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Beschluss

03 T 12/24

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2024:0223.03T12.24.00
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Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse NRW, vertreten durch den Bezirksrevisior bei dem Landgericht Detmold, vom 03.01. 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 13.12. 2023 – Az. 15 M 817/23 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Landeskasse NRW, vertreten durch den Bezirksrevisior bei dem Landgericht Detmold, vom 03.01. 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 13.12. 2023 – Az. 15 M 817/23 – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 09.11.2023 an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Lemgo die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes an die Sparkasse K als Drittschuldnerin sowie an die Schuldnerin gem. § 845 ZPO durch den zuständigen Gerichtsvollzieher beantragt. Der Obergerichtsvollzieher bewirkte die Zustellung an die Schuldnerin per Post. Der Drittschuldnerin stellte er das vorläufige Zahlungsverbot auf elektronischem Weg zu. Mit Kostenansatz vom 14.11.2023 hat der Obergerichtsvollzieher u.a. für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin eine Gebühr für eine persönliche Zustellung nach KV 100 GvKostG in Höhe von 11,00 EUR erhoben. Dagegen hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold mit Schreiben vom 17.11.2023 Erinnerung eingelegt, mit der er beantragt hat, für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin statt der Gebühr für die persönliche Zustellung gemäß KV 100 GvKostG in Höhe von 11,00 EUR lediglich die Gebühr für eine sonstige Zustellung gemäß KV 101 GvKostG in Höhe von 3,30 EUR in Ansatz zu bringen. Zur Begründung ist ausgeführt, die elektronische Zustellung sei eine sonstige Zustellung i.S. der KV 101. Diese erfasse als Auffangvorschrift alle Zustellungen, die nicht persönlich bewirkt würden. Hingegen setze die Gebühr nach KV 100 zumindest den Versuch einer unmittelbaren Übergabe an den Drittschuldner voraus. Ein solcher sei bei Inanspruchnahme einer elektronischen Anwendung nicht erfolgt. Der Obergerichtsvollzieher hält den Ansatz der Gebühr nach KV 100 GvKostG unter Berufung auf verschiedene amtsgerichtliche Entscheidungen für zutreffend. Mit Beschluss vom 13.12.2023 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Hinblick auf die Kosten einer elektronischen Zustellung bestehe eine Regelungslücke. Die sonstige Zustellung i.S. der KV 101 Gv KostG erfolge durch Inanspruchnahme von Postdienstleistern. Zur Schließung der Regelungslücke bestehe ein Reformvorhaben des Bundesjustizministeriums. Dieses vertrete die Auffassung, dass elektronisch bewirkte Zustellungen gemäß § 193 a ZPO als sonstige Zustellungen gemäß KV 101 GvKostG zu behandeln seien, da die Gebühr alle Zustellungen erfasse, die nicht persönlich bewirkt oder zumindest versucht würden. Die elektronische Zustellung sei auch im Vergleich zur persönlichen Zustellung mit geringerem Aufwand für den Gerichtsvollzieher verbunden. Die Auffassung des Bundesjustizministeriums werde von Teilen der Literatur und Rechtsprechung geteilt, weil die elektronische Zustellung anders als die persönliche Zustellung ein Aufsuchen der Anschrift des Empfängers nicht erfordere. Die elektronische Zustellung sei auch wegen der Nutzung der Dienste eines Telekommunikationsdienstleisters mit der Zustellung über einen Postdienstleister vergleichbar. Dass elektronische Zustellungen keine persönlichen Zustellungen seien, ergebe sich zudem aus § 17 GVGA, welcher hinsichtlich der Vornahme persönlicher Zustellungen gerade nicht auf § 193 a ZPO verweise. Die Gegenmeinung werde damit begründet, dass die elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher persönlich bewirkt werde, denn dafür genüge die Übermittlung einer elektronischen Datei nebst Beurkundung durch den Gerichtsvollzieher. Das elektronische Postfach sei dabei als digitales Pendant zum physikalischen Briefkasten anzusehen. Zudem trage der Gerichtsvollzieher bei der elektronischen Zustellung – anders als bei der postalischen Zustellung - die alleinige Verantwortung für deren Bewirken. Der Telekommunikationsdienstleister sei dabei nur ein Hilfsmittel. Das Amtsgericht hat sich der letzteren Auffassung angeschlossen. Maßgeblich sei, dass bei der elektronischen Zustellung allein der Gerichtsvollzieher dafür Sorge trage, dass das Schriftstück zugestellt werde. Die elektronische Zustellung sei auch in der Umstellphase, wegen häufiger Medienbrüche und notwendiger Überwachung mit gegebenenfalls erforderlicher Wiederholung des Übermittlungsvorgangs nicht generell weniger aufwändig als die persönliche Zustellung. § 17 GVGA bzw. § 16 GVO stünden der Bewertung der elektronischen Zustellung als persönliche Zustellung nicht entgegen, weil sie eine kostenrechtliche Einordung der Zustellung nicht intendierten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.12.2023 (Bl. 11 ff eA AG) verwiesen. Gegen den Beschluss hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 03.01.2024 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Erinnerung vom 17.11.2023 abzuhelfen und den angefochtenen Beschluss entsprechend abzuändern. Er meint weiterhin, die elektronische Zustellung stelle eine sonstige Zustellung i.S.v. KV 101 GvKostG dar, weil die Vorschrift als Auffangvorschrift alle Zustellungen erfasse, die – wie bei der elektronischen Zustellung - nicht persönlich bewirkt würden. Die Gebühr für sonstige Zustellungen betreffe Zustellungen unter Inanspruchnahme von Dienstleistern, worunter nicht nur Post- sondern auch Telekommunikationsdienstleister fielen. Eine Regelungslücke liege daher nicht vor und eine analoge Anwendung der KV 100 GvKostG komme wegen des Analogieverbots im Kostenrecht nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 03.01.2024 (Bl. 18 ff eA AG) verwiesen. Der Bezirksrevisor hat für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde die Zulassung der weiteren Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 04.01.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Obergerichtsvollzieher hält unter Berufung auf weitere gerichtliche Entscheidungen und aus den seiner Auffassung nach zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an seiner bisher vertretenen Auffassung fest, dass für die elektronische Zustellung eine Gebühr nach KV 100 GvKostG entstanden ist. Mit Beschluss vom 19.02.2024 hat die Einzelrichterin das Verfahren gem. § 568 ZPO zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse ist aufgrund ihrer Zulassung in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 S.2. GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 14.11.2023 zurückgewiesen. Der Ansatz der Gebühr nach KV 100 GvKostG für die von dem Obergerichtsvollzieher bewirkte elektronische Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an die Drittschuldnerin ist auch nach Auffassung der Kammer zutreffend. Allerdings ist die Frage, ob für eine von dem Gerichtsvollzieher bewirkte elektronische Zustellung die Gebühr für persönliche Zustellungen nach KV 100 GvKostG oder die Gebühr für sonstige Zustellungen nach KV 101 GvKostG in Ansatz zu bringen ist, in Rechtsprechung und Literatur streitig. Hinsichtlich des Meinungsstandes wird insoweit auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung der KV 100 GvKostG auf elektronische Zustellungen inzwischen auch von dem OLG Celle (Beschluss vom 14.12. 2023 – 2 W 159/23, Bl. 16 ff eA) vertreten wird. Die Kammer teilt die Auffassung, wonach für eine durch einen Gerichtsvollzieher bewirkte elektronische Zustellung die Gebühr nach KV 100 GvKostG in Ansatz zu bringen ist. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie des Beschlusses des OLG Celle vom 14.12. 2023 Bezug genommen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens anschließt. Maßgeblich ist auch nach Auffassung der Kammer, dass die elektronische Zustellung allein durch die Ausführung der nach § 193 a Abs. 1 S.2, Abs. 2 S.3, S.4 ZPO erforderlichen Handlungen des Gerichtsvollziehers bewirkt und verantwortet wird. Der Telekommunikationsdienstleister stellt hierbei lediglich die digitale Infrastruktur quasi als Transportmittel zur Verfügung. Anders als bei der Zustellung über den Postweg erfüllt der Telekommunikationsdienstleister dabei aber keine eigenen Aufgaben im Hinblick auf die Zustellung selbst. Die elektronische Zustellung ist damit – anders als die Zustellung per Post - eine persönliche Leistung des Gerichtsvollziehers. Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer den Ansatz der Gebühr der KV 100 GvKostG für persönliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S.2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG. Die Zulassung der weiteren Beschwerde erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: 'Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamm zulässig. Sie ist schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenestraße 46, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die weitere Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .