Urteil
14 O 67/20
LG Stuttgart 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1122.14O67.20.00
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Leitsätze
1. Eine Vermittlung von Patienten an Krankenhäuser gegen eine vom Krankenhaus zu zahlende Provision ist in Ländern, deren Landeskrankenhausgesetze kein ausdrückliches Verbot der Patientenvermittlung enthalten, sittenwidrig. Die aus den Vermittlungsverboten für niedergelassene Ärzte oder sonstigen Angehörigen von Heilberufen folgende Wertung, dass eine Zuweisungsentscheidung ausschließlich am Wohl des Patienten und nicht am Gewinninteresse durch Vermittlungsprovisionen ausgerichtet sein soll, ist auf Kliniken übertragbar. Das sog. „Klinikprivileg“ rechtfertigt eine Patientenvermittlung nicht.(Rn.176)
2. Darauf, ob die Zuweisungsentscheidung, welcher Patient wo behandelt wird, unmittelbar durch den Vermittler getroffen wird oder nur mittelbar, etwa indem der Vermittler Kontakte knüpft zwischen Kliniken und ausländischen Stellen, die ihre Zuweisungsentscheidung danach ausrichten, für welche Klinik der Vermittler tätig ist, kommt es für die Bewertung als sittenwidrig nicht an.(Rn.193)
3. Wird die Patientenvermittlung mit anderen Dienstleistungen für die Patienten, etwa Dolmetschen oder Unterstützung bei Visaangelegenheiten, gekoppelt, ist der Vertrag insgesamt nichtig, nicht nur der die Patientenvermittlung betreffende Teil. Ansonsten bestünde ein zu missbilligender Anreiz, die Patientenvermittlung über sonstige Tätigkeiten quer zu subventionieren. Auch eine bereicherungsrechtliche Wertersatzpflicht scheidet dann aus.(Rn.199)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
5. Der Streitwert wird auf 3.433.436,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vermittlung von Patienten an Krankenhäuser gegen eine vom Krankenhaus zu zahlende Provision ist in Ländern, deren Landeskrankenhausgesetze kein ausdrückliches Verbot der Patientenvermittlung enthalten, sittenwidrig. Die aus den Vermittlungsverboten für niedergelassene Ärzte oder sonstigen Angehörigen von Heilberufen folgende Wertung, dass eine Zuweisungsentscheidung ausschließlich am Wohl des Patienten und nicht am Gewinninteresse durch Vermittlungsprovisionen ausgerichtet sein soll, ist auf Kliniken übertragbar. Das sog. „Klinikprivileg“ rechtfertigt eine Patientenvermittlung nicht.(Rn.176) 2. Darauf, ob die Zuweisungsentscheidung, welcher Patient wo behandelt wird, unmittelbar durch den Vermittler getroffen wird oder nur mittelbar, etwa indem der Vermittler Kontakte knüpft zwischen Kliniken und ausländischen Stellen, die ihre Zuweisungsentscheidung danach ausrichten, für welche Klinik der Vermittler tätig ist, kommt es für die Bewertung als sittenwidrig nicht an.(Rn.193) 3. Wird die Patientenvermittlung mit anderen Dienstleistungen für die Patienten, etwa Dolmetschen oder Unterstützung bei Visaangelegenheiten, gekoppelt, ist der Vertrag insgesamt nichtig, nicht nur der die Patientenvermittlung betreffende Teil. Ansonsten bestünde ein zu missbilligender Anreiz, die Patientenvermittlung über sonstige Tätigkeiten quer zu subventionieren. Auch eine bereicherungsrechtliche Wertersatzpflicht scheidet dann aus.(Rn.199) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 5. Der Streitwert wird auf 3.433.436,31 € festgesetzt. Die Klage und Widerklage sind zulässig, jedoch nicht begründet. A. Die Klage und die Widerklage sind zulässig, insbesondere besteht für die Zwischenfeststellungsanträge der Klägerin ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 32/22, Tz. 19, juris). Den Klageantrag Ziffer 3a) hat die Kammer dergestalt ausgelegt, dass keine Auskunft über eine tatsächlich nicht beigefügte Liste von Patienten begehrt wird, sondern über sämtliche Patienten, deren Kosten von Kostenträgern aus den eingangs genannten Ländern übernommen wurden. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen schon dem Grunde nach keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Dementsprechend kann sie auch keine diesbezüglichen Auskünfte von der Beklagten verlangen. Auch die begehrten Feststellungen können folglich nicht getroffen werden. I. Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch auf Zahlung von 119.000 € aus dem Kooperationsvertrag 2011 gegen die Beklagte zu, da dieser Vertrag nichtig ist. Zwar verstößt er nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB (1.) er ist jedoch gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig (2). Auf die Sittenwidrigkeit kann sich die Beklagte auch berufen (3.). 1. Der Kooperationsvertrag 2011 verstößt nicht gegen gesetzliche Verbote, und zwar selbst dann nicht, wenn man, wie die Beklagte meint, von einer Patientenvermittlung auf Provisionsbasis seitens der Klägerin ausgeht. Die Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 1997, die insoweit von der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg übernommen wurde (s. etwa Fassung vom 21. September 2016, ÄBW 2016, 506), und die als Marktverhaltensregel (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Odörfer, UWG, 42. Aufl. 2024, § 3a Rn. 1.132) in Verbindung mit § 3a UWG eine gesetzliche Regelung im Sinne von § 134 BGB darstellt, untersagt zwar, dass sich Ärzte für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder anderweitige Vorteile versprechen lassen oder selbst versprechen. Diese Regelung gilt indes originär nur für niedergelassene Ärzte und nicht für die Beklagte als Krankenhaus. Soweit das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.10.2002 – 2 U 40/02) in der Vergangenheit entschieden hat, dass ein Krankenhaus als mittelbarer Störer gleichfalls dem ärztlichen Berufsrecht unterworfen sei, ist diese Rechtsprechung seit einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 26.9.2003 – 1 BvR 1608/02) inzwischen überholt. Die Teilnahme eines Krankenhauses an einer Zuwiderhandlung eines Dritten, der der Berufsordnung unterworfen ist, bleibt jedoch möglich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.9.2009 – I-20 U 121/08 Tz. 57, juris). Das gleiche gilt für die parallelen Strafvorschriften aus §§ 299a f. StGB sowie für die ähnlich ausgestaltete Vorschrift für Kassenärzte in § 73 Abs. 7 SGB V. Auch ein Verstoß gegen § 299 StGB scheidet vorliegend aus. Krankenhäuser und Medizineinrichtungen sind zwar, genau wie Patientenbetreuungsunternehmen, Unternehmen im Sinne der Vorschrift (vgl. Matt/Renzikowski/Sinner, StGB, 2. Aufl. 2020, § 299 Rn. 8) und die für sie tätigen Angestellten oder Beauftragten folglich taugliche Täter im Sinne der Norm, allerdings fehlt es hier an einer hinreichend qualifizierten „Unrechtsvereinbarung“, also einer zumindest stillschweigenden Übereinkunft, dass die Zuwendung eines Vorteils als Gegenleistung für eine, zumindest in Umrissen erkennbare, (unlautere) Bevorzugung im Wettbewerb erfolgen soll (MüKo-StGB/Krick, 4. Aufl. 2022, § 299 Rn. 228 ff.). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich, zumal Beiträge zur „Klima“- oder „Kontaktpflege“ allein, wie sie die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag erbracht haben will, nicht von der Vorschrift erfasst sind (MüKo-StGB/Krick, 4. Aufl. 2022, § 299 Rn. 230). 2. Der Kooperationsvertrag 2011 ist jedoch wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig. Sittenwidrig ist ein Vertrag immer dann, wenn er nach seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt sowie Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, „dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ zuwiderläuft (stRspr. seit RG, Urteil vom 11.4.1901 – VI 443/00 = RGZ 48, 114, in Anlehnung an Mugdan: Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. II, Berlin 1899, S. 406). Damit ist jedoch keine Sittlichkeit im gesinnungsethischen Sinne gemeint, sondern ein Minimum sittlicher Handlungsweise im Rechtsverkehr (Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023 § 138 Rn. 6), wobei sich deren Gehalt vor allem an den der Rechtsordnung zu entnehmenden Wertentscheidungen, namentlich der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte, bemisst (Staudinger/Fischinger, BGB, § 138 Rn. 96 (Bearbeitung 2021)). Gemessen daran, ist der Kooperationsvertrag 2011 sittenwidrig, weil er die Vermittlung von Patienten gegen Entgelt zum Gegenstand hat (b) und dies den Wertentscheidungen der Rechtsordnung widerspricht (a). a) Die Vermittlung von Patienten an Krankenhäuser im engeren Sinne, also der Vermittlung von Patienten zur Behandlung in eine Klinik, gegen eine von dieser an den Vermittler zu zahlende Provision, verstößt auch gegen die Wertentscheidungen der Rechtsordnung im oben dargelegten Sinne, weil sich aus den obigen Regelungen für die Berufsausübung von niedergelassenen Ärzten ergibt, dass die Patientenvermittlung im engeren Sinne durch Ärzte von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird (aa) und sich diese Wertungen auf Krankenhäuser und Kliniken übertragen lassen (bb). aa) Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Vermittlung von Patienten durch Ärzte sittenwidrig und zwar unabhängig davon, ob die vermittelte Leistung Heilbehandlungen im engeren Sinne, rein kosmetische Operationen (OLG Hamm, Urteil vom 22.10.1984 – 2 U 172/83) oder medizinische Laborleistungen (BGH, Urteil vom 23.02.2012 – I ZR 231/10) umfasst. Zulässig ist demgegenüber, Patienten einen „Marktplatz“ für ärztliche Leistungen zur Verfügung zu stellen, auch wenn die auf diesem Marktplatz tätigen Ärzte dem Marktplatzbetreiber für jede über dem Marktplatz zustande kommende Behandlung eine Provision schulden (BGH, Urteil vom 01.12.2010 – I ZR 55/08). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Patientenvermittlung in engeren Sinne die besondere Vertraulichkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses gefährdet. Insbesondere ist der Patient als fachlicher Laie auf zutreffende und sachliche Information und Entscheidungsfindung durch den behandelnden Arzt angewiesen. Auch wenn die Frage der Überweisung an einen anderen Arzt oder ein Krankenhaus im Raum steht, muss sich ein Patient, da ihm zur eigenständigen Überprüfung schlicht das erforderliche medizinische Fachwissen fehlt, darauf verlassen können, dass der behandelnde Arzt eine Zuweisungsentscheidung ausschließlich nach Abwägung der medizinischen Belange zum Wohle des Patienten trifft, und nicht etwa primär zur Erzielung eigener wirtschaftlicher Vorteile durch in Aussicht gestellte Vermittlungsprovisionen (vgl. insoweit auch die Bewertung des Gesetzgebers anlässlich der Einführung der §§ 299a ff. StGB, BT-Drs. 18/6446, S. 11 sowie die Gesetzesmaterialien zu § 31a nrwKHGG, nrwLT-Drs. 14/10405, S. 7). Eine am medizinisch Gebotenen ausgerichtete Entscheidung, wird umso unwahrscheinlicher, als noch nicht einmal zwingend ist, dass der Vermittler oder dritte Mittelsmänner überhaupt selbst Mediziner sind (in diesem Sinne auch LG Kiel, Urteil vom 28.10.2011 – 8 O 28/11 Tz. 19, juris). Eine Situation mit dem Schweregrad, wie ihn der Zeuge F2 schilderte, der das Geschäftsmodell der Klägerin stark überspitzt beschrieb als „modernen Sklavenhandel“ bei dem „ganze Heerscharen von Patienten aus Saudi-Arabien mit dem Taxi vom Flughafen chauffiert“ würden, ist demnach zwar nicht erforderlich, illustriert jedoch deutlich die Problematik. Im Gegensatz dazu wird die medizinische Entscheidungsfindung des Patienten durch Patientenvermittlung im weiteren Sinne, in der Form des oben genannten Marktplatzes, nicht eingeschränkt. Einerseits erhält der Patient durch die Inanspruchnahme des Marktplatzes mehrere ärztliche Einschätzungen seines Gesundheitszustands, kann also im Ergebnis eine informiertere Entscheidung darüber treffen, welche Behandlung er durchführen lassen will, als ohne den Marktplatz und, was noch viel wichtiger ist, die Entscheidung, welche Behandlung er bei welchem Arzt wählt, bleibt – anders als bei der Patientenvermittlung im engeren Sinne – gerade dem Patienten selbst überlassen. bb) Diese Wertungen sind auch auf Krankenhäuser und Kliniken wie die Beklagte übertragbar (im Ergebnis ebenso: LG Kiel, Urteil vom 28.10.2011 – 8 O 28/11). Zwar sind sämtliche ausdrücklich normierten Vermittlungsverbote unmittelbar nur auf niedergelassene Ärzte anwendbar (s. dazu bereits oben), dies spricht jedoch nicht gegen eine Übertragung dieser Wertungen auf Krankenhäuser. (1) So lässt sich etwa aus den Gesetzgebungsmaterialien zu §§ 299a ff. StGB (BT-Drs. 18/6446), die das Ziel hatten, Strafbarkeitslücken zu schließen, gerade nicht ableiten, dass Korruption im Gesundheitswesen ganz allgemein durch diese Vorschriften abschließend und nur zulasten von Angehörigen eines Heilberufs unter Strafe gestellt werden sollte, sondern für Mitarbeiter von Krankenhäuser bereits bisher strafbares Verhalten, etwa die Verwirklichung der allgemeinen Korruptionstatbestände des § 299 StGB, bleibt unverändert weiterhin auch für diese Mitarbeiter strafbar. Dass im Rahmen der Gesetzesnovelle keine explizite Regelung zur Patientenvermittlung durch Krankenhäuser geregelt wurde, ist mit Blick auf das System des deutschen Unternehmensstrafrechts konsequent (so auch: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 7-3000-038/17, S. 15). (2) Des Weiteren stellen sich die oben dargelegten Interessen des Patienten, die medizinisch bestmögliche Behandlung zu erhalten, bei der Inanspruchnahme von Leistungen eines Krankenhauses nicht anders dar, als bei der Behandlung durch einen einzelnen niedergelassenen Arzt. Im Gegenteil besteht gerade bei Kliniken schlicht durch die größere Zahl der behandelten Patienten (bei der Beklagten handelt es sich um das Krankenhaus der Maximalversorgung für den Großraum …), eine viel größere Gefahr, dass Provisionszahlungen die medizinisch bestmögliche Versorgung für eine Vielzahl von Patienten vereiteln (zu den verfassungsrechtlichen Einschränkungen der Vergleichbarkeit aufgrund des sog. „Klinikprivilegs“, s. sogleich). (3) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Umstand allein, dass in einem Krankenhaus Ärzte arbeiten, nicht ausreicht, um das ärztliche Berufsrecht unmittelbar auf Krankenhäuser anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 26.9.2003 – 1 BvR 1608/02 Tz. 27, juris). Einen Wertungsunterschied sieht das BVerfG hier im sog. „Klinikprivileg“, also der Verpflichtung von Krankenhäusern, wirtschaftlich und wettbewerbsfähig zu arbeiten (vgl. § 38 Abs. 1 bwLKHG), was bei niedergelassenen Ärzten nicht der Fall sei. Dieses Klinikprivileg ist vorliegend jedoch gar nicht einschlägig. Denn das Bundesverfassungsgericht hat das Klinikprivileg im Wesentlichen deswegen anerkannt, weil Kliniken einen größeren personellen und sachlichen Aufwand betreiben müssen als niedergelassene Ärzte, sodass die betriebswirtschaftliche Situation nicht vergleichbar und eine Klinik daher – viel mehr als ein niedergelassener Arzt – darauf angewiesen sei, durch Werbung auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985 – 1 BvR 38/78 = NJW 1986, 1536, 1537; dem folgend: BGH, Urteil vom 31.10.2002 – I ZR 60/00 = NJW-RR 2003, 544, 546). Das Klinikprivileg ist folglich auf Werbemaßnahmen beschränkt und erfasst Patientenvermittlung nicht. Denn eine unzulässige Patientenvermittlung an Ärzte wird auch nicht etwa allein deshalb zulässig, weil sie durch ein Krankenhaus als Vermittler vorgenommen wird, auch wenn dies Krankenhäuser an einer rein wirtschaftlich ausgerichteten Vorgehensweise hindern mag (vgl. § 73 Abs. 7 SGB V, dazu: Spickhoff/Nebendahl, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 73 SGB V Rn 26; zu den Grenzen zulässiger Kooperation von medizinischen Leistungserbringern s. auch: Stollmann NZS 2011, 684). Im Gegenteil wird eine einem Krankenhaus aufgrund des Klinikprivilegs grundsätzlich erlaubte Werbemaßnahme sogar unzulässig, wenn sie auch dazu dienen soll, einem in dem Krankenhaus tätigen Arzt Patienten zuzuführen, sie also über das betriebswirtschaftlich Erforderliche hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.2002 – 1 BvR 1147/01 = NJW 2002, 1331, 1332). (4) Von einer Vergleichbarkeit der Interessenlage gehen nicht zuletzt auch mehrere Landesgesetzgeber aus, die ein Verbot von Patientenvermittlung analog zu den für niedergelassene Ärzte geltenden Berufsregeln in ihre Landeskrankenhausgesetze aufgenommen haben (§ 31a nrwKHGG, § 25a thürKHG, § 35 bremKrhG), mit der Folge, dass Patientenvermittlungsverträge dort gemäß § 134 BGB nichtig sind (AG Lüdenscheid, Urteil vom 15.06.2012 - 96 C 396/11). Aus dem Umstand, dass ausdrückliche Verbote der Patientenvermittlung nur in einzelnen Landesrechtsordnung ausdrücklich verboten sind, folgt jedoch nicht, dass diese im Umkehrschluss in anderen Ländern, die wie Baden-Württemberg kein ausdrückliches Verbot kennen, erlaubt sein sollen. Vielmehr hat die Bundesregierung in einer parlamentarischen Anfrage vom August 2012 die Auffassung vertreten, dass es eines bundesgesetzlichen Verbots von Patientenvermittlung durch Krankenhäuser deshalb nicht bedürfe, weil diese in Ansehung der Entscheidung des LG Kiel (Urteil vom 28.10.2011 – 8 O 28/11) bereits nach geltendem Recht (bundesweit) nichtig sei (BT-Drs. 17/10583, S. 39, Frage 50). Auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 04.06.2016 die § 299a ff. StGB für Angehörige von Heilberufen einführte, steht nicht im Widerspruch dazu, siehe oben unter (1). (5) Sonstige wirtschaftliche Erwägungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar erscheint der Kammer durchaus plausibel, dass es sich bei den fraglichen Patienten um eine zahlungskräftige Klientel handelt, die positive Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft auch abseits der Gesundheitsvorsorge haben dürfte und weiter wird auch nicht verkannt, dass im deutschen Krankenhauswesen Überkapazitäten bestehen, während in den Heimatländern der betroffenen Patienten ein Bedarfsüberhang besteht, sodass naheliegt, besagte Überkapazitäten durch internationale Patienten abzubauen, wie etwa von der Zeugin B. geschildert. Allerdings besteht insoweit das Risiko, dass sich, wäre Patientenvermittlung ohne Einschränkung gestattet, die medizinische Versorgung für Inländer deshalb verschlechtert, weil knappe Ressourcen des deutschen Gesundheitssystems nicht etwa dafür verwendet werden, dessen Versicherte zu behandeln, sondern dafür, sich einen Bieterwettbewerb mit anderen Krankenhäusern darüber zu liefern, wer bereit und in der Lage ist, die höchste Provision an einen Patientenvermittler zu bezahlen (davor warnt auch die Gesetzesbegründung zu § 31a nrwKHGG, nrwLT-Drs. 14/10405, S. 7; ähnlich: LG Kiel, Urteil vom 28.10.2011 – 8 O 28/11, Tz. 19, juris). Dies ist umso riskanter, je mehr die Akteure auf dem Markt für gewerbliche Patientenvermittlung in der Lage sind, den Markt durch Exklusivitätsvereinbarungen entweder mit den Kostenträgern oder dem Krankenhaus untereinander aufzuteilen. Dass derartige Risiken nicht fernliegen, zeigt gerade der vorliegende Sachverhalt. Während im Kooperationsvertrag 2011 eine Exklusivität nur für Patienten aus Bahrain und Kuwait vereinbart war (§ 2 Ziffer 1a) behauptet zumindest die Klägerin für den Kooperationsvertrag 2015 bereits eine Exklusivität für Patienten aus Kuwait, Bahrain, Katar und der Ukraine (§ 2 Ziffer 4 i.V.m. Anlage 1). Auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Bietergespräche fürchtete, ihr würden bei Beauftragung nur eines Dienstleisters wichtige Patientengruppen abhandenkommen, weist in diese Richtung. Weil also gerade auf das inländische Gesundheitssystem höhere Kosten zukommen, wenn es den Kliniken nicht gelingt, die Vermittlungsprovision vollständig an die ausländischen Kostenträger oder Patienten weiterzubelasten, kann es, anders als die Klägerin geltend macht, für die Frage einer Sittenwidrigkeit auch nicht darauf ankommen, ob die Provision offen in der Rechnung ausgewiesen wird oder nicht. Eine weiterbelastete Provision würde der Patient im Ergebnis ohnehin bezahlen, nämlich entweder unmittelbar, weil sie ihm offen oder verdeckt in Rechnung gestellt wird oder mittelbar, weil sie von einem Kostenträger übernommen wird, den der Patient durch Versicherungsbeiträge oder Steuern finanziert. (6) Auch die europäische Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 AEUV stehen nicht entgegen. Unionsrechtliche Regelungen sind schon mangels unionsrechtlichen, grenzüberschreitenden Bezugs unanwendbar. Insofern kommt es auch nicht auf eine etwaige Notifizierungspflicht von die Dienstleistungsfreiheit einschränkenden Maßnahmen an, was bei Regelungen wie § 138 BGB, die etwa 100 Jahre älter sind als die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Union, ohnehin zweifelhaft erscheint. Aber auch aus nationalen Grundrechten, wie der Berufsfreiheit gemäß Art. 12, 19 Abs. 3 GG folgt nichts Anderes. Zwar kann die Berufsfreiheit der Klägerin durch ein Sittenwidrigkeitsverdikt berührt werden, allerdings gilt das Grundrecht nicht schrankenlos, sondern kann durch Gesetz eingeschränkt werden. Hierzu zählt auch § 138 BGB ohne Weiteres, zumal grundrechtliche Wertungen ohnehin in die Bewertung der Sittenwidrigkeit einfließen und daher hinreichend Berücksichtigung finden (s. oben). b) Der Kooperationsvertrag 2011 diente auch der Patientenvermittlung im engeren Sinne. aa) In objektiver Hinsicht ergibt sich dies aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages, wie zum Beispiel aus Absatz 3 der Präambel, § 2 Abs. 3 Nr. 1a), § 4 Abs. 1, in dem ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Klägerin Akquisition und Betreuung erbringen soll und in § 2 Abs. 3 Nr. 1a) ist sogar ausdrücklich und zusätzlich zu Akquisition und Betreuung von „sowie Vermittlung der Patienten zur medizinischen Behandlung“ die Rede. Soweit die Klägerin und insbesondere ihr Geschäftsführer in seiner mündlichen Anhörung zu dieser Frage Stellung genommen und geltend gemacht hat, mit Akquise sei Unterstützung der Beklagten bei Messen und deren Werbemaßnahmen gemeint, ist die Kammer hiervon nicht überzeugt. Denn dieser Aspekt ist unter § 2 Abs. 3 Nr. 1l) nochmals separat aufgeführt und aus dem Umstand, dass diese Tätigkeit laut lit. l) eine „Akquise“ nur „unterstützen“, aber gerade nicht darstellen soll, ergibt sich, dass das Begriffsverständnis der Klägerin dem Vertrag jedenfalls nicht zugrunde liegt. Dabei verkennt die Kammer weder, dass die Klägerin, in der hier streitgegenständlichen Konstellation, selbst keine Vertragsbeziehungen zu Patienten hatte, auf deren Grundlage sie selbst unmittelbar die Patienten der Beklagten hätte zuweisen können, noch, dass die Klägerin den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe gemeinschaftlich mit den Kostenträgern die Zuweisungsentscheidungen an die Beklagte getroffen, bestritten hat. Denn darauf, ob die Klägerin eine Patientenvermittlung unmittelbar selbst bewirkt hat oder ob sie dieser nur mittelbar behilflich war, kommt es unter Zugrundelegung der Wertungen des § 830 Abs. 2 BGB, wonach Gehilfen Tätern gleichstehen oder auch des § 28 StGB, der klarstellt, dass das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals, wie etwa die Eigenschaft, Arzt zu sein, zwar bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, aber einer Teilnahme nicht von vornherein entgegensteht (so auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009 – I-20 U 121/08, Tz. 57, juris), nicht entscheidend an. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob, wie die Klägerin unter Verweis auf ein Schreiben des Health Office vom 21.01.2014 (Anlage K40) geltend macht, ihr eine Einflussnahme auf die Auswahlentscheidung, wo und wie die Behandlung erfolgen soll, ausdrücklich vom Kostenträger untersagt ist. Denn die Klägerin war jedenfalls Mittelsmann zwischen den Kostenträgern, bei denen vermittelbare Patienten zu finden waren, und der Beklagten insoweit, als den Beteiligten bewusst war, dass ohne eine Beauftragung der Klägerin eine Zuweisung von Patienten an die Beklagte durch den Kostenträger gar nicht erst erfolgen würde, wie sich nicht zuletzt aus demselben Schreiben des Health Office ergibt, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass für Patienten, für die das Health Office die Bezahlung der Behandlungskosten verbürgt, das Angebot von Fahrdiensten und Dolmetschertätigkeiten besonders wichtig sei. Dementsprechend war die Klägerin gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1j) ausdrücklich verpflichtet, ihr Netzwerk zu ausländischen Botschaften, welche als Kostenträger fungieren, zur Verfügung zu stellen. Anders ist auch nicht zu erklären, weshalb die Beklagte während der Bietergespräche im Vorfeld des Kooperationsvertrags 2015 fürchtete, bei der Beauftragung nur eines Dienstleisters würden ihr relevante Patientengruppen abhanden kommen. Folgerichtig beschreibt auch die Präambel des Kooperationsvertrags 2011 die Klägerin als „Verbindungselement zwischen den Medizintouristen und dem Klinikum“. Nachdem es für die Frage der Sittenwidrigkeit genügt, dass der Zweck des Vertrags sittenwidriger Natur ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte derartige Vermittlungsleistungen von der Klägerin tatsächlich verlangt hat, was die Klägerin in Abrede stellt, nicht entscheidend an. Auch hat die Beklagte nicht unstreitig gestellt, dass eine Patientenvermittlung weder bezweckt noch bewirkt worden sei. Die Beklagte hat sich lediglich den Vortrag der Klägerin, sie habe keine Vermittlungsleistungen erbracht, hilfsweise zu eigen gemacht und argumentiert, dass dann keine Vertragserfüllung vorliege, weil Patientenvermittlung gerade geschuldet gewesen sei. Damit hält sie daran, dass Patientenvermittlung vereinbart gewesen sei, ausdrücklich fest. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass ihre Tätigkeit als Vermittlung im weiteren Sinne zulässig sei, weil sie es den ausländischen Patienten erleichtern würde, sich auf dem deutschen Krankenhausmarkt zurechtzufinden. Denn in dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 01.12.2010 – I ZR 55/08) wandten sich die potentiellen Patienten selbst an einen Marktplatz und trafen auch autonom die letztverbindliche Entscheidung darüber, ob und bei wem sie sich Behandlung begeben wollen. Dass die Klägerin einen solchen Marktplatz betreibe, behauptet sie selbst nicht, sondern hat im Laufe des Rechtsstreits einmal behauptet, dass die Entscheidung, welcher Patient in welchem Krankenhaus zu behandeln sei, bereits durch das Medical Board des kuwaitischen Gesundheitsministeriums getroffen sei, wenn der Kostenträger sich erstmalig an die Klägerin wende, um eine Behandlung bei der Beklagten zu planen. Ein anderes Mal behauptet die Klägerin, die Zuweisungsentscheidung würde durch das Health Office getroffen. Dass jedoch die Patienten die Klinik wählen würden, in der sie behandelt werden sollen, behauptet sie hingegen nicht. Auch im Text des Kooperationsvertrags 2011 selbst spielen Aspekte der Patienteninformation keine Rolle, im Gegenteil sollte ausweislich § 2 des Vertrags die wahre Rolle der Klägerin als Vermittlerin nach außen hin sogar noch verschleiert werden und die Klägerin als bloße Dienstleisterin auftreten. bb) Angesichts des klaren Wortlauts des Vertrages kann den Parteien auch nicht verborgen geblieben sein, dass sie vorliegend Patientenvermittlung betreiben. Soweit die Klägerin geltend macht, von deren Zulässigkeit auszugehen, beruft sie sich im Ergebnis auf einen Verbotsirrtum, der sie allerdings nur dann entlasten würde, wenn er unvermeidbar war (BGH, Urteil vom 30.5.1972 = NJW 1972, 1366, 1368). Hieran fehlt es. Zwar erging das Urteil des LG Kiel vom 28.10.2011 (8 O 28/11), welches die Regelungen der Berufsordnungen für Ärzte ausdrücklich auf Krankenhäuser übertrug, erst nach Vertragsschluss, allerdings wurden die Auswirkungen des ärztlichen Patientenvermittlungsverbots gerade auf Krankenhäuser, etwa im Rahmen einer Kooperation mit Ärzten nach § 115a SGB V, bereits 2009 diskutiert (Deutsches Ärzteblatt 2009, A-1819). Auch das Gesetzgebungsverfahren zu § 31a nrwKHGG fand im Jahr 2009/10 und damit vor Vertragsschluss statt. c) Die Nichtigkeit des Kooperationsvertrags 2011 betrifft auch den Vertrag insgesamt, mit der Folge, dass der Klägerin auch für ihre grundsätzlich zulässigen Übersetzungs- oder sonstigen Betreuungsdienstleistungen keine Vergütung von der Beklagten verlangen kann. Dies folgt im Ausgangspunkt schon aus § 139 BGB, wonach bei einer Teilnichtigkeit im Zweifel von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen ist. Der Vertragstext selbst scheint zwar von einer Teilbarkeit auszugehen. Insbesondere sieht § 4 des Kooperationsvertrags 2011 zwei Vergütungsmodelle vor, je nachdem, ob die Klägerin den Patienten vermittelt hat oder ob dieser nur sonstige Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hat. Auch die in den Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel spricht eher für den Parteiwillen, den Vertrag im Falle einer teilweisen Unwirksamkeit so weit wie möglich zu erhalten. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass der Klägerin Ansprüche jedenfalls in der Höhe zustünden, in der sie Übersetzungs- und Betreuungsleistungen erbracht hat. Eine solche Teilbarkeit in einen verbotenen und einen erlaubten Teil kommt nämlich schon im Ausgangspunkt nur dann in Betracht, wenn den Teilleistungen im Vertrag konkrete Teil-Gegenleistungen zugeordnet werden (vgl. etwa zur Schwarzarbeit: BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 = NJW 2014, 1805, Tz. 13). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit § 4 des Kooperationsvertrags 2011 auf den ersten Blick den Eindruck erweckt, eine solche Unterscheidung zu treffen, ist dies tatsächlich nicht der Fall. Denn recht besehen, unterscheidet die Vorschrift nur die Alternative, dass die Klägerin die unerlaubte Vermittlung selbst als Täterin vornimmt (§ 4 Abs. 1 „von [Klägerin] vermittelten [Patienten]“), von der Alternative, dass sich die Klägerin an der unerlaubten Vermittlung eines dritten Vermittlers wissentlich beteiligt (§ 4 Abs. 2 „durch einen dritten Kooperationspartner vermittelt“), indem sie die Vermittlung des Dritten jedenfalls dadurch unterstützt, dass sie für die Beklagte eine etwaige Sprachbarriere überwindet, die sonst einer fachgerechten Behandlung entgegenstünde. Nachdem bloße Beteiligte zivilrechtlich Tätern gleichstehen (§ 830 Abs. 2 BGB) besteht jedoch kein Anlass die Klägerin bei einer bloßen Teilnahme an der Vermittlung eines Dritten gegenüber dem Fall der von ihr selbst durchgeführten Vermittlung zu privilegieren. Auf nicht vermittelte Patienten, also inländische oder EU-Patienten, welche möglicherweise ausschließlich die Dolmetscherleistungen der Klägerin in Anspruch genommen haben könnten, findet der Vertrag schon keine Anwendung und weist dementsprechend auch keine Teil-Gegenleistung aus (§ 1 Abs. 1). 3. Der Einwand der Klägerin, dass sich die Beklagte wegen § 242 BGB nicht auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages berufen könne, greift nicht durch. Zwar kann es treuwidrig und damit nach § 242 BGB unzulässig sein, sich auf die Nichtigkeit eines Vertrags zu berufen. Dies ist allerdings auf enge Ausnahmefälle begrenzt, in denen die Sittenwidrigkeit nicht schwer wiegt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1981 – I ZR 40/79 Rn. 24 f, juris. – „PAM-Kino“). Ein solcher Ausnahmefall, liegt hier jedoch nicht vor. Anders als in der oben zitierten Entscheidung haben die Parteien gar nicht versucht, einen legalen Geschäftszweck zu verfolgen, sondern es gerade auf die Verwirklichung einer sittenwidrigen Patientenvermittlung im engeren Sinne angelegt. Auch geht es hier nicht um geringfügige Beträge über einen Zeitraum von weniger als einem halben Jahr und schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte versucht hätte, die Vorteile des Kooperationsvertrags 2011 weiter für sich zu vereinnahmen, während sie andererseits die Entlohnung der Klägerin für diese Vorteile wegen Sittenwidrigkeit verweigert. II. Ein Anspruch auf 119.000 € (Klageantrag Nr. 1a) ergibt sich auch nicht aus Bereicherungsrecht, insbesondere nicht im Rahmen einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Ob und welche Bereicherung die Beklagte durch Betreuungsleistungen der Klägerin konkret erlangt hat, kann im Ergebnis dahinstehen, da eine Rückforderung, auch in Form eines Wertersatzes gemäß § 818 Abs. 2 BGB wegen § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Danach ist eine Rückforderung des Geleisteten oder eines entsprechenden Wertersatzes ausgeschlossen, wenn beide Vertragsparteien bewusst gegen die guten Sitten verstoßen haben. Dies ist, entsprechend der obigen Ausführungen, hier der Fall. § 817 Satz 2 BGB ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag von der Rechtmäßigkeit des Geschäfts ausging. Denn auch hier wäre ein entsprechender Verbotsirrtum vermeidbar gewesen, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. § 817 Satz 2 BGB ist auch nicht einschränkend dahingehend anzuwenden, dass der Klägerin der auf die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen entfallende Teil der Vergütung gleichwohl zustünde. Zwar hat der BGH (Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 7/15, juris) entschieden, dass eine Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB noch nicht zwingend zur Folge habe, dass auch § 817 Satz 2 BGB, einer Rückforderung in Gänze entgegenstehe, weil nur die Rückforderung desjenigen ausgeschlossen sei, was aus den rechtlich missbilligten Vorgängen geschuldet werde. Dies gilt hingegen dann nicht, wenn es gerade Zweck des Verbots sei, die fraglichen Rechtsgeschäfte in Gänze zu unterbinden. So liegen die Dinge auch hier. Ähnlich wie bei Verstößen gegen das SchwarzArbG (dazu BGH Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 7/15, Tz. 46) dient auch das Sittenwidrigkeitsverdikt der Patientenvermittlung dazu, entsprechende Rechtsgeschäfte komplett zu unterbinden. Wäre dies anders, bestünde für die Beteiligten ein zu missbilligender Anreiz, im Rahmen von Umgehungsgeschäften die Grenzen des Zulässigen aus- und zu überreizen, indem man etwa die Patientenvermittlung, wie vorliegend, mit an sich unverfänglichen Betreuungsleistungen koppelt, weil die einzige Gefahr für die Vertragsparteien darin bestünde, dass sie auf den auf die Patientenvermittlung entfallenden Teil der Vergütung verzichten müssten. Dieser Umstand entfaltet jedoch schon deshalb keinerlei präventive Wirkung, weil nichts die Parteien daran hindert, ihre Vergütung so auszugestalten, dass sie für die Patientenvermittlung bewusst niedrig angesetzt wird, weil man diese im Gegenzug durch eine bewusst überhöhte Vergütung für unverfängliche Leistungen, auf die dann weiterhin ein Anspruch bestünde, quersubventioniert. Eine sogar partnerübergreifende Kopplung, lässt sich etwa § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrages 2011 entnehmen, in dem die Vergütung für Betreuungsleistungen der Klägerin für von Dritten vermittelte Patienten in Abhängigkeit zu der an den Drittvermittler gezahlten Provision ausgestaltet ist. Eine Teilnichtigkeit widerspräche daher den Zielen des Gesetzgebers sowohl auf Bundes- (vgl. BT-Drs. 18/6446, S. 1 zu §§ 299a f. StGB) als auch auf Landesebene (vgl. nrwLT-Drs. 14/10405, S. 8 zu § 31a nrwKHGG), dem es mit der Schaffung ausdrücklicher Verbote und Straftatbestände gerade darauf ankam, Gesetzeslücken zu schließen und insbesondere auch Umgehungsgeschäfte zu verhindern. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 475.031,95 € aus dem Kooperationsvertrag 2015 (Klageantrag Ziff. 2a), da auch dieser sittenwidrig und damit nichtig ist. Denn eine Änderung des tatsächlichen Leistungsaustauschs war mit dem neuen Kooperationsvertrag 2015 weder gewollt noch ist sie tatsächlich eingetreten, sodass hinsichtlich der Rechtsfolgen im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Kooperationsvertrag 2011 verwiesen wird. 1. Auch mit dem Kooperationsvertrag 2015 haben die Parteien eine Vermittlung von Patienten im engeren Sinne vereinbart. Zwar unterscheidet sich der Wortlaut der beiden Verträge insbesondere dadurch, dass die Vergütung geändert und das Wort „Patientenvermittlung“ fast durchgehend gestrichen oder ersetzt wurde. Allerdings ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass diese Änderungen nur auf dem Papier erfolgten, weil die Parteien juristische Probleme, wie etwa den vorliegenden Rechtsstreit, fürchteten, eine inhaltliche Änderung der ausgetauschten Leistungen im Ergebnis aber gerade nicht gewollt war. a) So fällt bei einer gemeinsamen Lektüre beider Verträge ins Auge, dass sich diverse Passagen in der Sache ausschließlich dadurch unterscheiden, dass als problematisch empfundene Worte, etwa „Vermittlung“ durch eine weniger eindeutige Formulierung ersetzt oder gleich ganz gestrichen wurden, wie sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung beispielhaft und nicht abschließend ergibt (Hervorhebungen nicht im Original). Kooperationsvertrag 2011 Kooperationsvertrag 2015 Präambel: Das Klinikum ... und [Klägerin] werden auf Basis dieses Kooperationsvertrags eine enge Zusammenarbeit zur Akquisition und Betreuung von Medizintouristen verwirklichen Präambel: Das Klinikum ... und [Klägerin] werden auf Basis dieses Kooperationsvertrags eine enge Zusammenarbeit zur Betreuung von internationalen Patienten verwirklichen § 2 Abs. 3: [Klägerin] wird nach außen nicht als „Vermittler“, sondern als Dienstleister für das Klinikum ... auftreten § 2 Ziffer 2: [Klägerin] wird im Außenverhältnis als Dienstleister für das Klinikum ... auftreten. § 2 Ziffer 1: Die folgenden Leistungen werden durch [Klägerin] für alle Internationalen Patienten (Ausnahme: EU-Patienten) erbracht und durch das Klinikum vergütet: a) Akquisition und Betreuung ausländischer Patienten insbesondere im arabisch- und russischsprachigen Raum sowie Vermittlung der Patienten zur medizinischen Behandlung im Klinikum ...; […] § 2 Ziffer 4: Die folgenden Leistungen werden durch [Klägerin] für alle internationalen Patienten nach Anlage 1 erbracht und durch das Klinikum ... nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags vergütet: a) Betreuung ausländischer Patienten, inkl. 24-Stunden-Hotline, […] § 4 Abs. 1: [Klägerin] erhält vom Klinikum ... für jeden von ihr vermittelten und im Klinikum ... behandelten internationalen Patienten (Ausnahme: EU-Patienten) eine pauschale Vergütung […] § 4 Ziffer 1: [Klägerin] erhält vom Klinikum ... für jeden im Klinikum ... behandelten und von [Klägerin] auf Grundlage dieses Vertrags betreuten internationalen Patienten eine Vergütung. […] Aber auch unabhängig von diesen Abänderungen finden sich im Kooperationsvertrag 2015 zahlreiche Passagen, die deutlich auf die beabsichtigte Patientenvermittlung hinweisen. So ist zunächst das Vertragsziel, den „Deckungsbeitrag“ mit internationalen Patienten zu steigern, also die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu verbessern, unverändert geblieben (§ 1 Ziffer 3). In § 2 Ziffer 4o) ist sogar noch ausdrücklich die Rede von Vermittlung „Unterstützung bei Vermittlung von Direktverträgen zu Kooperationspartnern im Ausland“. Ähnlich ist es bei Anlage 1 Ziffer 5, wo die Rede ist von Patienten, die die Klägerin selbst akquiriert hat. Auch wird die Klägerin verpflichtet im rein wirtschaftlichen Interesse der Beklagten tätig zu werden, etwa indem sie über Markt- und Wettbewerbssituation Bericht erstatten (§ 2 Ziffer 9) und die Bonität der Kostenträger prüfen (§ 2 Ziffer 10) muss. Des Weiteren ist die Klägerin verpflichtet, die „optimale Verweildauer“ der Patienten sicherzustellen. All dies geht über die Stellung als reiner Dolmetscher und Erbringer von Betreuungsdienstleistungen hinaus. Auffällig ist auch § 2 Ziffer 5: Während es im Rahmen des Klinikprivilegs zulässig wäre, dass die Beklagte auf Messen um ausländische Patienten wirbt und die Klägerin dabei als ihre Partnerin für Übersetzung und Betreuung präsentiert, sind die Verhältnisse hier umgekehrt und das Recht zur Teilnahme für die Beklagte besteht gerade nur dann, wenn die Klägerin die fragliche Messe frequentiert. Was genau die Klägerin den Messebesuchern auf der Nachfrageseite als Angebot unterbreiten will, wenn sie die Messen alleine besucht – schließlich ist eine Teilnahme der Beklagten nicht verpflichtend, sondern nur gestattet – wenn nicht den Umstand, dass sie Kontakte zu diversen Krankenhäusern, wie der Beklagten, unterhält, an die sie, die Klägerin, Patienten oder Kostenträger vermitteln kann, bleibt unklar. Gerade dieses „Netzwerk“ der Nachfrageseite sollte die Klägerin der Beklagten auch gemäß § 2 Ziffer 4n) ausdrücklich zur Verfügung stellen. Schließlich spricht auch § 4 Ziffer 1 Satz 2 deutlich dafür, dass eine Patientenvermittlung vergütet werden soll. Denn ausweislich dieser Regelung erhält die Klägerin auch dann eine Vergütung von der Beklagten, nämlich entsprechend einer Sondervereinbarung gemäß Gruppe 3, wenn die von der Klägerin – nach deren Vortrag ausschließlich – erbrachten Betreuungsleistungen bereits vollständig direkt vom Kostenträger an die Klägerin erstattet werden. b) Auch aus der Entstehungsgeschichte des Kooperationsvertrags 2015 folgt nichts Anderes. So wird in den Ausschreibungsunterlagen, genauer der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zur Auftragsbekanntmachung, Anlage K36) den Teilnehmern ausdrücklich aufgegeben, zu prüfen, ob ihre Vermittlungstätigkeit im Vertretungsgebiet erlaubt ist (Ziffer 2. Abs. 2). Hierzu bestünde kein Anlass, wenn keine Vermittlung gewollt gewesen wäre. c) Auch die vom Gericht vernommenen Zeugen sagten im Ergebnis aus, dass mit dem Vertrag 2015 nicht nur Betreuungsleistungen eingekauft werden sollten, sondern jedenfalls aus Sicht der Beklagten gerade der Zugang zu den Patienten. Die Zeugin B., die detailreich, flüssig, ohne innere Widersprüche und ohne Belastungstendenz aussagte, erklärte, dass es damals eine Diskussion gegeben habe, ob eine klinische Infrastruktur, die der Daseinsfürsorge dienen soll, für Profite hergegeben werden sollte. Auf der anderen Seite sei die wirtschaftliche Lage nach der Einführung der „DRG“, also den für Krankenhäuser vorgesehenen Fallpauschalen, schlecht gewesen und es habe daher als „smart“ gegolten, wenn man zahlungskräftige Patienten aus dem Ausland bekommen würde. Zur Frage des Zwecks der Vereinbarung sagte sie aus, dass auch über konkrete Formulierungen gestritten worden sei, dass man etwas anders formulieren müsse, weil man ansonsten von einem „schmalen Grat herunterfallen“ würde. Darauf angesprochen, was sie mit dem „schmalen Grat“ meinte, teilte die Zeugin mit, dass es zwar wirtschaftliche Zwänge gegeben habe, die finanzielle Situation für die Beklagte zu verbessern und Erträge zu generieren, andererseits wisse sie noch, dass es juristisch problematisch gewesen sei, ob hier nicht für Patienten eine Provision gezahlt werde. Keinesfalls solle nämlich am Ende herauskommen, dass die Parteien „Kundschaft generieren“, obwohl allen Beteiligten klar gewesen sei, dass es auf der anderen Seite einen Markt gebe, auf dem „so legal wie möglich“ Patienten für freie Betten zu finden waren. Dies bestätigt auch der Zeuge F2, der detailreich und lebhaft ausgesagt hat und auch keinen Hehl daraus machte, im Vorfeld seiner Vernehmung kurz mit der Zeugin B. telefoniert zu haben, deren Vernehmung zuvor stattgefunden hatte, ohne allerdings auf die konkrete Aussage zu sprechen zu kommen, sondern mit ihr eher darüber gesprochen habe, dass deren Vernehmung so lange gedauert habe. Zwar legt der Umstand, dass der Zeuge das Geschäftsmodell der Klägerin als „modernen Sklavenhandel, bei dem „ganze Heerscharen von Patienten aus Saudi-Arabien mit dem Taxi vom Flughafen chauffiert“ würden, eine gewisse Belastungstendenz nahe, allerdings hat das Gericht, gerade auch in der Zusammenschau mit den übrigen Zeugen (zum Zeugen F1, s. sogleich) im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Inhaltlich sagte der Zeuge aus, dass bei ihm der Eindruck entstanden sei, die IU wolle über die vom Zeugen zu betreuende Ausschreibung im Nachhinein bereits bestehende Fakten beschönigen oder etwaige Mängel der bestehenden Kooperation heilen. So sei er von der Leitung der Beklagten angewiesen worden, eine Ausschreibung der IU zu begleiten. Inhaltlich hätten er und seine Kollegen vom Einkauf an den Verträgen, von einigen Textbausteinen abgesehen, nicht mitgewirkt, weil sie sich auf „kein Glatteis“ hätten begeben wollen. Er habe aber aus Gesprächen mit dem damaligen Leiter der IU erfahren, dass Hintergrund der Ausschreibung Patientenvermittlung gewesen sei, ansonsten hätte es auch näher gelegen, schlicht eine Gebührenordnung zu vereinbaren, mit der der für konkrete Leistungen anfallende Aufwand vergütet wird. Dass es in der Sache um Patientenvermittlung im engeren Sinne ging, bestätigt im Übrigen insbesondere der mit der Klägerin über eine Consulting-Unternehmung gesellschaftlich verbundene Zeuge F1, der für die Klägerin an den Bietergesprächen beteiligt war. Denn auf Nachfrage des Gerichts, ob damit die Klägerin der „Schlüssel zu den Patienten“ gewesen sei, bejahte der Zeuge dies. Zwar machte er einschränkend geltend, Patientenvermittlung im engeren Sinne sei nicht gewollt gewesen, sondern die Betreuungsleistungen der Klägerin hätten bloß als Anreiz dienen sollen, dass Kostenträger Patienten zur Beklagten schicken. Allerdings räumt der Zeuge zugleich auch ein, dass es sicherlich so gewesen sei, dass Kostenträger ihre Patienten primär in Kliniken schicken, in denen ein bereits bekannter und für vom Kostenträger für gut befundener Betreuungsdienstleister tätig ist. Auf der anderen Seite stellte der Zeuge nach der Frage des Gerichts nach dem im Kooperationsvertrag 2015 vereinbarten Leistungsumfang die Rückfrage danach, ob sich das Gericht für die Vereinbarungen „auf dem Papier oder in der Realität“ interessiere, was die Vermutungen des Zeugen F2, man habe etwas nach außen hin aufhübschen wollen, eher bestätigt als widerlegt. 2. Der Kooperationsvertrag 2015 ist folglich ebenso gemäß § 138 BGB nichtig. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zum Kooperationsvertrag 2011 Bezug genommen. Auch § 242 BGB hindert die Beklagte erneut nicht daran, sich auch auf die Nichtigkeit des Vertrags zu berufen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beklagte zuletzt von der Klägerin Verzichtserklärungen unterschreiben ließ. Zwar könnte man in Anwendung der „PAM-Kino“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.01.1981 – I ZR 40/79) zum Ergebnis kommen, dass die Beklagte hier an den Vorteilen des Vertrags festhalten will, indem sie die Leistungen der Klägerin weiter entgegennimmt, ohne sich ihrerseits an den Vertag gebunden zu fühlen. Gleichwohl ist der dortige Sachverhalt auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Denn an dem Umstand, dass die Parteien hier, anders als in der Entscheidung des BGH, von vornherein kein zulässiges Geschäft beabsichtigten, sondern allenfalls darum bemüht waren, ihrer Vertragsbeziehung einen nach außen hin möglichst unverfänglichen Anstrich zu geben, ändern auch die Verzichtserklärungen nichts. IV. Bereicherungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag 2015, auch soweit sie von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht werden, bestehen ebenfalls nicht. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Kooperationsvertrag 2011 Bezug genommen. V. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Ein Auskunftsanspruch ist nach dem mit ihm verfolgten Zweck regelmäßig nur dann gegeben, wenn er die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, ermöglichen soll (BeckOK-BGB/Lorenz, 71. Ed., § 259 Rn. 1 (Stand: 1.8.2024)). Da hier jedoch keinerlei Zahlungsansprüche bestehen, besteht auch kein Auskunftsanspruch. VI. Die Nichtigkeit des Kooperationsvertrags 2015 würde auch eine etwaige Exklusivitätsvereinbarung erfassen, wenn man diese zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt, sodass auch keinerlei Schadensersatzansprüche wegen deren Verletzung bestehen können. Ebenso wenig sind die beantragten Feststellungen zu treffen. C. Auch die beiden Widerklageanträge der Beklagten waren abzuweisen. I. Zwar ist mit der Abweisung der Klageanträge die Bedingung unter die der Hilfswiderklageantrag Ziffer 1 gestellt wurde, eingetreten. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der auf die nichtigen Verträge geleisteten Zahlungen scheidet jedoch für die Beklagte, ebenso wie oben für die Klägerin dargestellt wegen § 817 BGB aus. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. II. Der Beklagten steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung von 299.731,16 € in Bezug auf das Projekt VML zu. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, auf welcher Grundlage der Leistungsaustausch konkret erfolgte. Entweder gab es, wie die Beklagte behauptet, neben dem Schreiben der Klägerin vom 14.12.2012 (Anlage B9), aus dem sich nur Abrechnungsmodalitäten, aber kein darüber hinausgehender Vertragsinhalt entnehmen lässt, gar keinen Vertrag. Dann wären Ansprüche der Beklagten wegen § 814 BGB ausgeschlossen. Denn darüber, dass sie in diesem Falle Leistungen ohne Vertragsschluss erbracht hätte, kann die Beklagte auch nicht unwissend geblieben sein. Hätten die Organe der Beklagten tatsächlich keine Kenntnis hiervon gehabt, wäre das Wissen der Leitungsebene der International Unit nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung ausreichend. Oder aber, was insbesondere die E-Mail des damaligen Leiters der IU an den Geschäftsführer der Klägerin vom 11.12.20212 (Anlage B15) nahelegt, in der es heißt, dass „‘Deine‘ Libyer […] ab sofort im üblichen Prozedere […] kommen [können]“, auch das „Projekt VML“ verlief nach einem ähnlichen Muster wie die beiden Kooperationsverträge betreffend Kuwait. Dann wäre auch dieser Vertrag sittenwidrig und die obigen Ausführungen gälten entsprechend. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit über den erledigten Teil der Widerklage nach billigem Ermessen zu entscheiden war, waren auch diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Zwar ist der Umstand, dass der Gegner im Prozess eine eingeklagte Forderung teilweise begleicht, wegen einer sich daraus ergebenden Geständniswirkung regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass der Prozess insoweit erfolgreich gewesen wäre. Allerdings ist dies vorliegend nicht der Fall. Auch der erledigte Teil der Widerklage wäre nämlich, ebenso wie der über den noch streitig zu entscheiden war, aus den dargelegten Gründen erfolglos geblieben. Dass der Geschäftsführer der Klägerin diese Teilleistung im Rahmen der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens erbracht hat, sorgt auch nicht für die sonst typischerweise vorliegende Geständniswirkung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert war festzusetzen auf 3.433.436,31 €. Klageantrag 1: 295.491,00 € Klageantrag 2: 1.055.626,53 € Klageantrag 3: 500.000,00 € Widerklageantrag 1: 1.071.991,34 € Widerklageantrag 2: 510.327,44 € Dabei hat sich das Gericht für die Klage an den von der Klägerin angesetzten Werten aus dem Schriftsatz vom 1.10.2024 orientiert. Die Bezifferung des Klageantrags 3 erscheint vor dem Hintergrund, dass die Klägerin Aufwendungen für mehr Personal und Räumlichkeiten etc. mit über 800.000,00 € beziffert und davon auszugehen ist, dass sie beabsichtigte, dass sich diese Kosten später amortisieren, plausibel. Für die Widerklage sind beide Widerklageanträge entsprechend ihrer Bezifferung zugrunde zu legen, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Eine gestaffelte Festsetzung des Streitwerts hat auch trotz der teilweisen Erledigung der Widerklage nicht zu erfolgen, da die Kosten bei Geltendmachung vollständig anfallen und es nach dem geltenden Kostenrecht, anders als im früheren Recht, keine weiteren Gerichtsgebühren mehr gibt, bei denen ein geänderter Streitwert zu berücksichtigen wäre. Soweit dies für die Anwaltsvergütung mit Verfahrens- und Terminsgebühren anders ist, besteht angesichts des § 33 RVG ebenso wenig das Bedürfnis einer gestaffelten Festsetzung (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 – 5 Ta 125/14; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 – 15 U 2407/16. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus mehreren Kooperationsverträgen im Zusammenhang mit sog. Medizintourismus. Die Beklagte betreibt das Klinikum …, im streitgegenständlichen Zeitraum in Form eines kommunalen Eigenbetriebs, zwischenzeitlich in Form einer gemeinnützigen Kommunalanstalt (künftig nur einheitlich: Beklagte). Die Klägerin ist Dienstleisterin im Bereich des Gesundheitswesens für die Betreuung ausländischer Patienten in Deutschland. Sie erbringt, soweit für den Rechtsstreit von Interesse, u.a. Übersetzungs- und Logistikdienstleistungen (wie Visa- oder Fahrdienste) für Patienten aus dem arabischen Raum, u.a. Kuwait, sowie Libyen. Das Klinikum … betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum eine sog. „International Unit“ (im Folgenden „IU“), die den intern bei der Beklagten anfallenden Verwaltungsaufwand, bspw. Rechnungswesen, im Zusammenhang mit ausländischen Patienten abwickelte. Am 15.06.2010 und 01.11.2011 schloss die Beklagte jeweils „Cooperation Agreements“ mit dem „Health Office“ des Generalkonsulats des Staates Kuwait in Frankfurt/Main in denen hauptsächlich Abrechnungsmodalitäten für von der Beklagten zu behandelnde Patienten des Health Offices geregelt wurden (sog. „Botschaftspatienten“). Für den genauen Inhalt wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen. Die Parteien arbeiteten mehrere Jahre bei der Betreuung von internationalen Patienten zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit schlossen die Parteien einen Kooperationsvertrag vom 02.03.2011 (im Folgenden: Kooperationsvertrag 2011) sowie einen Kooperationsvertrag vom 10.07.2015 (im Folgenden: Kooperationsvertrag 2015). Gegenstand der Kooperationsverträge 2011 und 2015 war die Behandlung von insbesondere kuwaitischen Patienten durch die Beklagte, die die Klägerin vor und während ihrer Behandlung betreuen sollte. Im Kooperationsvertrag 2011 trafen die Parteien auszugsweise die folgenden Regelungen. Präambel [. . .] [Klägerin] konzentriert sich in seinem Leistungsangebot unter anderem auf die Vermittlung ausländischer Patienten (Medizintouristen) in leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen sowie auf die professionelle Organisation des Aufenthalts. Als unabhängiges „International Medical Department“ stellt [Klägerin] das Verbindungselement zwischen den Medizintouristen und dem Klinikum dar. Das Klinikum … und [Klägerin] werden auf Basis dieses Kooperationsvertrags eine enge Zusammenarbeit zur Akquisition und Betreuung von Medizintouristen verwirklichen, um die Frequentierung internationaler Patienten weiterhin zu fördern, die Patientenzahl aus dem Ausland zu steigern und die Service- und Betreuungsqualität effizient zu professionalisieren. § 1 Gegenstand des Vertrages Vertragsgegenstand ist die Akquisition und vollständige Betreuung internationaler Medizintouristen (Ausnahme: EU-Patienten) zur Behandlung in einer zum Klinikum ... gehörenden Einrichtung. Ziel ist es hierbei, den bisherigen Umsatz mit den internationalen Patienten für das Klinikum ... maßgeblich zu steigern und die Betreuung während des Aufenthaltes weiter zu professionalisieren und zu optimieren.“ § 2 Leistungspflichten der Vertragsparteien [. . .] [Klägerin] wird die Zusammenarbeit mit bestehenden Vermittlern in Absprache mit dem Leiter des International Unit koordinieren und ggfs. die Betreuung der von diesem vermittelten Patienten übernehmen, falls dies selbst nicht durch den Vermittler geleistet werden kann. [. . .] [Klägerin] wird nach außen nicht als „Vermittler“, sondern als Dienstleister für das Klinikum ... auftreten und Stillschweigen über diese Vereinbarung bewahren. [. . .] 1. Die folgenden Leistungen werden durch [Klägerin] für alle internationalen Patienten (Ausnahme: EU-Patienten) erbracht und durch das Klinikum vergütet: a) Akquisition und Betreuung ausländischer Patienten insbesondere im arabisch- und russischsprachigen Raum sowie Vermittlung der Patienten zur medizinischen Behandlung im Klinikum ...; eine Exklusivität für [Klägerin] besteht derzeit bereits bei Patienten aus Bahrein [sic] (Botschaft) und Kuwait (Gesundheitsbüro Frankfurt), weitere Patientengruppen sind ggfs. gesondert zu vereinbaren [. . .] e) Unterstützung bei der Erledigung der Einreise- und Visa-Formalitäten [. . .] f) Fahrservice zwischen Flughafen und Klinikum bei An- und Abreise g. Dolmetscherservice [. . .] h. Wöchentliche Berichterstattung über die betreuten Patienten [. . .] j. Zurverfügungstellung des eigenen Netzwerks zu ausländischen Botschaften insbesondere zur Unterstützung der schnellstmöglichen Rechnungsbegleichung bei Botschaftspatienten k. Vermittlung von Direktverträgen zu Kooperationspartnern im Ausland l. Zurverfügungstellung eigener Auslandsbüros zur Unterstützung der Akquise- und Vermittlungstätigkeiten. [. . .] § 4 Höhe der Vergütung [Klägerin] erhält vom Klinikum ... für jeden von ihr vermittelten und im Klinikum ... behandelten internationalen Patienten (Ausnahme: EU-Patienten) eine pauschale Vergütung in Höhe von 20 % der Gesamtbehandlungskosten des jeweiligen internationalen Patienten zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer. Damit sind alle Anspräche aus der Tätigkeit von [Klägerin], die unter § 2 Nr. 1 näher bezeichnet sind, abgegolten. Sollte ein internationaler Patient durch einen dritten Kooperationspartner vermittelt worden sein, hier jedoch Leistungen von [Klägerin] in Anspruch genommen worden sein (Betreuung, etc.) erhält dieser dritte Kooperationspartner seine vereinbarte Vermittlungsprovision vom Klinikum ... direkt; [Klägerin] erhält in diesem Fall jeweils die Differenz zwischen der Vermittlungsprovision des dritten Kooperationspartners und der mit [Klägerin] vereinbarten Vergütung (in der Regel sollte dies mindestens 5 % betragen). § 6 Verschwiegenheitsverpflichtung Das Unternehmen [Klägerin] hat über sämtliche ihm anvertraute oder ihm während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfte und