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Beschluss

3 UR II 3869/12

AG Darmstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDARMS:2012:1114.3UR.II3869.12.0A
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Tenor
1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Darmstadt vom 15.10.2012 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Darmstadt vom 15.10.2012 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Den Antrag der Antragstellerin vom 12.9.2012, ihr Beratungshilfe für die Angelegenheit „außergerichtlicher Einigungsversuch § 305 InsO“ zu gewähren, hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Darmstadt durch Beschluss vom 15.10.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung stünden; nach dem BerHG gebe es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr sei die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten. Gegen den ihr am 18.10.2012 zugestellten Beschluss hat die Rechtsanwältin für die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.10.2012 eine Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle dem Rechtsuchenden auch zumutbar sein müsse; bei den Schuldnerberatungen der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg bestünden erhebliche Wartezeiten, so dass die Einleitung bzw. Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 InsO erst nach einem längeren, mehrjährigen Zeitraum erfolgen könne. Soweit im Übrigen die notwendige Entlastung der Schuldnerberatungsstellen durch die Ablehnung von Beratungshilfe nicht erfolge, widerspreche dies erkennbar dem Willen des Gesetzgebers und lasse überschuldete Rat- und Hilfesuchende alleine, denen weder die Schuldnerberatung in zumutbarer zeitnaher Weise noch ein Rechtsanwalt Hilfe bieten könne. Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß den §§ 6 Abs. 2 BerHG, 24a RPflG zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BerHG wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf Antrag gewährt, wenn der Rechtssuchende bedürftig ist, keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Vorliegend ist die beantragte Beratungshilfe von der Rechtspflegerin zutreffend nicht bewilligt worden, weil für die Antragstellerin eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit bestand (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Das Amtsgericht Darmstadt hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 23.8.2012, Az. 3 UR II 1030/12, im Hinblick auf anerkannte Schuldnerberatungsstellen als eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor einer Bewilligung von Beratungshilfe ausgeführt: „Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 a. aa. sowie Rn. 8, wonach eine entsprechende Auslegung „einfachrechtlich gut vertretbar“ sei; siehe aus der neueren Rechtsprechung im Übrigen ebenso exemplarisch nur AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6). Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10; ebenso AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 3). Dabei erfasst die im Bereich der Herbeiführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs besonders kompetente Beratung und Vertretung von Schuldnern durch anerkannte Schuldnerberatungsstellen grundsätzlich auch - zulässigerweise - die Beratung in den rechtlichen Bereichen, die direkt im Zusammenhang mit der Schuldenregulierung stehen. Die Überprüfung und Sicherstellung der Kompetenz ist auch eine Aufgabe des Anerkennungsverfahrens. Ein Schuldner ist deswegen in der Beratung durch eine solche Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich genauso gut aufgehoben wie bei einer anwaltlichen Beratung und Vertretung, solange es um die Verhandlung und Aufstellung eines Einigungsplans geht (vgl. so ausdrücklich AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006 - 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10). Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen hinsichtlich der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans gleichberechtigt nebeneinander stehen. Denn die Vorschrift des § 305 InsO regelt als insolvenzrechtliche Bestimmung lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz, nicht aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe. Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als es bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit den Gläubigern des Schuldners primär auch nicht um eine rechtliche, sondern um eine wirtschaftliche Beratung geht, für welche die Schuldnerberatungsstellen sogar besonders geeignet erscheinen (vgl. so bereits AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6). Dieser Aspekt erscheint umso gewichtiger, wenn (…) aufgrund der Vermögenslosigkeit und des vollständigen Fehlens von gegenwärtig vorhandenen pfändbaren Einkünften des Schuldners die außergerichtliche Schuldenbereinigung lediglich auf das Angebot eines sog. (flexiblen) „Nullplans“ hinausläuft, mit dem die Gläubiger faktisch jedenfalls bis auf Weiteres vollständig auf eine auch nur anteilige Bedienung ihrer Forderungen verzichten sollen. Denn in dieser Konstellation - also wenn beabsichtigt wird, lediglich sehr niedrige oder gegebenenfalls überhaupt keine Zahlungen an die Gläubiger zu erbringen (sog. „Nullplan“) - strebt der Rechtsuchende ausschließlich eine wirtschaftliche Schuldenregulierung, aber keine Lösung eines rechtlichen Problems an (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5). Aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs folgt auch nicht, dass es unzulässig ist, den Schuldner zunächst an Schuldnerberatungsstellen zu verweisen und Beratungshilfe erst zu gewähren, wenn diese wegen Überlastung keine Hilfe leisten können. Generell sollte die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese - sofern es eben nicht nur um eine wirtschaftliche Beratung geht, sondern darüber hinaus auch um die Klärung nicht unerheblicher Rechtsfragen - lediglich ergänzen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9). Zu bedenken ist in diesem Kontext weiterhin, dass es nicht Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist, die bedürftige Partei besser zu stellen als den bemittelten Rechtssuchenden. Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch ein nicht Bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftigerweise im konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde (vgl. ebenso allgemein nur AG Konstanz, Beschluss vom 20.10.2006 - UR II 231/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 44 f.). Denn ein unbemittelter Rechtssuchender braucht im Rahmen der Beratungshilfe nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. so etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10). Der Verweis auf die Selbsthilfe oder auf die Beratung durch Dritte stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter in vergleichbarer Angelegenheit die Einschaltung eines Rechtsanwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. so - im Zusammenhang mit der Aufsuchung einer Schuldnerberatungsstelle als anderweitig geeigneter und zumutbarer Hilfsmöglichkeit zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens - explizit Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Beschluss vom 2.12.2010 - Vf. 71-IV-10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 15). Dahinter steht letztlich der Gedanke, dass sich ein Schuldner im Rahmen der Beratungshilfe grundsätzlich nicht anders verhalten soll, als er es tun würde, wenn er die Kosten selbst aufbringen müsste. Im letzteren Fall würde ein Schuldner aber nicht ohne Weiteres einen Anwalt aufsuchen, wenn er eine entsprechende Beratung auch kostengünstiger bzw. sogar kostenlos erhalten kann. Vorliegend sind bezogen auf den Bezirk des Amtsgerichts Darmstadt insgesamt drei anerkannte Schuldnerberatungsstellen tätig, die von der Stadt Darmstadt, dem Caritasverband Darmstadt e.V. sowie dem Landkreis Darmstadt-Dieburg unterhalten werden. Durch die Anrufung der besagten Schuldnerberatungsstellen kann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Schuldner ersichtlich kostengünstiger durchgeführt werden als durch die Hinzuziehung kostenpflichtiger anwaltlicher Hilfe. (…) Eine Unzumutbarkeit der Verweisung auf die Möglichkeit zur Aufsuchung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle zwecks Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans kann in diesem Kontext auch nicht pauschal aus der gerichtsbekannten Belastung der anerkannten Schuldnerberatungsstellen im hiesigen Amtsgerichtsbezirk abgeleitet werden. Zunächst ist anzumerken, dass das Verfahren zur Erstellung eines (außergerichtlichen) Schuldenbereinigungsplans grundsätzlich nicht eilbedürftig ist. Schuldner, die das Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben, sind in der Regel mit vielen älteren Schulden belastet. Oft wurde bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Vor