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Urteil

7 C 5099/24

AG Lichtenberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBELB:2025:0204.7C5099.24.00
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Leitsätze
Gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung sind keine wohnwerterhöhenden Merkmale.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihr bei der Klägerin gemietete Wohnung im Hause ... von zurzeit € 322,62 monatlich um € 4,50 monatlich auf € 327,12 monatlich ab dem 01.09.2024 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 68% und die Beklagte 32% zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung sind keine wohnwerterhöhenden Merkmale.(Rn.26) 1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihr bei der Klägerin gemietete Wohnung im Hause ... von zurzeit € 322,62 monatlich um € 4,50 monatlich auf € 327,12 monatlich ab dem 01.09.2024 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 68% und die Beklagte 32% zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Daher konnte das Gericht, obwohl die Beklagte säumig ist, ein kontradiktorisches Endurteil erlassen (vgl. BVerfG NJW 2007, 3486, 3487). Da die Beklagte ihre hinreichende Möglichkeit zur Äußerung nicht wahrgenommener hat, ergeht das Urteil auf Grundlage des klägerischen Sachvortrags. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete um € 4,50 monatlich auf monatlich 327,12 € gemäß § 558 Abs. 1 BGB. Hiernach kann der Vermieter unter Beachtung der formellen Voraussetzung von § 558a Abs. 1 BGB Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Miete - abgesehen von Veränderungen wegen Modernisierung, Betriebskosten - seit 15 Monaten unverändert ist (Wartefrist), das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht wird (Sperrfrist), die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Kappungsgrenzenverordnung des Landes Berlin) von 15% innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren eingehalten wird. 1. Das Mieterhöhungsverlangen vom 30.06.2024 ist formell wirksam erklärt, § 558a Abs. 1 BGB. Insbesondere ist die begehrte erhöhte Miete betragsmäßig ausgewiesen und zur Begründung auf den im Zeitpunkt des Ausspruchs des Erhöhungsverlangens geltenden Mietspiegel 2024 unter Angabe der Mietspanne und der für diese maßgeblichen Tatsachen Bezug genommen. Die Klägerin hat die Klage innerhalb der Frist des § 558b Abs. 2 BGB erhoben. Die Sperr- und Wartefrist sind gewahrt. Die Kappungsgrenze ist eingehalten. 2. Das Mieterhöhungsverlangen ist auch materiell zum Teil begründet. Unter Anwendung des Berliner Mietspielgels 2024 beträgt die ortsübliche und auch von der Beklagte geschuldete Vergleichsmiete 6,868 €/m² (327,12 €/ Monat). a) Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete hat das Gericht den maßgeblichen Berliner Mietspiegel 2024 herangezogen. Bei dem Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 558 Rn. 44). Die ortsübliche Vergleichsmiete ist daher durch Subsumtion der festgestellten/unbestritten Tatsachen zu ermitteln. Da es sich bei der ortsüblichen Vergleichsmiete um eine „modifizierte Durchschnittsmiete“ handelt, ist zur Ermittlung der Mietspiegel als empirischen Datenerhebung heranzuziehen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 558b Rn. 111). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Mietspiegel aufgeführten Zahlen und Kriterien allgemeinkundig sind (KG, NJW-RR 1992, 80). Die auf der Grundlage des Parteivortrags nach dem Mietspiegel ermittelte ortsübliche Miete ist daher von Amts wegen zu berücksichtigen (Zöller/Greger, 2024 § 291 Rn. 2a). Soweit die Klägerin eine höhere Vergleichsmiete als 6,868 €/m² geltend macht, ist dieser Vortrag daher unschlüssig. Gemäß § 558d Abs. 3 BGB wird vermutet, dass die im Berliner Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Selbst wenn der Berliner Mietspiegel 2024 nicht qualifiziert sein sollte, kann er doch als Schätzgrundlage herangezogen werden. Das Gericht schließt sich der Einschätzung an, dass der Berliner Mietspiegel jedenfalls eine taugliche Grundlage für die gerichtliche Schätzung darstellt (ausführlich LG Berlin 67 S 120/15 vom 16.07.2015 unter juris Rz. 11 - 13 m.w.N.) und dass die so gewonnenen Werte eine gerichtliche Entscheidung des Einzelfalls mindestens so überzeugend begründen können, wie andere Erkenntnisquellen, insbesondere dem Mittel des Sachverständigengutachtens, nachdem der Gesetzgeber sich wegen der mit einer Schätzung auf Grundlage des Mietspiegels verbundenen Vorteile dafür entschieden hat, die mit dieser Verfahrensweise verbundenen Schwankungsbreiten und Grauzonen zu akzeptieren (LG Berlin, Urteil vom 13. August 2018 - 66 S 18/18 -, Rn. 67-68, juris). b) Die Spanneneinordnung hat das Gericht anhand der dem Mietspiegel 2024 beigefügten Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung (im Folgenden „Orientierungshilfe“) vorgenommen. Zwar ist die Orientierungshilfe nicht Bestandteil des qualifizierten Mietspiegels. Enthält der Mietspiegel - wie hier - jedoch eine Orientierungshilfe, in der bestimmte werterhöhende oder wertmindernde Faktoren für die Einordnung der Wohnung vorgesehen sind, darf der Tatrichter diese sowie die von ihr vorgesehenen Bewertungskriterien als Schätzungsgrundlage heranziehen (BGH NJW 2005, 2074; NZM 2022, 960, 961; NJW-RR 2021, 76, 79). Zu den Bewertungskriterien zählen dabei nicht nur die dort angegebenen Wohnwertmerkmale, sondern auch die Vorgaben zu ihrer Bewertung. Es handelt sich insoweit um ein in sich abgestimmtes Beurteilungskonzept. Es steht im Ermessen des Gerichts, diesem Bewertungssystem uneingeschränkt zu folgen oder - weil hierbei nicht alle denkbaren Bewertungsfaktoren einfließen - auch andere (zusätzliche) Aspekte in seine Bewertung einzubeziehen und eine andere Gewichtung vorzunehmen. Eine unveränderte Übernahme des Bewertungssystems der Orientierungshilfe ermöglicht im Interesse beider Parteien eine rasche Entscheidung und vermeidet die Entstehung von Gutachterkosten, die im Fall eines Teilunterliegens den Erhöhungsbetrag sogar erheblich schmälern oder gar aufzehren können (BGH NJW 2005, 2074, 2075; NZM 2022, 960, 961). Bei der Orientierungshilfe handelt es sich um Einschätzungen, die vom umfassenden Sachverstand der an der Mietspiegelerstellung beteiligten Expert:innen getragen werden. Sie bietet damit ein objektives, berechenbares und nachvollziehbares Schema, anhand dessen die ortsübliche Vergleichsmiete der streitgegenständlichen Wohnung ermittelt werden kann (vgl. nur Landgericht Berlin, Urteil vom 03.06.2003, Aktenzeichen: 65 S 17/03, Grundeigentum 2003, 1022). Hiervon profitieren beide Parteien, da das Ergebnis des Verfahrens für beide Seiten einigermaßen vorhersehbar ist (LG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2003 - 65 S 17/03 -, juris). Es kann eine zügige Entscheidung getroffen und unnötige Kosten vermieden werden. Die in der Orientierungshilfe enthaltenen Angaben werden fortlaufend überprüft und weiterentwickelt (Berliner Mietspiegel 2024, S. 9). Sie berücksichtigt die bisherigen Erkenntnisse sowohl der