereinstimmend erledigt erklärt worden ist, reguliert. Die Geschädigte hat ihren (Rest-)Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten. Das Amtsgericht hat der Klägerin den nach Erledigung verbleibenden Mietzinsanspruch in Höhe von 1.088,73 € nebst Nebenforderungen zugesprochen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Beklagte gegen das angefochtene Urteil und begehrt dessen Aufhebung unter Klageabweisung des verbleibenden (Rest-)Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten. Er wendet sich – unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen – im Kern allein gegen die von dem Amtsgericht zur Bemessung der Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zugrunde gelegte Schätzgrundlage. Anders als das Amtsgericht angenommen habe, stehe die hierzu erfolgte alleinige Heranziehung der Schwacke-Liste im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, nach der die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand der sog. Mittelwertmethode vorzunehmen sei, bei der der Normaltarif für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel bestimmt werde. Die alleinige Verwendung unterliege tiefgreifenden Bedenken. Problematisch sei insbesondere, dass die Werte vornehmlich auf offenen Befragungen der Mietwagenunternehmer gründeten, die tendenziell eher zu ihren eigenen Gunsten höhere Preise angeben dürften. Insofern seien die Daten gerade nicht anonym erhoben, sondern stattdessen wider wissenschaftlicher Erkenntnisse der Sinn und Zweck den befragten Unternehmen offenbart worden. Zudem lasse die Schwacke-Liste mit ihren pauschalen Werten die in den Einzelfällen tatsächlich gezahlten Preise außer Betracht. Ihrer Anwendung für eine Vielzahl im Vorhinein unbekannter Fälle erhebe sie in einen ähnlichen Status wie eine Richtlinie, sie werde diesem Anspruch aber nicht gerecht. Der zu befürwortende Ansatz des Oberlandesgerichts Köln gleiche die Defizite beider Ansätze aus und sei deshalb vorzugswürdig. Zudem habe das Amtsgericht seinen Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Der Berufungskläger und Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Berufungsbeklagte und Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter vor, dass seit den neuesten Ausgaben des Fraunhofer-Mietpreisspiegels dieser ab 2020 als Schätzgrundlage – wie erstinstanzlich vorgetragen – jedenfalls nicht mehr geeignet sei und das Amtsgericht insofern folgerichtig allein die Schwacke-Liste herangezogen habe. So sei auf Seite 20 des Fraunhofer-Mietpreisspiegels aus 2023 zur Schwacke-Klassifikation ausgeführt, dass die für eine korrekte Klassifizierung in diesem Sinne notwendigen Detaildaten für die Eingruppierung im Rahmen der Schadenregulierung möglicherweise nicht zur Verfügung stünden. Insoweit sei es widersprüchlich, dass auch nach eigener Bewertung des Herausgebers Fraunhofer IAO die Daten für eine korrekte Klassifizierung nicht zur Verfügung stehen, andererseits aber angegeben werde, nach der Schwacke-Klassifikation erhoben zu haben, obwohl die verwandten Quellen gerade nicht über Informationen des Anschaffungspreises der Mietfahrzeuge verfügten. Insofern sei die Schätzgrundlage ungeeignet, weil eine Heranziehung offensichtlich falscher Werte nicht mehr vom Schätzungsermessen des Gerichts gedeckt sein könne. Anders als die Berufung vortrage, würden die Verfasser der Schwacke-Liste ihre Daten ganz überwiegend im Internet und anonym erheben. Grundlage der Datenerfassung seien die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden sowie Angebotspreislisten aus dem Internet. Darüber hinaus erfolge eine Überprüfung der zugesandten Preisinformationen mittels Plausibilitätskontrollen und durch anonyme Stichproben. Entsprechend könne man nicht von einer unlauteren Beeinflussung des erhobenen Preises der Mietwagenanbieter ausgehen. Wegen der näheren und weiteren Einzelheiten wird auf die von beiden Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2024 (Bl. 103 f. d. A.) Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 398 S. 2 BGB) nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG, §§ 249 ff. BGB angenommen. 1. Der Beklagte ist unstreitig für Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gemäß § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach voll einstandspflichtig. 