Beschluss
12a Lw 63/19
Amtsgericht Lemgo, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLE:2020:0602.12A.LW63.19.00
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Leitsätze
Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist.
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 14.10.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert wird auf 128.436 € festgesetzt ( 4-facher Einheitswert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist. Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 14.10.2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Verfahrenswert wird auf 128.436 € festgesetzt ( 4-facher Einheitswert). Gründe I. Am 17.06.2001 ist der Landwirt V. verstorben. Der Landwirt war Eigentümer des Hofes eingetragen im Grundbuch von E.. Testamentarisch hat er seine Ehefrau zur Vorerbin und den Antragsteller als Hofnacherben eingesetzt. Zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers hat das Landwirtschaftsgericht am 14.01.2002 ein Hoffolgezeugnis erlassen. Die Vorerbin ist am 19.06.2019 verstorben. Das Landwirtschaftsgericht hat auf Antrag des Antragstellers unter dem 14.10.2019 ein Hoffolgezeugnis erlassen. Es hat dabei festgestellt, dass der Nacherbfall mit dem Tod der Hofvorerbin eingetreten ist. Mit Schriftsatz vom 13.03.2020 begehrt die Beteiligte zu 2) die Einziehung des Hoffolgezeugnisses. Sie ist der Auffassung, die Hofeigenschaft sei bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls in 2001 dauerhaft entfallen. Sie behauptet dazu: Es habe keine Betriebseinheit mehr bestanden. Die Bewirtschaftung des Hofes sei etwa 1992 endgültig eingestellt worden. Die Geräte und Maschinen seien verkauft worden. Die Ländereien seien an verschiedene Pächter unter verpachtet worden. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn habe nicht mehr existiert. Diese sei auch von dem Antragsteller nicht ausgeübt worden. Dem tritt der Antragssteller entgegen. Ein Hof habe nach wie vor bestanden. Er weist darauf hin, dass er noch teilweise die Grünlandbewirtschaftung vorgenommen habe. Zudem könne der Hof jederzeit wieder angespannt werden. Im Rahmen des Verfahrens Amtsgericht Lemgo 17 Lw 49/01 hat die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 12.11.2001 unter anderem folgendes mitgeteilt: Die Eigentumsflächen des Betriebes betragen nach Auskunft von Frau V. etwa 31 ha. Von dieser Fläche werden zurzeit etwa 6 ha Grünland Streuobstwiesen und Grünland vom Sohn R. extensiv selbst bewirtschaftet. Die Ackerflächen sind an einen anderen Landwirt verpachtet. Es liegt der Pachtvertrag des Antragstellers mit dem Erblasser vom 17.11.1989 vor. Danach hat der Erblasser die Betriebsflächen des Hofes, die im Pachtvertrag mit 33,05 ha angegeben werden, an seinen Sohn für die Dauer von zehn Jahren verpachtet. Der Antragsteller seinerseits hatte etwa 20 ha mit Pachtvertrag vom 14.2.2000 an den Landwirt L. verpachtet. II. Das Hoffolgezeugnis vom 14.10.2019 ist nicht nach § 2361 BGB einzuziehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil ein Hof im Sinne der Höfeordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls am 17.06.2001 vorlag. Danach geht das Gericht unter Würdigung aller Umstände aus. Wie das Gericht bereits mitgeteilt hat, ist allein maßgeblich der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die Entwicklung danach spielt für die Frage der Hofeigenschaft und damit der Einziehung keine Rolle. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Hofnacherbe nicht die Hofvorerbin beerbt, sondern den Erblasser (§ 2100 BGB). Auf die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin in 2019 kommt es deshalb überhaupt nicht an. Ausgangspunkt ist zunächst der eingetragene Hofvermerk im Grundbuch, der nach § 5 HöfeVfO die Vermutung begründet, dass tatsächlich ein Hof im Sinn der Höfeordnung vorliegt. Letztendlich konnte aus dem Sachvortrag der Beteiligten sowie aus den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer nicht eindeutig der Schluss gezogen werden, dass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs wegen dauerhafter Betriebsaufgabe entfallen ist. Auch ein Wille des Erblassers, den Hof endgültig aufzugeben, kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung mehr als den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke voraus; er erfordert eine wirtschaftliche Einheit, zu der außerdem in der Regel eine Hofstelle kommen muss. Es geht darum, ob diese Betriebseinheit beim Tode des Erblassers bereits auf Dauer aufgelöst war (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 – BLw 73/94 –, Rn. 13, juris). Ein Hof im Sinn der Höfeordnung setzt über den bloßen Besitz land- bzw. forstwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierende Tätigkeit eines Betriebsleiters zusammengefasst sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle hinzukommen muss. Diese Betriebseinheit darf vom Hofeigentümer nicht dauerhaft aufgelöst worden sein. Als Indizien für eine solche dauerhafte Auflösung gelten die Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, der schlechte Zustand der Wirtschaftsgebäude, das Fehlen von lebenden und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von Flächen sowie die Vermietung von Gebäuden zu nicht land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken ( OLG Hamm AgrarR 1999,179; RdL 2004,27; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2010 – I-10 W 11/10 –, Rn. 30, juris). Hat der Erblasser hingegen in objektiv nachvollziehbarer Weise den Betrieb lediglich vorübergehend eingestellt, wird der Hof auch dann nach Maßgabe der Vorschriften der Höfeordnung vererbt, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will (Faßbender in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 115). In diesem Fall folgt aus der Verfehlung des eigentlichen Zwecks der Sondererbfolge, nämlich der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe als Einheit, gegebenenfalls