Praxis als auch der Rechtsprechung (Berliner Mietspiegel 2024, S. 9). Zu zahlreichen Merkmalen gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen der Berliner Gerichte, die diese Merkmale im Sinne der Orientierungshilfe konkretisieren und den Parteien eine zutreffende Einordnung ihrer individuellen Gegebenheiten ermöglichen. Das in der Orientierungshilfe vorgeschlagene Schema zur Spanneneinordnung ist zur Überzeugung des Gerichts sachgerecht und trägt den in § 558 Abs. 2 BGB genannten Vergleichskriterien hinreichend Rechnung. 3. Die streitgegenständliche Wohnung befindet sich in einfacher Wohnlage und ist im Berliner Mietspiegel 2024 in die Mietspiegelzeile 31 einzuordnen. Diese sieht für die ortsübliche Vergleichsmiete eine Spanne von 5,74 €/m² - 7,28 €/m² bei einem Mittelwert von 6,25€/m² vor. Eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus ist zulässig, wenn den wohnwerterhöhende Merkmale vorliegen. Dabei wird für jede in der Orientierungshilfe aufgeführte Merkmalgruppe mit überwiegend positiven Merkmalen 20 Prozent der Differenz zwischen Mittelwert und Oberwert hinzugerechnet, für jede mit überwiegend negativen Merkmalen 20 Prozent der Differenz zwischen Mittelwert und Unterwert abgezogen. Vorliegend ergibt sich ein Zuschlag zum Mittelwert in Höhe von 60 % der Differenz zwischen Mittelwert und Oberwert. Daraus folgt im Ergebnis eine ortsübliche Vergleichsmiete von 6,868 €/m². In Bezug auf die Merkmalgruppen der Orientierungshilfen zum Berliner Mietspiegel 2024 liegt dem Urteil folgendes Ergebnis zu Grunde: - Merkmalgruppe 1 (Bad): positiv (20% Aufschlag) - Merkmalgruppe 2 (Küche): neutral - Merkmalgruppe 3 (Wohnung): positiv (20% Aufschlag) - Merkmalgruppe 4 (Gebäude): positiv (20% Aufschlag) - Merkmalgruppe 5 (Umfeld): neutral Im Einzelnen: a) Die Merkmalgruppe 1 (Bad/WC) ist als positiv zu bewerten. Die Wohnung verfügt über ein innen liegendes Bad mit moderner, gesteuerter Entlüftung. b) Die Merkmalgruppe 2 (Küche) ist als neutral bewerten. Es liegen weder wohnwertmindernde noch wohnwerterhöhende Merkmale vor. c) Die Merkmalgruppe 3 (Wohnung) ist insgesamt positiv zu bewerten. Wohnwerterhöhend ist zu berücksichtigen, dass das Merkmal „großer, geräumiger Balkon, (Dach-)Terrasse, Loggia oder Wintergarten“ erfüllt ist. Zudem sind die Merkmale „überwiegende Wärmeschutzverglasung (Einbau ab 2002)“ sowie „zusätzliche Einbruchsicherung für die Wohnungstür“ erfüllt. d) Die Merkmalgruppe 4 (Gebäude) ist positiv zu bewerten. Der Energieverbrauchskennwert des Gebäudes ist wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, da er geringer als 80 kWh/m² ist. e) Die Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) ist als neutral zu bewerten. Die geltend gemachte „gute Anbindung an den ÖPNV“ und die „gute Nahversorgung“ sind nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. aa) Die Orientierungshilfe enthält in der Merkmalgruppe 5 kein Merkmal „Gute Anbindung an den ÖPNV“ oder „Gute Nahversorgung“. Die Merkmale der Orientierungshilfe berücksichtigen nach den Erfahrungen der Mitglieder der Arbeitsgruppe Mietspiegel die wesentlichen Merkmale. Sie sind jedoch nicht abschließend formuliert, sodass im Einzelfall weitere, ebenfalls gewichtige Merkmale innerhalb der Merkmalgruppen zum Tragen kommen können (Berliner Mietspiegel 2024, S. 20, Ziff. 10.1; vgl. Dokumentation Berliner Mietspiegel 2024, S. 32). So kann eine Berücksichtigung auch dann angemessen sein, wenn ein Merkmal nicht im Wortlaut erfüllt ist, aber im Einzelfall eine vergleichbare Situation vorliegt (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30. Juli 2014 - 2 C 23/14 -, juris). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anwendung der Orientierungshilfe, einschließlich der wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernden Merkmale nicht dadurch entwertet werden darf, dass die Schaffung zusätzlicher Merkmale zum Regelfall erhoben wird. Die Orientierungshilfe enthält keine willkürlichen Merkmale, sondern wurde von den an der Erstellung des Mietspiegels beteiligten Parteien erarbeitet und basiert unter anderem auf dem Fachwissen sowie den praktischen Erfahrungen der Arbeitsgruppenmitglieder und der von ihnen vertretenen Institutionen (vgl. Dokumentation Berliner Mietspiegel 2024, S. 31). bb) Die Klägerin macht geltend, dass die Merkmalsgruppe 5 positiv zu berücksichtigen sei, da sich die nächsten Supermärkte (...) in einer Entfernung von weniger als 100 m (Wegstrecke) auf der gegenüberliegenden Straßenseite der streitgegenständlichen Wohnung befänden, zwei weitere Supermärkte (...) nur 450 m von der Wohnung entfernt seien, eine Apotheke (...) sowie ein Allgemeinarzt in ca. 200 m Entfernung an der ... und damit in unmittelbarer Nähe lägen und die Wohnung der Beklagten nur ca. 400 m von der Bushaltestelle der Linien 197, 256 und 294 und ca. 350 m von der Bushaltestelle der Linie 294 und 294 entfernt sei. Diese Erschließungssituation wird von der Klägerin unter den Merkmalen „gute ÖPNV-Anbindung“ und „gute Nahversorgung“ zusammengefasst. Es handelt sich jedoch dabei weder um einen Einzelfall (i) noch um ein Merkmal von vergleichbarem Gewicht (ii) und ist daher nicht zu berücksichtigen. (i) Bei der von der Klägerin angeführten Erschließungssituation handelt es sich nicht um einen Einzelfall, den die Expert:innen bei der Erstellung der Orientierungshilfe aufgrund seines Einzelfallcharakters nicht berücksichtigen konnten. Vielmehr spielen die Anbindung an den ÖPNV und die Nahversorgung, wie von der Klägerin dargelegt, für den überwiegenden Teil der Bevölkerung eine wichtige Rolle und wurde im Rahmen der Mietspiegelerstellung innerhalb der Wohnlageneinordnung berücksichtigt (siehe Indikatoren zur Wohnlageneinstufung Dokumentation Berliner Mietspiegel 2024 S. 54 f.). Die Klägerin argumentiert, dass die ÖPNV-Anbindung und die gute Nahversorgung in die Spanneneinordnung einfließen müssten, da sie im Rahmen der Wohnlageneinstufung, insbesondere im Zuge der Diskriminanzanalyse, nicht ausreichend berücksichtigt würden. Dies zeigt, dass die Klägerin gerade keinen Einzelfall geltend macht, sondern sich gegen die Einordnung der Wohnlagen wendet. Der Berliner Mietspiegel unterscheidet drei Wohnlagen (einfache, mittlere und gute). Die Bewertung der Wohnlage soll gebietsprägend sein und bezieht sich auf das allgemeine Wohnumfeld. Bei der Einstufung der Wohnlagen werden verschiedene Anhaltspunkte berücksichtigt (dazu ausführlich Dokumentation Berliner Mietspiegel 2024 S. 45 ff.). Soweit die Klägerin meint, bei der Einstufung der Wohnlagen sei die Erschließungssituation im Hinblick auf die Anbindung an den ÖPNV und die Nahversorgung nicht hinreichend berücksichtigt worden, bewegt sie sich außerhalb des Einzelfalls und greift den Mietspiegel als solchen an. Das Gericht ist jedoch, wie oben ausgeführt, der Auffassung, dass der Mietspiegel und damit auch die Wohnlageneinstufung eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Auch die Argumentation der Klägerin, aus dem Vorliegen der Merkmale „besonders lärmbelastete Lage“ und „besonders ruhige