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Urteil

11 C 58/25

Amtsgericht Langenfeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGME2:2025:0714.11C58.25.00
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Leitsätze

1. Die Zusendung unverlangter Werbung an die Firmen-E-Mailadresse stellt regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB dar. Dabei finden die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Anwendung.2. Der Gegenstandswert im Rahmen einer einmalig unverlangten Zusendung einer Werbe-E-Mail an die Firmenadresse richtet sich nach dem Interesse des Klägers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet. Die Streitwertangabe des Klägers stellt dabei ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Klägerinteresses dar.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zusendung unverlangter Werbung an die Firmen-E-Mailadresse stellt regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB dar. Dabei finden die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Anwendung.2. Der Gegenstandswert im Rahmen einer einmalig unverlangten Zusendung einer Werbe-E-Mail an die Firmenadresse richtet sich nach dem Interesse des Klägers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet. Die Streitwertangabe des Klägers stellt dabei ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Klägerinteresses dar. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2025 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 453,87 € gem. § 823 Abs. 1 BGB zu. 1. Die Abmahnung war begründet, weil die Zusendung der Werbe-E-Mail der Beklagten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gem. § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Die Maßstäbe des § 7 UWG finden zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB Anwendung (BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15). Die unstreitig unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung erfolgte dabei betriebsbezogen, da sie an die Firmenadresse des Klägers, j.@l.com, versandt wurde. Ob der Kläger geschäftliche E-Mails dabei auch auf einem auch privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen kann, ist dafür unerheblich. Denn jedenfalls erfolgte die Versendung der E-Mail an die geschäftliche E-Mailadresse und beeinträchtigte dadurch den Betriebsablauf im Unternehmen des Klägers. Denn das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07; BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12). Der Eingriff in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig. Die aufgrund seines Charakters als Rahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten der Beklagten aus, wie schon der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu entnehmen ist. Unabhängig davon überwiegt das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, dem Kläger E-Mail-Werbung ohne sein Einverständnis zuzuleiten. Hier gilt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall nach § 7 Abs. 3 UWG liegen nicht vor. 2. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war im vorliegenden Fall auch erforderlich und zweckmäßig. Denn dafür, dass der Kläger über eine eigene hinreichende Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12), bestehen keine Anhaltspunkte. 3. Auch der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden. Der zugrundeliegende Gegenstandswert von 3.500,00 € ist zutreffend. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Interesse des Klägers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet. Welchem Wert diesem Interesse beizumessen ist, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet. Die Werte variieren zwischen 500,00 € und 7.500,00 €, wobei etwa das KG Berlin für eine erste unerlaubte Werbe-E-Mail einen Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 € ansetzte (KG, Berichtigungsbeschluss vom 20.06.2023 – 5 W 6/23, GRUR-RS 2023, 27420) und das OLG Dresden hinsichtlich einer einmaligen unverlangten Kontaktaufnahme zu Werbezwecken per E-Mail einen Streitwert von 3.500,00 € zugrunde legte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2024, 4 U 168/24). Da die Streitwertangabe des Klägers ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Klägerinteresses darstellt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.09.2020 – 10 U 18/20), erachtet das Gericht einen Gegenstandswert von Höhe von 3.500,00 € im konkreten Fall für angemessen. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache kann genauso wenig festgestellt werden, wie die Notwendigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 453,87 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. L.