Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2. a) bis d) und 3. wird der am 28. Januar 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 28.01.2010 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1., I2, Hoferbe nach der am 12. März 2008 verstorbenen Erblasserin I3 betreffend der im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe von G2 Blatt 248 eingetragenen Grundstücke geworden ist, ausgenommen jedoch der dort verzeichneten Grundstücke, Gemarkung G2 Flur 24 Flurstücke 74, 75, 76, 77, 81, 82, 83, 84, 91, 92, 93, 94, 95, 103, 104, 105 und Flur 25 Flurstücke 4, 28, 61, 67, 69, 101, 102, 103, 104, 111, 112 und 113, welche nicht hofeszugehörig sind. Die weitergehenden Anträge des Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen. Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten zu 2. a) bis d) und 3. werden ebenfalls zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 3. zu je 1/3 und die Beteiligten zu 2. a) bis d) zu je 1/12. Außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.191,88 € festgesetzt. Gründe : I. Der am 14.10.1951 geborene Beteiligte zu 1. begehrt die Hofnachfolge nach seiner Mutter, der am 12.03.2008 verstorbenen I3. Diese war Eigentümerin einer forstwirtschaftlichen Besitzung mit einer Gesamtgröße von rund 126 Hektar, eingetragen im Grundbuch von G2, Bl. 248, für welche auf Veranlassung der Erblasserin seit dem 10.10.1979 ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Daneben war sie Eigentümerin eines im Grundbuch von G3, Bl. 47, eingetragenen Grundbesitzes mit einer Gesamtgröße von 6.540 qm, welches dem Hof grundbuchrechtlich nicht zugeschrieben worden ist. Am 12.12.1988 schloss die Erblasserin mit dem Kreis Z1 einen Vertrag, durch den letzterem für die Dauer von 50 Jahren ein Erbbaurecht an 15 Hektar der Besitzung in G2 eingeräumt wurde gegen die Zahlung eines wertgesicherten jährlichen Erbbauzinses von 135.000,- DM. Diese Grundstücke nutzt die Stadt Z1 seitdem als Mülldeponie. Die Stadt Z1 verpflichtete sich, das Grundstück nach Ablauf der Vertragszeit wieder zu rekultivieren. Wegen der weiter getroffenen Vereinbarungen wird auf den notariellen Vertrag vom 12.12.1988 Bezug genommen (Bl. 234 –245 d. A. ). Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin betrug der jährliche Erbbauzins 94.600,- €, seit Juli 2008 beläuft er sich auf 104.681,- €. Die Erblasserin hinterließ keine letztwillige Verfügung. Ihr Ehemann war bereits 1973 vorverstorben. Neben dem am 14.10.1951 geborenen Beteiligten zu 1. hatte die Erlassserin noch zwei Töchter, die am 20.08.1954 geborene und am 02.08.2008 verstorbene T, die von den Beteiligten zu 2. a) bis d) beerbt worden ist, sowie die am 04.01.1959 geborene Beteiligte zu 3. Am 01.08.2008 hat der Beteiligte zu 1. vor dem Landwirtschaftsgericht Lennestadt – AZ : 11 Lw 10/08 - die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt mit der Begründung, dass er bis zum Jahre 2000 stets auf dem Hof seiner Mutter tätig gewesen sei und auch danach ihr immer beratend zur Seite gestanden habe. Diesem Antrag haben seine beiden Schwestern widersprochen und sich darauf berufen, dass es sich bei der Besitzung ihrer Mutter um keinen Hof mehr gehandelt habe. Auch haben sie die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. angezweifelt. Mit Schriftsatz vom 14.07.2008 hat der Beteiligte zu 1. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragt festzustellen, dass er Hoferbe der im Grundbuch von G2 Blatt 248 eingetragene Besitzung geworden sei und auch das Grundstück der Erblasserin in G3 Bestandteil des Hofes sei. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ist das Verfahren - Amtsgericht Lennestadt; 11 Lw 10/08 – nicht weiter betrieben worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lennestadt vom 27.08.2008 – AZ: 2 VI 210/08 - ist über den Nachlass der Erblasserin die Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt U zum Nachlasspfleger bestellt worden. Der Beteiligte zu 1. hat den Beruf des Elektrikers erlernt und auch ausgeübt. Seit einer schwerwiegenden Krebserkrankung im Jahr 2000 ist er verrentet. Er hat vorgetragen, den forstwirtschaftlichen Hof seiner Mutter in der Vergangenheit stets mitverwaltet und mitbetrieben zu haben. Anfallende Arbeiten seien zwar meist durch Lohnunternehmer durchgeführt worden. Verhandlungen mit den Revierförstern und den Forstunternehmen habe aber er geführt und auch die Holzverkäufe organisiert. Bereits im Jahre 1986 sei er in die Nähe der Besitzung gezogen. Seine Erkrankung im Jahre 2000 habe er inzwischen überwunden. Im Übrigen sei er weiterhin in der Lage, die von ihm beauftragten Hilfskräfte zu beaufsichtigen. Weiter hat der Beteiligte zu 1. gemeint, das Grundstück in G3 gehöre zum Hof, weil es regelmäßig von dort mitbewirtschaftet werde. Die notwendigen forstwirtschaftlichen Maschinen befänden sich in einem Jagdhaus auf der Gemarkung G2, Flur 25, Flurstück 104. Das verpachtete Deponiegelände umfasse mit seinen 15 Hektar nur ca. 12 % des Besitzes und sei weiterhin noch hofeszugehörig. Die Beteiligten zu 2. haben vorgetragen, dass eine Forstwirtschaft seit Jahren nicht mehr betrieben worden sei und sich die Bewirtschaftung hauptsächlich auf die Mieteinnahmen aus der Deponie beziehe. Das Grundstück in G3 würde lediglich als Garten genutzt. Die Beteiligte zu 3. hat vortragen, dass die Erblasserin die Besitzung selbst verwaltet habe. Insoweit habe der Beteiligte zu 1. allenfalls Hilfsarbeiten für sie erledigt. Die Jagdhütte sei nur ein Wohnhaus und die zeitweise dort befindlichen Gerätschaften würde auch jeder Eigentümer eines größeren Gartens besitzen. Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben über die Fragen, ob zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch ein Hof vorlag und ob der Beteiligte zu 1. wirtschaftsfähig ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. P vom 18.09.2009 ( Bl. 191 - 209 d. A. ) sowie seine ergänzende Anhörung im Termin vor dem Landwirtschaftsgericht am 07.01.2010 ( Bl. 231- 232 a d. A. ) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 255 -257 d. A.) verwiesen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1. in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beteiligte zu 1. sei gem. §§ 5 Nr. 1, 6 I Nr.3 HöfeO Hoferbe sämtlicher im Grundbuch von G2 unter Bl. 248 eingetragenen Grundstücke geworden. Die forstwirtschaftlich genutzte Besitzung stelle einen Hof i.S.v. § 1 I HöfeO dar. Hierfür sei eine Eigenbewirtschaftung bei einem größeren Forstbetrieb nicht erforderlich. Auch habe die Erblasserin diese Flächen bis zu ihrem Tod selbst bewirtschaftet. Die Tatsache, dass der Betrieb über einige Jahre nicht rentabel bewirtschaftet worden sei, führe nicht zum Verlust der Hofeigenschaft. Der Beteiligte zu 1) sei auch als wirtschaftsfähig gem. § 6 VI, VII HöfeO anzusehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei er mit sämtlichen auf dem Hof anfallenden Arbeiten sowie mit der Besitzung selbst gut vertraut. Auch gehörten die Grundstücke, die zur Zeit vom Kreis Z1 genutzt würden, noch zum Hof, da sie lediglich vorübergehend als Mülldeponie benutzt würden. Damit habe eine endgültige Ausgliederung dieser Grundstücke aus dem Forstbetrieb noch