Lage“ könne geschlossen werden, dass auch die Anbindung an den ÖPNV sowie die gute Nahversorgung als Einzelfall berücksichtigt werden könnten, überzeugt nicht. Zwar ist es zutreffend, dass der Lärmpegel zu verschiedenen Tageszeiten als Indikator im Rahmen der Einstufung der Wohnlage berücksichtigt wird und es gleichwohl Merkmale gibt, die im weiteren Sinne an den Lärmpegel anknüpfen. Bei der Aufnahme in die Orientierungshilfe handelt es sich um eine bewusste Entscheidung der Ersteller:innen, um besondere Einzelfälle von besonders ruhigen und besonders lärmbelasteten Lagen abzubilden. Die Merkmale werden daher auch in der Rechtsprechung restriktiv ausgelegt. Eine besonders ruhige Lage hebt sich ausdrücklich von der Mehrzahl der Berliner Wohnungen ab und ist daher als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Auch eine besondere und herausragende Erschließungssituation wird in der Orientierungshilfe unter dem Merkmal „bevorzugte Citylage“ folgerichtig berücksichtigt. Die hier dargestellte Erschließung entspricht jedoch allenfalls dem Berliner Standard, stellt keinen Einzelfall dar und rechtfertigt daher keine besondere Berücksichtigung. (ii) Die Erschließungssituation der streitgegenständlichen Wohnung stellt kein vergleichbar „gewichtiges Merkmal“ dar. Aus der Systematik der Orientierungshilfe und ihrer Funktion als Schätzgrundlage ergibt sich, dass das im Einzelfall zu berücksichtigende Merkmal in seiner Bedeutung mit den in der Orientierungshilfe vorgesehenen Merkmalen vergleichbar sein muss. Dies spiegelt sich auch in der Formulierung „ebenfalls gewichtige Merkmale“ wider. Dies ist bei der Erschließungssituation der streitgegenständlichen Wohnung nicht der Fall. In der Merkmalsgruppe 5 (Wohnumfeld) sind nur wenige wohnwerterhöhende Merkmale aufgeführt. Eines dieser Merkmale ist die „bevorzugte Citylage“, die weiter präzisiert wird mit „nahe repräsentativen, überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandorten“. Diese Aufzählung verdeutlicht, dass die Erschließungssituation, sofern sie nicht bereits in die Einordnung der Wohnlage eingeflossen ist (dazu schon unter (i)), nur bei einer besonders herausragenden Anbindung an die Kerninnenstadt und damit bei außergewöhnlichen Qualitäten zusätzlich in die Bewertung einfließen sollte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass es für die Annahme einer „bevorzugten Citylage“ nicht ausreicht, dass eine Gegend über zahlreiche Geschäfte, Cafés und Bars verfügt, wenn der repräsentative, überregionale Aspekt fehlt (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14. Mai 2020 - 25 C 5019/19 -, juris; LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015 - 67 S 120/15 -, juris). Die hohen Anforderungen an das Merkmal „bevorzugte Citylage“ sind dabei kein Zufall, sondern das Ergebnis einer bewussten Entscheidung der Ersteller:innen der Orientierungshilfe sowie der Gerichte. Im Gegensatz zu den Merkmalgruppen (1) bis (4), die sich direkt auf die Gegebenheiten der konkreten Wohnung anknüpfen, bezieht sich die Merkmalgruppe (5) auf das Wohnumfeld. Dass das Wohnumfeld Einfluss auf die Mietpreisbewertung hat, liegt auf der Hand. Es wird aber bereits im Rahmen der Wohnlageneinstufung berücksichtigt (dazu bereits unter (i)). Werden bestimmte Merkmale des Wohnumfeldes zusätzlich als wohnwerterhöhend herangezogen, so müssen sie sich deutlich und positiv von der Mehrzahl der anderen Wohnungen abheben, um dies zu rechtfertigen. Im Vergleich zu den Anforderungen an das Merkmal „bevorzugte Citylage“ kommt der Erschließung der streitgegenständlichen Wohnung offensichtlich kein vergleichbares Gewicht zu. Vielmehr rechtfertigt sie in keiner Weise eine höhere Einstufung als das Gros der Wohnungen in Berlin. Auch die Erreichbarkeit einer Bushaltestelle und einer Straßenbahnhaltestelle stellt angesichts des gut ausgebauten Netzes in Berlin keine Besonderheit dar (vgl. auch AG Wedding, Urteil vom 31. August 2018 - 16 C 192/18 -, juris). Der Personenverkehr in Berlin deckt nicht nur den Bereich innerhalb des Berliner Rings, sondern auch die Tarifzone B flächendeckend ab. Würde man diese Verkehrsanbindung als zusätzliches Merkmal berücksichtigen, wäre praktisch jede Wohnung betroffen. Da die Wohnung weder in der Nähe einer S- noch einer U-Bahn-Haltestelle liegt, dürfte die Verkehrsanbindung sogar schlechter sein als die der überwiegenden Zahl der Berliner Wohnungen. Soweit die Klägerin auf die Entfernung zum nächstgelegenen Supermarkt abstellt, mag dies im Vergleich zu anderen Wohnungen relativ günstig sein, stellt aber generell keine wesentliche Besonderheit dar, da Berlin insgesamt über eine gute Nahversorgung verfügt. Die Klägerin führt selbst aus, dass die durchschnittliche Entfernung zum nächsten Supermarkt oder Discounter in Berlin ca. 1,1 km beträgt. Damit ist für die Mehrzahl der Berliner Mieter eine Einkaufsmöglichkeit vorhanden, die mit dem Auto schnell, mit dem Fahrrad in ca. 5 Minuten und auch zu Fuß in kurzer Zeit erreichbar ist. Das Argument der Klägerin, dass eine gute Nahversorgung für die Mieter bequem sei und die Lebensqualität erhöhe, weil die eingesparte Zeit für andere Aktivitäten genutzt werden könne, vermag ein vergleichbar gewichtiges Merkmal nicht zu begründen. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Mieter ihre Einkäufe ausschließlich in der Nähe ihrer Wohnung tätigen. Der durchschnittliche Mieter hat im Alltag mehrere Wege zurückzulegen, z.B. zur Arbeit, sodass es nahe liegt, Einkäufe im Rahmen dieser Wege zu erledigen. Zum anderen ist die vermeintliche Zeitersparnis sehr gering. Die Entfernung zum nächstgelegenen Supermarkt weicht - nach Angaben der Klägerin - nur um ca. 1 km von der durchschnittlichen Entfernung ab. Diese Differenz führt zu keiner nennenswerten Zeitersparnis. Die tatsächliche Zeitersparnis ist daher minimal und dürfte bei der Wohnungswahl kaum eine entscheidende Rolle spielen. Hingegen sind eine besonders repräsentative Wohnlage oder die Lärmbelastung Faktoren, die von vielen Mietern in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Insbesondere für Mieter, die in besonderem Maße auf Ruhe angewiesen sind, sei es zum Arbeiten, zur Erholung oder zum Schlafen, spielt die Lärmminderung eine wesentliche Rolle bei der Wohnungswahl. Es ist daher folgerichtig, dies auch wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Das Urteil ist in der Hauptsache nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Es handelt sich um ein Leistungsurteil auf Abgabe einer Willenserklärung. Diese Urteile werden gem. § 894 Abs. 1 ZPO dadurch vollstreckt, dass die Willenserklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. Eine vorläufige Vollstreckung ist deshalb nicht möglich. Das Urteil ist aber hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 558b Rn. 134, beck-online). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung eines Berufungsgerichts erforderlich machen, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO. Vorliegend geht es ausschließlich um eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung.