Urteil
96 C 396/11
Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUED:2012:0615.96C396.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Am 23.09.2009 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über ihre Tätigkeit als Beleghebamme in der M. In § 13 des Vertrages war unter anderem geregelt, dass Nabenabreden und Änderungen des Vertrages zur Rechtsgültigkeit der Schriftform bedürfen und dieses Formerfordernis weder mündlich nach Stillschweigen aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden kann. § 7 des Vertrages regelte die Vergütung. Wegen der weiteren Einzelheiten und Vertragsinhalte wird auf den als Anlage K1 zur Klageschrift in Kopie eingereichten Vertrag zwischen den Parteien vom 23.03.2009 (Bl. 6 ff. der Akte) Bezug genommen. Im Rahmen einer schriftlichen und von beiden Parteien unterzeichneten „Nebenabrede“ ebenfalls vom 23.03.2009 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin im Rahmen dieses Vertrauensverhältnisses von der Beklagten ein Pauschalhonorar enthalten soll. Dieses beläuft sich für Entbindungen, bei denen Patientinnen eine Übernachtung in der Klinik der Beklagten verbleiben auf 150,00 €, ab drei Tagen oder zwei Übernachtungen auf 300,00 € belaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf die als Anlage K2 in Kopie zu den Akten gereichten Nebenabrede vom 23.09.2009 (Bl. 11 der Akte) Bezug genommen. Unter dem 15.04.2009 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass sie die zwischen den Parteien getroffene Nebenabrede dahingehend „konkretisieren“ wolle, dass das vereinbarte Pauschalhonorar gezahlt werde für Patientinnen, welche die Berglandklinik über die Klägerin aufgesucht haben. Es wird Bezug genommen auf die zur Klageschrift eingereichte Anlage K 5 (Bl. 17 der Akte). Eine (schriftliche) Zustimmung dazu erteilte die Klägerin nicht. Mit weiteren Schreiben vom 22.12.2010 legte die Beklagte fest, dass das vereinbarte Pauschalhornorar von 300,00 € auf 250,00 € gesenkt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 18 ff. der Akte) verwiesen. Auch hie erfolgte keine schriftliche Zustimmung der Klägerin. In ihrer Tätigkeit als Beleghebamme begleitete die Klägerin die Patientin T T mit stationären Aufenthalt bei der Beklagten vom 29.07. bis 01.08.2011, Frau T mit stationären Aufenthalt in der Klinik vom 06.09.2011 bis 09.09.2011 sowie Frau I mit stationären Aufenthalt vom 19.09.2011 bis 24.09.2011 bei deren Beleggeburten. Die Klägerin stellte der Beklagten pro Patienten jeweils 300,00 € in Rechnung. Die Beklagte kündigte die Zusammenarbeit mit der Beklagten zunächst fristlos mit Schreiben vom 24.02.2011. Aufgrund von Einwendungen der Klägerin gegen die fristlose Kündigung, teilte die Beklagte mit weiteren Schreiben mit, dass hilfsweise eine fristgerechte Kündigung erfolgen solle. Damit endete das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.09.2011. Die Klägerin ist der Ansicht, das Schreiben der Beklagten vom 15.04.2009 sei ihr – der Klägerin – gegenüber unwirksam und entfalte daher für sie keine Wirkung, da es sich dabei nicht um eine Konkretisierung der Vertragsabrede, sondern vielmehr um eine inhaltliche Änderung darstelle und mangels Unterschrift der Klägerin nicht der im Vertrag festgelegten Schriftformabrede genüge. Selbiges gelte im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010, in welchem das Honorar von 300,00 € auf 250,00 € gesenkt worden sei. § 31 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte) sei nach Ansicht der Klägerin auf diese nicht anwendbar, da sie – was insoweit unstreitig ist - als freiberufliche Hebamme tätig sei mit eigener Berufsordnung und keine Ärztin sei. Ferner vertritt sie die Ansicht, § 31 MBO-Ärzte und § 31 a Krankenhausgestaltungsgesetzt NRW (KHGG NRW) würden jeweils weder nach ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn und Zweck Verbotsgesetzte darstellen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie – die Klägerin- ein Pauschalhonorar nicht für die Zuweisung, sondern für den Verbleib der Patientinnen in der Klink erhalten habe bzw. solle. Der weitere Verbleib der Patientinnen sei im Wesentlichen aber ihrem Einfluss entzogen, da dieser durch den Arzt bestimmt werde und von erforderlichen Nachversorgungen oder Komplikationen abhänge. Unter diesem Gesichtspunkte würde es ihr auf eine Vorteilsgewährung gerade nicht ankommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 900,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 300,00 € seit 18.08.2011, aus 300,00 € seit 24.09.2011 sowie aus weiteren 300,00 € seit 22.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Pauschalhonorar sei aufgrund des Schreibens vom 15.04.2009 nur dann zu zahlen, wenn die jeweiligen Patientinnen die Klinik über die Klägerin aufgesucht hätten. Dies sei – so die Behauptung der Beklagten – in der Folgezeit auch einvernehmlich so gehandhabt worden. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, der Nebenabrede zur Zahlung eines pauschalen Honorars stehe § 31 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte) und/oder § 31 a Krankenhausgestaltungsgesetzt NRW (KHGG NRW) entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.04.2009 lediglich eine Konkretisierung des Vertrages oder eine formbedürftige Nebenabrede bzw. Vertragsänderung vorliegt. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die Anwendbarkeit des § 31 MBO Ärzte. Die Vereinbarung zur Zahlung eines Pauschalhonorars steht § 31 a KHHG als Verbotsgesetz gem. § 134 BGB entgegen mit der Folge, dass die Abrede über Zahlung eines Pauschalhonorars nichtig ist und daher auch kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung dieser besteht. § 31 a KHGG stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Nach dieser Vorschrift ist es Krankenhäusern und ihren Trägern nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen. Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Krankenhaus bzw. dessen Träger im Sinne dieser Vorschrift. Nach dem Wortlaut dieser Norm setzt ein Verstoß voraus, dass zwischen der Zuweisung und der Vorteilsgewährung ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen muss. Sinn und Zweck der Vorschrift ist – angelehnt an die Vorschrift des § 31 MBO Ärzte – dass der jeweilige Patient frei entscheiden kann, in welchem Krankenhaus er sich zur Behandlung bzw. Entbindung begibt bzw. eine solche Entscheidung rein aus medizinischen Gesichtspunkten zu treffen ist. Eine solche Entscheidung darf nicht von den Interessen der Beleghebamme getroffen werden, insbesondere nicht danach, ob dieser für eine Zuweisung eine Gegenleistung zufließt oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, RDG 2009, 277). § 31 a KHGG schützt unter anderem die Interessen der Patientinnen. Diese sollen jeweils selbst und frei entscheiden können, in welcher Klinik ihr Kind zur Welt gebracht werden soll. Vermieden werden soll, dass die als mit der Geburtsvorbereitung bereits beauftragte Hebamme (Klägerin) Einfluss auf diese Entscheidung nimmt, dabei eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, indem sie sich finanzielle Vorteile dafür versprechen lässt, eine bestimmte Klinik zu bevorzugen. Die Klägerin ließ sich vorliegend für die Empfehlung bzw. Vermittlung zur Beklagten einen Vorteil versprechen und gewähren, indem sie ein pauschales Honorar erhalten sollte. Der Einwand der Klägerin dahingehend, sie erhalte die Pauschalvergütung lediglich für den Verbleib, jedoch nicht für die Zuwendung der jeweiligen Patientinnen mit der Folge, dass § 31 a KHHG keine Anwendung finde, vermag nicht zu überzeugen. Zuzugeben