nicht stattgefunden. Schließlich gehöre auch das Waldflächengrundstück in G3 zum Hof, weil dieses zusammen mit den anderen Grundstücken von der Erblasserin bewirtschaftet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der ergangenen Entscheidung wird auf den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 28.01.2010 (Bl. 253 -265 d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2. und 3. form- und fristgerecht sofortige Beschwerden eingelegt, mit denen sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Die Beteiligten zu 2. meinen, dass der Beteiligte zu 1. schon nicht wirtschaftsfähig sei. Er sei bewusst von der Erblasserin nicht in die Führung des Hofes eingebunden worden, vielmehr seien sämtliche wirtschaftliche Abstimmungen allein mit der Beteiligten zu 3. erfolgt. Im übrigen behaupten sie, der Beteiligte zu 1. sei weiterhin schwer krank. Sie vertreten die Auffassung, das als Deponie genutzte Grundstück gehöre nicht mehr zum Hof. Das Grundstück in G3 sei von der Erblasserin bewusst nicht dem Hof zugeschrieben worden. Die Beteiligte zu 3. meint weiterhin, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof mehr bestanden habe. Die als Deponie genutzten Flächen könnten nicht mehr als hofeszugehörig angesehen werden. Deshalb fließe der hieraus erzielte Erbbauszins in das hofesfreie Vermögen. Zudem fehle es an einer Hofstelle. Das Jagdhaus sei in hohem Maße sanierungsbedürftig. Von hieraus könne keine Bewirtschaftung erfolgen. Mit den vorhandenen Alltagsgerätschaften könne der Betrieb nicht technisch ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Auch fehle es dem Betrieb an der notwendigen Leistungsfähigkeit. Ohne die Deponieflächen könne nur ein Verlust erwirtschaftet werden. Schließlich meint auch die Beteiligte zu 3, dass der Beteiligte zu 1. nicht wirtschaftsfähig sei. Auch gehöre das Grundstück in G3 nicht zum Betrieb. Hierfür reiche allein der Umstand, dass es sich um ein Waldgrundstück handele, nicht aus. Im Übrigen wird ausdrücklich bestritten, dass dieses Grundstück stets vom Hof mitbewirtschaftet worden sei. Die Beteiligten zu 2. und die Beteiligte zu 3. beantragen, den ergangenen Beschluss abzuändern und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die gegnerischen Beschwerden zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. verteidigt die ergangene Entscheidung und trägt ergänzend vor, betriebliche Entscheidungen würden im Jagdhaus getroffen, in dessen Remise sich auch die forstwirtschaftlichen Gerätschaften befänden. Der forstwirtschaftliche Betrieb sei bis zum Erbfall und darüber hinaus aktiv bewirtschaftet worden. Forstwirtschaftliches Inventar sei genügend vorhanden. Auf eine Leistungsfähigkeit des Betriebes komme es nicht entscheidend an. Auch die 15 Hektar der Mülldeponie seien noch hofeszugehörig. Die im Erbaurechtsvertrag vereinbarte Wiederaufforstungsverpflichtung sei für die Erblasserin elementar wichtig gewesen. Eine dauerhafte Ausgliederung dieser Grundstücke aus dem Betrieb sei von ihr nie beabsichtigt gewesen. Auch wäre zuvor eine Enteignung dieser Flächen durch den Kreis Z1 angedroht worden. Der Beteiligte zu 1. beabsichtige, den Großteil der Forstfächen als Hochwald, Teile als Weihnachtsbaumkulturen, sogenannte Kurzumtriebsplantagen und im Schnittgrünbereich zu bewirtschaften. Er sei auch als einziger Hofprätendent wirtschaftsfähig. Schließlich sei er inzwischen auch von seiner im Jahr 2000 aufgetretenen Krebserkrankung geheilt. Das Waldgrundstück der Erblasserin in G3 sei stets vom Hof aus mitbewirtschaftet worden und deshalb als hofeszugehörig anzusehen. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Lennestadt, 4 LwH 4 /86, 11 Lw 10/08, 2 IV 87/08, und des Amtsgerichts Olpe, Grundakten von G2, Blatt 248, und von G3, Blatt 47, beigezogen. Im Termin am 22.07.2010 hat der Senat den Beteiligten zu 1. sowie den Nachlasspfleger, Rechtsanwalt U, angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 22.07.2010 (Bl. 404 – 405 d.A.) verwiesen. II. Die gem. §§ 1 Nr. 6, 9, 22 LwVG; 11 HöfeVfO zulässigen sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2. a) bis d) und 3. haben in der Sache zum Teil Erfolg und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen, teilweisen Zurückweisung der Anträge des Beteiligten zu 1. 1. Dem Antrag des Beteiligten zu 1. auf Feststellung der Hoferbschaft nach seiner am 12.03.2008 verstorbenen Mutter betreffend den im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe von G2, Blatt 248, eingetragenen Grundbesitz war stattzugeben, jedoch mit der Einschränkung, dass die im Tenor bezeichneten, vom Kreis Z1 als Mülldeponie genutzten Grundstücke, nicht hofeszugehörig sind und damit nicht von der Hoferbschaft erfasst werden. a) Der im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe von G2 Blatt 248 eingetragene Grundbesitz stellt einen Hof im Sinne der Höfeordnung dar. Die formalen Kriterien für einen Hof gem. § 1 HöfeO sind erfüllt. Die im Grundbuch von G2 unter Bl. 248 eingetragene Besitzung umfasst eine Fläche von ca. 126 Hektar, von denen 111 Hektar zum Zeitpunkt des Erbfalls Waldflächen darstellten. Der Wirtschaftswert für die Besitzung wurde vom Finanzamt mit 30.624,- DM (= 15.657 € ) angesetzt. Seit dem 10.10.1979 ist für den gesamten Grundbesitz ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Ein im Grundbuch eingetragener Hofvermerk begründet gem. § 5 HöfeVfO allerdings nur die Vermutung für die Hofeigenschaft. Diese Vermutung kann widerlegt werden, sofern ein Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs festzustellen ist. Dies kann unabhängig von der Löschung eines Hofvermerks eintreten, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (BGH AgrarR 2000, 227 ff; 1995, 235/236; OLG Hamm AgrarR 1999,311; 2003, 353; 2004,27/28;OLG Celle RdL 2003, 46/47). Eine solche Besitzung setzt über den bloßen Besitz land- bzw. forstwirtschaftlicher Grundstücke – die hier unproblematisch zu bejahen ist – eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierende Tätigkeit eines Betriebsleiters zusammengefasst sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle hinzukommen muss ( BGH, a.a.O.). Diese Betriebseinheit darf vom Hofeigentümer nicht dauerhaft aufgelöst worden sein. Als Indizien für eine solche dauerhafte Auflösung gelten die Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, der schlechte Zustand der Wirtschaftsgebäude, das Fehlen von lebenden und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von Flächen sowie die Vermietung von Gebäuden zu nicht land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken ( OLG Hamm AgrarR 1999,179; RdL 2004,27). Als Hofstelle reicht bei einem rein forstwirtschaftlich genutzten Betrieb eine Jagdhütte aus, da weitere Wirtschaftsgebäude für einen solchen Betrieb nicht notwendig sind (vgl. dazu Fassbender/Hötzel/v.Jeinsen/Pikalo § 1 HöfeO Rz. 35). Die Jagdhütte muss sich auch nicht in einem guten baulichen Zustand befinden. Erst ein dauernder Verfall bzw. eine Zerstörung steht ihrer Geeignetheit als Hofstelle entgegen (vgl. Wöhrmann § 1 HöfeO Rz. 33). Diese Vorgaben werden von der auf dem Grundstück Gemarkung G2, Flur 25, Flurstück 104, befindlichen Jagdhütte