Urteil
9 S 57/17
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2018:0308.9S57.17.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 1. Juni 2017, Az. 34 C 6/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 1. Juni 2017, Az. 34 C 6/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers der Beklagten, B, auf Rückzahlung von gezahlten Versicherungsprämien nebst gezogenen Nutzungen aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsnehmer hatte mit Antrag vom 21.09.2004, der am 27.09.2004 policiert wurde, einen Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. Versicherungsbeginn war der 01.10.2004. Der Rentenbeginn war für den 01.10.2027 vorgesehen. Der Versicherungsnehmer kündigte den Vertrag am 30.03.2012. Er wurde zum 01.06.2012 aufgelöst. Die Beklagte zahlte dem Versicherungsnehmer einen Rückkaufswert in Höhe von 4.714,29 Euro aus. Später wurde im Wege der Nachregulierung ein weiterer Betrag in Höhe von 4.951 Euro an die Klägerin ausgezahlt. Am 06.06.2014 hat der Versicherungsnehmer der Klägerin seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten. Die Klägerin ist nach § 10 Abs. 2 RDG für die Erbringung von Inkassodienstleistungen bei der zuständigen Behörde registriert. Mit Schreiben vom 11.02.2016 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Lebensversicherungsvertrag und forderte die Rückzahlung aller vom Versicherungsnehmer eingezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 11.637,48 Euro nebst Nutzungen in Höhe von 1.662,80 Euro sowie in Höhe von 1.044,76 Euro, abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes. Die Klägerin ist der Ansicht, der Versicherungsnehmer habe ihr alle Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag durch die Abtretung vom 06.06.2014 wirksam übertragen. Der Widerspruch sei wirksam, da die Widerspruchsbelehrung der Beklagten bei Vertragsschluss unwirksam sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.587,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung sei unwirksam, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 3 RDG. Zudem sei die erteilte Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß gewesen. Jedenfalls sei das Recht zur Ausübung des Widerspruchs verwirkt. Das Amtsgericht hat der Klage mit Grundurteil vom 01.06.2017 dem Grunde nach stattgegeben. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, die Abtretung sei wirksam, da die Klägerin über eine behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Inkassodienstleistungen verfüge (§ 10 Abs. 2 RDG). Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung aller eingezahlten Prämien nebst gezogenen Nutzungen zu. Der Widerspruch der Klägerin sei wirksam, da die Belehrung der Beklagten über das Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil sie keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass der Widerspruch auch in Textform erhoben werden kann. Das Recht der Klägerin sei nicht verwirkt, weil ein Versicherer, der dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe, schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen könne. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie über den Umfang ihrer Zulassung nach § 10 Abs. 3 RDG hinausgehende Rechtsdienstleistungen erbracht habe. Die Widerspruchsbelehrung sei wirksam. Zudem seien Ansprüche der Klägerin verwirkt. Die Beklagte beantragt, das Grundurteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 01.06.2017 zum Az. 34 C 6/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere sei sie aktivlegitimiert. Das Amtsgericht habe auch die erteilte Widerspruchsbelehrung zu Recht als unwirksam angesehen, da diese mangels Hinweises auf die Möglichkeit der Widerspruchserklärung in Textform nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügt habe. Die Beklagte könne sich nicht auf Verwirkung berufen, weil sie durch die fehlerhafte Belehrung die Situation, die zum Widerspruch geführt habe, selbst herbeigeführt habe und daher kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. III. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. 1. Die Voraussetzungen eines zulässigen Grundurteils liegen vor (§ 304 ZPO). 2. Die Abtretung ist entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts wirksam. Dass die Abtretung erfolgt ist, ist unstreitig, ebenso dass die Klägerin über eine Registrierung nach dem RDG für Inkassodienstleistungen verfügt. Soweit die Beklagte die Vorlage des der Abtretung zugrunde liegenden Kaufvertrages nach § 142 ZPO beantragt, trägt sie weiterhin nicht substantiiert vor, aus welchem konkreten Grund die Abtretung unwirksam sein soll. Die Anordnung nach § 142 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Dessen Ausübung ist der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht im Allgemeinen entzogen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 142 Rn. 8 und Zöller/Heßler, a.a.O., § 546 Rn. 14). Das Amtsgericht hat sich mit dem Antrag auseinandergesetzt, aber die Voraussetzungen mit vertretbarer Begründung verneint (Bl. 284 d.A.). Anhaltspunkte für Ermessensfehler, die der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Der Klägerin steht entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts dem Grunde nach ein Anspruch aus Rückzahlung gezahlter Prämien und gegebenenfalls auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Der abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag bildet keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen, denn die Belehrung über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers war rechtsfehlerhaft, weil die Belehrung darüber fehlte, dass der Widerspruch in Textform zu erfolgen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 151; Urteil vom 23.09.2015 – IV ZR 215/14, BeckRS 2015, 16679). Der Hinweis, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige „Absendung“ des Widerspruchs genügt, reicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus (BGH, a.a.O.). 4. Der Anspruch auf die Ausübung des Widerspruchsrechts und auf Rückforderung der eingezahlten Beträge ist auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Nach der Rechtsprechung ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 1230 m.w.N.). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (vgl. BGH, NJW 2014, 1230; NJW 2010, 1195). Nach den vorgenannten Grundsätzen liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Verwirkung noch nicht vor. Zwischen dem Vertragsbeginn (01.10.2004) und der Ausübung des Widerspruchsrechts (11.02.2016) sind hier elf Jahre und vier Monate vergangen. Die Kammer verkennt nicht, dass in der jüngeren Rechtsprechung zum Teil erwogen wird, die zehn-Jahres-Frist des § 124 Abs. 3 BGB als Richtwert für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts heranzuziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.11.2017 – 25 U #####/####, S. 6). Dafür kann als systematisches Argument sprechen, dass das Gesetz mit dieser Norm zu erkennen gibt, dass die Interessen des Vertragspartners nach Ablauf einer solchen Zeitspanne selbst im Fall einer arglistigen Täuschung hinter dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zurücktreten müssen (vgl. OLG München, a.a.O.). Andererseits hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit selbst bei einem Zeitraum von mehr als 13 Jahren zwischen Willenserklärung und Ausübung des Widerspruchs keine hinreichenden Anhaltspunkte für Treuwidrigkeit erkannt (BGH, Urteil vom 21.12.2016 – IV ZR 217/15, r + s 2017, 129; vgl. auch BGH NJW-RR 2017, 151; Urteil vom 20.07.2016 – IV ZR 166/12, juris (mehr als 18 Jahre zwischen Versicherungsbeginn und Widerruf)). Die Frage kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Denn vor dem Hintergrund, dass im Gegensatz zum Anfechtungsrecht (§ 124 Abs. 3 BGB) eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung einer Ausschlussfrist im Fall des Widerspruchs gerade fehlt, kann es sich bei der Heranziehung der zehn-Jahres-Frist des § 124 Abs. 3 BGB allenfalls um einen Richtwert handeln. Auch in dem oben genannten Rechtsstreit, über den das OLG München zu entscheiden hatte, lag zwischen Vertragsbeginn und Widerruf ein Zeitraum von nahezu 14 Jahren. Im Fall des hier in Rede stehenden Zeitraums von elf Jahren und vier Monaten zwischen Versicherungsbeginn und Widerspruchserklärung kann vor dem Hintergrund der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung daher allein aufgrund des Zeitmoments noch nicht von einer Verwirkung ausgegangen werden. Durchgreifende Ausnahmeumstände, die gerade im vorliegenden Fall über das Zeitmoment hinaus eine Treuwidrigkeit begründen, sind nicht vorgetragen. Die vorhergehende Kündigung führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zum Ausschluss des Widerspruchsrechts (BGH BeckRS 2015, 16679, Leitsatz 2). Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist im Fall der erfolglosen Berufung gegen ein Grundurteil nicht dem Schlussurteil vorzubehalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2014 – I-23 U 112/13, juris). Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils war nicht veranlasst (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 3). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 5.000 Euro festgesetzt.