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Urteil

3 U 47/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0322.3U47.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.02.2010 – Az. 20 O 276/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.373,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 06.08.2009 bis zum 25.10.2009 aus einem Betrag von 4.780,28 EUR und ab dem 26.10.2009 aus einem Betrag von 9.031,17 EUR zu zahlen, abzüglich am 27.08.2009 gezahlter 342,06 EUR. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : 1 I. 2 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 3 II. 4 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. 5 Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten zu, was zwischen den Parteien weitgehend unstreitig ist. 6 Ein Anspruch besteht dem Grunde nach auch in den Schadensfällen M und J, nachdem die Klägerin nunmehr in beiden Fällen Erklärungen der Unfallgeschädigten im Original vorgelegt hat, wonach deren Ehefrauen zum Abschluss der Mietverträge bevollmächtigt waren und deren Handeln vorsorglich genehmigt wird. Zwar bestreitet die Beklagte eine Bevollmächtigung weiterhin. Sie bestreitet aber weder die Echtheit der vorgelegten Erklärungen noch die vorsorglich erteilten Genehmigungen, so dass nunmehr ein wirksames Handeln für die jeweils Geschädigten feststeht. 7 Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin, den der Senat anhand des jeweils zeitlich einschlägigen Eurotax-Schwacke-Automietpreisspiegels (im Folgenden Schwacke-Liste) gemäß § 287 ZPO schätzt, auf 9.031,17 EUR. 8 1. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH, NJW 2009, 58 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet nach der Rechtsprechung dabei der am Markt übliche „Normaltarif“. Zwar ist unter bestimmten Umständen auch ein höherer, sog. Unfallersatztarif zu ersetzen. Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn – wie vorliegend – der Mietwagenrechnung ein „Normaltarif“ zugrunde liegt (z.B. BGH NJW 2006, 2106; NJW 2008, 1519). 10 2. 11 Die Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifes erfolgt nach allgemeiner Ansicht über eine Schätzung nach § 287 ZPO. Dabei ist die jeweils einschlägige Schwacke-Liste nach Auffassung des Senats eine taugliche Schätzgrundlage. Dass die Schwacke-Liste eine taugliche Schätzgrundlage ist, hat der BGH auch in jüngster Zeit mehrfach bestätigt (z.B. NJW-RR 2010, 679; NJW 2010, 1445 und NJW 2010, 2569). Auch die Senate des hiesigen Oberlandesgerichts ziehen überwiegend die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran (z.B. zuletzt 24. Zivilsenat, NZV 2009, 447; 15. Zivilsenat, NZV 2010, 144; 25. Zivilsenat, NZV 2010, 514; 9. Zivilsenat, NJW-RR 2010, 1534; 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614; anders dagegen 6. Zivilsenat, NZV 2009, 600: Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO [im Folgenden: Fraunhofer-Liste]; 11. Zivilsenat, SP 2010, 396: arithmetisches Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste). 12 Zwar hat der BGH mit Urteil vom 18.05.2010 (NZV 2010, 499) nicht beanstandet, wenn eine Schätzung auf Grundlage anderer Listen oder Tabellen erfolgt, etwa der Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorgenommen wird. Aber der BGH hat auch wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (z.B. BGH NJW 2006, 2106; NJW 2007, 1124; 2693; 2758; 2916 und 3787; NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; VersR 2010, 683, 685). 13 3. 14 Derartige konkrete Mängel hat die Beklagte nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend dargelegt. 15 a) 16 Die pauschalen Schriftsätze der Beklagten genügen dazu nicht. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte dargelegt hätte, dass und aus welchem Grund die Schwacke-Liste in den konkreten Fällen keine ordnungsgemäße Schätzgrundlage liefert. Entsprechender Tatsachenvortrag fehlt. Er wird insbesondere nicht dadurch ersetzt, dass die Beklagte irgendwelche Internet-Angebote von Autovermietungsfirmen vorlegt, die insoweit keinen konkreten Bezug zu den streitgegenständlichen Vermietungen aufweisen, als sie teilweise mehr als ein Jahr später liegende Mietzeiträume betreffen und augenscheinlich erst im Zusammenhang mit der Anfertigung der Klageerwiderung eingeholt wurden. Damit ist indessen ihr Aussagegehalt bezogen auf die jeweiligen Schadenszeitpunkte äußerst beschränkt. Ihnen lässt sich insbesondere nichts darüber entnehmen, welche Preisgestaltungen und Fahrzeuge für die jeweiligen Geschädigten in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich auf einen Mietwagen angewiesen waren, verfügbar gewesen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Berufung auch keineswegs unstreitig, dass die Geschädigten auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu diesen Preisen Fahrzeuge hätten anmieten können. Im Schriftsatz vom 21.05.2010 hat sich die Klägerin zu den von der Beklagten vorgelegten Internet-Angeboten geäußert und diese aus mehreren Gründen als ungeeignet zur Ermittlung der Mietwagenkosten dargestellt. Darin liegt jedenfalls ein konkludentes Bestreiten i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO. Im Übrigen ist die durch nichts untermauerte Behauptung der Beklagten, jeder Geschädigte hätte auch im konkreten Anmietzeitraum zu exakt den Preisen der genannten Internetanbieter anmieten können, ins Blaue hinein vorgetragen. Lediglich der Umstand, dass die Mietpreise dieser Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entsprechen als denen der Schwacke-Liste, veranlasst den Senat nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Insbesondere kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil dies vor dem Hintergrund des unzureichenden Vortrages der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde (ebenso z.B. OLG Köln, 25. Zivilsenat, NZV 2010, 514). 17 b) 18 Auch mit dem Hinweis auf die sog. Fraunhofer-Liste hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage dargetan. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie durchgängig unter den sich aus der Schwacke-Liste errechnenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, zustande gekommen sind. Den daraus von anderen Gerichten zum Teil abgeleiteten Schluss, die Fraunhofer-Liste sei der Schwacke-Liste überlegen und stehe deren Anwendung entgegen, vermag der Senat daraus aber nicht zu ziehen. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen bieten mag, stehen nämlich gravierende Schwächen gegenüber. Grundlage der Fraunhofer-Liste ist lediglich eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet in der Zeit vom 19. Februar bis 16. April 2008. Schon aus diesem Grund kann der Erhebung jedenfalls für Anmietungen ab Mitte 2009 keine Aussagekraft mehr zukommen. Außerdem sind die Preise ausschließlich auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt worden, die – was allgemein bekannt ist – häufig günstiger sind als bei einer sofortigen Anmietung. Die Einhaltung einer einwöchigen Vorbuchungsfrist kann jedoch bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens kaum eingehalten werden, da ein Unfallgeschädigter nicht im Vorhinein weiß, wann er einen Unfall haben wird und er regelmäßig kurzfristig Ersatz benötigt. 19 Die Datenerfassung für die Fraunhofer-Liste hat sich zudem auf Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird, wobei bei den Internetanbietern nur wenige große Anbieter herausgegriffen und auf kleinere mittelständische Internetangebote verzichtet wurde. Schließlich ist die Recherche lediglich auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Gerade auch diese letzten beiden Aspekte sind von Gewicht, denn der BGH hat hinsichtlich der vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwertes von Unfallfahrzeugen immer wieder betont, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss (z.B. BGH, NJW 2006, 2320). Zweistellige Postleitzahlengebiete geben nach Ansicht des Senats aber den regionalen Mietwagenmarkt nicht ausreichend genau wieder, da eine hinreichende Unterscheidung zwischen städtischen Gebieten (z.B. Köln, Bonn, Aachen) und ländlichen Regionen (z.B. Eifel, Oberbergisches Land) im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln fehlt. Außerdem bestehen gegen die Berücksichtigung von Internetangeboten grundsätzliche Bedenken, da das Internet ein Sondermarkt ist, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (so ausdrücklich auch BGH, VersR 2010, 683, 685). 20 In der Gesamtbetrachtung reicht die Fraunhofer-Liste nicht aus, um der Schwacke-Liste die Grundlage eines im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzmaßstabes zu entziehen. 21 c) 22 Konkrete Zweifel ergeben sich schließlich nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen gerichtlichen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Q, G und C sowie dem als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegten Gutachten, die allesamt aus anderen Gerichtsverfahren über die Höhe ortsüblicher Mietwagenkosten in anderen Regionen Deutschlands stammen. Diese sind mangels räumlichen und – zumindest teilweise – zeitlichen Bezugs ohne Aussagekraft für die vorliegend zu treffende Entscheidung. Für die in den vorliegenden Schadensfällen relevanten Gebiete sagen sie nichts aus, insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sie sich auf die konkret zu entscheidenden Fälle auswirken sollen. Es ist zudem nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (z.B. BGH, NJW 2008, 1519 und NJW 2008, 2910). Entsprechendes gilt auch für die Studie von Holger Zinn „Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“. Die dort erfolgten Preisabfragen sind nur auf ein äußerst kurzes Zeitintervall bezogen und die räumliche Erfassung infolge der Einteilung Deutschlands in nur fünf Großräume ist sehr grobmaschig, so dass die ermittelten Daten nicht ohne Weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig sind (so auch OLG Köln, 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614). 23 4. 24 Kann die Schadensschätzung demnach bedenkenfrei mithilfe der Schwacke-Liste erfolgen und bedarf es deshalb gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch keiner Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, so sind die erforderlichen Mietwagenkosten wie folgt zu berechnen: 25 a) 26 Der Schätzung ist das „gewichtete Mittel“ bzw. der „Modus“ zugrunde zu legen, nicht das arithmetische Mittel (BGH, NJW 2008, 1519, 1520; OLG Köln, NVZ 2007, 199, 200). Bei Nichtvorliegen eines entsprechenden Wertes ist das „nahe Mittel“ heranzuziehen. 27 b) 28 Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich unter Berücksichtigung der Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlen-Gebiet, in welchem das Fahrzeug übernommen worden ist. 29 c) 30 Da die Normaltarife der Schwacke-Liste keine Nebenkosten enthalten, werden diese hinzugerechnet, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Für die Einbeziehung dieser Positionen kann auf die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zurückgegriffen werden. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen als adäquate Schadensfolge auch dann anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (z.B. BGH NJW 2005, 1041 und NJW 2006, 360). Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (z.B. BGH, NJW 2006, 360; OLG Köln, 19. Zivilsenat, NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92), ebenso wie auf eine Vergütung für den zweiten Fahrer (z.B. OLG Köln, 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614). Erstattungsfähig sind auch Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeit, sofern eine solche infolge des Unfalls erforderlich war, sowie Kosten für Winterreifen. Zwar sind Winterreifen im Winterhalbjahr zwingender oder zumindest üblicher Bestandteil eines verkehrssicheren Fahrzeugs, sie gehören jedoch grundsätzlich nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeugs und können daher gesondert abgerechnet werden. 31 d) 32 Allerdings kann die Klägerin die erforderlichen Mietwagenkosten nicht auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 abrechnen, da die streitgegenständlichen Unfälle sich sämtlich im Jahre 2009 ereignet haben. Vielmehr ist nach Ansicht des Senates die jeweils einschlägige Schwacke-Liste heranzuziehen. Da die Erhebungen jährlich ab April stattfinden, ist jeweils vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres die Schwacke-Liste des jeweiligen Jahres heranzuziehen. 33 e) 34 Entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtfertigt der Vortrag der Klägerin – und zwar auch nach der Stellungnahme der Klägerin zum Hinweis des Senats – keinen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen. 35 Nach Auffassung des Senats ist die Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW 2010, 2569, 2570 m.w.N.) nicht so zu verstehen, dass generell von unfallbedingten Mehrleistungen ausgegangen und dementsprechend ein pauschaler Aufschlag zugesprochen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist es lediglich nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen; vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, NJW 2010, 679, 680 m.w.N.). Die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen muss aber im konkreten Fall dargelegt werden. Lediglich dann können diese konkret erbrachten Mehrleistungen durch einen pauschalen Aufschlag abgegolten werden. 36 Sofern die Klägerin auf eine Anmietung am Unfalltag und eine Vorfinanzierung als Besonderheiten verweist, trägt das nicht. Die sofortige Anmietung am Unfalltag ist gerade ein Argument gegen die Fraunhofer-Liste (Buchung eine Woche im Voraus) und in der Schwacke-Liste miterfasst. Hinsichtlich des „Auslastungsrisikos“ des Autovermieters ist zudem zu bedenken, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einzufließen hat. Werden aber Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt, ist eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum möglich, so dass ein weiterer Zuschlag nicht geboten ist (BGH, NJW 2008, 1519, 1520). Eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos ist ebenfalls nicht zwingend gerechtfertigt (BGH, a.a.O.). Das Risiko liegt angesichts der unproblematischen Haftung dem Grunde nach im Wesentlichen darin, dass Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten drohen. Konkreter Vortrag zu Ausfällen fehlt jedoch. 37 Die Klägerin hat schließlich auch nicht konkret vorgetragen, dass den jeweiligen Geschädigten ein Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich war. 38 5. 39 Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Berechnungsmethode sind die Berechnungen des Landgerichts nicht ganz korrekt. Klägerin und Landgericht haben nämlich außer dem pauschalen Aufschlag für sämtliche Fälle die Schwacke-Liste 2007 zugrundegelegt. Stattdessen ist jeweils die einschlägige Schwacke-Liste heranzuziehen und hat die Berechnung ohne einen pauschalen Zuschlag zu erfolgen. 