Urteil
2h C 92/19
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUDWI:2019:0705.2H.C92.19.00
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Leitsätze
Die Klage eines Inkassounternehmens in gewillkürter Prozessstandschaft zur Einziehung einer fremden Forderung ist grundsätzlich unzulässig.(Rn.16)
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 15.02.2019 - 191358895 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids verursachten Mehrkosten, welche der Beklagte trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage eines Inkassounternehmens in gewillkürter Prozessstandschaft zur Einziehung einer fremden Forderung ist grundsätzlich unzulässig.(Rn.16) 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 15.02.2019 - 191358895 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids verursachten Mehrkosten, welche der Beklagte trägt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht für die Forderung des Vereins prozessführungsbefugt. 1. Bei der „Ermächtigung zum Forderungseinzug im eigenen Namen“ handelt es sich nicht um eine Abtretung der Forderung (Inkassozession), sondern nur um eine Ermächtigung zur Einziehung einer fremden Forderung, die im gerichtlichen Verfahren unwirksam ist. Ob bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen, welche in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist. Da üblicherweise - auch hier nach Nr. 6 der vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - Inkassounternehmen Zahlungen zunächst auf ihre Vergütung verrechnen sollen und im Falle einer Einklagung der fremden Forderung bei einer bloßen Einzugsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist, geht der Parteiwille regelmäßig dahin, dass die Forderung an das Inkassounternehmen abgetreten werden soll (vgl. BGH NJW 2014, 1963; MüKo-BGB-Roth/Kieninger § 398 Rn. 53). Hier wurde die Klägerin dagegen ausdrücklich lediglich „ermächtigt“, die Forderung „außergerichtlich“ einzuziehen, ohne dass sie Forderungsinhaber wird. Während nach der zunächst wenig klaren Formulierung „eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt ausschließlich über Rechtsanwälte“ noch fraglich sein mag, ob die Klägerin überhaupt gerichtlich tätig wird, stellt der nachfolgende Satz über das für eine gewillkürte Prozessstandschaft „erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des Inkassounternehmens an dieser Rechtsverfolgung“ klar, dass der Auftrag und die Ermächtigung zum Einzug der Forderung auch für das gerichtliche Verfahren gilt. Die Vertragsschließenden haben das Problem des Rechtsschutzbedürfnisses bei der gewillkürten Prozessstandschaft gesehen und sich trotzdem dafür entschieden, dass die Forderung nicht an die Klägerin übertragen wird. Diese eindeutige Regelung lässt keinen Raum mehr für Überlegungen dahingehend, ob nicht doch eine Inkassozession gewollt gewesen sei, weil diese möglicherweise den Interessen der Parteien besser gerecht würde. Die Vereinbarung lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Vertragspartner (oder zumindest die Klägerin) aus unbekannten Gründen gerade ein Interesse daran haben, nicht selbst Gläubiger der einzuziehenden Forderung zu werden. Diese eigene Interessenbewertung der Vertragsschließenden kann nicht im Wege einer Auslegung oder Umdeutung „berichtigt“ werden. Allein der Umstand schließlich, dass diese Einziehungsermächtigung im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft unwirksam ist, kann ebenfalls nicht zu einer Umdeutung in das weitergehende Rechtsgeschäft einer Forderungsabtretung führen; dies kommt lediglich in dem umgekehrten Fall einer unwirksamen Forderungsabtretung in Betracht, die als das weniger weitgehende Rechtsgeschäft der Einziehungsermächtigung aufrecht erhalten bleiben kann (Zöller-Althammer ZPO Vorb. §§ 50-58 Rn. 48). 2. Die der Klägerin erteilte Einziehungsermächtigung im gerichtlichen Verfahren ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam (§§ 134 BGB, 1, 2 RDG). Gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG dürfen registrierte Inkassodienstleister außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form von Inkassodienstleistungen erbringen. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Dementsprechend sind Inkassodienstleister gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu einer Vertretung des Auftraggebers in einem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren nur im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht befugt. Die Beschränkung der Inkassodienstleistungen auf den außergerichtlichen Bereich ergibt sich aus § 1 Abs. 1 RDG. Eine Inkassodienstleistung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren außerhalb der in § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ausdrücklich zugelassenen Fälle ist danach grundsätzlich als unerlaubte Rechtsdienstleistung unzulässig (vgl. Zöller-Althammer ZPO Vor §§ 50-58 Rn. 41, § 79 Rn. 4). Ein Inkassounternehmen darf in einem Rechtsstreit dagegen dann als Kläger auftreten, wenn es eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, jedenfalls wenn es sich nicht um eine Abtretung zum Zwecke der Einziehung (Inkassozession) und damit ebenfalls Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG handelt, sondern um einen Forderungskauf oder (echtes) Factoring, wodurch der Zessionar Vollrechtsinhaber ohne treuhänderische Innenbindung wird (vgl. BGH NJW 1994, 997; BGH NJW-RR 2001, 1420; BGH NJW 2014, 847; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas HGB Factoring Rn. 96 ff.). Ob dagegen auch im Falle der typischen Inkassozession nach § 2 Abs. 2 RDG das Inkassounternehmen in eigenem Namen Klage erheben kann, bleibt umstritten (dagegen etwa OLG Köln Beschl. v. 21.12.2016 - I-7 U 121/16). Für die Zulassung einer Klage eines Inkassounternehmens aus abgetretenem Recht mögen letztlich Praktikabilitätserwägungen dahingehend sprechen, dass die Frage der Aktivlegitimation nicht von der genauen Vertragsgestaltung im Innenverhältnis zwischen dem Inkassodienstleister und seinem Auftraggeber abhängen soll. Dies ist jedenfalls nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, in dem der Inkassodienstleister aufgrund einer Ermächtigung und damit letztlich als Vertreter des Forderungsinhabers auftritt. Darin ist eine Umgehung der gesetzlichen Regelung des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu sehen, wonach ein Inkassounternehmen nicht im streitigen Verfahren eines Zivilprozesses zum Einzug einer fremden Forderung für eine dritte Person tätig werden darf. 3. Für die Geltendmachung der fremden Forderung in gewillkürter Prozessstandschaft fehlt es zudem an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Eine Klage in gewillkürter Prozessstandschaft ist nur zulässig, wenn ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen besteht, welches vorliegt, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Prozessführungsbefugten hat (Zöller-Althammer ZPO Vorb. zu §§ 50-58 Rn. 40; Musielak/Voit-Weth ZPO § 51 Rn. 26; jeweils m.w.N.). Die Vergütung der Tätigkeit der Klägerin als Inkassounternehmen begründet grundsätzlich kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung, wenn die Klägerin lediglich Ansprüche des Auftraggebers verfolgt und diese weiterleitet (LG Düsseldorf Urt. v. 13.06.2014 - 33 O 1/14). Eine „erfolgsabhängig“ vereinbarte Vergütung der Klägerin ändert daran durchgreifend nichts. Der vorgelegten „Leistungsübersicht mit Preisliste“ ist zu entnehmen, dass die an die Klägerin zu zahlende Vergütung im Leistungsabschnitt „vorgerichtliches Verfahren“ lediglich 25 € beträgt, wenn die Forderung im vorgerichtlichen Verfahren nicht beigetrieben werden kann und kein Übergang in den Leistungsabschnitt „gerichtliches Verfahren“ erfolgt. Damit stand allerdings spätestens im Zeitpunkt der Mahnantragsstellung fest, dass die vorgerichtliche Gebühr der Klägerin nicht wegen Nichterfolgs auf 25 € zu reduzieren war, weil die Klägerin auftragsgemäß in das „gerichtliche Verfahren“ übergegangen ist. Insoweit kommt kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Klageerhebung mehr in Betracht. Wie der Preisliste weiter zu entnehmen ist, sieht diese für den Abschnitt „gerichtliches Verfahren“ zwar auch eine Reduzierung auf 25 € vor, wenn die Forderung nicht beigetrieben werden kann und kein Übergang in den Abschnitt „nachgerichtliches Inkassoverfahren“ erfolgt. Allerdings besteht das „gerichtliche Verfahren“ gerade nicht aus einer Prozessführung des Inkassounternehmens in eigenem Namen, sondern der Leistungsabschnitt beinhaltet nach Nr. II 3 neben allgemeiner Inkassotätigkeit und der Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids „die Beauftragung und Information des Rechtsanwalts im Namen des AG sowie Kommunikation mit diesem bei streitigen Verfahren“ (mit Fußnote hierzu, dass die mit Beauftragung des Rechtsanwalts anfallenden Gebühren „von AG gesondert zu zahlen“ sind). Damit geht der eigene Leistungskatalog der Klägerin von der - wohl als typisch anzusehenden - Vorgehensweise aus, dass das Inkassounternehmen nach Fehlschlagen der außergerichtlichen Tätigkeit das gerichtliche Mahnverfahren einleitet, im Falle eines Übergangs in das streitige Verfahren in Entsprechung von § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO jedoch ein Rechtsanwalt unmittelbar im Namen des Auftraggebers beauftragt wird, so dass der Auftraggeber selbst in eigenem Namen den Rechtsstreit führt. Jedenfalls bei einer solchen Vertragsgestaltung kann das Inkassounternehmen kein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft aus der für das „gerichtliche Verfahren“ vereinbarten Vergütung herleiten. 4. Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Das Gericht lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu, da die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Klage eines Inkassodienstleisters in gewillkürter Prozessstandschaft sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könnte und ersichtlich obergerichtlich nicht hinreichend geklärt ist. Das klagende Inkassounternehmen macht in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche des ... e.V. (im folgenden: der Verein) geltend. Der Beklagte ist Mitglied des Vereins und hatte die Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 in Höhe von 261,80 € und 245 € bei Fälligkeit nicht bezahlt. Der Verein beauftragte die Klägerin mit dem Forderungsinkasso. Die Klägerin forderte den Beklagten unter dem 14.11.2017 zur Zahlung nebst Zinsen, Auslagen und Inkassogebühren auf; am gleichen Tage rechnete sie gegenüber dem Verein brutto 147,56 € Inkassokosten ab. Der Beklagte zahlte am 21.12.2017 die Hauptforderung von 506,87 €. Mit schriftlicher „Ermächtigung zum Forderungseinzug im eigenen Namen“ vom 30.07.2018 ermächtigte der Verein die Klägerin, eine Forderung gegen den Beklagten über 140 € Kosten und 29,46 € Zinsen „im eigenen Namen, aber für Rechnung des Gläubigers außergerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt mit Ausnahme des Mahnverfahrens ausschließlich über Rechtsanwälte. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des Inkassounternehmens an dieser Rechtsverfolgung ergibt sich aus der erfolgsabhängigen Vergütung des Inkassounternehmens (wirtschaftliches Interesse).“ Die Klägerin erwirkte den streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheid mit den angegebenen Hauptforderungen 53,80 € „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Inkassokosten“ - nebst laufender Zinsen seit 25.01.2019 - und 29,47 € „Zinsrückstände/Verzugszinsen“ und den Nebenforderungen 16 € Mahnkosten und 70,20 € Inkassokosten. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 18.02.2019 dem Beklagten zugestellt, am gleichen Tage ging Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Mahngericht ein. Die Klägerin macht geltend, die gewillkürte Prozessstandschaft sei zulässig, das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an dieser Rechtsverfolgung ergebe sich aus ihrer erfolgsabhängigen Vergütung. Die Klägerin habe im Innenverhältnis vereinbart, dass im Falle des Nichterfolges nur eine geringere Pauschalvergütung zu zahlen sei. Sie macht mit der Klage „Inkassokosten / Inkassobürokosten“ von 124 € und ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum 1.02.2016-21.12.2017 von 29,46 € geltend und beantragt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 15.02.2019, Az. 19-1358895, bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass unter Nr. I.1. eine Hauptforderung von 124,00 EUR sowie unter Nr. I.2. Zinsrückstände/Verzugszinsen von 29,46 EUR geschuldet sind. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.