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Urteil

2 C 355/22

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2023:0428.2C355.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagten 446,49 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen eine Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagten 446,49 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen eine Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz für eine entgangene Umzugsbeihilfe im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien letzthin gescheiterten Mietvertragsverhältnis in Anspruch. Unter dem 24.09.2021 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag betreffend die Anmietung einer Erdgeschosswohnung unter der Anschrift V.-straße N01 in P. zum 01.12.2021. Unter dem Abschnitt „weitere Ergänzungen“ trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der eine Kündigung seitens der Vermieter (Beklagten) wegen Eigenbedarfs „nur bei Heirat des Sohnes und Wunsch des Platzes im Erdgeschoss“ möglich sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird Bezug genommen auf die als Anlage K1 zur Klageschrift zu den Gerichtsakten gereichte Ablichtung des Vertrags (Bl. 8 ff. der Gerichtsakten). Am 28.09.2021 erhielten die Kläger ein von beiden Beklagten unterschriebenes handschriftliches und mit „Widerruf“ überschriebenes Schreiben mit Datum vom selben Tag, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, die erklärende Person („ich“) mache von einem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, unter Berufung auf einen Eigenbedarf infolge einer Trennung. Wegen des genauen Wortlauts nimmt das Gericht Bezug auf die als Anlage K2 zur Klageschrift zu den Gerichtsakten gereichte Ablichtung des Schreibens (Bl. 21 der Gerichtsakten). Hierauf antworteten die Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2021. Sie wiesen darauf hin, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestehe und der Eigenbedarf vertraglich ausgeschlossen worden sei, bestätigten indes gleichwohl den „Widerruf“ und brachten zum Ausdruck, das Schreiben als Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu verstehen, welches man annehme. Höchst vorsorglich sprachen die Beklagten die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus, weil die Kläger massiv gegen den geschlossenen Vertrag verstoßen hätten, indem sie bereits vor Übergabe des Objekts trotz vertraglichen Ausschlusses wegen Eigenbedarfs hätten kündigen wollen. Wegen des genauen Wortlauts nimmt das Gericht Bezug auf die als Anlage K3 zur Klageschrift zu den Gerichtsakten gereichte Ablichtung des Schreibens (Bl. 22 der Gerichtsakten). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien befanden sich die Kläger in Verhandlungen mit deren seinerzeitigen Vermietern, die gegenüber den Klägern gleichfalls eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen hatten. In Anbetracht des mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrags boten die Kläger ihren seinerzeitigen Vermietern eine Aufhebung des Mietvertragsverhältnisses nebst geräumter Rückgabe zum 30.11.2021 an, Zug um Zug gegen Zahlung einer Umzugsbeihilfe an die Kläger in Höhe von 5.000,00 EUR. Die seinerzeitigen Vermieter der Kläger erklärten sich mit dem Angebot mit der Maßgabe einverstanden, dass eine Umzugsbeihilfe in Höhe von 3.000,00 EUR an die Kläger zu zahlen sei. Von einem Abschluss dieser in Aussicht genommenen Vereinbarung mit den seinerzeitigen Vermietern sahen die Kläger dann in Ansehung des „Widerrufs“ der Beklagten vom 28.09.2021 ab. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 13.04.2022 (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 25 f. der Gerichtsakten) machten die Kläger gegenüber den Beklagten im Hinblick auf die entgangene Abstandszahlung von 3.000,00 EUR einen Schadensersatzanspruch geltend und forderten die Beklagten auf, diesen Betrag bis zum 06.05.2022 zu zahlen. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 21.04.2022 (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 27 ff. der Gerichtsakten) wiesen die Beklagten die geltend gemachte Forderung als unbegründet zurück. Unter demselben Datum stellte der beauftragte Rechtsanwalt, anschließend Prozessbevollmächtigter der Beklagten, diesen für sein Tätigwerden vorschussweise einen Betrag von 446,49 EUR in Rechnung. Diese Forderung wurde im Mai 2022 ausgeglichen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.05.2022 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 446,49 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen sie, die Kläger zu verurteilen, an sie 446,49 EUR außergerichtliche Anwaltskosten durch Zahlung zu erstatten. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien nebst dazu überreichte Unterlagen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist nicht begründet, die Widerklage hat Erfolg. I. Die Klage ist nicht begründet. 1. Eine rechtliche Grundlage für die von den Klägern in der Hauptsache geltend gemachte Schadensersatzforderung ist nicht gegeben. Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch der Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Ein solcher scheitert jedenfalls daran, dass ein adäquat-kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführender Schaden nicht vorliegt. Nach der für vertragliche Sekundäransprüche auf Schadensersatz maßgeblichen Bestimmung in § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann, soweit der Schuldner in von ihm zu vertretender Weise eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Ein Schuldverhältnis in diesem Sinne ist zwischen den Parteien in Gestalt des geschlossenen Mietvertrags zustande gekommen. Inwieweit die Beklagten durch ihre Widerrufserklärung vom 28.09.2021 eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben, kann letztlich dahinstehen, denn jedenfalls ist den Klägern nicht hierdurch ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden. a) Ein Widerrufsrecht, welches die Beklagten (oder eine/r von ihnen) im Rahmen des Schreibens vom 28.09.2021 als bestehend reklamiert haben, hat tatsächlich nicht bestanden. Die Parteien hatten rechtsverbindlich einen Mietvertrag geschlossen. Dass sie dabei eine Vereinbarung mit aufgenommen hätten, nach der eine der Parteien berechtigt gewesen wäre, sich ohne weitere Begründung von der rechtsverbindlich abgegebenen Willenserklärung zur Eingehung des Vertragsverhältnisses zu lösen, ist nicht vorgetragen; vielmehr haben die Parteien die Möglichkeiten der Vermieter (also der Beklagten), sich von dem geschlossenen Vertrag mittels (Eigenbedarfs-)Kündigung zu lösen, sogar ausdrücklich eingeschränkt. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht oder eine gesetzliche Regelung, woraus sich ein Recht zur einseitigen Lösung vom Vertrag hätte ableiten lassen können, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Insbesondere besteht in Konstellationen wie der vorliegenden kein Recht, eine verbindlich abgegebene Erklärung zum Vertragsschluss zu widerrufen. Auch die zusätzlich ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs war, zumal mit Blick auf die gerade dazu vertraglich vereinbarten Einschränkungen, ersichtlich unbegründet. Die Kläger hätten hiernach darauf bestehen können, den rechtsverbindlich geschlossenen Mietvertrag durchzuführen und die Wohnung zum vereinbarten Vertragsbeginn in Besitz zu nehmen. Schon von daher besteht kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Erklärung der Beklagten vom 28.09.02.2021 und der Nichtdurchführung des geschlossenen Mietvertrags und mithin auch kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Erklärung der Beklagten und einer den Klägern wegen dieser Nichtdurchführung gegebenenfalls entgangenen Abstandszahlung. b) Hinzu kommt, dass die Beklagten die Widerrufserklärung der Kläger als Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verstanden haben wollen und dieses mit Schreiben vom 09.10.2021 angenommen haben. Spätestens die hiermit abgegebene Erklärung der Beklagten unterbricht den für die Annahme einer Schadensersatzpflicht der Beklagten notwendigen Kausalzusammenhang. Denn unabhängig davon, ob die Parteien tatsächlich, wie von den Klägern angenommen, einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben oder nicht, ist das Verhalten der Parteien nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB jedenfalls dahin zu verstehen, dass sie sich einvernehmlich darauf verständigt haben, den ursprünglich geschlossenen Mietvertrag nunmehr doch nicht durchzuführen. Folglich ist die unterbliebene Durchführung