erfüllt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Nachlasspflegers Rechtsanwalt U im Senatstermin am 22.07.2010 ( vgl. Berichterstattervermerk vom 22.07.2010, Bl. 404 d.A.) hat der Kreis Z1 nach Errichtung der Deponie zu Gunsten der Erblasserin eine neues Haus, ein massiv gebautes 1 ½- geschossiges Wohngebäude, errichtet, welches seitdem als Jagdhütte genutzt wird. So verfügt es über genügend Gerätschaften zur Waldpflege, über Waffen für die Jagd sowie eine große Kühltruhe für das erlegte Wild. Ob die dort gelagerten Gerätschaften zur Betreibung einer Forstwirtschaft vollständig und zeitgemäß sind, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Denn bei einem Betrieb in der hier gegebenen Größenordnung ist es üblich, dass die anfallenden Forstarbeiten von Lohnunternehmer durchgeführt werden, so dass der Besitz sämtlicher für diese Arbeiten notwendigen Geräte nicht gefordert werden kann. Daneben sind weitere Umstände, die eine Aufgabe des Betriebes durch die Erblasserin nahe legen, nicht ersichtlich. Vielmehr ist festzustellen, dass die Erblasserin bis zu ihrem Tod den Forstbetrieb unter teilweise Mithilfe des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 3. weitergeführt hat. So hat sie nach Abgabe der Deponieflächen an den Kreis Z1 die verbliebenen 111 Hektar Waldflächen dauerhaft bewirtschaftet. Dies wird bereits aus dem vorgelegten Forstbetriebswerk des Forstplanungsbüros C ersichtlich, der für den Zeitraum 01.10.1998 bis 30.09.2008 aufgestellt worden ist und aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass in der Vergangenheit auf dem Grundbesitz Forstwirtschaft betrieben wurde. So sind danach die auf den Waldflächen größtenteils vorhandenen Fichten im "Kahlschlagverfahren" bewirtschaftet worden (vgl. Forstbetriebswerk des Büros C, S. 21, 23). Zudem wird die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Waldflächen durch die Feststellungen des Sachverständigen P belegt, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.09.2009 die aus "Forst und Jagd" erzielten Umsätze für die Jahre 2003 bis 2008 genau aufgelistet hat (vgl. Bl. 195 d. A.). Schließlich hat auch der im Senatstermin befragte Nachlasspfleger Rechtsanwalt U eine dauerhafte forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Waldflächen in G2 bestätigt. Danach befand sich der Waldbesitz bei seiner Übernahme in einem guten und gepflegten Zustand. Bis auf die 15 Hektar des Deponiegeländes hatte die Erblasserin auch keine Waldflächen verpachtet und keine Gerätschaften für die Forstwirtschaft verkauft (vgl. dazu Berichterstattervermerk vom 22.07.2010, Bl. 404 d.A.). Die Weiterführung des forstwirtschaftlichen Betriebs wird im übrigen auch von der Beteiligte zu 3. zugestanden, indem sie vorträgt, dass anfallende Holzverkäufe zunächst über das Forstamt und dann bis zum Tod der Erblasserin über die Firma K abgewickelt worden sind (so Vortrag der Beteiligten zu 3. auf Bl. 64 d.A.). Die Beteiligte zu 3. meint allerdings, dass der Forstbetrieb ohne Einrechnung der Einnahmen aus der Mülldeponie nicht rentabel gewesen sei. Dieser Einwand ist aber unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Frage, ob noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt, nicht entscheidend darauf an, ob der Betrieb dauerhaft Gewinne erwirtschaftet. Denn andernfalls wären zeitweise unrentabel geführte Betriebe stets aus der Höferolle auszuschließen. Nach den Vorschriften der Höfeordnung soll das aber nur gelten, wenn der Wirtschaftswert des Hofes unter die in § 1 I HöfeO genannten Wirtschaftswerte fällt. Letzteres ist hier nach dem vom Finanzamt angesetzten Wirtschaftswert