Beschluss
416 XVII 42980
AG Lübeck, Entscheidung vom
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Tenor
Die Erinnerung des Betreuers gegen den Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 28.10.2022 wird zurückgewiesen, § 11 Absatz 2 RPflG.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Betreuers gegen den Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 28.10.2022 wird zurückgewiesen, § 11 Absatz 2 RPflG. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Auf die zutreffende Begründung der Rechtspflegerin im Beschluss vom 28.10.2022, Blatt 27 im Vergütungsheft, wird vollumfänglich Bezug genommen. I. 1) Für die nicht mittellose Betroffene besteht langjährig eine Betreuung, aktuell mit den Aufgabenkreisen „Aufenthaltsbestimmung, Postangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten“, siehe Beschluss des AG Lübeck vom 28.03.2022, Blatt 646 der Akte. Das AG Lübeck genehmigte mit Beschluss vom 28.12.2021 die Unterbringung in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus. Zeitgleich wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Anschluss an die Krankenhausbehandlung bis längstens 14.05.2022 genehmigt. Für die Betroffene konnte aufgrund ihrer Erkrankung keine geschlossene Folgeeinrichtung gefunden werden. Das AG Lübeck genehmigte mehrfach die Verlängerung der Unterbringung, letztmalig mit Beschluss vom 21.06.2022 bis zum 20.07.2022, Blatt 726 der Akte. In der Folge hielt die Betroffene sich durchgängig vom 28.12.2021 bis 20.07.2022 aufgrund betreuungsgerichtlicher Genehmigung auf der Station BL 3 der A.-Klinik in L. auf. Mit Schreiben vom 03.08.2022 teilte die A.-klinik L. mit, dass die Betroffene sich weiterhin (freiwillig) dort aufhalte. Ein Obdach außerhalb der Klinik besaß die Betroffene für den vorgenannten Zeitraum nicht. 2) Mit Schreiben vom 27.07.2022, Blatt 12 des Vergütungsheftes, stellte der Betreuer einen Vergütungsantrag für den Zeitraum vom 30.03.2022 bis 29.06.2022 in Höhe von 633 €. Hierfür legte er 211 € monatlich, Stufe 5.2, Tabelle C Status „vermögend/Wohnung“- Betreuung ab dem 25. Monat - zugrunde. Dies ergibt einen rechnerischen Vergütungsbetrag in Höhe von 633 €. Mit Beschluss vom 28.10.2022 hat die zuständige Rechtspflegerin die Vergütung auf 381 € festgesetzt, mithin 252 € weniger als beantragt. Die Rechtspflegerin hat hierbei den Status des Wohnens in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulanten betreuten Wohnform oder in einer anderen Wohneinrichtung als erfüllt angesehen. (C5.1: stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform, nicht mittellos (Höhe der Betreuervergütung: 127 € pro Monat) und C 5.2: andere Wohnform, nicht mittellos (Höhe der Betreuervergütung: 211 € pro Monat), siehe oben.) Gegen diesen Beschluss der Rechtspflegerin wendet sich der Betreuer mit seiner Erinnerung vom 01.11.2022, Blatt 35 der Akte/ Vergütungsheft. Er vertritt die Rechtsauffassung, dass die Betroffene wohnsitzlos war und daher nicht der von der Rechtspflegerin angegebenen Kategorie unterfalle. Ferner konkretisierte er diesen Vortrag mit Schreiben vom 14.11.2022, Blatt 37ff Akte/Vergütungsheft. II. Der Erinnerung wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Zu Recht hat die zuständige Rechtspflegerin die Vergütungsstufe C 5.1. ab dem 25. Betreuungsmonat bei der Unterbringung in einer stationären Wohnform dem Vergütungsantrag zu Grunde gelegt. Die Höhe der Fallpauschale richtet sich gemäß § 5 Absatz 1 VBGV (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz- Fassung Vergütungserhöhung vom 22.06.2019) nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Vermögensstatus des Betroffenen. Für die Höhe der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung bereits die Dauer von 25 Monaten überschreitet, § 5 Absatz 2 Satz 1 VBVG. Weiter ist bei der Bemessung der Fallpauschale der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten maßgeblich, § 5 Absatz 3 VBVG. Das Gesetz unterscheidet zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits. § 5 Absatz 3 Nr. 1 VBVG definiert unter Nr. 1: Stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Soweit der Betreuer hiergegen einwendet, dass der Wortlaut des § 5 VBVG die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht ausdrücklich verwendet, ist ihm zuzustimmen. Eine geschlossene psychiatrische Krankenhausstation ist nicht wörtlich in der vorgenannten Vorschrift mit aufgeführt. Dennoch besteht in der Kommentarliteratur weiterhin die vorherrschende Rechtsauffassung, dass die Grenzfälle (Unterbringung an tatsächlich anderen Orten) einem Heim (jetzt stationäre Einrichtung) in Sinne dieses Gesetzes entspricht, wenn der betroffene Mensch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, siehe hierzu auch von Crailsheim in Jürgens Betreuungsrecht Nr. 11 und 13 in der 5. Auflage von 2014 und Vorgenannter 6. Auflage von 2019, RN 16ff. Dass die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt für den streitgegenständlichen Zeitraum in der Klinik hatte, hat die Rechtspflegerin vollumfänglich dargelegt. Die Betroffene war zum Zeitpunkt der Exazerbation der Erkrankung obdachlos und hielt sich für die Dauer vom 28.12.2021 bis 20.07.2022 aufgrund richterlicher Genehmigungsbeschlüsse im geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus auf. Dieses war auch immer wieder Gegenstand der Unterbringungsentscheidungen in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus, da aufgrund der drohenden Entlassung in die Obdachlosigkeit und der dort drohenden Nichtversorgung der Betroffenen außerhalb der Klinik die Gefahr der weiteren/ erneuten Exazerbation ihrer Grunderkrankung drohte. Die herrschende Meinung in der Literatur wird durch die BGH-Rechtsprechung gestützt, siehe BGH 05.05.2021, XII ZB 580/20, zitiert nach juris. Bei Zweifeln welche Wohnform des § 5 Absatz 3 Satz 1 VBVG dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen entspricht, ist dem durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift zu begegnen. Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt, ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, s. BGH aaO, Rn 13. Unter dieser Betrachtung entspricht die Unterbringung in einem geschlossenen Krankenhaus dem einer vollstationären Wohnform. Der betroffene Mensch wird für den Zeitraum seines Aufenthaltes dort mit einem Bett, sanitären Anlagen, Gemeinschaftsräumen und vollständiger Verpflegung versorgt. Das diese Versorgung aufgrund hoheitlicher Genehmigungsentscheidung möglicherweise auch gegen den Willen des Betroffenen gewährt wird, steht der Einordnung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht entgegen. Denn betreffend des gewöhnlichen Aufenthaltsortes muss zwingend auf die objektiven Gegebenheiten abgestellt werden. Würde die Einordnung nach § 5 III VBVG auf den subjektiven Willen von Betreuer oder Betroffenen abstellen, ginge die Vorschrift, welche die Vergütungsentscheidungen pauschalieren will, ins Leere. Die Beschwerde war nach § 61 Absatz 3 FamFG zuzulassen, da der Beschwerdewert von 600,- € nicht erreicht ist, aber ein grundsätzliches Interesse an einer Klärung der Rechtsfrage besteht. In der Praxis häufen sich die Fälle, bei denen die Betroffenen monatelang in einer Klinik aufgrund betreuungsgerichtlicher Genehmigungsbeschlüsse untergebracht werden, da Anschlusseinrichtungen nicht bereit sind die zum Teil schwer erkrankten Betroffenen zur Weiterversorgung aufzunehmen.