2. Soweit die Berufung allein die Ermittlung und Berechnung der Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten auf der alleinigen Grundlage der Schwacke-Liste angreift und insoweit meint, die unstreitig bereits erstinstanzlich gezahlten 900 € seien der Höhe nach ausreichend und angemessen, hat die Berufung auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg. a) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Beklagte insofern den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Von dieser Wiederherstellung ist bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kostentragung für ein Ersatzfahrzeug umfasst, das der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung in Anspruch genommen hat (OLG Düsseldorf NJW-RR 2019, 731, Rz. 13 f.). Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 –VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 –VI ZR 37/94). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2019, 2538 Rz. 21). Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 02.02.2010 –VI ZR 139/08). Insofern hat der Geschädigte im Ausgangspunkt darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 2009, 58 Rz. 14). Legt der Geschädigte individuell – wie hier – nichts dazu dar, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat, dann muss zur Schadensermittlung grundsätzlich auf die objektive Marktlage rekurriert werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 1675, Rz. 19). Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebots ist in erster Linie Sache des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Wahl der Schätzungsgrundlage gibt weder der Gesetzgeber selbst noch die höchstrichterliche Rechtsprechung vor (BGH NJW 2013, 1539). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden (BGH NJW 2013, 1539). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste und/oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen und kann frei entscheiden, welcher Berechnungsmethode er den Vorzug gibt. In Bezug auf die Frage der Schätzgrundlage gibt es mithin kein „richtig“ oder „falsch“ (OLG Schleswig NJW-RR 2020, 485). Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH NJW 2013, 1539). Insbesondere ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Mietpreisspiegel als grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten anerkannt (BGH NJW 2011, 1947, Rz. 16 ff.). Soweit zahlreiche Oberlandesgerichte, so auch die Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Düsseldorf, diese Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand einer sog. Mittelwertmethode vornehmen, bei der die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorgenommen wird (vgl. nur OLG Köln NJOZ 2018, 96 Rz. 4; OLG Hamm NZV 2016, 336 Rz. 22 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2019, 73, Rz. 23 ff.; OLG Dresden , BeckRS 2020, 31965, Rn. 7 m.w.N.), hat der Bundesgerichtshof auch die Anwendung dieser Mittelwertmethode grundsätzlich gebilligt (BGH NJW-RR 2010, 1251, Rz. 4). b) Da der Beklagte die Haftung dem Grunde nach nicht bestreitet und mit der Berufung lediglich rechtlich die Angleichung an die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln durch Anwendung der Mittelwertmethode begehrt, kann seine Berufung bereits bei Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsansicht nach den Ergebnissen der Mittelwertmethode nur überhaupt in einem eingeschränkten Rahmen Erfolg haben. Auch nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Klägerin im Berufungsverfahren wäre eine Restanspruchszahlung in Höhe von 1.018,53 € zu zahlen, so dass allein der Differenzbetrag zum im Urteil tenorierten Betrag in Höhe von 70,20 € aus Sicht des Berufungsführers durch das Amtsgericht überhöht zugesprochen ist. c) Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil von der Mischregelung des Oberlandesgerichts Köln unter Verweis auf die im konkret zu entscheidenden Einzelfall vorliegende Ungeeignetheit des Fraunhofer-Mietpreisspiegels abweicht, ist diese Abweichung jedenfalls in der hiesigen Konstellation vertretbar und nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist insoweit für die Ermittlung und Berechnung der ersatzfähigen Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die von ihm vorzunehmende Schätzung nachvollziehbar und in vertretbarer Weise allein von den Vorgaben des Automietpreisspiegels nach eurotaxSchwacke, der sog. Schwacke-Liste, aus dem Jahr 2023 ausgegangen. Im Einzelnen: (i) Die von der Klägerin behaupteten Mängel der Erhebungsmethode des nach ständiger Rechtsprechung im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk auch herangezogenen Marktpreisspiegel Mietwagen (im Urteil: Fraunhofer-Mietpreisspiegel “) des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO (im Urteil: „ Fraunhofer IAO “) insbesondere der Einwand, dass dieser zumindest in seiner Form der Ausgabe ab 2020 nicht (mehr) herangezogen werden könne und als Schätzgrundlage erschüttert sei, weil in dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel im Rahmen der Auswertung auch die ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge verwendet werde, veranlassen die Kammer jedenfalls in diesem Fall zu einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Der Einwand der Klägerin, dass, wie erstmals seit dem Vorwort zur Ausgabe 2020 erkennbar gewesen sei, die Auswertung in dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel auch anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchgeführt werde, die keine Rückschlüsse auf den eigentlichen Fahrzeugwert und die Schwacke-Klassifikation erlaube, begründet für die Kammer berechtigte Zweifel an der (weiteren) Anwendbarkeit des Mietpreisspiegels. Für diesen werden die Preisinformationen im Internet über eine Preissuchmaschine auf elektronischem Wege ermittelt. Dabei liegen Fraunhofer IAO keine anderen Informationen vor als diejenigen, die man auf einem Screenshot der lnternetseiten der jeweiligen Anbieter sehen kann. lm Internet bieten Mietwagenunternehmen, im Gegensatz zu den sonst üblichen Preislisten, Fahrzeuge in der Regel auf Basis des sogenannten ACRISS-Systems an. Dies ist eine Mietwagenklassifizierung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet. Die Autovermieter bieten dort also keine konkreten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen, sondern lediglich Fahrzeuge mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen an, welche durch vier Buchstaben gekennzeichnet sind. Diese sind: Fahrzeugkategorie (Fahrzeugausmaße), Bauart (Limousine, Kombi, SUV etc.), Getriebe (,,Unbekannt", Schaltung, Automatik, Allrad), Treibstoff (,,Unbekannt", Diesel, Super, Hybrid etc.) und Klima (AC). Informationen über den Anschaffungspreis der angebotenen Mietwagen sind dagegen nicht abrufbar. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin substantiiert und einleuchtend konkrete Umstände dargelegt, aus denen sich greifbar ergibt, dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel auf einer inhaltlich und methodisch in Frage zu stellendern Grundlage beruht, wasaus Sicht der Kammer einer Heranziehung als Schätzungsgrundlage im vorliegenden Fall entgegensteht. Im Ergebnis trägt die Klägerin mit Beispielrechnungen nachvollziehbar und überzeugend (vgl. Schriftsatz vom 12.03.2024, S. 8 ff.) vor, dass die von Fraunhofer IAO ermittelten Werte auf Basis der Schwacke-Klassifikation fehlerhaft seien. Fraunhofer IAO vermische Preise unterschiedlicher Mietwagenklassen zum arithmetischen Mittel einer angeblich ermittelten Mietwagengruppe. Die ermittelten Werte entsprächen somit nicht denen der vorgeblichen Mietwagenklasse und seien damit schlicht falsch. Zudem seien sie bereits deshalb nicht valide, weil die von Fraunhofer IAO genutzten Quellen sämtlich keine Information über den Anschaffungspreis der angebotenen Mietwagen enthielten. Diese Vorgehensweise von Fraunhofer IAO sei willkürlich und der Mietpreisspiegel damit für eine mögliche Schadenschätzung unbrauchbar. Bei einer Schätzung mit oder unter Beteiligung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels würde das Gericht unrichtige Maßstäbe zugrunde legen. Die Klägerin trägt das Vorstehende bestätigend weiter vor, dass in dem Anfang 2024 erschienenen Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2023 selbst ausgeführt sei, dass die für eine korrekte Klassifizierung notwendigen Detaildaten möglicherweise für die Eingruppierung im Rahmen der Schadenregulierung nicht zur Verfügung stünden. Die Schwacke-Liste enthalte nämlich seit Dezember 2022 geänderte Mietwagenklassendaten auf Basis einer angepassten Klassifikationssystematik und ordne viele Fahrzeuge nun einer niedrigeren Fahrzeugklasse zu. In dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel führe das nach eigenen Angaben allgemein zu einer Verschiebung der Fahrzeuge in höhere Fahrzeugklassen, so dass insbesondere kaum mehr Fahrzeuge der Schwacke-Klassen 1 und 2 mehr verfügbar seien. Konkrete Ausführungen hierzu gäbe es in der neuen Fassung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels nicht. In der Neufassung korreliere die von Fraunhofer IAO für Mietwagenpreise dargestellte Preisentwicklung nicht annährend mit der des Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisentwicklung. Die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preissteigerungen seien im Jahr 2022 eineinhalbmal so hoch wie die von Fraunhofer IAO behaupteten, im Jahr 2023 seien die Preissenkungen sogar dreimal so hoch wie die des Amtes. In einer Gesamtschau begründen sich aus dem klägerischen Sachvortrag erhebliche Zweifel dahingehend, dass die von Fraunhofer IAO verwendeten Erhebungsmethoden eine Datengrundlage bereitstellen, die den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln können. Gleiches gilt im Hinblick auf das von der Klägerin hier eingereichte Privatgutachten über Mietwagenpreise in der Region Bonn für das Jahr 2023 des Bundesverbandes der Autovermieter e. V. vom 08.02.2024, aus dem sich ergibt, dass die von Fraunhofer IAO auf der Grundlage der Internetbedingungen weniger Anbieter ermittelten Preise bei identisch problematischer Vorgehensweise nicht der Realität entsprechen. (ii) Mit diesen nachvollziehbaren, überzeugend begründeten und mit Beispielen und Privatgutachten plastisch hinterlegten Ausführungen hat sich der Beklagte inhaltlich nicht auseinandergesetzt (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), obwohl ihm dies als insoweit branchenkundige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Er verweist allein pauschal und mit detailarmer Begründung auf die fehlende Eignung der vom Amtsgericht angewendeten Schwacke-Liste. Diese weise derart gewichtige Mängel auf, dass sie nicht zur Schätzung der Mietwagenkosten herangezogen werden könne. Der Sachvortrag der Beklagtenseite zur Schwacke-Liste ist bereits schon insofern widersprüchlich, als er trotz der angenommenen absoluten Ungeeignetheit der Schwacke-Liste diese dann aber weiterhin im Rahmen der Mittelwertmethode anwenden will. Im Übrigen lässt sich aus ihm aber nichts zu den substantiierten Einwänden der Klägerseite gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel herleiten. (iii) Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht das ihm zustehende Ermessen im Hinblick auf die anwendbare Schätzgrundlage dahingehend, dass es jedenfalls aufgrund der im konkreten Fall festgestellten Bedenken gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel diesen als Schätzgrundlage nicht heranzieht, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung jedenfalls im konkreten Fall an (vgl. auch LG Bonn , Urteil vom 22.09.2023, Az. 1 O 36/23; KG, Urteil vom 08.01.2024, Az. 22 U 71/22). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedürfen, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Genau das ist hier der Fall, zumal die Klägerin mittels des vorgelegten Privatgutachtens zu den Mietwagenpreisen Internet 2023 in der Region Bonn unwidersprochen belegt hat, dass die generellen Bedenken gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, die durch ihre allgemeine Bedeutung ohnehin auch die Anwendbarkeit des Mietpreisspiegels im konkreten Fall betreffen, darüber hinaus auch in der konkreten Konstellation Bedeutung haben können. Liegen greifbare Einwände – wie hier – gegen die Tauglichkeit einer Schätzgrundlage vor, die bei deren Anwendung fehlerhafte Ergebnisse erwarten lassen, ist diese nicht anzuwenden. Für die Auswahl der Schätzgrundlage hat das erkennende Gericht ein Ermessen. Die Schadenhöhe darf dabei aber nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass dadurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirks und daraus folgend ggf. landesweit gefährdet sein könnte (für die Mittelwertmethode nur OLG Köln , Urteil vom 10.11.2016 – 15 U 59/16, NJOZ 2018, 96; OLG Hamm , Urteil vom 18.03.2016 – 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723; OLG Düsseldorf , Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 74/18, NJW-RR 2019, 731). Allerdings findet sich unter den zahlreichen grundlegenden Urteilen anderer Oberlandesgerichte, nach denen über die Mittelwert-Methode der Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine taugliche Schätzungsgrundlage sein kann, keine aktuelle Rechtsprechung, die sich auf obergerichtlicher Ebene mit den hier unwidersprochenen, neu entstandenen Einwendungen gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel inhaltlich auseinandergesetzt hat. Insbesondere existiert hierzu auch