Urteil
6 C 244/14
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKR:ohne:_dat.6C244.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. 6 C 244/14 Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche in Form restlicher Sachverständigenkosten wegen eines Unfalls geltend, der sich am 19.05.2014 in X ereignet hat. Die Beklagte war zur Unfallzeit die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die vollständige Haftung der Beklagten für die dem Geschädigten XY unfallbedingt entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Sachverständigenkosten. Der Geschädigte beauftragte den Sachverständigen Y aus Viersen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieser erstellte das betreffende Gutachten unter dem 23.05.2014, wobei er die Reparaturkosten (netto) mit € 2.204,69 und die merkantile Wertminderung mit € 350,-- kalkulierte. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige dem Geschädigten unter dem 23.05.2014 (Bl. 17 d.A.) Sachverständigenkosten in Höhe von € 622,97. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die betreffende Rechnung Bezug genommen. Der Geschädigte trat seine Ansprüche auf Erstattung der unfallbedingten Sachverständigenkosten an den Sachverständigen Y unter dem 21.05.2014 (Bl. 18 d.A.) ab. Dieser schloss mit der Klägerin unter dem 22/23.05.2014 einen Abtretungsvertrag (Bl. 19 d.A.) über „die Ansprüche aus dem Abtretungsvertrag zwischen dem Sachverständigen und XY vom 21.05.14“. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten Abtretungen verwiesen. Die Klägerin machte die Sachverständigenkosten gegenüber der Beklagten geltend. Diese zahlte vorprozessual lediglich € 589,02 und lehnte im Übrigen eine weitergehende Regulierung der Sachverständigenkosten ab. Der ausstehende Differenzbetrag zwischen dieser Zahlung der Beklagten und dem Rechnungsbetrag beläuft sich auf € 33,95 und bildet die Klageforderung. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung auch dieses Differenzbetrages verpflichtet. Der berechnete Werklohn stelle den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB dar. Ein Mitverschulden des Geschädigten liege – auch bei Überschreiten der Sätze der BVSK-Honorarbefragung 2013 – nicht vor. Denn das Honorar liege innerhalb des Honorarkorridors HB V und sei daher angemessen, jedenfalls aber nicht erkennbar überhöht. Durch die Abtretung der Ansprüche ändere sich die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage eines Mitverschuldens (Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht) nicht. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 33,95 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, weil sie den Abtretungsvertrag vom 23.05.2014 für zu unbestimmt und daher unwirksam hält. Im Übrigen ist sie der Auffassung, bereits vorgerichtlich die erforderlichen Sachverständigenkosten beglichen zu haben. Ein weitergehender Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung überhöht sei. Dieser Einwand könne der Klägerin entgegengehalten werden, weil nicht der Geschädigte selbst klage, sondern der Anspruch aus abgetretenem Recht des Sachverständigen geltend gemacht werde. Zumindest komme eine weitergehende Zahlung allenfalls Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Regressansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen in Betracht. Insoweit mache sie hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet und unterliegt deshalb der Abweisung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten. Der Anspruch scheitert allerdings nicht bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Vielmehr hält das Gericht die Klägerin auf Grund der Abtretungen vom 21.05.2014 und vom 23.05.2014 für aktivlegitimiert. Der letztgenannte Abtretungsvertrag zwischen dem Sachverständigen Y und der Klägerin nimmt dabei ausdrücklich und konkret auf die zuvor dem Sachverständigen vom Geschädigten XY am 21.05.2014 abgetreten Ansprüche Bezug und ist daher hinreichend bestimmt. Die Klage bleibt aber ohne Erfolg, weil die Beklagte vorprozessual bereits die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten vollständig bezahlt hat. Insoweit beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der angemessenen und ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die BVSK-Honorarbefragung 2013 eine geeignete Schätzgrundlage darstellt (OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 111/12; LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2007, 3 S 29/07). Beide Parteien berufen sich im Übrigen für die Frage der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Vergütung bzw. der Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten ebenfalls auf diese Honorarbefragung. Danach liegt das erstattungsfähige Grundhonorar unter Zugrundelegung der Nettoreparaturkosten von € 2.204,69 zuzüglich des Minderwertes von € 350,-- nach dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V (€ 397,-- bis € 431,--) bei € 414,-- netto. Bislang hat das Gericht es im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO für sachgerecht erachtet, die Nebenkosten in Relation zur Höhe des (pauschal berechneten) Grundhonorars zu setzen und auf 25% desselben zu schätzen (OLG Dresden, aaO.). Diese Handhabung dürfte auch dem hier tätigen Sachverständigen aus den Verfahren etc. des erkennenden Gerichts bekannt sein; vorliegend machen die berechneten Nebenkosten nur knapp 24% des angesetzten Grundhonorars aus. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) eine solche pauschale Deckelung der Nebenkosten auf einen konkreten Betrag (dort: € 100,-- in Routinefällen) für unzulässig erachtet. Insoweit dürfe die Schätzung nach § 287 ZPO nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern müsse dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Insoweit hält das Gericht nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, sondern schätzt die ortsüblichen und angemessenen Nebenforderungen gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des konkreten Vortrags der Parteien und der Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 203 wie folgt: Soweit pauschale Fotokosten in Höhe von € 10,-- geltend gemacht werden, begegnet dies keinen Bedenken. Nach der BVSK-Honorarbefragung liegt der Mittelwert im Korridor HB V bei € 20,91. Konkrete Einwendungen gegen die angesetzte Pauschale hat die Beklagte auch nicht erhoben. Soweit Fahrtkosten geltend gemacht werden, beträgt die einfache Strecke von S, wo das unfallbeschädigte Fahrzeug durch den Sachverständigen Y besichtigt wurde, zwischen 26,3 km (kürzeste Strecke) und 31,8 km (schnellste Strecke). Die Streckenlänge kann anhand der allgemein verfügbaren Routenplaner im Internet (z.B. google maps) konkret ermittelt werden, so dass sie allgemeinkundig ist. Da es nicht zu beanstanden ist, wenn der Sachverständige die zeitlich kürzeste, d.h. schnellste Route zum Ziel wählt, weil er dadurch teurere Arbeitszeit spart, geht das Gericht vorliegend von einer Gesamtstrecke von 63,6 km aus. Als Fahrtkosten sind in der Rechtsprechung allerdings Kosten in Höhe von € 0,25 bis € 0,30 anerkannt (BGH, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 64/08). In der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014 ist insoweit ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht den in der Honorarrechnung des Sachverständigen ausgewiesenen Pauschalbetrag für Fahrtkosten von € 1,05/km als „erkennbar deutlich überhöht“ gewertet hat. Insoweit kann daher auch nicht auf die BVSK-Honorarbefragung zurückgegriffen werden, die von einem Mittelwert von € 1,04/km ausgeht.Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO geht das Gericht daher von erstattungsfähigen Fahrtkosten in Höhe von € 19,08 aus (= 31,8 km x 2 x € 0,30). Hinsichtlich der Kosten für das Drucken/Heften des Gutachtens und seiner Kopien einerseits und der Kosten für Porto/Telefon/DFÜ-Telefonkosten hat der Sachverständige Pauschalbeträge in Höhe von € 49,50 und € 15,-- angesetzt. Diese hält das Gericht für übersetzt. Nach der BVSK-Honorarbefragung 2013, Honorarkorridor HB V, werden im Mittel für Porto und Telefon einerseits sowie Schreibkosten andererseits zusammen pauschal € 26,67 berechnet. Diese Pauschale erscheint daher zur Abgeltung der Kosten für Porto/Telefon/DFÜ-Telefonkosten und Druckkosten/Heftung P + Kopien angemessen und ausreichend. Dass konkret höhere Kosten angefallen sind, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Hierfür sind auch keine Umstände ersichtlich. Erstattungsfähig sind danach: Grundhonorar € 414,00 Fotokosten € 10,00 Fahrtkosten € 19,08 Druck-, Heftungs-, Porto- und Telefonkosten € 26,67 Kosten insgesamt: € 469,75 zuzüglich 19% MwSt. € 89,25 erstattungsfähige Kosten € 559,00 Vorprozessual hatte die Beklagte bereits € 589,02 gezahlt, so dass ein Restanspruch der Klägerin nicht gegeben ist. Auf die Fragen, ob dem Geschädigte X bei der Beauftragung des Sachverständigen XY ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist oder ob er Anlass hatte, an der Angemessenheit der Kosten zu zweifeln, kommt es vorliegend – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht an, da nicht der Geschädigte selbst diese Schadensposition geltend macht, sondern die Klägerin auf der Grundlage eines Abtretungsvertrags mit dem Sachverständigen XY. Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einerseits und Sachverständigen andererseits können aber die Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in vollem Umfang geltend gemacht werden. Bei objektiv überhöhten Kosten sind lediglich die erforderlichen Kosten zu erstatten; anders als im Verhältnis zum Unfallgeschädigten selbst ist insoweit keine subjektive Schadensbetrachtung geboten. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine solche subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Dagegen ist diese Betrachtung nicht angezeigt, wenn der Sachverständige selbst – oder dessen Zessionar – Klage gegen den Schädiger erhebt. Anders als der Geschädigte, der in der Regel ein Laie sein wird, sind dem Sachverständigen die Gegebenheiten des Marktes, insbesondere die üblicherweise berechneten Vergütungen für seine Gutachtertätigkeit, bekannt. Er kann und muss daher selbst prüfen, ob die von ihm geltend gemachte Vergütung oberhalb der üblichen Vergütung liegt. Insoweit kann in dieser Konstellation einer Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht die Höhe des Honorars unter dem Gesichtspunkt der aus § 242 BGB herzuleitenden Einrede „dolo agit…“ überprüft werden, soweit die geforderte Vergütung das ortsübliche Honorar überschreitet (OLG Dresden, aaO.; AG Krefeld, Urteil vom 10.01.2014, 6 C 301/13 für Höhe d. Abschleppkosten). Dem steht auch die von Klägerseite herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 nicht entgegen, da sie gerade die – hier nicht einschlägige – Konstellation betrifft, dass der Geschädigte auf Ersatz der Sachverständigenkosten klagt. Alle Erwägungen der Klägerseite dazu, dass der Geschädigte nach dieser subjektiven Schadensbetrachtung keine Bedenken gegen die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten haben musste, sind daher unerheblich. Vorliegend geht es allein um die objektiv zu beantwortende Frage, welche Sachverständigenkosten im zugrundeliegenden Fall tatsächlich erforderlich waren. Erforderlich waren insoweit aber – wie dargelegt – lediglich Kosten in Höhe von € 559,-- brutto. Die Erforderlichkeit darüber hinausgehender Kosten hat die Klägerin schon nicht dargetan. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auf Antrag der Klägerin ist die Berufung zugelassen worden, weil die streitgegenständlichen Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle und damit grundsätzliche Bedeutung haben. Zugleich ist die Handhabung der Schätzung der üblichen Sachverständigenkosten in der Rechtsprechung uneinheitlich. Streitwert : € 33,95 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.