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Beschluss

15 M 817/23

Amtsgericht Lemgo, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLE:2023:1213.15M817.23.00
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Leitsätze

Eine elektronische Zustellung ist als persönliche Zustellung i. S. v. Nr. 100 KV GvKostG anzusehen.

Tenor

Die Erinnerung der Landeskasse NRW, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold, vom 17.11.2023 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers B. vom 20.11.2023 zum Verfahren DR I-0440/23 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine elektronische Zustellung ist als persönliche Zustellung i. S. v. Nr. 100 KV GvKostG anzusehen. Die Erinnerung der Landeskasse NRW, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold, vom 17.11.2023 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers B. vom 20.11.2023 zum Verfahren DR I-0440/23 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: Die nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist unbegründet. I. Der Obergerichtsvollzieher wurde mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin (Sparkasse W.) beauftragt. Neben der per Postzustellung bewirkten Zustellung an die Schuldnerin stellte der Obergerichtsvollzieher das vorläufige Zahlungsverbot der Drittschuldnerin – der Sparkasse W. – im elektronischen Wege zu. Für die elektronische Zustellung der Schriftstücke an die Drittschuldnerin hat der Obergerichtsvollzieher eine Gebühr für eine persönliche Zustellung nach KV 100 GvKostG in Höhe von 11,00 EUR erhoben. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Detmold. Dieser ist der Ansicht, die derzeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte elektronische Zustellung sei als sonstige Zustellung i.S.d. KV 101 GvKostG zu behandeln und lediglich eine Gebühr in Höhe von 3,30 EUR zu erheben. Der Obergerichtsvollzieher hält unter Verweis auf verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen den Gebührenansatz für zutreffend. II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Gebühren für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin sind zu Recht gemäß KV 100 GvKostG mit 11,00 EUR erhoben worden. Im Hinblick auf die Kosten einer elektronischen Zustellung besteht eine Regelungslücke. Ausdrücklich geregelt sind nach KV 100, 101 GvKostG derzeit nur Gebühren für die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder für eine sonstige Zustellung. Letztere erfolgt durch Inanspruchnahme von Postdienstleistern, weshalb Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde nach KV 701 GvKostG als Auslagen des Gerichtsvollziehers zu erheben sind. Zur Schließung dieser Gesetzeslücke besteht ein Reformvorhaben des BMJ (Schreiben des BMJ vom 05.04.2022 an die Landesjustizverwaltungen vom 05.04.2022, RB5-565300#00001#0002#0002). Das BMJ vertritt die Auffassung, dass gemäß § 193a ZPO bewirkte elektronische Zustellungen als sonstige Zustellung gemäß KV 101 GvKostG zu behandeln seien, da dieser Gebührentatbestand als Auffangvorschrift alle Zustellungen, die nicht persönlich bewirkt werden, erfasse. Demgegenüber setze eine persönliche Zustellung nach KV 100 GvKostG zumindest den Versuch einer unmittelbaren, tatsächlichen Übergabe des Schriftstücks voraus. Zudem ginge die elektronische Zustellung gegenüber der persönlichen Zustellung mit einem geringeren Aufwand für die Gerichtsvollzieher einher. Erwogen wird die Einführung einer klarstellenden Anmerkung zu KV 101 GvKostG und gegebenenfalls eine Anpassung der Gebührenhöhe von 3,30 EUR. Diese rechtliche Einordnung der elektronischen Zustellung wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur geteilt. Zur Begründung wird angeführt, dass eine persönliche Zustellung i.S.d. KV 100 GvKostG ein Aufsuchen der Anschrift des Zustellungsempfängers durch den Gerichtsvollzieher voraussetze, wobei der Zustellvorgang ohne Beteiligung von Dienstleistern unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher bewirkt werde. Bei einer elektronischen Zustellung nutze der Gerichtsvollzieher hingegen zur Datenübertragung Telekommunikationsdienstleister, die mit Postdienstleistern vergleichbar seien. Der Arbeitsaufwand für eine elektronische Zustellung sei zudem wesentlich geringer als bei einer persönlichen Zustellung. Schließlich ergebe sich aus § 17 GVGA, der hinsichtlich der Vornahme persönlicher Zustellungen gerade nicht auf § 193a ZPO verweise, dass elektronische Zustellungen keine persönlichen Zustellungen darstellten (vgl. Eggers in Schröder/Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 15. Aufl. 2023, KV 100 GvKostG, Rn. 29-33 m.w.N; AG Lüneburg, Beschl. vom 30.5.2022, 24 M 1458/22). Die Gegenmeinung (u.a. Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, 43. Edition vom 01.01.2023, KV 100 GvKostG Rn. 15; AG Dortmund, Beschl. vom 11.12.2023, 242 M 792/23; AG Wesel, Beschl. vom 21.09.2023, 24 M 2066/23) bewertet elektronische Zustellungen als persönliche Zustellungen. Maßgeblich sei, dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung persönlich bewirke. Dies umfasse sowohl die Zustellung durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Dokumentes, als auch eventuelle Ersatzzustellungen. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Zustellung durch persönliches Erscheinen am Zustellort und Übergabe eines Schriftstückes erfolge; vielmehr genüge die Übermittlung einer elektronischen Datei nebst Beurkundung durch den Gerichtsvollzieher. Dass hierbei die Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstleisters erforderlich sei, sei mit der Beauftragung eines Postdienstleisters nicht vergleichbar. Vielmehr sei das elektronische Postfach als digitales Pendant zum physikalischen Briefkasten anzusehen. Hinzu komme, dass der Gerichtsvollzieher allein die Verantwortung für das Bewirken der Zustellung übernehme, indem er die zuzustellenden Schriftstücke und das zu adressierende elektronische Postfach auswähle und letztlich allein die Verantwortung für den Zugang der elektronisch übermittelten Schriftstücke übernehme. Die Zustellung werde mithin gerade nicht durch einen Dritten, wie bei der postalischen Zustellung, bewirkt; vielmehr sei der zur Übermittlung beanspruchte Telekommunikationsdienstleister nur ein Hilfsmittel zur Bewirkung der elektronischen Zustellung. Das Gericht schließt sich der letztgenannten Meinung an. Maßgeblich ist aus Sicht des Gerichts, dass bei der elektronischen Zustellung, ebenso wie bei der persönlichen Zustellung, allein der Gerichtsvollzieher dafür Sorge trägt, dass Schriftstücke zugestellt werden. Dass die elektronische Zustellung die Nutzung eines Telekommunikationsdienstleisters voraussetzt, versteht sich von selbst. Dieser übernimmt aber, anders als ein Postdienstleister, nicht von sich aus und in eigener Verantwortung die elektronische Zustellung. Vielmehr ist der gesamte Zustellungsvorgang allein von dem Gerichtsvollzieher anzustoßen, der zudem zu prüfen hat, ob die Vornahme einer elektronischen Zustellung im Einzelfall überhaupt zulässig ist. Auch die Argumentation, die elektronische Zustellung sei weniger aufwändig als die persönliche, trifft nicht zu. Gerade in der Umstellungsphase zur Digitalisierung, die derzeit ansteht, ist der Aufwand hoch, zumal angesichts häufiger Medienbrüche viele Papierdokument seitens des Gerichtsvollziehers erst digitalisiert werden müssen. Zudem muss der elektronische Zugang überwacht werden, da infolge häufiger Störungen im EGVP-Bereich allein das Anstoßen der elektronischen Zustellung deren Zugang nicht sicher gewährleistet. Vielmehr ist ohne Weiteres vorstellbar, dass bei Störungen der IT-Infrastruktur ein Zustellvorgang wiederholt werden muss. Dass dies generell weniger Aufwand darstellt als eine persönliche Zustellung, die gerade auch durch Ersatzzustellung erfolgen kann, erschließt sich nicht generell. Vielmehr vermag der Gerichtsvollzieher den Aufwand für persönliche Zustellungen z.B. dadurch zu minimieren, dass Fahrten zu Zustelladressaten mit anderen Dienstfahrten kombiniert werden. Zuletzt vermag der Verweis auf § 17 GVGA bzw. § 16 GVO zur kostenrechtlichen Einordnung der elektronischen Zustellung nichts beizutragen. Diese Vorschriften regeln die auf persönliche Zustellungen anzuwendendes Recht bzw. die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für Zustellungen. Eine kostenrechtliche Einordnung der Zustellungen war mit diesen Vorschriften weder intendiert noch wäre der Verordnungsgeber ermächtigt, vom GvKostG abweichende Regelungen zu erlassen. Im Ergebnis sind Kosten für die elektronische Zustellung daher nach KV 100 GvKostG als persönliche Zustellung mit 11,00 EUR zu erheben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zuzulassen, §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: …. W., 13.12.2023Amtsgericht