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Urteil

3 C 108/14

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2024:0918.3C108.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 411,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihrer Bevollmächtigten in Höhe von 70,20 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 411,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihrer Bevollmächtigten in Höhe von 70,20 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 411,00 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB i. V. m. §§ 535 Abs. 1, 398 BGB. I. Nach der Auffassung des Gerichts ist der Normaltarif unter Rückgriff auf den Mittelwert aus der Schwacke-Liste und Fraunhofertabelle zu schätzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11, zitiert bei Juris). Diese Vorgehensweise erscheint geeignet, um die in der Rechtsprechung und der Literatur aufgezeigten Mängel beider Listen auszugleichen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11, zitiert bei Juris; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12, zitiert nach Juris). Das Gericht stellt im Übrigen auf die Mietwagenklasse 1 ab. Im Rahmen der Schwacke-Liste ist sodann das arithmetische Mittel und nicht der Modus maßgeblich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, a. a. O.). Im Übrigen ist ein Tagesdurchschnittspreis zu berechnen. Hieraus ergeben sich die folgenden Beträge: Wochenpauschale 434,00 € (brutto) Tagesdurchschnittspreis 62,00 € (brutto) Kosten für 2 Wochen 868,00 € (brutto) Auf der Grundlage der als Anlage 1 mit der Klageerwiderung vorgelegten Fraunhofer-Tabelle ist hingegen die folgende Berechnung maßgeblich: Wochenpauschale 202,67 € (brutto) Tagesdurchschnittspreis 28,95 € (brutto) Kosten für 2 Wochen 405,34 € (brutto Der Mittelwert der vorgenannten Beträge beläuft sich auf 636,67 € (brutto). II. Eine weitere Aufklärung zum Zwecke der Ermittlung des Normaltarifs, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch eine Zeugenvernehmung, ist nicht angezeigt. Den von der Beklagten in Bezug genommenen Sreenshots anderer Internetmietangebote fehlt bereits der zeitliche Bezug zur konkreten Unfallsituation. Im Übrigen fehlt es zudem an der gebotenen Vergleichbarkeit der Angebote, da bei den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten lediglich eine beispielhafte Benennung eines Fahrzeugtyps erfolgte. III. Von dem vorgenannten Betrag hat kein Abzug für ersparte Aufwendungen zu erfolgen, da ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 1 angemietet wurde. Das eigene Fahrzeug des Zedenten gehörte hingegen der Gruppe 3 an. Vor diesem Hintergrund ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendung nicht durchzuführen. IV. Auf die so ermittelten Mietwagenkosten war vorliegend ein pauschaler Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung vorzunehmen (§ 287 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein höherer Betrag als der Normaltarif (sog. Unfallersatztarif) nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.ä.) gerechtfertigt ist (vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 01.03.2011, § 249 BGB Rn. 253 f. m.w.N.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. Urteil vom 14.2.2006 - VI ZR 126/05, in: NJW 2006, 1506, 1507). Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" - rechtfertigen (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB 12. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 434 f. m.w.N.). Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä. zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26.7.2006 - 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung). Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger NZV 2006, 1, 5). Das Gericht hält vorliegend einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Der Kläger hat in der Klageschrift substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Besonderheiten ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich war. Eine diesbezügliche Eil- oder Notsituation bei der Anmietung kann dem Kläger vor dem Hintergrund zugutegehalten werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.02.2009, Az.: 2 U 102/08), dass die Anmietung nach am Tag des Verkehrsunfalls am 09.01.2013 erfolgte. V. Wegen der Zweitfahrerberechtigung ergibt sich ein weiterer Aufschlag von 140,00 €. Eine (kostenpflichtige) Zweitfahrerberechtigung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig, da private PKW regelmäßig nicht nur von dem offiziellen Halter und Eigentümer genutzt, sondern auch Familienangehörigen oder Freunden zur Verfügung gestellt werden. Der Geschädigte darf auch während der Anmietungsdauer eine umfassende Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeugs, auch zugunsten Dritter, erwarten. Aus versicherungsrechtlichen Gründen, insbesondere Kosten der Zusatzversicherung, lassen sich die Vermieter die Zweitfahrerberechtigung typischerweise zusätzlich vergüten. Die Beklagte hat die Erforderlichkeit eines zweiten Fahrers lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dass die Zeugin Esen über ein eigenes Fahrzeug verfüge bzw. aus sonstigen Gründen keinerlei Fahrbedarf habe, hat die Beklagte nicht behauptet. Der schlüssige Vortrag der Klägerin zum Zweitfahrerbedarf ist insofern ausreichend (vgl. LG Stuttgart, MRW 2012, 35) Denn der pauschale Vortrag der Beklagten zum mangelnden Zweitfahrerbedarf ist dogmatisch als Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin gemäß § 254 BGB einzuordnen. Insofern trägt die Beklagte jedoch die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, 71. A., § 254 BGB, Rn. 72). Beweisangebote unterbreitete die Beklagte nicht. Gegen die Höhe des geltend gemachten Aufschlags für die Zweitfahrerberechtigung liegen keine Einwendungen vor. VI. Ersatzfähig sind die Mehrkosten für Winterreifen, da diese als Sonderleistungen von den Autovermietern üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden (vgl. BGH VersR 2013, 713; OLG Köln, Urteil vom 22.03.2011, 3 U 47/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2011 – 7 U 109/11, beide zitiert nach Juris). In dem hier maßgeblichen Mietzeitraum musste mit Wetterlagen gerechnet werden musste, welche die Ausrüstung mit Winterreifen erforderlich machten. VII. Nach alledem ergibt sich folgende Berechnung: Ersatzfähige Grundmiete (brutto) 636,67 € Aufschlag 20 % 764,00 € Zweitfahrer 140,00 € Winterreifen 140,00 € Gesamtforderung 1044,00 € Abzug Teilzahlung 633,00 € Restforderung 411,00 € VIII. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €gemäß §§ 280, 286 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 1, 3 BGB ab dem 12.02.2013. IX. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 744,60 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.