des Mietvertrags zuletzt auf eben diese im Oktober 2021 erzielte Verständigung zwischen den Parteien zurückzuführen, an der die Kläger freiverantwortlich mitgewirkt haben, und nicht auf die zeitlich vorangegangene, für sich genommen rechtswirkungslose Widerrufserklärung der Beklagten vom 28.09.2021. c) Neben alledem ist nicht bzw. jedenfalls nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kläger im Zeitraum zwischen der einvernehmlichen Vertragsaufhebung Anfang Oktober 2021 und dem mit den vormaligen Vermietern in Aussicht genommenen Auszugstermin zum 30.11.2021 nicht die Möglichkeit gehabt hätten, von dritter Seite eine Wohnung anzumieten und damit die in Aussicht stehende Umzugsbeihilfe, auf deren Ersatz sie vorliegend die Beklagten in Anspruch nehmen, anderweitig zu „verdienen“. d) Ein konkreter Ursachenzusammenhang und damit die für einen Ersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erforderliche haftungsausfüllende Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und dem von den Klägern hier konkret geltend gemachten Schaden ist mithin unter mehreren Gesichtspunkten zu verneinen. 2. Da die Hauptforderung der Kläger nicht begründet ist, können sie auch Ersatz davon abgeleiteter Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung nicht verlangen. II. Die gleichfalls zulässige Widerklage ist auch in der Sache begründet. Die Beklagten können von den Klägern aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Ersatz der ihnen für die vorgerichtliche Rechtsverteidigung entstandenen Kosten verlangen. Die Frage, inwieweit Kosten, die für die außergerichtliche Abwehr unberechtigter Forderungen entstehen, Gegenstand eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs sein können, wird kontrovers diskutiert (vgl. zum Ganzen etwa die Nachweise bei Staudinger/Schwarze, Neubearbeitung 2019, BGB § 280, Rz. D26; Staudinger/Olzen Neubearbeitung 2019, BGB § 241, Rn. 524 oder Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 280 BGB Rn. 27). Der Bundesgerichtshof hat hierzu grundlegend entschieden, dass eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt und im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtwidrig handelt (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 –, BGHZ 179, 238-249, hier zit. nach juris). Einschränkende Anforderungen hinsichtlich einer Ersatzpflicht werden sodann verbreitet auf der Ebene des Vertretenmüssens gemacht, vor dem Hintergrund, dass regelmäßig nur in einem Rechtsstreit sicher geklärt werden kann, ob eine seitens einer Vertragspartei geltend gemachte Forderung besteht oder nicht und dem Anspruchsteller grundsätzlich nicht abverlangt werden kann, das Ergebnis eines solchen Rechtsstreits vorauszusehen. Vor diesem Hintergrund entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 20; ferner: Urteil vom 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Nach diesen Maßstäben stellt sich die unberechtigte Geltendmachung eines Ersatzanspruchs mit Blick auf die entgangene Umzugsbeihilfe hier als eine von den Klägern zu vertretende Pflichtverletzung dar. Sie hätten erkennen können, dass die Nichtdurchführung des geschlossenen Mietvertrags (zumindest auch) ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen war, weil sie an der einvernehmlichen Vertragsaufhebung selbst aktiv mitgewirkt hatten. Die den Beklagten in der Folge entstandenen Rechtsanwaltskosten sind auch adäquat-kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen. Insoweit ist, ebenso wie bei Kosten der vorgerichtlichen Rechts verfolgung , darauf abzustellen, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung vernünftig und zweckmäßig war (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 27). Dies ist hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „Waffengleichheit“ zu bejahen. Da die Kläger sich im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ersatzforderung rechtsanwaltlicher Hilfe versichert hatten, war es vom Standpunkt der Beklagten aus betrachtet objektiv gerechtfertigt, im Zusammenhang mit der Prüfung und Abwehr dieser Forderung gleichfalls anwaltlichen Rat einzuholen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.446,49 EUR (Widerklageforderung wirkt hier streitwerterhöhend, da insoweit als Hauptforderung geltend gemacht).