Urteil
3 C 156/09
AG Lichtenberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBELB:2010:0208.3C156.09.0A
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Leitsätze
1. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte in ein Fußballstadion wird ein Zuschauervertrag geschlossen, dessen Hauptleistungspflichten die Zahlung des Eintrittsgeldes gegen Gewährung eines Zuschauerplatzes im Rahmen der Durchführung des Spiels sind.(Rn.17)
Im Rahmen dieses Vertrages hat der Zuschauer alles zu unterlassen, was die Durchführung des Spiels stören oder beeinträchtigen könnte und er hat Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners zu nehmen.(Rn.18)
Diese Pflichten bestehen auch gegenüber der Gastmannschaft.(Rn.19)
2. Die Rücksichtnahmepflicht auch gegenüber der Gastmannschaft ergibt sich aus den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.(Rn.20)
Diese Rücksichtnahmepflicht wird grundsätzlich dadurch verletzt, dass der Zuschauer während des Spiels Feuerwerkskörper und Feuerzeuge auf das Spielfeld und auf die Spieler wirft.(Rn.22)
3. Die Kausalität des Handels des Zuschauers für die Verurteilung des gastgebenden Vereins zu einer Geldbuße und dem damit zusammenhängenden Schadenersatzanspruch des Vereins gegen den Zuschauer ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass gegebenenfalls mehrere Ursachen schadensbegründend zusammengewirkt haben.(Rn.27)
Denn die Schadensersatzpflicht ist insoweit nicht dadurch ausgeschlossen, dass möglicherweise mehrere Schadensursachen kumulativ, nebeneinander oder auch alternativ gewirkt haben. Die Haftung setzt insofern noch nicht einmal voraus, dass der Schädiger die überwiegende oder wesentliche Ursache gesetzt hat, sondern es reicht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.(Rn.28)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1565,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte in ein Fußballstadion wird ein Zuschauervertrag geschlossen, dessen Hauptleistungspflichten die Zahlung des Eintrittsgeldes gegen Gewährung eines Zuschauerplatzes im Rahmen der Durchführung des Spiels sind.(Rn.17) Im Rahmen dieses Vertrages hat der Zuschauer alles zu unterlassen, was die Durchführung des Spiels stören oder beeinträchtigen könnte und er hat Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners zu nehmen.(Rn.18) Diese Pflichten bestehen auch gegenüber der Gastmannschaft.(Rn.19) 2. Die Rücksichtnahmepflicht auch gegenüber der Gastmannschaft ergibt sich aus den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.(Rn.20) Diese Rücksichtnahmepflicht wird grundsätzlich dadurch verletzt, dass der Zuschauer während des Spiels Feuerwerkskörper und Feuerzeuge auf das Spielfeld und auf die Spieler wirft.(Rn.22) 3. Die Kausalität des Handels des Zuschauers für die Verurteilung des gastgebenden Vereins zu einer Geldbuße und dem damit zusammenhängenden Schadenersatzanspruch des Vereins gegen den Zuschauer ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass gegebenenfalls mehrere Ursachen schadensbegründend zusammengewirkt haben.(Rn.27) Denn die Schadensersatzpflicht ist insoweit nicht dadurch ausgeschlossen, dass möglicherweise mehrere Schadensursachen kumulativ, nebeneinander oder auch alternativ gewirkt haben. Die Haftung setzt insofern noch nicht einmal voraus, dass der Schädiger die überwiegende oder wesentliche Ursache gesetzt hat, sondern es reicht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.(Rn.28) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1565,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2009 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.). 1. Der Kläger ist entgegen dem Einwand des Beklagten aktivlegitimiert. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei dem Kläger um diejenige Person handelt, welche regelmäßig an Oberligaspielen des Nordostdeutschen Fußballverbandes als BFC Dynamo teilnimmt. 2. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger bereits aus dem zwischen dem T.... B..... Berlin e.V. und dem Beklagten geschlossenen Zuschauervertrag zu, in dessen Schutzbereich der Kläger mit einbezogen war. Durch den Erwerb der Eintrittskarte im Mommsenstadion hat der Beklagte mit dem das Spiel ausrichtenden Tennis Borussia Berlin e.V. einen Vertrag geschlossen, dessen Hauptleistungspflichten die Zahlung des Eintrittsgeldes gegen Gewährung eines Zuschauerplatzes im Rahmen der Durchführung des Oberligaspiels waren. Aufgrund dessen war der Beklagte verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Durchführung des Oberligaspiels beeinträchtigen könnte und gemäß § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners zu nehmen. Diese Pflichten bestanden nicht nur gegenüber dem Tennis Borussia Berlin e.V. als direktem Vertragspartner, sondern auch gegenüber der aufspielenden Gastmannschaft. Dies folgt aus den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte. Unabhängig von der Frage, ob die Schuldrechtsreform den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte in § 311 Abs. 3 S. 1 BGB auf eine gesetzliche Grundlage gestellt hat oder der Gesetzgeber damit nur die abschließend in § 311 Abs. 3 S. 2 angesprochenen Fälle der Eigenhaftung des Vertreters oder Verhandlungsgehilfen aus culpa in contrahendo erfassen wollte, bleiben die dazu entwickelten Wertungen und Fallgruppen weiterhin maßgeblich (ausführlich dazu Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 328 Rn. 111 m.w.N.). Danach ist eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages insbesondere dann anzunehmen, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt, ein Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten besteht, beides für den Schuldner erkennbar ist und nach Treu und Glauben ein Bedürfnis für den Schutz des Dritten besteht (Beck'scher Online Kommentar, Herausgeber: Bamberger/Roth, Edition: 15, § 328 Rn. 54). Die Gastmannschaft eines Fußballspiels kommt regelmäßig und für den Schuldner leicht erkennbar mit der vertraglichen Hauptleistung des hier durch die Heimmannschaft mit dem Zuschauer abgeschlossenen Vertrages, nämlich Durchführung eines Oberligaspiels mit Gewährung eines Zuschauerplatzes, in Berührung. Es ist auch für den Zuschauer als Vertragspartner erkennbar, dass die das Spiel ausrichtende und dem Zuschauer als Vertragspartner Zutritt gewährende Heimmannschaft ein Interesse daran hat, dass die vertraglichen Leistungstreue- und Rücksichtnahmepflichten sich nicht nur auf sie selbst, sondern auch auf die auf der anderen Seite des Spielfeldes stehende Gastmannschaft erstrecken. Die Gastmannschaft ist insoweit auch schutzbedürftig, da ihr keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. Der möglicherweise bestehende deliktische Anspruch aus § 826 BGB lässt insoweit die Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht entfallen, da dieser Anspruch andere Voraussetzungen als der Drittschutz gewährende Vertrag des Beklagten mit dem Tennis Borussia Berlin e.V. hat (Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 328 Rn. 127 m.w.N.). Die ihm obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers hat der Beklagte verletzt, indem er in der 1. Halbzeit in der 17. Minute einen dort detonierenden Feuerwerkskörper auf das Spielfeld warf und in der 2. Halbzeit, unmittelbar vor Beginn der Ausschreitungen in der 83. Minute, zumindest einen von mehreren in Richtung der Schiedsrichterassistenten fliegenden Feuerwerkskörpern selbst geworfen hatte, welcher dann in der Nähe eines Linienrichters detonierte. Dieser Sachverhalt steht für das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen W… und L…, der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Berlin sowie des Urteils des Sportgerichts des Nordostdeutschen Fußballverbandes fest. Beide Zeugen haben ihre gemachten Wahrnehmungen in sich schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen. Eine besondere Belastungstendenz war bei beiden Zeugen nicht zu erkennen, da sie insoweit bestehende Erinnerungslücken freimütig einräumten und der Zeuge W… auf Nachfrage sofort angab, den Beklagten in der ersten Halbzeit durchaus auch für einen gewissen Moment oder möglicherweise sogar mehrmals aus den Augen verloren zu haben. Dennoch konnte der Zeuge W… für das Gericht glaubhaft bekunden, dass es sich bei dem Beklagten um die Person handelte, an die ihn der Zeuge L… zuvor wegen eines vom Zeugen L… beobachteten Böllerwurfs herangeführt hatte. Eine Verwechslung schloss er insoweit aus und gab an, den Beklagten, welchen er nach dem Hinweis des Zeugen L… mit einer oder gegebenenfalls mehreren kurzen Unterbrechungen im Blick behalten habe, im Verlauf der zweiten Halbzeit dabei beobachtet zu haben, wie er zunächst einen Feuerwerkskörper anzündete und auf das Spielfeld warf, welcher dann aber nicht detonierte. Später habe der Beklagte dann erneut einen Feuerwerkskörper auf das Spielfeld geworfen, welcher dann neben einem Linienrichter explodierte. Der Zeuge L… konnte für das Gericht glaubhaft bekunden, dass er den Beklagten bereits in der ersten Spielhälfte dabei beobachtet hatte, wie dieser kurz nach dem 1 : 0 für den BFC Dynamo sich aus seiner Gruppe gelöst, in seiner Hand einen Feuerwerkskörper angezündet und diesen dann auf das Spielfeld geworfen habe, wo dieser auch detoniert sei. Aufgrund dessen habe er seinen Zugführer fernmündlich an den Beklagten heran geführt, um so gegebenenfalls weitere mögliche Straftaten bezeugen und den Beklagten später festnehmen zu können. Deshalb habe er den Beklagten dann auch fortwährend und ununterbrochen im Blick gehabt und dabei beobachtet, wie er in der 2. Halbzeit weitere 3 Feuerwerkskörper auf das Spielfeld warf. Beide Zeugen erklärten das sichere Wiedererkennen des Beklagten dabei nachvollziehbar damit, dass dieser eine auffällige helle Plastiktüte in der Hand getragen habe und sie sich dessen Gesichtsausdruck zum Zwecke des späteren Wiedererkennens eingeprägt hätten. Zudem sei die Gruppe des Beklagten dadurch aufgefallen, dass mehrere Mitglieder Weihnachtsmannmützen trugen. Im Bewusstsein dessen waren sich die Zeugen trotzdem aufgrund der vorgenannten Umstände sicher, dass sie den Beklagten nicht mit einem weiteren Mitglied der Gruppe verwechselten. Beide Zeugen standen nach ihren Angaben nur wenige Meter entfernt vom Beklagten, was auch durch die Inaugenscheinnahme eines Fotos aus der beigezogenen Strafakte gestützt wurde, auf dem der Zeuge W… in Blickrichtung rechts hinter dem Beklagten stehend abgebildet war. Auch stimmten die Aussagen der beiden Zeugen weitestgehend mit deren Aussageprotokollen aus der beigezogenen Strafakte überein, wobei beide Zeugen nicht alle Details der dortigen Aussagen mehr erinnern konnten, was nach Ansicht des Gerichts aber wiederum für die Glaubhaftigkeit der in hiesigem Beweistermin gemachten Aussagen der Zeugen sprach. Die Aussagen der Zeugen deckten sich darüber hinaus auch mit den Feststellungen im Urteil des Nordostdeutschen Fußballverbandes, ausweislich derer in der 1. Halbzeit nur ein einziger Feuerwerkskörper explodierte und weitere Detonationen erst für die 83. Spielminute kurz vor Beginn der Ausschreitungen festgestellt wurden. Denn der Zeuge L… war sich insoweit sicher, dass der Feuerwerkskörper, den der Beklagte nach seiner Beobachtung in der 1. Halbzeit geworfen habe, detoniert sei, während er dies für die weiteren beobachteten Würfe nicht angeben konnte und der Zeuge W… war sich demgegenüber nur sicher, dass zumindest einer der vom Beklagten nach seiner Beobachtung kurz vor Beginn der Ausschreitungen in der 2. Halbzeit geworfenen Feuerwerkskörper in der Nähe des Linienrichters detoniert sei. In Ansehung dieser beiden Aussagen hat denn auch der Beklagte auf den Beweisantritt durch die von ihm benannten Zeugen verzichtet. Durch seine Handlung hat der Beklagte kausal und zurechenbar einen Schaden des Klägers verursacht. Die Kausalität ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass gegebenenfalls mehrere Ursachen schadensbegründend zusammengewirkt haben. Dies gilt sowohl hinsichtlich möglicher weiterer Verursachungsbeiträge durch andere Zuschauer als auch der im Urteil des nordostdeutschen Fußballverbandes strafschärfend berücksichtigten vorangegangenen Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe. Denn die Schadensersatzpflicht ist insoweit nicht dadurch ausgeschlossen, dass möglicherweise mehrere Schadensursachen kumulativ, nebeneinander oder auch alternativ gewirkt haben. Die Haftung setzt insofern noch nicht einmal voraus, dass der Schädiger die überwiegende oder wesentliche Ursache gesetzt hat, sondern es reicht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen (BGH NJW-RR 2005, 897). Es sind insoweit alle Ursachen als gleichwertig zu behandeln, so dass alle Schädiger grundsätzlich als Gesamtschuldner haften (§§ 830, 840 BGB analog; dazu ausführlich Oetker in Münchner Kommentar, BGB, § 249 Rn. 128 ff. m.w.N.); das Gewicht möglicher Verursachungsbeiträge ist daher regelmäßig nur für den Innenausgleich relevant. Auch der Rechtsgedanke des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle alternativer Kausalität ist insoweit im Vertragsrecht entsprechend anzuwenden (Oetker in Münchner Kommentar, BGB, § 249 Rn. 131). Eine andere Sichtweise wäre nur dann geboten, wenn der eingetretene Gesamtschaden gedanklich teilbar wäre. In diesem Fall würden die vorgenannten Grundsätze keine Anwendung finden, sondern es wäre eine Haftung nur für den jeweilig gedanklich teilbaren Schaden anzunehmen. So hat etwa das Oberlandesgericht Rostock in einem ähnlichen Fall darauf abgestellt, dass das dortige Sportgericht für zwei zeitlich getrennte Spielstörungen Einzelstrafen festgesetzt hatte, die dann zu einem Gesamtstrafenausspruch führten (OLG Rostock NJW 2006, 1819). In einem solchen Fall dürfe die Gesamtstrafenbildung nicht dazu führen, dass nach den o.g. Grundsätzen von einem einheitlichen Schaden ausgegangen und damit eine gesamtschuldnerische Verpflichtung auf Ersatz der Gesamtstrafe angenommen werde (OLG Rostock a.a.O.). Diesen zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Rostock schließt sich das Gericht durchaus an, doch liegt der hier zu entscheidende Fall anders. Denn das Urteil des Nordostdeutschen Fußballverbands (NOFV) enthält zunächst schon keine Einzelstrafen. Zwar hindert dies die Zivilgerichte nicht, bei möglicher gedanklicher Teilbarkeit eine entsprechende Zuordnung selbst vorzunehmen, doch ist Voraussetzung dafür, dass sich die ausgesprochene Sanktion des Sportgerichts eindeutig auf mehrere, klar von einander getrennte und nicht in Zusammenhang stehende Handlungsabläufe bezieht, welche eindeutig für sich genommen eine geringere Sanktion nach sich gezogen hätten. Unterläßt das Sportgericht daher trotz zeitlich und sachlich klar zu trennender Pflichtverstöße in Bezug auf ebenso klar zu trennende Störungen durch Zuschauer, welche keinen einheitlichen Geschehenskomplex bilden, eine mögliche und gebotene Bildung von Einzelstrafen, so kann dies vom Zivilgericht im Rahmen der zivilrechtlichen Zurechnung nachgeholt werden. Eine solche Unterteilung wäre hier jedoch allerhöchstens in Bezug auf vier Komplexe möglich, nämlich die Störung des Spiels in der ersten Halbzeit durch Werfen eines explodierenden Feuerwerkskörpers (17. Minute), Würfe von Feuerzeugen in der 32. und 67. Minute sowie die erneuten im Zusammenhang mit den Ausschreitungen stehenden Störungen um die 83. Minute, welche dann zum Abbruch des Spieles führten. Aus den Gründen des Urteils des NOFV ergibt sich dabei hinreichend deutlich, dass das Werfen der Feuerzeuge dabei von untergeordneter Bedeutung war. Die Täterschaft des Beklagten bezüglich des ersten Wurfes in der 7. Minute steht jedoch fest und auch die zurechenbare Mitverursachung durch eine Handlung des Beklagten im Rahmen des dritten Geschehenskomplexes (ca. 83. Minute) steht in Anwendung der bereits dargelegten haftungsrechtlichen Grundsätze ebenfalls fest. Eine weitere gedankliche Aufteilung des Geschehens um den Spielabbruch ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich und wäre zudem lebensfremd; sie würde die bereits dargelegten haftungsrechtlichen Grundsätze zu Kausalität und Zurechnung unterlaufen und einen Ersatz des Geschädigten in derartigen Konstellationen faktisch ausschließen. Insofern als das Sportgericht bei der Strafzumessung eine weitere Verurteilung des Klägers berücksichtigt hat, beseitigt auch dies weder die Kausalität des Verursachungsbeitrages des Beklagten, noch gibt dies Anlass zu einer Korrektur aus Wertungsgesichtspunkten. Denn nach ständiger Rechtsprechung entlastet eine besondere Schadensanfälligkeit eines Geschädigten den Schädiger nicht davon, den vollen Schaden tragen zu müssen. Auch eine Einschränkung nach dem Schutzzweck der Norm kommt hier nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, dass der eingetretene Schaden von der die Belastung schützenden Norm des § 280 BGB nicht mehr gedeckt ist. Dass der Beklagte nur einen mittelbaren Verursachungsbeitrag geleistet hat, da der Schaden endgültig erst durch die Verurteilung des Sportgerichts eingetreten ist, schließt die Haftung ebenfalls nicht aus. Auch wenn der durch das Sportgericht ausgesprochenen Strafe vor allem eine präventive Funktion zukommt, um die betroffenen Vereine zu höheren Sicherheitsvorkehrungen und besserer Präventionsarbeit anzuhalten, so ist diese Strafe dennoch eine vorhersehbare und damit vermeidbare Folge des Fehlverhaltens des Beklagten und gegebenenfalls weiterer Zuschauer. Die vertragsimmanenten Obhuts- und Rücksichtnahmepflichten sollten den Kläger auch vor durch solche Verurteilungen verursachten Vermögensschäden schützen. Zwar hat die Beklagte den Ausgleich der Geldstrafe zunächst mit Nichtwissen bestritten, sich zum vom Kläger eingereichten Kontoauszug in Ablichtung, welcher eine entsprechende Überweisung an den Nordostdeutschen Fußballverband mit Angabe des Aktenzeichens des Urteils als Belastung auswies, aber nicht mehr verhalten. Da der Beklagte den diesbezüglichen substanziierten neuen Sachvortrag des Klägers nicht bestritten hat, war dieser gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Der Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt als eingetragener Fußballverein den Ersatz einer von ihm zu zahlenden Verbandsstrafe wegen Spielstörungen. Der Kläger spielt mit seiner Ersten Männermannschaft in der vom N… Fußballverband organisierten Oberliga Nordost/Nord. Im Rahmen eines Oberligaspiels spielte unter der Bezeichnung BFC Dynamo eine Fußballmannschaft als Gast am 7. Dezember 2008 bei T… B… Berlin e.V. im Mommsenstadion in Berlin. Der Beklagte war Besucher dieses Spiels und hielt sich im so genannten Gästeblock auf der Gegengerade auf. Während des Spiels kam es zu mehreren Würfen von teils detonierenden Feuerwerkskörpern sowie weiterer Gegenstände auf das Spielfeld. Aufgrund dessen und der dadurch bedingten weiteren Unruhen wurde das Spiel in der 83. Minute für 2 Minuten unterbrochen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2008 verurteilte das Sportgericht des Nordostdeutschen Fußballverbandes den Kläger deshalb zur Zahlung von 1.500,- € Geldstrafe sowie 65,- € Verfahrenskosten. In den Gründen des Urteils heißt es dazu: In der 17. Minute des o.g. Spiels wurde ein Knallkörper aus dem Gästeblock des B… D… auf das Spielfeld geschossen. In der 32. und 67. Minute wurden Feuerzeuge aus dem Gästeblock in Richtung Spielfeld geworfen. In der 83. Minute wurden weitere Feuerwerkskörper aus dem BFC-Block in Richtung der Schiedsrichterassistenten auf das Spielfeld abgefeuert. Mehrere Anhänger des BFC Dynamo versuchten, den Sicherheitszaun zum Innenraum zu besteigen beziehungsweise zu überwinden. Hierauf kam es in den Zuschauerbereichen zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen Ordnern, Zuschauern und hinzugezogenen Polizeibeamten. Das Spiel war für 2 Minuten unterbrochen. […] Straferschwerend fiel aber die Intensität und das Gefährdungspotenzial der Fehlhandlungen der Anhänger des Vereins und der pyrotechnischen Aktionen ins Gewicht wie auch der Umstand, dass das Fehlverhalten der Anhänger in der 83. Spielminute Auslöser für die folgenden schwerwiegenden Eskalationen in den Zuschauerbereichen war, auch wenn diese vom Verein nicht mehr steuerbar waren und dabei auch ein Fehlverhalten beim polizeilichen Zugriff nicht von vornherein auszuschließen ist. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 forderte der Kläger den Beklagten auf, den ihm durch das Urteil des Nordostdeutschen Fußballverbandes entstandenen Schaden in Höhe von 1.565,- € durch Überweisung bis zum 15. Februar 2009 auf das vereinseigene Konto zu ersetzen. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte in der 1. und 2. Halbzeit des durch die Erste Männermannschaft des Klägers geführten streitgegenständlichen Oberligaspiels mehrere Feuerwerkskörper auf das Spielfeld geworfen habe, die überwiegend auch detoniert seien. Des Weiteren gibt er an, dass die Geldstrafe und die Verfahrenskosten durch Überweisung vom Vereinskonto mit der Kontonummer … bei der Berliner Volksbank am 29.12.2008 bezahlt worden sei. Er beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1565,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.2.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zunächst Gegenbeweis für die von dem Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, dass der Beklagte mehrere Feuerwerkskörper geworfen habe, durch Benennung der Zeugen K… und B… angeboten, dann aber im Beweistermin vom 18. Januar 2010 nach Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen W… und L… auf Erhebung des Gegenbeweise durch Vernehmung der Zeugen K… und B… verzichtet. Die Akte 81 Js 949/09 der Staatsanwaltschaft Berlin hat das Gericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen vom 7. Oktober 2009 und 18. Januar 2010 gemacht.