Grundurteil
34 C 6/17
Amtsgericht Langenfeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGME2:2017:0601.34C6.17.00
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Leitsätze
Ein Versicherungsnehmer kann einen aus § 812 BGB i. V. m. § 5 a Abs. 1 VVG a. F. resultierenden Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam an eine Gesellschaft abtreten, die gem. § 10 Abs. 2 RDG über eine behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Inkassodienstleistungen verfügt.
Tenor
Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Versicherungsnehmer kann einen aus § 812 BGB i. V. m. § 5 a Abs. 1 VVG a. F. resultierenden Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam an eine Gesellschaft abtreten, die gem. § 10 Abs. 2 RDG über eine behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Inkassodienstleistungen verfügt. Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch gem. §§ 812 ff. BGB (i. V. m. § 5a VVG) aus abgetretenem Recht geltend.Der Versicherungsnehmer und Zedent, ein Herr U. I. , schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten im sog. Policenmodell einen Lebensversicherungsvertrag - Rentenversicherung - ab. Der Antrag des Versicherungsnehmers zum Abschluss des Lebensversicherungsvertrages stammt vom 21.9.2004. Dieser Antrag wurde von der Beklagten am 27.9.2004 policiert. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 01.10.2004. Der Rentenbeginn war für den 01.10.2027 vorgesehen. Die Parteien des Versicherungsvertrages vereinbarten einen monatlich zu zahlenden Höchstbetrag von 430,00 €. Der Mindestbetrag lag bei 69,73 €.Der monatliche Wunschbeitrag im Rahmen der Sparoption umfasste 125,00 €. Ab dem 1.10.2010 wurde die Beitragshöhe auf den Mindestbetrag reduziert. Der Versicherungsnehmer kündigte den Rentenversicherungsvertrag am 30.3.2012. Der Versicherungsvertrag wurde sodann zum 1.6.2012 aufgelöst; die Beklagte zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von netto 4.714,29 € aus. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Versicherungsnehmer ihr alle Rechte aus dem o. g. Rentenversicherungsvertrag durch eine "Abtretung einer Versicherungspolice" vom 6.6.2014 wirksam übertragen habe. Wegen des Wortlauts dieser Vereinbarung wird auf Bl. 100 der Gerichtsakten verwiesen. Unter Berufung auf diese Abtretung erfolgte eine Nachregulierung des Rückkaufswertes; es wurde insoweit ein weiterer Betrag in Höhe von 4.951,00 € an die Klägerin ausgezahlt. Mit Schreiben vom 11.2.2016 erklärte die Klägerin im Hinblick auf den o. g. Versicherungsvertrag den Widerspruch. Die Klägerin verlangt nun die Rückzahlung aller vom Versicherungsnehmer eingezahlten Beträge - insgesamt 11.637,48 € -. Mit der Klage werden weiterhin Nutzungen der Beklagten aus dem Sparanteil des Versicherungsbeitrages und des Kostenanteil des Versicherungsbeitrages in Höhe von 1.662,80 € und 1.044,76 € geltend gemacht. Von der Gesamtforderung bringt die Klägerin den ausgezahlten Rückkaufswert in Abzug. Die Klägerin meint, das Recht zum Widerspruch habe noch im Februar 2016 ausgeübt werden können, da die von der Beklagten beim Vertragsabschluss verwendete Widerspruchsbelehrung unwirksam gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von 4.587,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 3 RDG unwirksam sei. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung sei die Klägerin jedenfalls verpflichtet, dass der Abtretung zugrundeliegende Kausalgeschäft offen zu legen. Die Beklagte beantragt insoweit, der Klägerin gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, den entsprechenden Forderungskaufvertrag vorzulegen. Die Beklagte meint, dass die dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag anliegende Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß sei. Demgemäß sei der von der Klägerin erklärte Widerspruch verfristet. Gem. § 242 BGB sie die Ausübung des Widerspruchs durch die Klägerin jedenfalls wegen des langen Zeitablaufs, verwirkt. Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, dass die seitens der Klägerin vorgelegte Berechnung der gezogenen Nutzungen unzutreffend sei. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist dem Grunde nach aus §§ 812 ff., 398 BGB begründet. Da die Klage, soweit es die Höhe der angeblich gezogenen Nutzungen durch die Beklagte, nicht entscheidungsreif ist, hat das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Grundurteil gem. § 304 ZPO zu erlassen. Die Klägerin ist nach der Abtretung der Rechte des Versicherungsnehmers aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag sowohl zum Ausspruch des Widerspruchs als auch zur Geltendmachung des Zahlungsanspruches gem. §§ 812 ff. aktivlegitimiert. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Versicherungsnehmer und die Beklagte den ausweislich Bl. 100 der Gerichtsakte als Kopie vorliegenden abstrakten Abtretungsvertrag abgeschlossen haben. Nach Auffassung des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Abtretung unwirksam sein könnte. Einer Vorlage des der Abtretung zugrundeliegenden Kausalvertrages, der keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Abtretungsvertrag gem. § 398 BGB ist, bedarf es daher nicht. Ernsthaft in Betrag kommt vorliegend nur, dass die vorliegende Abtretung wegen Verstoßes gegen die §§ 2, 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig sein könnte. Die Klägerin verfügt jedoch gem. § 10 Abs. 2 RDG über eine behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Inkassodienstleistungen. Überhaupt keiner Genehmigung bzw. Registrierung nach den Vorschriften des RDG würde die Klägerin benötigen, wenn sie fremde Forderungen ankauft und das Risiko der Forderungsausfalls vollständig auf den Erwerber übergeht. (vgl. Siegmund, in Gaier/Wof/Göcken, anwaltliches Berufsrecht, § 10 RDG, Rdnr. 46)Nur für den Fall, dass eine - formell - abgetretene Forderung nur zu Einziehungszwecken auf einen Inkassodienstleister übertragen wird und das wirtschaftliche Risiko der Forderung beim Verkäufer und Zedenten verbleibt, bedarf es einer Registrierung nach den Vorschriften des RDG. (vgl. aaO, Rdnr. 48) Diese Registrierung für eine Inkassotätigkeit liegt hier aber vor. Eine weitergehende Registrierung ist nicht erforderlich. Der Vorlage des schuldrechtlichen Vertrages zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer bedarf es daher nicht. Ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung aller gezahlten Prämien (und ggfs. auf Herausgabe gezogener Nutzungen) besteht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der zwischen dem Zedenten und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Rentenversicherungsvertrag schafft keine Rechtsgrundlage für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs der Klägerin - den diese nach der Abtretung vom 6.6.2014 erklären konnte - nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war- ungeachtet der in § 5 a Abs. 1 VVG a.F. normierten Fristen - rechtzeitig. Es liegt keine ordnungsgemäße Belehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer über das das Widerspruchsrecht vor. Auf Seite 6 des Versicherungsscheins in der Mitte enthält die drucktechnisch hervorgehobene Belehrung keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch - auch - in Textform erhoben werden kann. Es ist nicht ausreichend, dass in der Belehrung steht, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an den Versicherer reicht. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf. (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2015, AZ: IV ZR 215/14) Nach Auffassung des Gerichts ist der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Erklärung des Widerspruchs und auf Rückzahlung der Versicherungsprämien nicht gem. § 242 BGB verwirkt. Es fehlt vorliegend am sog. Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. (vgl. BGH, VersR 2016, 1419 f.) Ein Grundurteil enthält keine Kostenentscheidung und keine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird auf 4.587,30 EUR festgesetzt.