diesem Hintergrund erscheinen allgemein auch Wartezeiten von mehreren Monaten nicht unzumutbar (vgl. ebenso AG Rostock, Beschluss vom 22.9.2006 - 60 II 484/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 24; gleichlautend auch AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 5). Zudem ist eine Verzögerung durch die Belastung der Schuldnerberatungsstellen auch grundsätzlich hinzunehmen, denn der Schuldner hat keinen Anspruch auf die Bearbeitung „seines Falles“ innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Schließlich tritt eine Überschuldung regelmäßig nicht plötzlich und unerwartet ein, sondern ist das Ergebnis eines längeren, abzusehenden Prozesses (vgl. AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 – UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9). Das Gericht bezweifelt im Übrigen, dass sich überhaupt starre Fristen festlegen lassen, ab welchem Zeitraum eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle als anderweitiger Hilfsmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in Betracht kommen kann (ebenso zweifelnd auch bereits BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 12). Denn die anerkannten Schuldnerberatungsstellen im hiesigen Amtsgerichtsbezirk richten ihre Tätigkeit gerichtsbekannt an der konkreten Situation der einzelnen Schuldner aus und sind daher im Einzelfall auch durchaus in der Lage, diese bei akutem Bedarf (ausnahmsweise) auch sehr zeitnah zu beraten. Es kann daher grundsätzlich auch angenommen werden, dass ein Schuldner, der unter Darlegung seiner konkreten Umstände für sich berechtigterweise eine besondere Dringlichkeit hinsichtlich der Herbeiführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO reklamieren würde, seitens der Schuldnerberatungsstelle auch eine entsprechend schnellere Bearbeitung erführe. Demgegenüber ist eine allgemeine Umwidmung der Beratungshilfe mit der Zielsetzung, diese als beschleunigte Schuldnerberatung zu konstituieren, im Gesetz nicht vorgesehen und sachlich abzulehnen (vgl. ebenso AG Konstanz, Beschluss vom 16.7.2008 - UR II 89/08 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9). (…) Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte können der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Bewertung letztlich nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Denn eine sachlich-inhaltliche Neuausrichtung in der rechtlichen Beurteilung, die - gerade auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen, die Rechtslage weiter präzisierenden Rechtsprechung anderer Gerichte - materiell geboten erscheint, stellt einen Umstand dar, welcher der Rechtsfindung durch die Judikatur (im Sinne eines dynamischen Prozesses) immanent ist und mit dem die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens daher auch stets zu rechnen haben.“ An der vorstehend zitierten rechtlichen Bewertung hält das Amtsgericht Darmstadt - auch in Ansehung des Vorbringens in dem hiesigen Erinnerungsschriftsatz und nach nochmaliger eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage - uneingeschränkt weiter fest. In Ergänzung der vorstehenden Ausführungen ist angesichts der vorliegenden Erinnerungsbegründung indessen noch das Nachstehende zu konstatieren: Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Wartezeit für die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 InsO bei den von der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg unterhaltenen anerkannten Schuldnerberatungsstellen mehrere Jahre betragen könne und daher offensichtlich als unzumutbar erscheine, ist zum einen - entsprechend den vorzitierten Darlegungen - nochmals darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Erstellung eines (außergerichtlichen) Schuldenbereinigungsplans im Grundsatz nicht eilbedürftig erscheint und eine Verzögerung durch die Belastung von Schuldnerberatungsstellen auch grundsätzlich hingenommen werden muss, da der Schuldner keinen Anspruch auf die Bearbeitung „seines Falles“ innerhalb eines bestimmten Zeitraums hat. In Anbetracht der qualitativ hochstehenden Beratung, wie sie von den im hiesigen Amtsgerichtsbezirk tätigen anerkannten Schuldnerberatungsstellen gerichtsbekannt geleistet wird, hat das Gericht zudem auch keine Veranlassung, die Fähigkeit und Bereitschaft der hiesigen Schuldnerberatungsstellen in Zweifel zu ziehen, den einzelnen Schuldner bei akutem Bedarf (ausnahmsweise) auch sehr zeitnah zu beraten