Urteil
2 C 43/13
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGKR:2013:0628.2C43.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 51 % und der Beklagte 49 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs.1 ZPO abgesehen. 3 Entscheidungsgründe: 4 I.Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 5 1.Der Beklagte haftet auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 92,89 € nebst Zinsen. 6 a.)Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 7 b.)Hiernach kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht zu nutzen vermag, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012 – VI ZR 40/10, zitiert bei juris). Allerdings hat der Geschädigte das aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB folgende Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, aus welchem sich ergibt, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen muss. Mithin kann er nur Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH a. a. O.). Hieraus ergibt sich, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. BGHZ 160, 377, 383). 8 c.)Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist hiernach der sog. Normaltarif, der grundsätzlich den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, zitiert bei juris). 9 aa)Ein darüber hinausgehender, mithin erhöhter Tarif – der sog. Unfallersatztarif – ist nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig. Dies ist der Fall, soweit mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) die Besonderheiten dieses Tarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.). Nicht erforderlich ist es, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 22.02.2011 – VI ZR 353/09, zitiert bei juris). 10 bb)Im Übrigen kann der Geschädigte einen den Normaltarif übersteigenden Betrag mit Blick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann ersetzt verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt ist. Hierfür muss er allerdings darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09, zitiert bei juris). 11 cc)Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB war, kann schließlich ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung gemäß § 254 BGB zugemutet werden konnte. 12 d.)Der nach den vorstehenden Ausführungen den Ausgangspunkt bildende Normaltarif kann nach Maßgabe des § 287 ZPO grundsätzlich geschätzt werden. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09, zitiert bei juris). Möglich ist es hiernach etwa, den Normaltarif auf der Grundlage der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung des maßgeblichen Postleitzahlengebiets zu ermitteln (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10, zitiert bei juris). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Trägt die beklagte Partei dem Rechnung, so kann Anlass für pauschale Abschläge bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – IV ZR 316/11, zitiert bei juris). 13 e.)Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist nach Auffassung des Gerichts – unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der Abteilung – der Normaltarif unter Rückgriff auf den Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen (so auch OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 – 14 U 49/11, zitiert bei juris), da diese Vorgehensweise geeignet erscheint, die in Rechtsprechung und Literatur aufgezeigten Mängel, die beiden Listen innewohnen, auszugleichen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011 – 1 U 27/11, zitiert bei juris). Insbesondere hat die Fraunhofer-Tabelle den Vorteil, dass sie aufgrund einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen besser die konkrete Anmietsituation wiedergibt. Andererseits sind die Werte der Schwacke-Liste eher geeignet, den örtlich relevanten Markt abzubilden (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Hiernach gilt Folgendes: 14 aa)Im Rahmen der Schwacke-Liste ist das arithmetische Mittel und nicht der Modus maßgeblich (OLG Celle a. a. O.). Im Übrigen ist es – abweichend von der Vergleichsrechnung der Klägerin – jedenfalls bei einer Mietdauer von mehr als einer Woche im Regelfall angezeigt, unter Zugrundelegung der längsten Pauschale (hier Wochenpauschale) den jeweiligen Tagesmietpreis zu errechnen und diesen mit der Anzahl der tatsächlich angefallenen Miettage zu multiplizieren. In örtlicher Hinsicht kommt es schließlich auf den Postleitzahlbezirk 478 an. Maßgeblich ist der sog. Anmietort, also derjenige Bezirk, in dem der Mietvertrag geschlossen und das Fahrzeug übergeben worden ist oder übergeben worden wäre, falls eine Zustellung unterblieben wäre. 15 Hiernach ergeben sich folgende Beträge nach Maßgabe der Schwacke-Liste (Bl. 55 d. GA): 16 Mietwagenklasse 4: 17 3 -Tagespauschale: 297,02 € (brutto). 18 bb)Nach der dem Gericht auszugsweise vorgelegten Fraunhofer-Tabelle (Bl. 15 d. GA) ergeben sich folgende Beträge für den Postleitzahlbezirk 47: 19 Mietwagenklasse 4: 20 3 -Tagespauschale: 160,32 € (brutto). 21 cc)Der Mittelwert der vorgenannte Beträge beläuft sich auf 185,22 € (netto) bzw. 228,67 € (brutto). 22 dd)Anlass für eine weitere Sachaufklärung oder eine Beweiserhebung zur Ermittlung des Normaltarifs besteht nicht. 23 f.)Ferner ist ein Aufschlag von geschätzten 20 % aufgrund unfallspezifischer Besonderheiten gerechtfertigt. Ob sich dies bereits im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise daraus ergibt, dass die Anmietung am Folgetage des Unfalls erfolgte, kann dahinstehen. Insbesondere ist insoweit das Fehlen einer Reservierungsfrist zu berücksichtigen. Schließlich hat das Gericht auch keinen Anlass für die Annahme, dass die Klägerin eine Erkundigungspflicht verletzt hat, § 254 BGB. 24 g.)Im Übrigen sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung (55,47 € netto bzw. 66,00 € brutto) zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz mit reduzierter Selbstbeteiligung unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war. Mehrkosten zur Erlangung eines derartigen Versicherungsschutzes sind deshalb bei der Bestimmung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern nach dem tatsächlich geschlossenen Mietvertrag ein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart worden ist. Der Berücksichtigung der vorgenannten Kosten steht auch nicht entgegen, dass die Preise nach der Schwacke-Liste (insoweit ab dem Jahre 2011) und Fraunhofer-Tabelle bereits eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung enthalten. Dem Klagevorbringen ist nämlich zu entnehmen, dass die Klägerin eine Selbstbeteiligung gerade reduziert hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach unangemessen hoch waren. 25 h.)Schließlich ist, da ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 4 angemietet wurde, kein Abzug für ersparte Aufwendungen angezeigt. 26 i.)Nach alledem ergibt sich folgende Berechnung: 27 Grundpreis: 185,22 € (netto) bzw. 228,67 € (brutto). 28 Aufschlag: 37,00 € (netto) bzw. 45,73 € (brutto). 29 Vollkaskoversicherung: 55,47 € (netto) bzw. 66,00 € (brutto). 30 Gesamtkosten: 277,69 € (netto) bzw. 340,40 € (brutto). 31 Abzug Zahlung: 247,51€. 32 Restbetrag: 92,89 €. 33 2.Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. 34 II. 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 36 Ein Grund zur Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs.4 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. 37 Streitwert: 189,00 €.