keine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. (iv) Anders als der Beklagte einwendet, begegnet die dann verbleibende alleinige Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage durch das Amtsgericht keinen Bedenken, die über die von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits berücksichtigten und nicht als Ausschlusskriterium angesehenen Nachteile hinausgehen. Zunächst ist es in höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach dem anzuwendenden § 287 ZPO der Normaltarif grundsätzlich nach wie vor – jedenfalls auch – allein auf der Grundlage der Schwacke-Liste festgestellt werden kann (BGH VersR 2010, 683; OLG Koblenz , Urteil vom 29.04.2024, Az. 12 U 884/22; KG, Urteil vom 14.12.2017, 22 U 241/13; OLG München , Beschluss vom 23.06.2016, 10 U 3766/16; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2016, 1 U 231/14; OLG Dresden , Urteil vom 27.09.2018, 7 U 146/18; OLG Naumburg , Urteil vom 08.11.2018, 3 U 37/18; OLG Stuttgart , Beschluss vom 27.08.2019, 7 U 128/19). Die Folge hieraus ist, dass der Geschädigte dem ihm obliegenden Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich genügt, wenn er sich bei der Anmietung des jeweiligen Ersatzfahrzeugs an diesem Mietpreisspiegel orientiert. Die jeweilige Eignung der Listen bzw. Tabellen braucht nämlich grundsätzlich nur dann näher geklärt zu werden, wenn von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Koblenz , Urteil vom 29.04.2024, Az. 12 U 884/22). Diese hat der Beklagte in Bezug auf die Schwacke-Liste hier nicht vorgetragen. Soweit in methodischer Hinsicht allgemein die sogenannte ,,offene Erhebung“ gerügt wird , also dass den befragten Unternehmen bekannt sei, dass die Preisermittlung allein späteren Rechtsstreitigkeiten dienen soll, , ist dieser - hier zudem bestrittene - Umstand schon nach bisheriger Rechtsprechung nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Geeignetheit zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, die Schwacke-Liste mit ihren pauschalen Werten lasse die in den Einzelfällen tatsächlich gezahlten Preise außer Betracht, was im Übrigen in gleicher Weise für den Fraunhofer-Mietpreisspiegel gelten dürfte. Der pauschale Sachvortrag zu etwaigen Mängeln der Schwacke-Liste kann aus Sicht der Kammer die im konkreten Einzelfall Zweifel an der Geeignetheit der Liste als Schätzungsgrundlage nicht begründen. (v) Anders als die Berufung vorträgt, hat das Amtsgericht auch nicht den Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Dieser war im Rahmen der Klageerwiderung zum Beweis der Tatsache, dass über den Zahlbetrag von 900 € hinaus weitere Mietwagenkosten auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Beklagten nicht ortsüblich und angemessen seien, angeboten worden. Zum einen steht dieser Sachvortrag schon der Umstand entgegen, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen die erstattungsfähigen Kosten mithilfe der Mittelwert-Methode errechnen will. Zum anderen hat der Beklagte auch keine Informationen dargetan, weshalb konkret der angenommene Betrag der ortsübliche Preis sein soll. Insofern hat das Amtsgericht zutreffend von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen und eine Schätzung vorgenommen. d) Anschließend an diese Würdigung verbleibt damit als Grundlage für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO allein der Rückgriff auf die Schwacke-Liste. Das Amtsgericht hat insoweit anhand der einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel für die Mietwagenkosten einen Betrag von bis zu 2.005,50 € für erforderlich und erstattungsfähig ermittelt, so dass die von Klägerseite insgesamt angesetzten 1.988,73 € vollumfänglich zu erstatten waren. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Fragen der (Nicht-)Anwendbarkeit des Fraunhofer-Mietspiegels und der Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten allein auf Grundlage der Schwacke-Liste haben grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) für die Regulierung von Verkehrsunfällen und sind in dieser Form noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen. Die hier vorgenommene Bewertung steht zudem – wie die Kammer oben bereits ausgeführt hat – im Widerspruch zu ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln in vergleichbaren Fällen. Insofern war die Revision auch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich und geboten (Nr. 2). V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.