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Leitsatz

XII ZB 580/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:050521BXIIZB580
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:050521BXIIZB580.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 580/20 vom 5. Mai 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 5 Abs. 3 Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungs- hilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Au- ßenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grund- sätzlich nicht in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant be- treuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: bis 1.000 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Be- treuungsvereins. Die Betroffene bewohnt im Rahmen einer Leistungsgewährung der Ein- gliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX aufgrund eines Wohn- und Betreuungsvertrags mit der B. gGmbH ein Zimmer in einer Außenwohn- gruppe dieser Einrichtung. Der Beteiligte zu 1 ist seit dem Jahr 2018 als Mitar- beiter des Beteiligten zu 3 (Betreuungsverein) zum Betreuer für die Betroffene bestellt. Der Beteiligte zu 3 hat für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 in Höhe von 1 2 3 - 3 - 2.035 € beantragt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die mittellose Be- troffene während des Vergütungszeitraums weder in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: VBVG aF) noch in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG in der ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fas- sung) lebte. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Beteiligten zu 3 für den verfah- rensgegenständlichen Zeitraum antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen einge- legte Beschwerde des Beteiligten zu 4 (nachfolgend: Bezirksrevisor), mit der er eine Festsetzung der Vergütung nach dem Aufenthaltsstatus der Betroffenen in einer „einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohn- form“ anstrebt, hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors, mit der er unter Rück- nahme des Rechtsmittels im Übrigen eine Herabsetzung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 30. Juni 2020 auf 1.122 € erreichen möchte. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Beteiligten zu 3 stehe für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 die geltend ge- machte Vergütung in voller Höhe zu. Die Betroffene sei mittellos und habe in dem maßgeblichen Zeitraum nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF und auch nicht in einer einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulant betreu- ten Wohnform im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG gewohnt. 4 5 6 - 4 - Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG aF seien nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tat- sächliche Betreuung aus einer Hand bereitgestellt würden. Dabei müsse der Mie- ter auch vertraglich gebunden sein, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG seien ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund- um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten würden und wenn der Anbieter der angebo- tenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar sei. Maßgeblich sei daher, ob die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen pro- fessionellen Organisationsapparat getragen seien und - wie in einer stationären Einrichtung - eine Verantwortungsgarantie des Trägers begründeten. Dies setze voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidung darüber zu treffen sei, von welchem Anbieter die externe Pflege- oder Betreuungsleistung in An- spruch genommen werde und zudem gewährleistet sei, dass der Leistungsan- bieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkenne und abdecke. Danach handele es sich hier nicht um eine Heimunterbringung oder um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambu- lant betreuten Wohnform. In der vorliegenden Einrichtung werde dem Bewohner der gemeinschaftlichen Wohnform der B. gGmbH lediglich ein Zimmer sowie die Nutzung der Gemeinschaftsflächen zusammen mit den weiteren Bewohnern zur Verfügung gestellt. Nach den vertraglichen Regelungen werde eine eigenstän- dige Haushaltsführung von den Bewohnern erwartet. Eine Versorgung mit Le- bensmitteln erfolge nicht. Auch eine häusliche Krankenpflege sei nicht Inhalt der Leistungen des Vertrags. Im Bedarfsfall werde lediglich eine Vermittlungshilfe unter Beachtung der freien Arztwahl bzw. der freien Wahl des Leistungserbrin- gers geleistet. Die darüber hinaus vereinbarten Leistungen seien lediglich eine 7 8 - 5 - Assistenz und somit sozialpädagogische Unterstützung zur Erreichung größt- möglicher Selbständigkeit der Bewohner. Die vertragliche Gestaltung sehe hin- gegen nicht vor, dass die Bewohner im Bedarfsfall nur noch auf bereits festge- legte Betreuungs- oder Pflegeleistungen eines bestimmten Anbieters zurückgrei- fen dürften. Vielmehr gebe es ein ausdrückliches rechtliches Wahlrecht der Be- wohner, welche Pflege- oder Betreuungsleistungen sie in Anspruch nehmen möchten und wer diese ausführen solle. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach § 5 Abs. 1 VBVG in der hier maßgeblichen, ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vor- mündervergütung vom 22. Juni 2019; BGBl. I S. 866) richtet sich die Höhe der Fallpauschalen, die ein Berufsbetreuer nach § 4 Abs. 1 VBVG als Vergütung verlangen kann, nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthalts- ort des Betreuten und dessen Vermögensstatus. Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG zwischen sta- tionären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreu- ten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unter- scheiden. Mit der Erweiterung des § 5 Abs. 3 VBVG durch das Gesetz zur An- passung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 auf „gleich- gestellte“ Wohnformen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers bestimmte ambulant betreute Wohnformen typisierend erfasst werden, bei denen aus struk- turellen Gründen der Aufwand für die rechtliche Betreuung dem Aufwand für Be- treute in stationären Einrichtungen gleicht (BT-Drucks. 19/8694 S. 28). Dabei liegt der gesetzlichen Regelung - wie bereits § 5 Abs. 3 VBVG aF - die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform 9 10 11 - 6 - lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF) und deshalb eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt ist. Unerheblich ist hierbei, ob der Be- treuer durch den Aufenthalt des Betreuten in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform tatsächlich entlastet ist (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 27 f.). Ambulant betreute Wohnformen sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VBVG entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Sie sind stationären Einrichtungen dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächli- cher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professio- nelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wer- den und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG). Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Wohnform des § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen entspricht, ist dem durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift zu begegnen. Da dem Gesetz die Vor- stellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheb- lich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Novem- ber 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (vgl. 12 13 - 7 - MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 33). Anders als nach bisheri- gem Recht (vgl. § 5 Abs. 3 VBVG) ist es allerdings nicht mehr von entscheiden- der Bedeutung, ob dem Betreuten Verpflegung zur Verfügung gestellt wird (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 29). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht im vor- liegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem von der Betroffenen angemieteten Zimmer in der Außenwohngruppe nicht um eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG handelt, weil von dem Träger der Einrichtung tatsächliche Betreuung oder Pflege nicht in dem Maß zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, dass dem Betreuer die Organisation des Lebens der Betreuten im Wesentlichen abgenommen wird. Nach den getroffenen Feststellungen beschränken sich die Leistungen, die die Betroffene aufgrund des mit der B. gGmbH abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrags erhält, auf die entgeltliche Überlassung eines eigenen Zim- mers sowie die Nutzung der Gemeinschaftsflächen in einer Außenwohngruppe der Einrichtung und auf die Möglichkeit, Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der Regelungen in Teil 2 im Neunten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen zu können. Die Betroffene muss sich jedoch selbständig ver- sorgen und ihr Zimmer regelmäßig reinigen. Eine Unterstützung in Vermögens- angelegenheiten erfährt die Betroffene nur insoweit, als die Einrichtung die Mög- lichkeit einer Verwahrgeldverwaltung zur Unterstützung bei der Geldeinteilung anbietet. Allgemeine Pflegeleistungen und häusliche Krankenpflege sind nicht Gegenstand des Wohn- und Betreuungsvertrags. Im Bedarfsfall wird lediglich eine Vermittlungshilfe unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl des Leistungserbringers angeboten. Entgegen der Auffassung der 14 15 - 8 - Rechtsbeschwerde ist die Betroffene auch nicht verpflichtet, nur die von dem Trä- ger der Einrichtung vorgehaltenen Unterstützungsleistungen in Anspruch zu neh- men. Ihr steht es vielmehr frei, diese im Rahmen der Eingliederungshilfe ange- botenen Betreuungsangebote zu nutzen oder sich zur Regelung ihrer Angele- genheiten anderer Hilfen zu bedienen. Schließlich hält der Träger der Einrichtung auch keine Rund-um-die Uhr-Versorgung der Bewohner der Außenwohngruppe vor. Die Rechtsbeschwerde führt selbst aus, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte nur während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht. Die Betroffene kann daher gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen, wie es ihr in einer sta- tionären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre. - 9 - Deshalb erfüllt die Außenwohngruppe, in der die Betroffene während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht die Voraussetzungen für eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 09.10.2020 - 536 XVII 1185/93 - LG Leipzig, Entscheidung vom 11.12.2020 - 2 T 653/20 - 16 17