von 30.624,- DM (= 15.657 €, Bl. 10 d.A.) nicht der Fall. Damit lässt auch die Ausgliederung der 15 Hektar zur forstwirtschaftlich fremden Nutzung als Mülldeponie die Hofeigenschaft der verbliebenen 111 Hektar Waldflächen nicht entfallen. b) Allerdings gehören die 15 Hektar der Besitzung in G2, die seit Ende 1988 vom Kreis Z1 als Mülldeponie und damit forstwirtschaftsfremd genutzt werden, nicht mehr zum Hof, mit der Folge, dass sie von der Hoferbfolge nicht erfasst werden. Mit notariellem Vertrag vom 12.12.1988 räumte die Erblasserin dem Kreis Z1 für die Dauer von 50 Jahren ein Erbbaurecht an 15 Hektar ihrer Besitzung ein. Anschließend wurde diese Fläche abgeholzt und vom Kreis Z1 als Mülldeponie genutzt. Durch diese forstwirtschaftlich fremde Nutzung ist die Hofeszugehörigkeit der Flächen dauerhaft entfallen. Denn eine Hofeszugehörigkeit von Grundstücken ist gem. § 2 a) HöfeO nur zu bejahen, wenn sie regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden, das heißt in die Wirtschaftseinheit des Hofes eingegliedert sind. Dies wird zwar durch eine nur zeitweilige Verpachtung oder eine ähnliche vorübergehende Benutzung durch Dritte nicht unbedingt ausgeschlossen (vgl. hierzu: OLG Celle AgrarR 1973, 160; Fassbender/ Hötzel/ v.Jeinsen/ Pikalo § 2 HöfeO Rz. 36; Lange/Wulff/Lüdtke.Handjery § 2 HöfeO Rz. 3; Wöhrmann § 2 HöfeO Rz. 32). Von einer nur zeitweiligen anderweitigen Nutzung kann hier aber nicht mehr ausgegangen werden. Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Nutzung eines Waldgrundstücks als Mülldeponie einen besonders schwerwiegenden Eingriff in dessen spätere forstwirtschaftliche Nutzung darstellt. Auch wenn sich der Erbbauberechtigte, hier der Kreis Z1, nach Ablauf der Vertragszeit zur Rekultivierung der Flächen verpflichtet hat (vgl. dazu Vertrag § 5 Bl. 237 Rs, 238 d.A.), dürfte eine spätere forstwirtschaftliche nutzbringende Bewirtschaftung auf lange Zeit auszuschließen sein. Zudem ist der Vertrag auf eine Laufzeit von 50 Jahren ausgelegt (vgl. § 2 des Vertrages, Bl. 235 d.A.). Nach Ablauf dieser vereinbarten Laufzeit hat sich der Erbbauberechtigte noch eine Verlängerungsoption ausbedungen (vgl. § 6, Bl. 239). Vor diesem vertraglichen Hintergrund und dem offensichtlichen Umstand, dass eine Wiederaufforstung nach Vertragende Jahrzehnte in Anspruch nehmen wird, kann die Ausgliederung der mit dem Erbbaurecht belasteten Flächen nur als dauerhaft angelegt angesehen werden. An diesem Ergebnis vermag auch die in § 5 des Vertrages (Bl. 238 d. A.) zu Lasten des Kreises Z1 vereinbarte Haftungsvereinbarung nichts zu ändern, da dies nur vermögensrechtliche Aspekte der Vertragsbeteiligten betrifft. Gleiches gilt für die von vorherigen Enteignungsandrohungen des Kreises Z1 gegenüber der Erblasserin (vgl. dazu Bl.127 der beigezogenen Grundakten). Denn für die Einordnung von Flächen als hofeszugehörig ist entscheidend auf die vorliegenden tatsächlichen Umstände und nicht auf rechtliche Gegebenheiten abzustellen. Danach können Grundstücke, die zumindest 50 Jahre als Mülldeponie genutzt werden, nicht mehr als Bestandteile eines Hofbetriebes gem. § 2 a) HöfeO angesehen werden. c) Der Beteiligte zu 1. ist als Hoferbe auch wirtschaftsfähig, § 6 VI HöfeO. Nach der Legaldefinition des § 6 VII HöfeO ist derjenige wirtschaftsfähig, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Abzustellen ist dabei konkret auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des zu übernehmenden Erbhofes (vgl. Fassbender/ v. Jeinsen / Hötzel / Pikalo § 6 HöfeO Rz. 41). Dabei sind zunächst die land- bzw. forstwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um