40 Sofern sich auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Schwacke-Liste niedrigere Beträge als nach der Schwacke-Liste 2007 errechnen, sind die niedrigeren Beträge maßgeblich, da nur diese erforderlich sind. 41 Sofern die jeweils einschlägige Schwacke-Liste allerdings höhere Preise für einzelne Positionen als die Schwacke-Liste 2007 ergibt, hat es dennoch bei den von der Klägerin angesetzten Werten zu verbleiben, da – entsprechend der Abrechnung der Klägerin – nur diese geringeren Werte erforderlich sind. 42 Demnach steht der Klägerin aus den streitgegenständlichen Schadensfällen nicht der vom Landgericht zuerkannte Betrag, sondern nur ein Betrag in Höhe von 9.031,17 EUR zu. Dass dieser Betrag etwas höher ist als der in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2011 genannte Betrag, liegt an einem inzwischen korrigierten Rechenfehler. 43 Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: 44 Schadensfall T 45 (Unfalldatum: 21.01.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 7) 46 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008: 47 Grundmiete: 48 1x 3-Tagespauschale zu 399,- EUR 399,00 EUR 49 Nebenkosten: 50 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 78,- EUR 78,00 EUR 51 1x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 52 1x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 53 3x Zusatzfahrer zu je 15,- EUR 45,00 EUR 54 --------------------- 55 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 572,00 EUR 56 Abzüglich gezahlter 423,05 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 148,95 EUR . 57 Schadensfall Ca 58 (Unfalldatum: 17.01.2009, Mietdauer: 23 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 2) 59 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008: 60 Grundmiete: 61 3x Wochenpauschale „nahe Mittel“ zu je 509,95 EUR 1.529,85 EUR 62 2x Tagespauschale zu je 75,- EUR 150,00 EUR 63 Nebenkosten: 64 3x Wochenpauschale Vollkasko zu 140,- EUR 420,00 EUR 65 2x Tagespauschale Vollkasko zu je 20,- EUR 40,00 EUR 66 1x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 67 23x Winterreifen zu je 15,- EUR 345,00 EUR 68 1x Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten zu 60,- EUR 60,00 EUR 69 --------------------- 70 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 2.569,85 EUR 71 Abzüglich gezahlter 1.779,05 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 790,80 EUR . 72 Schadensfall X 73 (Unfalldatum: 18.02.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 3) 74 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008: 75 Grundmiete: 76 1x 3-Tagespauschale zu 238,- EUR 238,00 EUR 77 Nebenkosten: 78 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 60,- EUR 60,00 EUR 79 1x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 80 1x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 81 3x Zusatzfahrer zu je 20,- EUR 60,00 EUR 82 3x Winterreifen zu je 15,- EUR 45,00 EUR 83 --------------------- 84 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 453,00 EUR 85 Abzüglich gezahlter 183,90 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 269,10 EUR . 86 Schadensfall N 87 (Unfalldatum: 21.02.2009, Mietdauer: 12 Tage, PLZ-Gebiet: 509, Fzg-Gruppe: 4) 88 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008: 89 Grundmiete: 90 1x Wochenpauschale zu 276,- EUR 276,00 EUR 91 1x 3-Tagespauschale zu 198,- EUR 198,00 EUR 92 2x Tagespauschale zu je 74,- EUR 148,00 EUR 93 Nebenkosten: 94 1x Wochenpauschale Vollkasko zu 132,- EUR 132,00 EUR 95 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR 66,00 EUR 96 2x Tagespauschale Vollkasko zu je 22,- EUR 44,00 EUR 97 1x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 98 1x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 99 12x Winterreifen zu je 15,- EUR 180,00 EUR 100 --------------------- 101 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.094,00 EUR 102 Mangels Vortrags zur Notwendigkeit einer Anmietung außerhalb der Geschäftszeit steht der Klägerin insoweit kein Anspruch zu. Der Unfall ereignete sich am 21.02.2009 (Samstag), die Anmietung erfolgte am 24.02.2009 (Dienstag) um 09.45 Uhr. 103 Abzüglich gezahlter 476,64 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 617,36 EUR . 104 Schadensfall L 105 (Unfalldatum: 05.02.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 1) 106 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008: 107 Grundmiete: 108 1x 3-Tagespauschale zu 198,- EUR 198,00 EUR 109 Nebenkosten: 110 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 54,- EUR 54,00 EUR 111 1x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 112 1x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 113 3x Winterreifen zu je 15,- EUR 45,00 EUR 114 --------------------- 115 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 347,00 EUR 116 Abzüglich gezahlter 178,40 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 168,60 EUR . 117 Schadensfall T 118 (Unfalldatum: 08.03.2009, Mietdauer: 4 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 6) 119 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008: 120 Grundmiete: 121 1x 3-Tagespauschale „nahe Mittel“ zu 312,- EUR 312,00 EUR 122 1x Tagespauschale „nahe Mittel“ zu 103,- EUR 103,00 EUR 123 Nebenkosten: 124 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 78,- EUR 78,00 EUR 125 1x Tagespauschale Vollkasko zu 26,- EUR 26,00 EUR 126 1x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 127 1x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR 128 4x Winterreifen zu je 15,- EUR 60,00 EUR 129 4x Zusatzfahrer zu je 20,- EUR 80,00 EUR 130 --------------------- 131 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 709,00 EUR 132 Abzüglich gezahlter 382,03 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 326,97 EUR . 133 Schadensfall B 134 (Unfalldatum: 08.04.2009, Mietdauer: 8 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 5) 135 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 136 Grundmiete: 137 1x Wochenpauschale „nahe Mittel“ zu 647,60 EUR 647,60 EUR 138 1x Tagespauschale „nahe Mittel“ zu 99,- EUR 99,00 EUR 139 Nebenkosten: 140 1x Wochenpauschale Vollkasko zu 154,- EUR 154,00 EUR 141 1x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR 22,00 EUR 142 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 143 8x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 96,00 EUR 144 8x Winterreifen zu je 10,- EUR 80,00 EUR 145 --------------------- 146 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.121,60 EUR 147 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 625,- EUR anstatt der geschätzten 647,60 EUR und Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 154,- EUR anstatt der geschätzten 176,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.077,- EUR auszugehen. 148 Abzüglich gezahlter 1.092,33 EUR verbleibt kein Anspruch mehr. 149 Schadensfall I 150 (Unfalldatum: 26.04.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 7) 151 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 152 Grundmiete: 153 1x 3-Tagespauschale zu 399,- EUR 399,00 EUR 154 Nebenkosten: 155 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 78,- EUR 78,00 EUR 156 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 157 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 158 --------------------- 159 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 523,00 EUR 160 Abzüglich gezahlter 383,95 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 139,05 EUR . 161 Schadensfall E 162 (Unfalldatum: 26.05.2009, Mietdauer: 7 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 3) 163 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 164 Grundmiete: 165 1x Wochenpauschale zu 467,50 EUR 467,50 EUR 166 Nebenkosten: 167 1x Wochenpauschale Vollkasko zu 147,- EUR 147,00 EUR 168 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 169 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 170 --------------------- 171 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 660,50 EUR 172 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 140,- EUR anstatt der geschätzten 147,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 653,50 EUR auszugehen. 173 Abzüglich gezahlter 391,90 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 261,60 EUR . 174 Schadensfall Na 175 (Unfalldatum: 25.05.2009, Mietdauer: 18 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 6) 176 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 177 Grundmiete: 178 2x Wochenpauschale zu je 644,- EUR 1.288,00 EUR 179 1x 3-Tagespauschale zu 315,- EUR 315,00 EUR 180 1x Tagespauschale zu 105,- EUR 105,00 EUR 181 Nebenkosten: 182 2x Wochenpauschale Vollkasko zu je 168,- EUR 336,00 EUR 183 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 72,- EUR 72,00 EUR 184 1x Tagespauschale Vollkasko zu 24,- EUR 24,00 EUR 185 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 186 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 187 --------------------- 188 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 2.186,00 EUR 189 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 1.265,- EUR anstatt der geschätzten 1.288,- EUR und für die 3-Tagespauschale von 312,- EUR anstatt der geschätzten 315,- EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 416,- EUR anstatt der geschätzten 432,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2144,- EUR auszugehen. 190 Abzüglich gezahlter 1.477,36 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 666,64 EUR . 191 Schadensfall L 192 (Unfalldatum: 29.05.2009, Mietdauer: 4 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 6) 193 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 194 Grundmiete: 195 1x 3-Tagespauschale zu 315,- EUR 315,00 EUR 196 1x Tagespauschale zu 105,- EUR 105,00 EUR 197 Nebenkosten: 198 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 72,- EUR 72,00 EUR 199 1x Tagespauschale Vollkasko zu 24,- EUR 24,00 EUR 200 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 201 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 202 4x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 48,00 EUR 203 --------------------- 204 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 610,00 EUR 205 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die 3-Tagespauschale von 312,- EUR anstatt der geschätzten 315,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 607,- EUR auszugehen. 206 Abzüglich gezahlter 411,75 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 195,25 EUR . 207 Schadensfall M 208 (Unfalldatum: 04.06.2009, Mietdauer: 2 Tage, PLZ-Gebiet: 538, Fzg-Gruppe: 1) 209 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 210 Grundmiete: 211 2x Tagespauschale zu je 65,- EUR 130,00 EUR 212 Nebenkosten: 213 2x Tagespauschale Vollkasko zu je 18,- EUR 36,00 EUR 214 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 215 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 216 2x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 24,00 EUR 217 --------------------- 218 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 236,00 EUR 219 Abzüglich gezahlter 135,75 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 100,25 EUR . 220 Schadensfall J 221 (Unfalldatum: 08.06.2009, Mietdauer: 11 Tage, PLZ-Gebiet: 514, Fzg-Gruppe: 4) 222 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 223 Grundmiete: 224 1x Wochenpauschale zu 495,- EUR 495,00 EUR 225 1x 3-Tagespauschale zu 252,60 EUR 252,60 EUR 226 1x Tagespauschale zu 90,- EUR 90,00 EUR 227 Nebenkosten: 228 1x Wochenpauschale Vollkasko zu 154,- EUR 154,00 EUR 229 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR 66,00 EUR 230 1x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR 22,00 EUR 231 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 232 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 233 1x Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten zu 26,- EUR 26,00 EUR 234 --------------------- 235 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.151,60 EUR 236 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Kosten für die Vollkaskoversicherung von 220,- EUR anstatt der geschätzten 242,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.129,60 EUR auszugehen. 237 Abzüglich gezahlter 684,97 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 444,63 EUR . 238 Schadensfall La 239 (Unfalldatum: 21.06.2009, Mietdauer: 8 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 2) 240 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 241 Grundmiete: 242 1xWochenpauschale zu 412,50 EUR 412,50 EUR 243 1x Tagespauschale zu 75,- EUR 75,00 EUR 244 Nebenkosten: 245 1x Wochenpauschale Vollkasko zu 140,- EUR 140,00 EUR 246 1x Tagespauschale Vollkasko zu 20,- EUR 20,00 EUR 247 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 248 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 249 8x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 96,00 EUR 250 --------------------- 251 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 789,50 EUR 252 Abzüglich gezahlter 447,44 EUR verblieb zunächst ein Anspruch in Höhe von 342,06 EUR. Nach weiterer Zahlung von 507,56 EUR nach Rechtshängigkeit am 27.08.2009 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Schadensfalls übereinstimmend für erledigt erklärt. 253 Schadensfall H 254 (Unfalldatum: 30.06.2009, Mietdauer: 9 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 1) 255 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 256 Grundmiete: 257 1x Wochenpauschale zu 441,- EUR 441,00 EUR 258 2x Tagespauschale zu je 65,- EUR 130,00 EUR 259 Nebenkosten: 260 1x Wochenpauschale Vollkasko zu 126,- EUR 126,00 EUR 261 2x Tagespauschale Vollkasko zu je 18,- EUR 36,00 EUR 262 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 263 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 264 --------------------- 265 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 779,00 EUR 266 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 385,- EUR anstatt der geschätzten 441,- EUR und die Kosten für die Vollkaskoversicherung von 144,- EUR anstatt der geschätzten 162,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 705,- EUR auszugehen. 267 Abzüglich gezahlter 283,42 EUR verbleibt grundsätzlich ein Anspruch in Höhe von 421,58 EUR. Allerdings macht die Klägerin nur die Netto-Kosten geltend, so dass ein Anspruch nur in Höhe von 309,02 EUR besteht. 268 Schadensfall Laa 269 (Unfalldatum: 31.03.2009, Mietdauer: 1 Tag, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 4) 270 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009 (Anmietung 08.04.2009): 271 Grundmiete: 272 1x Tagespauschale zu 87,- EUR 87,00 EUR 273 Nebenkosten: 274 1x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR 22,00 EUR 275 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 276 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 277 --------------------- 278 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 155,00 EUR 279 Abzüglich gezahlter 125,94 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 29,06 EUR . 280 Schadensfall … 281 (Unfalldatum: 25.04.2009, Mietdauer: 2 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 7) 282 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 283 Grundmiete: 284 2x Tagespauschale zu je 122,- EUR 244,00 EUR 285 Nebenkosten: 286 2x Tagespauschale Vollkasko zu je 26,- EUR 52,00 EUR 287 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 288 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 289 2x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 24,00 EUR 290 --------------------- 291 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 366,00 EUR 292 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Tagespauschale von zusammen 240,- EUR anstatt der geschätzten 244,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 362,- EUR auszugehen. 