Urteil
26 C 1817/21
AG Lübeck, Entscheidung vom
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Leitsätze
Soweit nicht festgestellt werden kann, welcher von zwei Unfallbeteiligten zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist und vielmehr davon auszugehen ist, dass beide Fahrzeuge in etwa zeitgleich in den Kreisverkehr eingefahren sind, haften beide Unfallbeteiligte jeweils zur Hälfte für den Kollisionsschaden, wenn der Unfall bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und Rücksichtnahmepflicht hätte abgewendet werden können. Es ist damit zu rechnen, dass ein Pkw-Fahrer, der in einen Kreisverkehr einfährt, von der linken Spur auf die Innenspur des Kreisverkehrs fährt, so dass ein anderer Pkw-Fahrer seine Geschwindigkeit darauf anpassen muss und entweder zügiger oder hinter dem anderen Fahrzeug in den Kreisverkehr einfährt. Demgegenüber hat auch ein im Kreisverkehr fahrender Pkw-Fahrer seine Geschwindigkeit anzupassen, da dieser mit in den Kreisverkehr einfahrenden oder ausfahrenden Fahrzeugen rechnen muss. (Rn.34)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.393,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit nicht festgestellt werden kann, welcher von zwei Unfallbeteiligten zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist und vielmehr davon auszugehen ist, dass beide Fahrzeuge in etwa zeitgleich in den Kreisverkehr eingefahren sind, haften beide Unfallbeteiligte jeweils zur Hälfte für den Kollisionsschaden, wenn der Unfall bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und Rücksichtnahmepflicht hätte abgewendet werden können. Es ist damit zu rechnen, dass ein Pkw-Fahrer, der in einen Kreisverkehr einfährt, von der linken Spur auf die Innenspur des Kreisverkehrs fährt, so dass ein anderer Pkw-Fahrer seine Geschwindigkeit darauf anpassen muss und entweder zügiger oder hinter dem anderen Fahrzeug in den Kreisverkehr einfährt. Demgegenüber hat auch ein im Kreisverkehr fahrender Pkw-Fahrer seine Geschwindigkeit anzupassen, da dieser mit in den Kreisverkehr einfahrenden oder ausfahrenden Fahrzeugen rechnen muss. (Rn.34) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.393,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG. Die genannten Vorschriften verpflichten den Halter sowie den Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz, wenn bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird und der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall hat sich bei dem Betrieb der beiden beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Der Unfall beruhte nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG auf höherer Gewalt. Der Unfall war auch weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) gemäß § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar. Als unabwendbar ist ein Unfall nur dann anzusehen, wenn er auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht mehr hätte abgewendet werden können (BGH, BGHZ Band 117, Seiten 337 ff; OLG Brandenburg, VRS Band 106, Seiten 18 ff; OLG Celle, OLG Report 2005, Seiten 303 ff. = MDR 2005, Seiten 984 ff), wenn also sicher anzunehmen ist, dass der Unfall auch einem besonders besonnenen und erfahrenen Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre. Keine der beiden Parteien hat den Beweis erbracht, dass sich die jeweiligen Fahrzeugführer in diesem Sinne wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Der Umfang der Haftung im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander richtet sich gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Hierbei können nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden. Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben. Heranzuziehen sind damit die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge und des Verhaltens der beiden Fahrzeugführer gemäß § 17 Abs. 1 StVG ergibt hier für beide Parteien eine Haftungsquote von 50 %. Gegen den Beklagten zu 1) streitet kein Anscheinsbeweis wegen des Auffahrens auf das Klägerfahrzeug. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um einen Tatbestand handeln, für den nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH, 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, Rn.24 ). Hier liegt kein typischer Auffahrunfall vor, bei dem es eine vollständige Überdeckung der hintereinander fahrenden Fahrzeuge in gerader Fahrrichtung gegeben hat, der die Annahme eines Anscheinsbeweises rechtfertigt. Der Sachverständige hat zwar dargelegt, dass sich das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig auf der inneren Fahrspur des Kreisverkehrs befunden habe. Es befand sich aber ausweislich der vom Sachverständigen nach der jeweiligen Unfallversion der beiden Parteien angefertigten Skizzen zum Unfallverlauf noch in Schrägstellung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kam es zum Erstkontakt der beiden Fahrzeuge bei einem Kollisionswinkel von ca. 30 bis 40°. Es gab einen Zusammenstoß zwischen dem rechten Abschnitt der Frontverkleidung des Beklagtenfahrzeugs und der linken Ecke der Heckverkleidung des Klägerfahrzeugs. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht kein Anscheinsbeweis zulasten des Klägers für einen Verstoß gegen § 8 StVO. Der Beweis des ersten Anscheins spricht nur dann für einen Vorfahrtverstoß des in den Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem im Kreisverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert, dessen Vorfahrtberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Vorliegend steht die Vorfahrtberechtigung des Beklagten zu 1) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beklagte zu 1) zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Der Beklagte zu 1), persönlich gehört, hat hierzu keine Angaben gemacht. Er hat nur bekundet, der Kläger sei aus der F... Allee gekommen und habe sich vorgedrängelt. Der Kläger hat hierzu auch keine Angaben machen können. Er hat in seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, er habe das Beklagtenfahrzeug erst nach der Kollision bemerkt. Die Aussagen der Zeugen T. A. und H. A. waren hierzu ebenfalls unergiebig. Unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen Ab. sind beide Fahrzeuge in etwa zeitgleich in den Kreisverkehr eingefahren. Der Zeuge Ab. hat bekundet, er habe beobachtet, dass aus Richtung H.-tor das Beklagtenfahrzeug ziemlich zügig in den Kreisverkehr eingefahren sei, als das klägerische Fahrzeug aus dem Stand losgefahren sei. Die Aussage des Zeugen Ab. ist in sich widerspruchsfrei und glaubhaft. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Er steht weder dem Kläger noch dem Beklagten zu 1) nahe und hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Der Sachverständige konnte ebenfalls nicht feststellen, dass das Beklagtenfahrzeug als erster in den Kreisverkehr eingefahren ist. Vielmehr hält der Sachverständige ein in etwa gleichzeitiges Einfahren in den Kreisverkehr aus technischer Sicht für möglich. Er hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich bei einer normalen Beschleunigung des Klägerfahrzeugs aus dem Stillstand heraus unter Berücksichtigung der ermittelten Relativgeschwindigkeit bei der Kollision von ca. 15 km/h ein plausibler Unfallablauf darstellen lasse, bei dem beide Beteiligten zeitgleich in den Kreisverkehr eingefahren seien. Die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Kläger ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Unfall in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zur Einfahrt des Klägers in den Kreisverkehr stattgefunden hat. Der Sachverständige hat festgestellt, dass sich die Kollision entgegen den Angaben des Klägers eher in Höhe der Einfahrt F... Allee als im Bereich der Ausfahrt H.-straße ereignet hat. Es lässt sich daraus jedoch nicht der Rückschluss ziehen, dass der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger vorfahrtberechtigt war. Der Beklagte zu 1), der von der P.-brücke in den Kreisverkehr eingefahren ist, hat zwar bis zum Kollisionsort eine längere Wegstrecke im Kreisverkehr zurückgelegt als der Kläger. Dies liegt aber im Wesentlichen an den unterschiedlichen Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge. Der Sachverständige hat ausgehend von einer normalen Beschleunigung des Klägerfahrzeugs aus dem Stillstand heraus unter Berücksichtigung einer Wegstrecke von 10 m bis zum Kollisionsort eine Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von ca. 20 km/h berechnet und festgestellt, dass ein zeitgleiches Einfahren des Beklagtenfahrzeugs in den Kreisverkehr darstellbar sei. Das Beklagtenfahrzeug habe bis zur Kollision eine Wegstrecke von ca. 40 m zurückgelegt. Bei einem zeitgleichen Einfahren in den Kreisverkehr sowie einem Abbremsen unmittelbar vor der Kollision habe sich das Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h annähern müssen. Dies sei auch unter Berücksichtigung der Kurvenfahrt im Kreisverkehr und den dabei auftretenden Querbeschleunigungen noch möglich. Die Ausführun(Rn.30) gen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und verstoßen nicht gegen Denkgesetze. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat die Anknüpfungs- und Befundtatsachen fundiert und nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten umfassend ausgeschöpft und die daraus gewonnenen Informationen fachkundig und unter der Berücksichtigung seiner Berufserfahrung sorgfältig ausgewertet hat. Das Gericht schließt sich die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an. Da der Sachverständige die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten nicht ermitteln konnte, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass beide Fahrzeuge etwas langsamer als vom Sachverständigen angenommen gefahren sind. Gegen den Kläger streitet auch kein Anscheinsbeweis wegen eines Spurwechsels unter Missachtung der Sorgfaltspflichten gemäß § 7 Abs. 5 StVO. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich nicht im Zusammenhang mit einem typischen Spurwechsel. Der Kläger ist in den Kreisverkehr direkt von der linken Fahrspur der F... Allee unter Überqueren der äußeren Fahrspur des Kreisverkehrs auf die innere Fahrspur gefahren. Dies stellt keinen verkehrswidrigen Spurwechsel dar, der zum Anscheinsbeweis führt. Zur Überzeugung des Gerichts hätten jedoch sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Kläger den Unfall abwenden können, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und Rücksichtnahmepflicht beachtet hätten. Der Beklagte zu 1) konnte erkennen, dass der Kläger von der F... Allee in den Kreisverkehr einfährt. Er konnte und musste damit rechnen, dass der Kläger von der linken Fahrspur auf die Innenspur des Kreisverkehrs fährt. Er hätte seine Geschwindigkeit darauf anpassen können. Für den Kläger wiederum war die Sicht auf die Einfahrt in den Kreisverkehr von der P.-brücke aus nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat bestätigt, dass er sehr gut die Einmündung habe beobachten können, die von der Stadt aus auf den Kreisverkehr führt. Gleichwohl hat der Kläger bekundet, das Beklagtenfahrzeug erst nach der Kollision gesehen zu haben. Der Kläger hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit jedoch wahrnehmen können, dass der Beklagte zu 1) von der P.-brücke in den Kreisverkehr einfährt. Er hätte seinerseits die Geschwindigkeit auf das Herannahen des Beklagtenfahrzeugs einstellen und entweder zügiger oder erst hinter dem Beklagtenfahrzeug in den Kreisverkehr einfahren müssen, Es steht damit zur Überzeugung des Gerichts ein Verstoß des Beklagten zu 1) als auch des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO fest. Nach dieser Vorschrift sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dies gilt insbesondere im Kreisverkehr, der gegenüber dem übrigen Straßenverkehr die Besonderheit aufweist, dass jederzeit damit gerechnet werden muss, dass andere Verkehrsteilnehmer in den Kreisverkehr einfahren oder an einer der nächsten Ausfahrten den Kreisverkehr wieder verlassen. Deshalb müssen sich alle Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass dies jedem Benutzer des Kreisverkehrs möglich ist. Eine besondere Rücksichtnahme erfordert ein zweispuriger Kreisverkehr, bei dem zusätzlich damit zu rechnen ist, dass Fahrzeuge direkt auf die Innenspur einfahren oder im Kreisverkehr die Fahrspur wechseln, um die beabsichtigte Ausfahrt zu erreichen oder um anderen Fahrzeugen die Einfahrt in den Kreisverkehr zu ermöglichen. Darüber hinaus haben der Beklagte zu 1) und der Kläger auch ihre Pflichten aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO verletzt, indem sie ihre Geschwindigkeit nicht hinreichend den konkreten Verkehrsverhältnissen angepasst haben. Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass das Beklagtenfahrzeug im Kreisverkehr nicht oberhalb der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewegt wurde. Jedoch hätte der Beklagte zu 1) die Kollision mit dem Klägerfahrzeug verhindern können, wenn er mit geringerer Geschwindigkeit gefahren wäre und sich darauf eingestellt hätte, dass von der F... Allee Fahrzeuge in den Kreisverkehr eingefahren. Es war für den Beklagten zu 1) erkennbar, dass der Kläger in den Kreisverkehr einfuhr. Da der Kläger von der linken Fahrspur der F... Allee in den Kreisverkehr eingefahren ist, konnte und musste der Beklagte zu 1) auch damit rechnen, dass der Kläger beabsichtigte, auf die Innenspur des Kreisverkehrs zu fahren. Der Beklagte zu 1) hätte daher in dem Moment, in dem er erkennen musste, dass der Kläger in den Kreisverkehr einfährt, sein Fahrzeug deutlich verlangsamen müssen. Hätte er dies getan, hätte er den Unfall verhindern können. Aber auch der Kläger hätte den Unfall bei angepasster Geschwindigkeit verhindern können. Der Zeuge Ab. hat hierzu glaubhaft ausgesagt, der Kläger sei zwar nicht besonders langsam, aber auch nicht besonders schnell gewesen. Er, der Zeuge, wäre schneller weg gewesen. Es sei schon eng gewesen. Er wäre anstelle des Klägers nicht mehr vor dem Beklagten zu 1) in den Kreisverkehr eingefahren. Eine hälftige Schadensteilung entspricht daher unter Berücksichtigung der Besonderheit des Kreisverkehrs dem Verschulden des Beklagten zu 1) und des Klägers sowie der Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes ist zwischen den Parteien unstreitig bis auf die Höhe der Kostenpauschale. Das Gericht erachtet gemäß § 287 ZPO eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € für angemessen und ausreichend. Hiervon haben die Beklagten dem Kläger entsprechend ihrer Haftungsquote die Hälfte zu zahlen. Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von 2787,04 € hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner mithin einen Anspruch auf Zahlung von 1393,52 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befanden sich seit dem 25.08.2021 in Zahlungsverzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.797,04 € festgesetzt. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Kraftfahrzeugs Pkw Skoda R... mit dem amtlichen Kennzeichen HL-...... Der Kläger fuhr am 10.07.2021 von der linken Fahrspur der F... Allee in Lübeck in die Innenspur des Kreisverkehrs L. ein. Zu derselben Zeit kam der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug Pkw BMW ... mit dem amtlichen Kennzeichen HL-...... von der P.-brücke und fuhr ebenfalls auf die innere Spur des Kreisverkehrs. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Das klägerische Fahrzeug wurde bei dem Unfall durch einen Anstoß auf der linken Seite mit Schwerpunkt am hinteren Bereich erheblich an der linken Seite der hinteren Stoßstange beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbüros N. und Partner GmbH vom 21.07.2021 (Anlage K2, Blatt 55 ff) beziffert der Kläger seinen unfallbedingten Schaden wie folgt: Reparaturkosten netto 2124,92 € Gutachterkosten 642,12 € Kostenpauschale 30,00 € gesamt 2797,04 €. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.07.2021 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.07.2021 zur Schadensregulierung auf. Mit Schreiben vom 25.08.2021 lehnte die Beklagte zu 2) die Haftung dem Grunde nach ab. Auch die weitere Zahlungsaufforderung des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 25.08.2021 blieb erfolglos. Mit vorliegender Klage verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weiter. Der Kläger behauptet, er sei bereits vollständig in den Kreisverkehr eingefahren gewesen und habe sich auf der inneren Spur des Kreisverkehrs befunden, als sich der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit genähert habe und auf das Klägerfahrzeug aufgefahren sei. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2797,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2021 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei mit seinem Fahrzeug von der linken der beiden unmittelbar in den Kreisverkehr führenden Fahrspuren der P.-brücke in den Kreisverkehr auf die innere Spur eingefahren. Als er sich in Höhe der Einmündung F... Allee befunden habe, sei der Kläger plötzlich und unvermittelt von der F... Allee direkt auf die Innenspur des Kreisverkehrs gefahren. Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen können, so dass es zur Kollision gekommen sei. Die Beklagten meinen, der Kläger habe die Vorfahrt des Beklagten zu 1) missachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. A., H. A. und P. Ab. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang. Es wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.02.2022 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. M. vom 21.10.2022 (Blatt 165 ff) Bezug genommen.