den Betrieb technisch ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Dazu müssen noch organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten des Hoferben treten. Hierbei geht es um die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit des Anwärters, das heißt, wie Einnahmen für betriebliche und private Zwecke im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen sind, laufende Verbindlichkeiten beglichen werden, Wirtschaftspläne aufgestellt und gebotene Investitionsentscheidungen getroffen werden ( vgl. dazu Wöhrmann/ Stöcker § 6 HöfeO Rz. 94, 95). Zuletzt muss ein Hofanwärter den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung übernehmen können, auch wenn die konkrete Absicht, dann den Hof selbst zu bewirtschaften, nicht gefordert wird. Insoweit reicht allein die Fähigkeit, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, allein nicht aus (so Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 6 HöfeO Rz. 63; Wöhrmann/Stöcker § 6 HöfeO Rzu. 97 ff). Allerdings ist bei einem größeren forstwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen, dass es übliche Praxis ist, größere Waldarbeiten nicht selbst durchzuführen sondern Lohnunternehmern zu überlassen. Nach diesen Kriterien ist die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. gegeben. Der Beteiligte zu 1. hat den Beruf des Elektrikers gelernt. Seit einer schwerwiegenden Krebserkrankung im Jahr 2000 ist er zwar verrentet worden. Da die Krebserkrankung aus dem Jahr 2000 bis heute nicht mehr wieder ausgebrochen ist, scheint er inzwischen allerdings geheilt zu sein, so dass hieraus keine Einschränkung der Wirtschaftsfähigkeit hergeleitet werden kann. Hinzukommt, dass der Beteiligte zu 1. seit 1986 in die Nähe der Besitzung gelebt und die Erblasserin bei der Führung ihres Forstbetriebs unterstützt hat. Auch wenn die anfallenden größeren Arbeiten in der Vergangenheit in der Regel von Lohnunternehmern durchgeführt worden sind, verblieben noch genügend weitere Tätigkeiten, die vom Beteiligten zu 1. wahrgenommen werden konnten, wie die Verhandlung mit den zuständigen Revierförstern und Forstunternehmen über Abholzungen und Holzverkäufe. So wird aus der eingeholten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 03.09.2008 (Bl. 41 d.A.) deutlich, dass der zuständige Revierförster den Beteiligten zu 1. aufgrund seiner Tätigkeiten für den Betrieb kannte und sogar als kompetent genug für dessen Weiterführung einstuft. Auch der vom Landwirtschaftsgericht beauftragte Sachverständige P ist nach seiner Besprechung mit den Beteiligten und der gemeinsamen Besichtigung des Grundbesitzes am 15.09.2009 zu dem Schluss gekommen, dass der Beteiligte zu 1. sowohl mit den anstehenden forstwirtschaftlichen Fragen wie auch mit der Besitzung selbst gut vertraut war, so dass auch er ihn "eindeutig in der Lage" sieht, den streitgegenständlichen Besitz sachgerecht zu bewirtschaften (so Bl. 201 d.A.). In diesem Zusammenhang ist es nach Auffassung des Senats unschädlich, dass der Beteiligte zu 1. in Einzelfragen zunächst keine eigene Meinung hatte, sondern beabsichtigte, den Rat eines Fachmannes einzuholen (vgl. dazu Bl. 232 d.A.). Vielmehr macht eine solche Unsicherheit deutlich, dass er sehr wohl mit den gegebenen Alternativen in der Forstwirtschaft vertraut ist. Im übrigen ist der Einschätzung des Sachverständigen P beizupflichten, wonach die Anforderungen an die Führung eines forstwirtschaftlichen Betriebes nicht als so hoch anzusiedeln sind wie die an die Führung eines vergleichbaren landwirtschaftlichen Betriebes, der aus Ackerbau