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Urteil

20 O 7/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:0920.20O7.17.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Werfens von Feuerzeugen bei einem Heimspiel ihrer Lizenzspielermannschaft und einer daraufhin gegen sie verhängten Verbandsstrafe. Am … fand im Stadion F das Meisterschaftsspiel der Regionalliga X zwischen der 1. Fußballmannschaft des Klägers und dem T statt. Im Spielbericht des Schiedsrichters ist vermerkt, dass in der 85. Spielminute das Spiel wegen einer Unsportlichkeit unterbrochen wurde und der fehlbare Spieler mit Zeigen der gelben Karte verwarnt wurde. Daraufhin warfen Zuschauer der Heimmannschaft mehrere Gegenstände, u.a. Becher, Feuerzeuge und Fahnenstangen von den Tribünen aus in den Innenraum auf die Rasenfläche. Eine Stadionansage wurde veranlasst. Trotzdem flogen weiterhin Gegenstände, so dass die Gesundheit der Spieler und der weitere Spielverlauf nicht mehr gewährleistet werden konnte. Das Spiel wurde für insgesamt 10 Minuten unterbrochen. Erst nach Rücksprache mit jeweils einem Vereinsvertreter und dem öffentlichen Sicherheitspersonal konnte das Spiel dann fortgesetzt werden. Dieser Vorfall wurde mit Schreiben vom 04.09.2016 durch den zuständigen Staffelleiter an die W e.V. (W) weitergeleitet. Die W bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.09.2016, in welchem der im Spielbericht niedergelegte Sachverhalt verhandelt und von den Vertretern des Klägers eingeräumt wurde. In der Folge belegte die W mit Urteil vom selben Tag den Kläger mit Strafen. Auf die Berufung des Klägers wurde dieses Urteil mit Urteil vom 28.10.2016 von der W abgeändert. Der Kläger erhielt wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger eine Geldstrafe von 5.000,00 €. Ferner wurde ihm aufgegeben bis zum 1. Heimspiel der Rückrunde 2016/2017 an der West- und Osttribüne jeweils ein Fangnetz anzubringen, welches das Eindringen von Wurfgeschossen auf das Spielfeld verhindert. Bei der Höhe der Geldstrafe wurde einerseits die konkrete Tat berücksichtigt, aber auch, dass in den vergangenen Jahren wiederholt durch Anhänger des Klägers Gegenstände auf das Spielfeld geworfen wurden. Wegen des genauen Inhaltes dieser Urteile wird auf die Anlage K 1 (Bl. 7 ff d.A.) und Anlage K 2 (Bl. 9 ff d.A.) Bezug genommen. Durch dieses Verfahren vor dem Verbandsgericht entstanden dem Kläger Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 200,00 €. Der Beklagte befand sich am … im Bereich der Westkurve unter den Besuchern des Fußballspieles. Während des Spieles warf er mit mehreren Feuerzeugen In Richtung des Spielfeldes. Der Kläger behauptet, aus den Videosequenzen sei klar zu erkennen, dass der Beklagte an den für das Urteil der W ursächlichen Würfen von Gegenständen, die zu der Unterbrechung in der 85. Spielminute geführt hätten, beteiligt gewesen sei. Der Kläger ist deshalb - unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.09.2016, AZ: VII ZR 14/16 – der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm, dem Kläger, die inzwischen bezahlte Geldstrafe von 5.000,00 € sowie die inzwischen bezahlten hälftigen Verfahrenskosten i.H.v. 100,00 € zu erstatten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die von ihm geworfenen Feuerzeuge seien nicht auf das Spielfeld gelangt. Er habe das Werfen eingestellt, nachdem eine Stadiondurchsage gekommen sei. Auch sei aus der Videosequenz nicht ersichtlich, dass er mit dem Werfen der Feuerzeuge die 10 – minütige Spielunterbrechung verursacht habe. Der Beklagte behauptet weiterhin, die extreme Höhe der gegen den Kläger ergangenen Geldstrafe resultiere aus dessen Verschulden, dass er nämlich nicht bereits in der Vergangenheit dafür Sorge getragen habe, dass Spielunterbrechungen unterblieben. Der Kläger hätte, etwa durch ordentliche gründliche Durchsuchungen der Besucher am Eingangsbereich, bei dem neben dem Beklagten stehenden Mann eine große Anzahl von Feuerzeugen auffinden und sicherstellen können und müssen. Ferner hätte durch Anbringen eines Fangzaunes und die Bereitstellung von Ordnern verhindert werden können und müssen, dass es zu Vorkommnissen kam, welche mehrfach zu einer Spielunterbrechung führten. Durch diese Nachlässigkeit habe der Kläger die Ursache gesetzt, dass Gegenstände wiederholt auf das Spielfeld geworfen worden seien und zu Spielunterbrechungen geführt hätten, wofür in aufsteigender Höhe Geldstrafen gegen den Kläger verhängt worden seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist - mit Ausnahme der Höhe des Zinsanspruches - begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.100,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB . 1.) Es ist unstreitig, dass durch das Begehren des Beklagten, das Spiel besuchen zu wollen (Vertragserklärung des Beklagten) und dem Einlass des Beklagten zum Spiel (Vertragserklärung des Klägers) zwischen den Parteien ein Zuschauervertrag zustande gekommen ist. 2.) Aus diesem Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB ergaben sich für die Parteien wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Vertragspartei. Für den Beklagten als Zuschauer bedeutete dies, dass er zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet war. Denn dies ist ein auf der Hand liegendes Hauptinteresse des Veranstalters. Es handelt sich dabei um ein gleichgerichtetes Interesse mit allen Vertragspartnern (Zuschauern), die ebenfalls einen ungestörten Spielablauf erwarten und erwarten können. Eine derartige Rücksichtnahmepflicht belastet den Zuschauer nicht. Er ist lediglich verpflichtet, alles zu unterlassen, was in einen ungestörten Spielablauf eingreifen würde. Derartige Handlungen unterlässt der verständige Zuschauer bereits aus dem eigenen Interesse eines ungestörten Spielablaufs (vgl. BGH NJW 2016, 3715).In diesem Sinne war er daher u.a. gehalten, Gegenstände, insbesondere Feuerwerkskörper, Waffen aller Art und sonstige Gegenstände, die der Sicherheit anderer Besucher, Spieler oder Offizieller abträglich sein können, nicht mit ins Stadion zu bringen und diese auch nicht zu verwenden, insbesondere nicht auf das Spielfeld zu werfen. Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er unstreitig mehrere Feuerzeuge in Richtung des Spielfeldes warf. Denn das Werfen mit Feuerzeugen auf das Spielfeld ist grundsätzlich geeignet, Verletzungen anderer Personen herbeizuführen und damit die Sicherheit der Spieler, anderer Besucher oder der Schiedsrichter zu gefährden. Damit wird bereits durch das Werfen selbst pflichtwidrig das Interesse des Klägers an einem ungestörten Spielablauf beeinträchtigt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Feuerzeuge tatsächlich auf das Spielfeld gelangt sind oder nicht. 3.) Der Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Sein Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 2 S. 1 BGB vermutet. Umstände, die zur Widerlegung der Verschuldensvermutung führen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. 4.) Der geltend gemachte Schaden ist auch adäquat kausal durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursacht worden. Denn der Kläger wurde vom W wegen des unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger während des Spieles vom … zu einer Geldstrafe von 5.000,00 € verurteilt. Der Kläger hat diese Geldstrafe inzwischen bezahlt. Ebenso die hälftigen Kosten des Verfahrens i.H.v. 100,00 €. Diesen geltend gemachten Schaden hat der Beklagte durch das Werfen der Feuerzeuge verursacht. Davon ist die Kammer aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien und insbesondere aufgrund des eigenen Vortrages des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Hierbei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die vom W geahndete Unsportlichkeit darin lag, dass Zuschauer der Heimmannschaft mehrere Gegenstände, u.a.. Becher, Feuerzeuge und Fahnenstangen von den Tribünen aus in den Innenraum auf die Rasenfläche warfen und der Schiedsrichter das Spiel für 10 Minuten unterbrechen musste, weil die Gesundheit der Spieler und der weitere Spielverlauf nicht mehr gewährleistet werden konnten. Auch wenn dem Beklagten zuzugestehen ist, dass aus der Videosequenz nicht ersichtlich ist, dass er mit dem auf dem Video erkennbaren Werfen der Feuerzeuge diese 10 – minütige Spielunterbrechung verursacht hat, weil sich daraus nicht die genaue Spielminute ergibt, in der die Aufnahme gemacht wurde ,ergibt sich aber bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang seiner Würfe mit den Vorfallen aus der 85. Spielminute und der daraus folgenden Spielunterbrechung. Der Beklagte hat nämlich insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Werfen eingestellt zu haben, nachdem es eine Stadiondurchsage gegeben habe. Es ist aber unstreitig und ergibt sich sowohl aus dem Vermerk des Schiedsrichters als auch aus dem Urteil des W, dass die Zuschauer nach der Spielunterbrechung in der 85. Spielminute wegen einer Unsportlichkeit Gegenstände auf das Spielfeld warfen und dann durch eine Stadiondurchsage aufgefordert wurden, dieses Werfen zu unterlassen. Da nicht ersichtlich ist, dass es in diesem Spiel vom … noch weitere Stadiondurchsagen desselben Inhaltes gegeben hat, können die Würfe des Beklagten daher nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit diesen Vorfällen gestanden haben. Eine Vernehmung des Zeugen N zur Frage des Aufnahmezeitpunktes der Videosequenz ist daher entbehrlich. Das Werfen der Feuerzeuge durch den Beklagten war auch adäquat kausal für die Verhängung der Geldstrafe. Denn es ist weder völlig unwahrscheinlich noch ungewöhnlich, dass ein Fußballverein infolge von Störungen durch Zuschauer, insbesondere dem Werfen von Gegenständen, mit einer Verbandsstrafe belegt wird (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Die von der Klägerin auf die Verbandsstrafe geleistete Zahlung steht auch in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der Störung des Spielablaufes. Denn die hier in Rede stehende Verbandsstrafe ist eine für den Veranstalter nicht zu vermeidende Folge gravierender Störungen des Ablaufs eines Fußballspieles. Um das Interesse des Veranstalters des einzelnen Spiels und der übrigen verständigen Zuschauer an einem ungestörten Spielablauf durchzusetzen, bedient sich der Verband bekanntermaßen unter anderem des Mittels der Verbandsstrafe für schuldhafte Störungen durch Zuschauer. Dies soll insbesondere präventiv direkt auf die Vereine und Veranstalter einwirken, indirekt aber auch auf die jeweiligen Störer, damit diese solche Störungen bereits nicht verursachen. Dieses Ziel wird jedoch nur dann erreicht, wenn diese Störer auch damit rechnen müssen, solche Strafzahlungen ersetzen zu müssen. Darüber hinaus wird die Entscheidung der Spruchkammer des jeweiligen Verbandes durch das vertragswidrige Verhalten des Störers überhaupt erst herausgefordert und stellt keine ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion hierauf dar (vgl. BGH a.a.O.). Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass möglicherweise erst das Werfen weiterer Gegenstände durch andere Zuschauer und damit weitere Schadensursachen zu der Spielunterbrechung führten. Denn die Haftung des Beklagten setzt noch nicht einmal voraus, dass er die überwiegende oder wesentliche Ursache gesetzt hat, sondern es reicht im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen. Es sind insoweit alle Ursachen als gleichwertig zu behandeln, so dass alle Schädiger grundsätzlich als Gesamtschuldner haften; das Gewicht möglicher Verursachungsbeiträge ist daher regelmäßig nur für den Innenausgleich relevant. Auch der Rechtsgedanke des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle alternativer Kausalität ist insoweit im Vertragsrecht entsprechend anzuwenden (vgl. AG Lichtenberg Urteil vom 08.02.2010 AZ: 3 C 156/09 m.w.N.). Es liegt hier auch nicht der Ausnahmefall einer sogenannten abgrenzbaren Teilkausalität vor. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung des Beklagten nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat. Der eingetretene Gesamtschaden ist hier nicht gedanklich teilbar. Dies ergibt sich daraus, dass - wie die Urteilsbegründung zeigt - die Verbandsstrafe nicht für einzelne abtrennbare Vorgänge im Rahmen der in der 85. Spielminute beginnenden Störung des Spielablaufes verhängt wurde, sondern wegen des gesamten unsportlichen Verhaltens der dem Kläger zugewandten Zuschauer in dem Zeitraum 85. Spielminute bis zur Fortführung des Spieles. 5.) Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254, 278 BGB wegen ungenügender Kontrollen durch die Ordner bei dem Betreten des Stadions oder das fehlende Anbringen eines Fangzaunes berufen. Denn im Verhältnis zu dem Beklagten bestand für den Kläger weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit, Handlungen vorzunehmen, die ihn von der Störung des Spieles abhielten. Eine solche Beaufsichtigung oder Kontrolle darf ein Zuschauer nicht erwarten; er benötigt sie nicht, um Spielstörungen ohne weiteres unterlassen zu können (vgl. BGH a.a.O.). 6.) Der Schaden ist auch der Höhe nach erstattungsfähig. Der Zurechenbarkeit der Schadenshöhe steht nicht entgegen, dass die für den streitgegenständlichen Vorfall ausgesprochene Strafe nur deswegen so hoch ausgefallen ist, weil es im Zuschauerumfeld des Klägers bereits in der Vergangenheit mehrere vergleichbare Vorfälle gegeben hat. Auch in solchen Fällen gilt, dass eine Schadensersatzpflicht gerade nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ggfls. mehrere Ursachen schadensbegründend zusammengewirkt haben. Es handelt sich insoweit vielmehr um eine besondere Schadensanfälligkeit des Klägers, die nach ständiger Rechtsprechung den Schädiger nicht davon entlastet, den gesamten Schaden tragen zu müssen. Auch durch den Schutzzweck der Norm ist hier eine diesbezügliche Begrenzung der Haftung nicht geboten (vgl. LG Köln Urteil vom 08.04.2015 AZ 7 O 231/14). 7.) Der Zinsanspruch ist aus §§ 280, 291BGB begründet, jedoch gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Denn der Beklagte ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so dass § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.