ein erhöhter Ausgleichsanspruch der weichenden Miterben (§ 13 HöfeO). Ob ein möglicher Hoferbe im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, ist eine Frage der Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 6 HöfeO (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Für die Beurteilung der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls ist die Frage nicht maßgeblich (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143 f.; vgl. auch Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 46). Sie ist objektiv zu beurteilen und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen Hoferben bejaht oder verneint werden (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94, NJW-RR 1995, 1155, 1156). Zwar kann sich der Umstand, dass ein zur Wiederanspannung des Betriebs bereiter Hoferbe zur Verfügung steht, mittelbar auch auf die Hofeigenschaft auswirken - nämlich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten objektiv nachvollziehbar zu erkennen gegeben hat, dass er ein Wiederanspannen des Betriebs gerade mit Blick auf diesen Hoferben erwartet (vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47 zum Rückgängigmachen der Hofaufgabe zu Lebzeiten des Erblassers). Dann kann auch im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung, ob eine bloß vorübergehende Betriebseinstellung vorlag, ob also der Erblasser in objektiv nachvollziehbarer Weise von einer zukünftigen Wiederaufnahme ausging, berücksichtigt werden, ob das Vorhandensein eines geeigneten Hoferben diese Vorstellungen des Erblassers objektiv stützte. Maßgeblich bleibt auch dann die Sicht des Erblassers, nicht aber die Person des potentiellen Hoferben ( (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12 –, Rn. 42 - 43, juris). Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Ein solcher Wille kann ggfls. durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein. Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft objektiv entfallen sind und im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte. Die dauernde Betriebsstillegung ist demgegenüber abzugrenzen von der nur vorübergehenden Aufgabe der Bewirtschaftung. In diesem Fall ist dann noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen ( OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 – I-10 W 63/17 –, Rn. 20, juris) Gemessen an diesen Grundsätzen kann das Gericht nicht feststellen, dass die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls in 2001 bereits entfallen war. Zwar liegen hier Anhaltspunkte vor, die für einen Wegfall sprechen und die von der der Beteiligten zu 2) auch angegeben werden. Letztendlich kann aber über 19 Jahre nach Eintritt des Erbfalls hier keine eindeutige Schlussfolgerung mehr gezogen werden. Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass durch die Verpachtung der Betriebsflächen die Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst worden ist. Denn die überwiegende Anzahl dieser Flächen (ca. 20 ha) ist an einen einzigen Landwirt verpachtet worden. Das spricht gegen eine dauerhafte Auflösung der Betriebseinheit. Allein die Verpachtung für ein Zeitraum von zehn Jahren führt nicht zu einem Wegfall der Hofeigenschaft. Das der Hof teilweise zu landwirtschaftlich fremden Zwecken genutzt wurde, ist dann auch kein eindeutiges Indiz. Das ist in der heutigen Landwirtschaft durchaus nicht unüblich, dass z.B. ein Hofcafé und ein Verkaufsladen eingerichtet werden. Auch die Vermietung von Scheunen an Dritte, die dort z.B. als Bastler tätig werden, führt nicht automatisch zu einer Auflösung der Betriebseinheit. Wie bereits oben dargestellt, ist es rechtlich unerheblich, ob der Hofnacherbe überhaupt bereit und willens gewesen ist, den Hof nach einer eventuellen Rückkehr nach Lippe wieder selbst zu bewirtschaften. Das ist nicht der entscheidende Maßstab. Auf die BGH-Rechtsprechung wird Bezug genommen. Es kommt allein auf die subjektive Vorstellung des Erblassers an. Das Gericht kann deshalb nur von einem allenfalls ruhenden Betrieb ausgehen, der auf jeden Fall hätte wiederangespannt werden können. Ausreichende Betriebsflächen waren vorhanden. Über die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Landwirten und/oder durch den Einsatz von Lohnunternehmern wäre auch ohne große Investitionen eine Bewirtschaftung wirtschaftlich möglich gewesen. Eine Hofstelle ist nach wie vor vorhanden. Wie der genaue bauliche Zustand der Gebäude in 2001 war, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Die Beteiligte zu 2) spricht sehr allgemein von vielen Investitionen, die aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären. Genaues ist aber nicht mehr feststellbar. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der Erblasser einen Aufgabewillen hinsichtlich der Landwirtschaft gehabt hat. Es liegen hier mehrere Anhaltspunkte vor, die gegen einen solchen Willen sprechen. So hat er testamentarisch zwischen dem Hof und im hoffreien Vermögen unterschieden. Offensichtlich ging er davon aus, dass der Hof weiterhin in der Familie bewirtschaftet wird. Zumindest wird er diese Hoffnung gehabt haben. Jedenfalls hat die Beteiligte zu 2), die insoweit die Feststellungslast trifft, keine eindeutigen Indizien für einen solchen entsprechenden Aufgabewillen des Erblassers benannt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beteiligte zu 2) selbst bei der Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu Gunsten ihrer Mutter in 2001 offensichtlich die Hofeigenschaft überhaupt nicht problematisiert hat. Aus den hier vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits Zweifel an der Hofeigenschaft hatte. Das lässt eigentlich nur die Vermutung zu, dass die jetzt erfolgte Veräußerung des Hofes durch den Hofnacherben an Dritte, die dem Gericht außerhalb dieses Verfahrens bekannt geworden ist, erst ihre Zweifel begründet haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG. Rechtsbehelfsbelehrung: …