293 Abzüglich gezahlter 78,33 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 283,67 EUR . 294 Schadensfall Ma 295 (Unfalldatum: 04.05.2009, Mietdauer: 4 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 4) 296 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 297 Grundmiete: 298 1x 3-Tagespauschale zu 261,00 EUR 261,00 EUR 299 1x Tagespauschale zu 87,- EUR 87,00 EUR 300 Nebenkosten: 301 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR 66,00 EUR 302 1x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR 22,00 EUR 303 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 304 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 305 4x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 48,00 EUR 306 --------------------- 307 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 530,00 EUR 308 Abzüglich gezahlter 380,- EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 150,00 EUR . 309 Schadensfall Qa 310 (Unfalldatum: 19.06.2009, Mietdauer: 20 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 3) 311 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 312 Grundmiete: 313 2x Wochenpauschale zu je 539,- EUR 1.078,00 EUR 314 2x 3-Tagespauschale zu 250,- EUR 500,00 EUR 315 Nebenkosten: 316 2x Wochenpauschale Vollkasko zu je 147,- EUR 294,00 EUR 317 2x 3-Tagespauschale Vollkasko zu je 54,- EUR 108,00 EUR 318 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 319 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 320 1x Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten zu 26,- EUR 26,00 EUR 321 --------------------- 322 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 2.052,00 EUR 323 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 935,- EUR anstatt der geschätzten 1.078,- EUR und für die 3-Tagespauschale von 476,- EUR anstatt der geschätzten 500,- EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 400,- EUR anstatt der geschätzten 402,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.883,- EUR auszugehen. 324 Abzüglich gezahlter 1.000,- EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 893,- EUR . 325 Schadensfall I 326 (Unfalldatum: 02.07.2009, Mietdauer: 12 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 3) 327 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 328 Grundmiete: 329 1x Wochenpauschale zu 581,70 EUR 581,70 EUR 330 1x 3-Tagespauschale zu 252,60 EUR 252,60 EUR 331 2x Tagespauschale zu je 84,20 EUR 168,40 EUR 332 Nebenkosten: 333 1x Wochenpauschale Vollkasko zu 147,- EUR 147,00 EUR 334 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 54,- EUR 54,00 EUR 335 2x Tagespauschale Vollkasko zu je 21,- EUR 42,00 EUR 336 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 337 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 338 --------------------- 339 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.291,70 EUR 340 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 467,50 EUR anstatt der geschätzten 581,70 EUR, für die 3-Tagespauschale von 234,- EUR anstatt der geschätzten 252,60 EUR und für die Tagespauschale von zusammen 160,- EUR anstatt der geschätzten 168,40 EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 240,- EUR anstatt der geschätzten 243,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.147,50 EUR auszugehen. 341 Abzüglich gezahlter 740,56 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 406,94 EUR . 342 Schadensfall l 343 (Unfalldatum: 04.07.2009, Mietdauer: 14 Tage, PLZ-Gebiet: 517, Fzg-Gruppe: 1) 344 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 345 Grundmiete: 346 2x Wochenpauschale zu je 449,- EUR 898,00 EUR 347 Nebenkosten: 348 2x Wochenpauschale Vollkasko zu je 126,- EUR 252,00 EUR 349 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 350 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 351 14x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 168,00 EUR 352 --------------------- 353 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.364,00 EUR 354 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 770,- EUR anstatt der geschätzten 898,- EUR und Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 216,- EUR anstatt der geschätzten 252,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.200,- EUR auszugehen. 355 Abzüglich gezahlter 581,02 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 618,98 EUR . 356 Schadensfall Taa 357 (Unfalldatum: 13.07.2009, Mietdauer: 5 Tage, PLZ-Gebiet: 538, Fzg-Gruppe: 1) 358 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 359 Grundmiete: 360 1x 3-Tagespauschale zu 195,- EUR 195,00 EUR 361 2x Tagespauschale zu je 65,- EUR 130,00 EUR 362 Nebenkosten: 363 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 54,- EUR 54,00 EUR 364 2x Tagespauschale Vollkasko zu je 18,- EUR 36,00 EUR 365 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 366 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 367 --------------------- 368 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 461,00 EUR 369 Abzüglich gezahlter 367,25 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 93,75 EUR . 370 Schadensfall U 371 (Unfalldatum: 08.07.2009, Mietdauer: 13 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 4) 372 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 373 Grundmiete: 374 1x Wochenpauschale zu 467,- EUR 467,00 EUR 375 2x 3-Tagespauschale zu je 261,- EUR 522,00 EUR 376 Nebenkosten: 377 1x Wochenpauschale Vollkasko zu 154,- EUR 154,00 EUR 378 2x 3-Tagespauschale Vollkasko zu je 66,- EUR 132,00 EUR 379 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 380 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 381 13x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 156,00 EUR 382 --------------------- 383 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.477,00 EUR 384 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 264,- EUR anstatt der geschätzten 286,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.455,- EUR auszugehen. 385 Abzüglich gezahlter 700,- EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 755,- EUR . 386 Schadensfall Maa 387 (Unfalldatum: 20.06.2009, Mietdauer: 9 Tage, PLZ-Gebiet: 539, Fzg-Gruppe: 6) 388 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 389 Grundmiete: 390 1x Wochenpauschale zu 722,- EUR 722,00 EUR 391 2x Tagespauschale zu je 105,- EUR 210,00 EUR 392 Nebenkosten: 393 1x Wochenpauschale Vollkasko zu 168,- EUR 168,00 EUR 394 2x Tagespauschale Vollkasko zu je 24,- EUR 48,00 EUR 395 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 396 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 397 --------------------- 398 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.194,00 EUR 399 Mangels Vortrags zur Notwendigkeit einer Anhängerkupplung (Vorhandensein am verunfallten Fahrzeug) steht der Klägerin insoweit kein Anspruch zu. 400 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 658,- EUR anstatt der geschätzten 722,- EUR und für die Tagespauschale von zusammen 195,- EUR anstatt der geschätzten 210,- EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung von 208,- EUR anstatt der geschätzten 216,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.107,- EUR auszugehen. 401 Abzüglich gezahlter 675,- EUR verbleibt grundsätzlich ein Anspruch in Höhe von 432,- EUR. Allerdings macht die Klägerin nur die Netto-Kosten geltend, so dass ein Anspruch nur in Höhe von 255,25 EUR besteht. 402 Schadensfall U 403 (Unfalldatum: 01.07.2009, Mietdauer: 5 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 4) 404 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 405 Grundmiete: 406 1x 3-Tagespauschale zu 261,- EUR 261,00 EUR 407 2x Tagespauschale zu je 87,- EUR 174,00 EUR 408 Nebenkosten: 409 1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR 66,00 EUR 410 2x Tagespauschale Vollkasko zu je 22,- EUR 44,00 EUR 411 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 412 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 413 5x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 60,00 EUR 414 --------------------- 415 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 651,00 EUR 416 Abzüglich gezahlter 408,65 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 242,35 EUR . 417 Schadensfall O 418 (Unfalldatum: 15.08.2009, Mietdauer: 14 Tage, PLZ-Gebiet: 565, Fzg-Gruppe: 5) 419 Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009: 420 Grundmiete: 421 2x Wochenpauschale zu je 647,60 EUR 1.295,20 EUR 422 Nebenkosten: 423 2x Wochenpauschale Vollkasko zu je 154,- EUR 308,00 EUR 424 1x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 425 1x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR 426 14x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 168,00 EUR 427 --------------------- 428 geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.817,20 EUR 429 Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 1.148,- EUR anstatt der geschätzten 1.295,20 EUR und Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 264,- EUR anstatt der geschätzten 308,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.626,- EUR auszugehen. 430 Abzüglich gezahlter 761,05 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 864,95 EUR . 431 6. 432 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. 433 7. 434 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 435 III. 436 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Ausführungen zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und ihre Eignung als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es handelt sich – wie der BGH mehrfach betont hat (z.B. BGH, NJW 2008, 2910 und NJW 2009, 58) – um eine Frage tatrichterlichen Ermessens, über die der Senat im Einzelfall zu entscheiden hat. 437 Streitwert für das Berufungsverfahren : bis 13.000,- EUR