Urteil
6 C 301/13
AG KREFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verkehrsunfällen sind der Haftpflichtversicherung nur die objektiv erforderlichen Abschleppkosten nach § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten.
• Vorprozessuale Zahlungen der Haftpflichtversicherung erfüllen den Ersatzanspruch, wenn sie den objektiv erforderlichen Betrag abdecken.
• Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und Abschleppunternehmen sind Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten in vollem Umfang geltend zu machen; eine subjektive Schadensbetrachtung des Geschädigten ist nicht maßgeblich.
• Zur Schätzung der erforderlichen Abschleppkosten kann gemäß § 287 ZPO auf ortsübliche Vergütungen (z. B. VBA-Umfrage) abgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Erstattung objektiv erforderlicher Abschleppkosten; vorgerichtliche Zahlung erfüllt Anspruch • Bei Verkehrsunfällen sind der Haftpflichtversicherung nur die objektiv erforderlichen Abschleppkosten nach § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten. • Vorprozessuale Zahlungen der Haftpflichtversicherung erfüllen den Ersatzanspruch, wenn sie den objektiv erforderlichen Betrag abdecken. • Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und Abschleppunternehmen sind Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten in vollem Umfang geltend zu machen; eine subjektive Schadensbetrachtung des Geschädigten ist nicht maßgeblich. • Zur Schätzung der erforderlichen Abschleppkosten kann gemäß § 287 ZPO auf ortsübliche Vergütungen (z. B. VBA-Umfrage) abgestellt werden. Die Klägerin verlangt restliche Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall am 29.04.2013. Die Autohilfe C GmbH hatte dem Geschädigten gegenüber Abschleppkosten in Rechnung gestellt und diese Forderung an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte vorgerichtlich 161,84 €. Die Klägerin fordert zusätzlich 121,74 € und macht geltend, höhere Kosten seien angefallen. Streitgegenstand ist, ob die behaupteten Mehrkosten erforderlich und zu ersetzen sind. Entscheidend sind Art des eingesetzten Fahrzeugs, Dauer des Einsatzes und die ortsüblichen Vergütungssätze. • Die Klägerin ist aktivlegitimiert aufgrund der Abtretung der Forderung durch die Autohilfe C GmbH. • Nach § 249 Abs. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten zu ersetzen; erforderlicher Geldbetrag ist bei fehlenden konkreten Nachweisen gemäß § 287 ZPO anhand ortsüblicher Vergütungen zu schätzen. • Die Branchenumfrage des VBA 2012 bildet die Grundlage zur Schätzung; danach beträgt die übliche Vergütung für einen LKW bis 11,99 t 136,00 € netto bzw. 161,84 € brutto für eine Stunde Einsatz. • Die Beklagte hat diesen Betrag vorgerichtlich gezahlt; damit ist der objektiv erforderliche Anspruch erfüllt und ein weitergehender Ersatzanspruch nicht begründet. • Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen oder bewiesen, dass ein teurerer Einsatz (z. B. LKW mit Kran) oder ein längerer Einsatz (1,5 Stunden) erforderlich war. • Im Verhältnis Haftpflichtversicherung gegen Abschleppunternehmen ist keine subjektive Schadensbetrachtung des Geschädigten maßgeblich; objektiv erforderliche Kosten sind zu erstatten. • Weitere in Rechnung gestellte Posten wie Telefongebühren wurden von der Klägerin nicht hinreichend dargetan, sodass deren Erforderlichkeit nicht festgestellt werden konnte. Die Klage wird abgewiesen, weil die Beklagte bereits den objektiv erforderlichen Betrag von 161,84 € vorgerichtlich gezahlt hat und die Klägerin das Bestehen weitergehender erforderlicher Abschleppkosten nicht nachgewiesen hat. Im Verhältnis Haftpflichtversicherung und Abschleppunternehmen können Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Kosten vollumfänglich geltend gemacht werden; eine subjektive Bewertung durch den Geschädigten ist nicht entscheidend. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.