und Viehzucht besteht. Die Feststellungen des Sachverständigen zur Wirtschaftsfähigkeit werden schließlich noch durch die Erklärungen des im Senatstermin angehörten Nachlasspflegers gestützt, für den der Beteiligte zu 1. seit Beginn seiner Nachlasspflegschaft ein "kompetenter Ansprechpartner" war, den er in allen anstehenden forstwirtschaftlichen Fragen zu Rate gezogen hat. Danach war der Beteiligte zu 1. weder mit der Beaufsichtigung und Kontrolle der durchgeführten Waldarbeiten noch mit der Überprüfung der späteren Rechnungen überfordert. Deshalb stimmt auch er mit der Einschätzung des Sachverständigen überein, wonach der Beteiligte zu 1. in der Lage ist, den Forstbetrieb selbständig weiterzuführen (vgl. Berichterstattervermerk Bl. 405 d.A.) Diese Einschätzung wird auch vom Senat geteilt, der im Termin am 22.07.2010 einen persönlichen Eindruck von dem Beteiligten zu 1. gewinnen konnte. Auch nach seinen ergänzenden Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung (vgl. Bl. 405 d. A.) kann davon ausgegangen werden, dass er genügend Kenntnisse in der Forstwirtschaft hat und damit in der Lage ist, den geerbten Betrieb ordnungsgemäß weiterzuführen. 2. Das im Grundbuch von G3, Blatt 47, Gemarkung G3, Flur 5, Flurstück 4, eingetragene Grundstück ist nicht Bestandteil des Hofes der Erblasserin gewesen, mit der Folge, dass die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. insoweit Erfolg haben. Das oben genannte Grundstück hat die Erblasserin zu ihren Lebzeiten nicht dem Hof zugeschrieben, obwohl dieses Grundstück zum Zeitpunkt der Eintragung des Hofvermerks am 10.10. 1979 schon zu ihrem Grundbesitz gehörte. Diese – womöglich bewusst getroffene – Entscheidung der früheren Hofeigentümerin spricht bereits entscheidend gegen eine Hofeszugehörigkeit des oben genannten Grundstücks. Hinzukommt, dass das Grundstück in G3 vom übrigen Waldbesitz in G2 gut 8 bis 9 Kilometer entfernt liegt und dort – im Gegensatz zum Waldbesitz in G2 – eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung im eigentlichen Sinne gar nicht stattfindet (so Erklärung des Nachlasspflegers im Senatstermin, Bl. 404 d. A.). Dementsprechend bezieht sich auch das von der Erblasserin in Auftrag gegebene Forstbetriebswerk für den Zeitraum vom 01.10.1998 bis zum 30.09.2008 nicht auf dieses Grundstück. Auch ist der pauschale Vortrag des Beteiligten zu 1., wonach dieses Grundstück stets vom Hof mitbewirtschaftet worden sein soll, bereits in erster Instanz von der Beteiligten zu 3. dadurch bestritten worden, dass sie stets behauptet hat, dass es sich hierbei nur um das Gartengrundstück des Hauses in C2 handelt ( vgl. Bl. 28 d.A.). Der weitere Vortrag des Beteiligten zu 1., wonach aus dieser Waldfläche "ebenfalls Holz verkauft" worden sei (vgl. Bl. 53 d.A.), ist in der Beschwerdeinstanz nicht weiter substantiiert worden. Insoweit hilft auch die aus dem Grundbuch ersichtliche Einstufung der Fläche als "Waldfläche" nicht weiter. Nach alldem kann eine Hofeszugehörigkeit des Grundstücks in G3, die voraussetzt , dass das Grundstück regelmäßig von der Hofstelle mitbewirtschaftet und damit in die Wirtschaftseinheit des Hofes eingegliedert worden ist ( vgl. § 2 a) HöfeO ) nicht festgestellt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist wegen des nur teilweisen Erfolges der Beschwerden nicht angeordnet worden. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 34 II LwVG, 20 b HöfeVfO, 19 IV KostenO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden, § 24 I LwVG, da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, der keine grundsätzlich Bedeutung zukommt.