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Beschluss

95 IK 5/16

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2018:0215.95IK5.16.00
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Tenor

wird der Vergütungsbeschluss vom 30.11.2017 auf die zulässige und begründete Beschwerde des Schuldners vom 08.12.2017 im Wege der Abhilfe neu gefasst. Aufgrund der beiden Beschlüsse des BGH vom 06.04.2017 (IX ZB 48/16) sowie vom 14.12.2017 (IX ZB 101/15) wird ein Abschlag im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV in Höhe von 200,00 € vorgenommen.

Die Vergütung und Auslagen werden somit auf einen Betrag von 981,98 € reduziert.

Entscheidungsgründe
wird der Vergütungsbeschluss vom 30.11.2017 auf die zulässige und begründete Beschwerde des Schuldners vom 08.12.2017 im Wege der Abhilfe neu gefasst. Aufgrund der beiden Beschlüsse des BGH vom 06.04.2017 (IX ZB 48/16) sowie vom 14.12.2017 (IX ZB 101/15) wird ein Abschlag im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV in Höhe von 200,00 € vorgenommen. Die Vergütung und Auslagen werden somit auf einen Betrag von 981,98 € reduziert. 95 IK 5/16 AMTSGERICHT KREFELD BESCHLUSS Gründe: Der (Verbraucher)Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsantrages vom 12.09.2017 selber keinen Abschlag vorgenommen, § 3 II e) Insvv n.F. Das Insolvenzgericht hat dies gestützt auf Gräber Rn. 316 zu § 3 InsVV in Kenntnis des Beschlusses des BGH vom 06.04.2017 (IX ZB 48/16) ebenfalls nicht getan. Aufgrund des erneuten Beschlusses des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 101/15) gibt das Insolvenzgericht seine bisherige Rechtsprechung insoweit jedoch auf. Aufgrund der beiden vorgenannten Beschlüsse ist vorliegend ein Abschlag, der sich im Endergebnis an dem bisherigen Vergütungssatz nach § 13 ins VV aF (600,00 €) orientiert, angemessen. Das vorliegende Verfahren wurde nach knapp anderthalb Jahren schlussgerechnet. Der Verwalter hat keine Einnahmen erzielt und kein Sondertreuhandkonto eingerichtet. Soweit Vermögenswerte vorhanden waren, waren sie nicht pfändbar. Neuerwerb war ebenfalls nicht zu realisieren, da der Schuldner Einkommen lediglich in unpfändbarer Höhe bezog. Insgesamt haben nur drei Gläubiger Forderungen zu dem Verfahren angemeldet. Damit erfüllt das Verfahren insgesamt die Voraussetzungen der beiden oben genannten Beschlüsse. In vergleichbaren anderen Verfahren hat das Insolvenzgericht in den letzten Wochen die Vergütung der betroffenen Insolvenzverwalter unmittelbar um 200 auf 600 € gekürzt. Soweit der Verwalter mit Schreiben vom 24.11.2017 auf die mit dem Schuldner und dem Finanzamt geführte Korrespondenz hinweist, sind dies Regelaufgaben. Bei der oben dargelegten Vermögenslage ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass die Erledigung dieser Regelaufgaben den Verwalter über Gebühr belastet hat. In diesem Falle hätte der Verwalter zudem wahrscheinlich einen entsprechenden Zuschlag auf die beantragte Mindestvergütung geltend gemacht. Dies ist tatsächlich jedoch nicht erfolgt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Krefeld, 15.02.2018 Amtsgericht Rechtspfleger