ist, dass der Nebenabrede vom 13.03.2009 ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass die Zahlung des vereinbarten Honorars für die Zuweisung der jeweiligen Patientin gezahlt wird. Dort heißt es eingangs: „ Die Hebamme erhält vom Krankenhaus für ihre im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen ein Pauschalhonorar in folgender Höhe“. Dieser Wortlaut spricht zunächst gegen die Vereinbarung einer Vergütung aufgrund Zuweisung von Patientinnen. Allerdings ist bei Auslegung und Einordnung der Vereinbarung nicht lediglich auf den konkreten Wortlaut abzustellen, sondern auch der Sinn und Zweck der Abrede unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens zu betrachten. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Zahlung des vereinbarten Honorars für die Zuweisung und nicht lediglich den Verbleib oder für die durch die Klägerin erbrachten Leistungen erfolgt. Dies beruht insbesondere auf folgenden Erwägungen: Mit Schreiben vom 15.04.2009 wies die Beklagte die Klägerin nochmals ausdrücklich darauf hin, dass das vereinbarte Pauschalhonorar nur für die Patientinnen gezahlt wird, welche über die Klägerin die beklagte Klinik aufsuchen und nicht für die Frauen, welche bereits Patientinnen einer der Belegärzte der Berglandklinik sind. Insbesondere im Hinblick auf dieses Schreiben der Beklagten wird – unabhängig davon, ob es eine Konkretisierung oder Vertragsänderung darstellt – deutlich, dass die Zahlung der zusätzlichen Vergütung für die Zuweisung neuer Patientinnen erfolgt und eben nicht für seitens der Klägerin erbrachte Leistungen, wie einst der Wortlaut der Nebenabrede vom 23.03.2009 lautet. Würde die Beklagte der Klägerin ein Pauschalhonorar für erbrachte Leistungen im Sinne der Hebammentätigkeit zahlen wollen, hätte es nicht der nochmaligen Klarstellung dahingehend, dass ein Honorar nicht für Patienten, welche bereits Patienten einer der Belegärzte sind, gezahlt, bedurft. Es wird vielmehr deutlich, dass die Vergütung quasi zur Gewinnung neuer Patienten ausgelobt wird und damit entsprechend auch für die „Zuweisung“ im Sinne des § 31 a KHGG. Dieses Ergebnis deckt sich auch im Hinblick auf § 7 Abs. 1 des zwischen den Parteien am 23.03.2009 geschlossenen Vertrages, welche die Vergütung regelt. Vereinbart ist dort, dass die Klägerin die ihr erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber den Patienten abzurechnen hat. Die Vergütung für erbrachte Leistungen ist also vom Patienten zu zahlen, nicht von der Beklagten. Insgesamt wird deutlich, dass es sich bei der beanstandeten Nebenabrede nicht für ein Entgelt für durch die Klägerin erbrachte Leistungen, sondern vielmehr um eine Patientenvermittlung gegen Entgelt handelt, welche in den Schutzbereich des § 31 a KHGG fällt. Es besteht die Gefahr, dass die Klägerin sich von wirtschaftlichen Interesse durch Zahlung des streitgegenständlichen Honorars leiten lässt im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hebamme, in welcher sie bereits in die konkrete Geburtsvorbereitung involviert ist und zu welcher unter anderem auch die Auswahl des entsprechenden Krankenhauses für den Geburtsvorgang gehört, die Willensbildung und Entscheidung der jeweiligen Patientinnen beeinflussen könnte. Gerade dies soll nach dem Schutzzweck des § 31 a KHGG – wie oben bereits dargestellt – jedoch vermieden werden. An dieser rechtlichen Bewertung vermag auch der Umstand, dass § 31 a KHGG erst durch Gesetz vom 16.03.2010 eingefügt und am 31.03.2010 in Kraft getreten ist nichts zu ändern. Die streitgegenständlichen Forderungen sind allesamt erst im Zeitraum Juli bis September 2011 und damit nach Einführung des § 31 a KHGG entstanden, so dass die Vorschrift auch zur Anwendung gelangt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 900,00 € festgesetzt.