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Beschluss

UR II 89/08

AG KONSTANZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beratungshilfe nach dem BerHG ist nur subsidiär zu gewähren, wenn keine zumutbaren anderen Hilfsangebote bestehen (§ 1 Abs.1 Nr.2 BerHG). • Schuldnerberatung stellt in der Regel eine zumutbare und besonders geeignete Alternative zur anwaltlichen Beratung bei Überschuldung dar; daher ist Beratungshilfe zur reinen Schuldenregulierung regelmäßig nicht geboten. • Die Beantragung von Beratungshilfe allein mit dem Vorbringen hoher Verschuldung betrifft überwiegend wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit und nicht die Wahrnehmung schützenswerter Rechtspositionen; insoweit besteht kein Anspruch auf BerH. • Beratungshilfe kann nicht nachträglich für bereits begonnene anwaltliche Tätigkeiten gewährt werden; die formellen Voraussetzungen und Belege müssen vorliegen. • Fehlende oder unvollständige Angaben zu Vermögen und Einkommen sowie fehlende Belege führen zur Ablehnung, weil die Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Beratungshilfe bei reiner Schuldenregulierung; Schuldnerberatung vorrangig • Beratungshilfe nach dem BerHG ist nur subsidiär zu gewähren, wenn keine zumutbaren anderen Hilfsangebote bestehen (§ 1 Abs.1 Nr.2 BerHG). • Schuldnerberatung stellt in der Regel eine zumutbare und besonders geeignete Alternative zur anwaltlichen Beratung bei Überschuldung dar; daher ist Beratungshilfe zur reinen Schuldenregulierung regelmäßig nicht geboten. • Die Beantragung von Beratungshilfe allein mit dem Vorbringen hoher Verschuldung betrifft überwiegend wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit und nicht die Wahrnehmung schützenswerter Rechtspositionen; insoweit besteht kein Anspruch auf BerH. • Beratungshilfe kann nicht nachträglich für bereits begonnene anwaltliche Tätigkeiten gewährt werden; die formellen Voraussetzungen und Belege müssen vorliegen. • Fehlende oder unvollständige Angaben zu Vermögen und Einkommen sowie fehlende Belege führen zur Ablehnung, weil die Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Der Antragsteller beantragte Beratungshilfe (BerHG) zur Unterstützung bei Schuldenregulierung und Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens. Er begründete den Antrag im Wesentlichen mit seiner hohen Verschuldung. Ein Rechtsanwalt war bereits konsultiert; unklar blieb, ob die anwaltliche Tätigkeit abgeschlossen war. Der Antrag enthielt unvollständige bzw. veraltete Belege zu Konten, Einkommen, Mietvertrag und Vermögen. Das Amtsgericht prüfte, ob die rechtlichen Voraussetzungen des BerHG vorlagen und ob andere zumutbare Hilfsangebote, insbesondere öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, in Betracht kommen. Es wurde festgestellt, dass Schuldnerberatungsstellen grundsätzlich geeignet und zumutbar sind und regelmäßig Vorrang vor BerH haben. Außerdem bemängelte das Gericht die Form der Antragstellung und das Fehlen der erforderlichen Nachweise. • Grundsatz: Beratungshilfe ist subsidiär und nur zu gewähren, wenn keine anderen zumutbaren Hilfen verfügbar sind (§ 1 Abs.1 Nr.2 BerHG). • Bei ausschließlich wirtschaftlicher Problemlage (hohe Schulden) zielt das Hilfeersuchen auf Schuldnerberatung, nicht auf Rechtswahrnehmung im Sinne des BerHG; daher ist regelmäßig keine BerH geboten. • Schuldnerberatungsstellen sind fachlich spezialisiert, besonders geeignet und zumutbar; Gesetzeszweck und Rechtsprechung gebieten Vorrang dieser Einrichtungen gegenüber kostenfreier anwaltlicher Vertretung durch BerH. • Die Bewilligung der BerH zur Erreichung einer beschleunigten Entschuldung oder zur Beschaffung eines Negativattests (§ 305 InsO) ist regelmäßig unzulässig, da dies den Gesetzeszweck sprengen würde. • Formelle Voraussetzungen: Beratungshilfe kann nicht nachträglich für bereits erfolgte anwaltliche Tätigkeit bewilligt werden; die Antragstellung muss in der gesetzlich vorgesehenen Form erfolgen. • Bedürftigkeitsprüfung: Der Antragsteller muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und mit Belegen darlegen; fehlende oder veraltete Kontoauszüge, Mietvertrag, Einkommensnachweise und Angaben zu Vermögen führen zur Versagung. • Prognose der Wirtschaftlichkeit: Ein pauschaler Anspruch auf BerH für zahlungsunfähige Schuldner würde eine unverhältnismäßige Belastung der Staatskasse darstellen und ist mit dem Zweck des BerHG unvereinbar. • Rechtsprechung und Literatur stützen die Auslegung, dass Schuldnerberatung vorrangig ist; auch das BVerfG hat eine solche Auslegung als einfachrechtlich vertretbar bezeichnet. Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Gesuch des Antragstellers überwiegend wirtschaftliche Schuldnerprobleme betrifft und somit vorrangig die Inanspruchnahme einer qualifizierten Schuldnerberatungsstelle zumutbar und geeignet ist (§ 1 Abs.1 Nr.2 BerHG). Zudem fehlten die notwendigen formellen Voraussetzungen und die vollständigen Belege zur Feststellung der Bedürftigkeit; eine nachträgliche Bewilligung für bereits erbrachte anwaltliche Tätigkeiten kommt nicht in Betracht. Die Verwaltungs- und Zweckgesichtspunkte des Beratungshilferechts sprechen gegen eine Ausweitung der BerH zum Zwecke beschleunigter Entschuldung; daher hat der Antragsteller keinen Anspruch auf staatliche Kostenübernahme für anwaltliche Schuldenregulierung.