und einem Schuldner, der unter Darlegung seiner konkreten Lebensumstände für sich berechtigterweise eine (atypische) besondere Dringlichkeit hinsichtlich der Herbeiführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO reklamieren kann, sodann im konkreten Einzelfall (ausnahmsweise) auch eine entsprechend schnellere Bearbeitung zuteil werden zu lassen. Davon abgesehen greift das isolierte Abstellen der Antragstellerin auf etwaige mehrjährige Wartezeiten bei den von der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg unterhaltenen anerkannten Schuldnerberatungsstellen auch zu kurz. Denn maßgebend können jedenfalls nicht die tatsächlichen Belastungsverhältnisse sein, wie sie sich gegebenenfalls für einzelne anerkannte Schuldnerberatungsstellen darstellen, sondern allenfalls diejenigen Umstände, wie sie sich bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher im hiesigen Amtsgerichtsbezirk vorhandenen anerkannten Schuldnerberatungsstellen für deren faktische Auslastung im Ganzen ergeben. Diesbezüglich ist immerhin darauf hinzuweisen, dass etwa die im hiesigen Amtsgerichtsbezirk vom Caritasverband Darmstadt e.V. unterhaltene anerkannte Schuldnerberatungsstelle ausweislich von mehreren inhaltlich gleichlautenden Veröffentlichungen im Internet, die jeweils auf den Jahreswechsel 2011/2012 datieren, seinerzeit (in der Relation deutlich kürzere) Wartezeiten von über einem halben Jahr aufgewiesen hat, wobei es allerdings möglich gewesen sei, ein Erstgespräch innerhalb von zwei bis drei Wochen zu bekommen. Auf dieser empirischen Grundlage vermag das Gericht indessen nicht festzustellen, dass im hiesigen Amtsgerichtsbezirk in tatsächlicher Hinsicht insgesamt und durchgängig unzumutbar lange Wartezeiten bei den anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Bezug auf die Hilfestellung bei der Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans bestünden. Letztlich gibt das Gericht zu dem Einwand der Antragstellerin, wonach - zumal unter Berücksichtigung der erfolgten Abschaffung der Landesförderung zur Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen durch das Land Hessen seit dem Jahre 2004 - die Zubilligung von Beratungshilfe insbesondere auch zur Entlastung der Schuldnerberatungsstellen erforderlich sei, Folgendes zu bedenken: Soweit die öffentliche Hand einerseits als Träger anerkannter Schuldnerberatungsstellen agiert und die Schuldnerberatung mithin also als ein Aufgabenfeld behandelt, dessen Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, die öffentliche Hand andererseits aber bei Wahrnehmung dieser Aufgabe mitunter mehrjährige Wartezeiten der bei ihr um Beratung nachsuchenden Schuldner ggf. selbst für zumutbar erachtet, ist dieser (faktisch gewiss nicht ideale) Zustand offenbar ausschließlich fiskalischen Gründen geschuldet - indessen vermag dieser rein tatsächliche Umstand an der von Rechts wegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zwingend vorgegebenen rechtlichen Subsidiarität der Beratungshilfe jedoch nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beratungshilfe aufgrund ihrer rechtlich vorgegebenen Nachrangigkeit insoweit auch keine allgemeine „Auffang- bzw. Ersatzfinanzierungsfunktion“ zur Ausgleichung einer ansonsten ggf. so empfundenen Unterfinanzierung bei der Wahrnehmung anderweitiger, von der öffentlichen Hand als an sich förderungswürdig erachteter Aufgaben zugeschrieben werden. In diesem Kontext ist auch nochmals klarzustellen, dass die von der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 14.7.2004 - 2 G 1113/04 (1) -, zitiert nach Juris, dort Rn. 22, sowie nachgehend HessVGH, Beschluss vom 3.3.2005 - 6 TG 2352/04 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10) anlässlich der Feststellung der Rechtmäßigkeit einer vollständigen Streichung der finanziellen Förderung für anerkannte Schuldnerberatungsstellen durch das Land Hessen in Bezug genommene Wahlfreiheit des Schuldners zwischen einer „geeigneten Person“ (i. d. R. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) und einer „geeigneten Stelle“ (insbesondere einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle) gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO lediglich die insolvenzrechtliche Rechtslage beschreibt. Zwar trifft es zu, dass in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen hinsichtlich der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans gleichberechtigt nebeneinander stehen. Jedoch regelt die Vorschrift des § 305 InsO - wie bereits an anderer Stelle betont - als insolvenzrechtliche Bestimmung lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz, nicht aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe. Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11). Diesbezüglich gilt es im Übrigen auch folgenden - nicht minder relevanten - Aspekt zu bedenken: die sachlich-inhaltliche Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“ der Inanspruchnahme einer anderen Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG kann nicht isoliert und losgelöst davon vorgenommen werden, welche Wartezeiten die öffentliche Hand bei dem Betrieb der von ihr unterhaltenen anerkannten Schuldnerberatungsstellen für die dort um Beratung nachsuchenden Schuldner selbst für angemessen und hinnehmbar erachtet. Sofern die öffentliche Hand es daher seit der Streichung der Finanzierungshilfen für anerkannte Schuldnerberatungsstellen durch das Land Hessen seit dem Jahre 2004 im hiesigen Bundesland für zumutbar erachtet, dass die Schuldner, die in den von ihr unterhaltenen anerkannten Schuldnerberatungsstellen um Beratung nachsuchen, seitdem gegebenenfalls mehrjährige Wartezeiten zu gewärtigen haben, sieht sich das Gericht nach pflichtgemäßer Prüfung nicht veranlasst, den Begriff der Zumutbarkeit insoweit qualitativ anders zu interpretieren als die öffentliche Hand selbst. Der Begriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist als unbestimmter Rechtsbegriff seinem Inhalt nach auslegungsbedürftig und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stets auch anhand des sich dynamisch vollziehenden Wandels der tatsächlichen gesellschaftlichen Lebensverhältnisse wertend zu ermitteln. Soweit die öffentliche Hand im Bundesland Hessen im Zuge ihres weitreichenden haushalterischen Ermessens aus Gründen der Haushaltskonsolidierung bei dem Betrieb von anerkannten eigenen Schuldnerberatungsstellen daher gegebenenfalls selbst mehrjährige Wartezeiten für daselbst um Beratung nachsuchende Schuldner für zumutbar hält, ist dieser Zumutbarkeitsmaßstab aus Sicht des Gerichts demgemäß auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG bei der inhaltlichen Bestimmung der Frage als maßgeblich zu Grunde zu legen, ob die Inanspruchnahme einer anderen Hilfsmöglichkeit - namentlich die Aufsuchung einer anerkannten Schuldnerberatungsstellen - dem Rechtsuchenden zugemutet werden kann. Die Frage der entsprechenden Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer anderen Hilfsmöglichkeit wird von dem Gericht daher diesbezüglich - gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG von Rechts wegen subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten istund eine allgemeine Umwidmung der Beratungshilfe mit der Zielsetzung, diese als beschleunigte Schuldnerberatung zu konstituieren, im Gesetz nicht vorgesehen und sachlich abzulehnen ist - im Ergebnis unverändert bejaht. Dass der Antragstellerin die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle aus anderen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, etwa weil mit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung schwierige Rechtsfragen zu klären gewesen wären, hat die Antragstellerin weder selbst vorgetragen, noch ist solches aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Für die Antragstellerin hätte daher - in Gestalt der Aufsuchung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle - vorliegend bei abschließender Betrachtung in der Tat eine andere Hilfsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung gestanden, deren Inanspruchnahme ihr zur Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (statt der sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts) auch zuzumuten gewesen wäre. Die demgegenüber von der Antragstellerin vorliegend begehrte Bewilligung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Einigungsversuch gemäß § 305 InsO ist dieser hiernach von der Rechtspflegerin zu Recht versagt und der entsprechende Antrag durch den hiesigen Beschluss vom 15.10.2012 zutreffend zurückgewiesen worden. Hat die Rechtspflegerin den Antrag der Antragstellerin auf Beratungshilfe hiernach zu Recht abgelehnt, erweist sich die Erinnerung im Ergebnis freilich als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG. Gemäß § 6 Abs. 2 BerHG ist gegen die Entscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.