Urteil
2 S 178/19
LG Frankenthal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Geltendmachung eines fremden Rechts in eigenem Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft erfordert ein schützenswertes rechtliches Eigeninteresse. Ein solches ist nicht gegeben, wenn der Ermächtigte gemäß der Ermächtigungserklärung ausdrücklich für Rechnung des Gläubigers handelt, also etwa eingezogene Beträge schlicht weiterzuleiten hat. Zur Begründung eines solchen Interesses genügt es auch nicht, dass diese Vorgehensweise im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung gewählt wird.(Rn.3)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.07.2019, Az. 2h C 92/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in der Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung eines fremden Rechts in eigenem Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft erfordert ein schützenswertes rechtliches Eigeninteresse. Ein solches ist nicht gegeben, wenn der Ermächtigte gemäß der Ermächtigungserklärung ausdrücklich für Rechnung des Gläubigers handelt, also etwa eingezogene Beträge schlicht weiterzuleiten hat. Zur Begründung eines solchen Interesses genügt es auch nicht, dass diese Vorgehensweise im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung gewählt wird.(Rn.3) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.07.2019, Az. 2h C 92/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in der Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt. I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO). II. Die in formeller Hinsicht keinen Bedenken begegnende Berufung der Klägerin, mit welcher diese ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden; die hiergegen angebrachten Berufungsangriffe verfangen in der Sache nicht. Die Klägerseite bezieht sich mit der Berufung allein auf die Geltendmachung eines fremden Rechts in eigenem Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft. Diese erfordert indes ein schützenswertes rechtliches Eigeninteresse des Prozessstandschafters. Ein solches ist im Ausgangspunkt nicht gegeben, wenn der Ermächtigte wie vorliegend ausweislich der Ermächtigungserklärung (Bl. 32 d.A.) ausdrücklich für Rechnung des Gläubigers handelt, also etwa eingezogene Beträge schlicht weiterzuleiten hat. Auch genügt es zur Begründung eines solchen Interesses nicht, dass die Vorgehensweise im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung gewählt wird (vgl. zum Ganzen Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 50 Rnr 40 m.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin zu den hier streitgegenständlichen Forderungen (Zinsen und Inkassokosten) überhaupt eine größere Sachnähe aufweisen sollte; hierzu vermag auch die Berufung inhaltlich nichts aufzuzeigen, sie erwähnt den Begriff lediglich. Es verbliebe somit allein ein sich aus den zwischen dem Gläubiger und der Klägerin getroffenen Vergütungsabreden ergebendes Interesse, auf das die Berufung auch maßgeblich abhebt. Insoweit hat das Amtsgericht indes zutreffend ausgeführt, dass die vorgelegten Vergütungsregelungen ein Vorgehen der Klägerin eigenen Namens im streitigen Verfahren gar nicht vorsehen. In der „Leistungsbeschreibung nach Leistungsabschnitten“ ist für den Abschnitt „Gerichtliches Verfahren“ unter Ziffer II.3. lit. h) (Bl. 42 RS d.A.) vielmehr ausdrücklich vorgesehen, dass die Beauftragung und Information des Rechtsanwalts für das streitige Verfahren im Namen des Auftraggebers, also des Gläubigers zu erfolgen hat. Ein schützenswertes rechtliches Eigeninteresse des Prozessstandschafters kann sich aber nicht aus einer Gebührenvereinbarung ergeben, die ein Vorgehen in Prozessstandschaft überhaupt nicht vorsieht. Das eigentliche Interesse der Klägerin scheint sich vielmehr aus dem Umstand zu ergeben, dass sie in der Zusammenschau von Ziffer 4 Absatz 3 der dem Inkassovertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 41 RS d.A.) und der die dort angeführten Vergütungsziffern auf null setzenden modifizierenden Regelung der Vergütungen (Bl. 44 d.A.), auf die die Berufung maßgeblich abstellt, eine Vergütung für ihre vorgerichtlichen Bemühungen (und damit auch die eingeklagte Inkassovergütung für vorgerichtliches Tätigwerden) nur erhalten soll, wenn der Schuldner, also der Beklagte Zahlungen darauf erbringt – so kann diese Regelung zumindest verstanden werden. Dies kann indes schon deshalb ein schützenswertes Eigeninteresse nicht tragen, weil dann kein entsprechender Schaden des Gläubigers vorliegt, der die eingeklagte Vergütung dann gar nicht bedingungslos schuldet, was im Übrigen – dieser Umstand ist doppelrelevant – auch den materiell-rechtlichen Anspruch insoweit ausschließen würde. Auf die weiteren aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht an, da schon aus diesen Gründen die Berufung ohne Erfolg bleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die entscheidungsrelevanten Fragen höchstrichterlich geklärt sind und betreffend der anderen Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit die Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht eröffnet ist. Die Bemessung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 48 GKG.