Urteil
2 S 16/23
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2023:1025.2S16.23.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 28.04.2023 (Az.: 2 C 355/22) wird zurückgewiesen.
Den Klägern werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 28.04.2023 (Az.: 2 C 355/22) wird zurückgewiesen. Den Klägern werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz für eine entgangene Umzugsbeihilfe im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien letztlich gescheiterten Mietvertragsverhältnis in Anspruch, die Beklagten verlangen im Rahmen der Widerklage die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Wegen des Tatbestandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgerichts ausgeführt, ein Anspruch auf Schadensersatz scheitere daran, dass ein adäquat-kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführender Schaden nicht vorliege. Ein Widerrufsrecht der Beklagten habe nicht bestanden, sodass die Kläger darauf hätten bestehen können, den rechtsverbindlich geschlossenen Mietvertrag durchzuführen. Es bestehe daher kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Erklärung der Beklagten und der Nichtdurchführung des Mietvertrages. Vielmehr seien die Kläger davon ausgegangen, die Widerrufserklärung sei als ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu verstehen, welches sie auch angenommen hätten. Die unterbliebene Durchführung des Mietvertrages sei demnach nicht auf die rechtswirkungslose Widerrufserklärung der Beklagten zurückzuführen, sodass der für die Annahme einer Schadensersatzpflicht notwendige Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Es sei insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger nicht die Möglichkeit gehabt hätten, bis zum angestrebten Auszugstermin zum 30.11.2021 eine Wohnung von dritter Seite anzumieten. Die Widerklage der Beklagten sei hingegen begründet, weil die unberechtigte Geltendmachung des Schadensersatzanspruches eine von den Klägern zu vertretene Pflichtverletzung darstelle. Sie hätten erkennen können, dass die Nichtdurchführung des Mietvertrages aufgrund der einvernehmlichen Vertragsaufhebung zumindest auch ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Prüfung und Abwehr der Forderung durch die Beklagten sei unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit objektiv gerechtfertigt gewesen. Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Dazu führen sie aus, das Amtsgericht habe die Grundsätze zum Schadensersatz bei rechtswidrig ausgesprochenen Kündigungen verkannt. Die Kläger hätten zwar den rechtsverbindlich geschlossenen Mietvertrag durchführen können, aber nicht müssen. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam gewesen sei oder nicht, die Kläger hätten jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Beklagten ihnen den Besitz nicht rechtzeitig überlassen würden. Diesem Druck hätten die Kläger sich gebeugt und daher ihrerseits zu Recht das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen können, da es sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung gehandelt habe. Es könne den Klägern auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages angenommen hätten, da sie sich ausdrücklich Schadensersatzansprüche vorbehalten hätten. Hinsichtlich der Pflichtverletzung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mietsache noch nicht übergeben worden sei, sodass die Ausgangslage der Kläger schlechter gewesen sei als bei einer bereits übergegebenen Mietsache. Die Kläger hätten nicht das Risiko eingehen wollen, das Angebot der Vormieterin ohne eine Wohnung in der Hinterhand zu haben, annehmen zu müssen. Auch ein Prozess von ungewisser Dauer zur Besitzeinräumung sei ihnen daher nicht zuzumuten gewesen. Es sei weiterhin eine reine Spekulation des Amtsgerichts, dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, von dritter Seite eine Wohnung anzumieten. Schließlich sei auch die Widerklage unbegründet, da das Schuldverhältnis alleine aufgrund einer Pflichtverletzung und auf damit Veranlassung der Beklagten verletzt worden sei. Alleine die Beklagten hätten sich vertragswidrig verhalten. Die Kläger beantragen unter Aufhebung des am 28.04.2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Krefeld, Aktenzeichen 2 C 355/22, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.05.2022 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der A. Fachanwälte GbR, T.-straße, N., in Höhe von 446,49 € freizustellen; die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten stützen sich auf die Ausführungen des Amtsgerichts und tragen ergänzend vor, es sei durch den offensichtlich rechtsunwirksamen Widerruf schon kein ernsthafter Druck auf die Kläger entstanden. Insbesondere hätten die bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich beratenen Kläger in ihrem Schreiben vom 09.10.2022 selbst darauf hingewiesen, ihnen sei klar gewesen, dass ein Widerruf oder eine Eigenbedarfskündigung nicht rechtens gewesen sei. Sie hätten dennoch weder außergerichtlich noch gerichtlich versucht, ihre gesicherte Rechtsposition zu verteidigen oder durchzusetzen. Schließlich sei von den Klägern nicht einmal im Ansatz vorgetragen worden, dass sie sich zeitnah um eine Ersatzwohnung bemüht hätten. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Die Berufung ist zulässig. Die Kläger haben sie form- und fristwahrend mit dem am 27.06.2023 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit dem am 01.08.2023 eingegangen Schriftsatz fristwahrend begründet. 2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das am 28.04.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundeliegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). a) Soweit das Amtsgericht Krefeld die seitens der Kläger geltend gemachte Schadensersatzforderung mangels eines adäquat-kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführenden Schaden abgelehnt hat, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, da der Schaden der Kläger in Form der fehlenden Auszahlung einer Umzugsbeihilfe durch die Vormieterin nicht auf den rechtsunwirksamen Widerruf oder eine unberechtigte Kündigung seitens der Beklagten zurückzuführen ist. Dem Amtsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass den Beklagten ein Widerrufsrecht, welches sie im Rahmen des Schreibens vom 28.09.2021 (Anlage K2, Bl. 21 d. AG-A.) als bestehend reklamiert haben, offensichtlich nicht zugestanden hat. Auch bestand kein Recht der Beklagten, das Mietverhältnis wegen des Vorliegens von Eigenbedarf zu kündigen, da in dem streitgegenständlichen Mietvertrag zusätzliche Anforderungen für eine Eigenbedarfskündigung vereinbart wurden, die unstreitig nicht erfüllt waren. Eine unberechtigte Kündigung (ebenso ein Widerruf) stellt dabei grundsätzlich eine Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis dar, sodass der Kündigungsempfänger den durch die Kündigung entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann. Bei einer unberechtigten Kündigung durch den Vermieter macht dieser dem Mieter nämlich den Gebrauch der Mietsache streitig und verletzt damit seine Vertragstreuepflicht. Allerdings muss der Schaden nach den allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen auch ursächlich auf die unberechtigte Kündigung zurückzuführen sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Gekündigten hierdurch herausgefordert wurde und keine ungewöhnliche oder gänzlich unangemessene Reaktion darstellt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kündigende die Kündigungsvoraussetzungen schlüssig dargetan hat und der Kündigungsempfänger keine Veranlassung hat, daran zu zweifeln; außerdem ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Kündigungsempfänger sich dem Druck des Kündigenden beugt, sofern dieser Druck ein gewisses Maß an Ernsthaftigkeit übersteigt (vgl. zum vorstehenden: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2022, § 542 Rn. 106-108 m.w.N.). Hier war für die Kläger aber ohne weiteres erkennbar, dass für die Beklagten kein Recht dazu bestanden hat, die verbindlich abgegebene Erklärung zum Mietvertragsschluss zu widerrufen. Auch die zusätzlich ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs war mit Blick auf die gerade dazu vertraglich vereinbarten Einschränkungen ebenfalls offensichtlich nicht wirksam. Die Kläger haben das auch tatsächlich erkannt und in ihrem Antwortschreiben vom 09.10.2021 (Anlage K3, Bl. 22 d. AG-A.) den Beklagten so mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger wegen der Eigenbedarfskündigung ihres früheren Mietvertrages zudem unstreitig bereits anwaltlich vertreten. Die Kläger haben mit dem Antwortschreiben eindeutig zu verstehen gegeben, dass alleine aufgrund des Schreibens vom 28.09.2021 der Mietvertrag nicht beendet werden konnte. Die von ihnen selbst erklärte außerordentliche fristlose Kündigung bzw. die Annahme eines von ihnen unterstellten Angebots der Beklagten auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt nach den oben dargelegten Grundsätzen daher eine ungewöhnliche Reaktion dar, weil die Kläger als Kündigungsempfänger nicht nur Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bzw. des Widerrufs hatten, sondern vielmehr positiv die Unwirksamkeit kannten. Nach Auffassung der Kammer lagen hier auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten den Klägern das Mietobjekt aufgrund eines ernsthaften und endgültigen Beendigungswillens nicht fristgerecht bis zum 01.12.2021 übergeben würden. Es ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass die Beklagten mit dem Schreiben vom 28.09.2021 bereits vier Tage nach dem Abschluss des Mietvertrages eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen haben. Denn die Beklagten haben bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sie den Widerruf bzw. die Eigenbedarfskündigung umgehend nach dem Schreiben zurückgenommen hätten und den Klägern sowohl schriftlich als auch persönlich angeboten hätten, das Mietverhältnis zu erfüllen, was von den Klägern nicht hinreichend bestritten worden ist. Ein übermäßiger Druck seitens der Beklagten, dem sich die Kläger durch die Aussprache der eigenen Kündigung gebeugt haben, ist angesichts dessen für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kläger hätten die Beklagten zudem aufgrund ihrer eindeutigen Rechtsposition ohne weiteres auf eine ordnungsgemäße Erfüllung des Mietvertrages in Anspruch nehmen können und zwar sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, was unstreitig nicht erfolgt ist, es gab ihrerseits nicht einmal eine außergerichtliche Aufforderung. Zwar ist den Klägern insoweit zuzustimmen, dass sie nicht verpflichtet waren, an dem Vertrag festzuhalten und vielmehr aufgrund einer unzweifelhaft rechtsunwirksamen Kündigung das Mietverhältnis selber (hilfsweise) fristlos kündigen konnten. Wenn die Kläger aber eine solche Kündigung aussprechen, ist ihre eigene Entscheidung für die Nichtauszahlung der Umzugsbeihilfe kausal geworden, nicht aber die Pflichtverletzung der Beklagten. b) Das Amtsgericht Krefeld hat die Kläger auf die Widerklage hin auch rechtsfehlerfrei dazu verurteilt, der Beklagten die für die vorgerichtliche Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu erstatten. Der Anspruch der Beklagten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da sich die unberechtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches (vgl. oben) als eine Pflichtverletzung seitens der Kläger darstellt. Zwar begründet eine Geltendmachung unbegründeter Ansprüche nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Ersatz der zur außergerichtlichen Abwehr des Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten. Besteht zwischen den Parteien aber ein Vertragsverhältnis oder eine sonstige Verbindung kann die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 133/08). Darüber hinaus muss sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung auch als vernünftig und zweckmäßig darstellen (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB Kommentar, 82. Auflage 2022, § 280 Rn. 27). Das Amtsgericht ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten sich vor dem Hintergrund einer Waffengleichheit zur Prüfung und Abwehr der anwaltlich geltend gemachten Forderung ebenfalls anwaltlichen Rat einholen durften, zumal zwischen den Parteien unstreitig ein Vertragsverhältnis bestanden hatte. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich bei der Abwehr der vermeintlichen Schadensersatzforderung nach Auffassung der Kammer nicht um einen einfach gelagerten Fall gehandelt hat und auf Seiten der Beklagten Sprachschwierigkeiten bestanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.446,49 EUR festgesetzt.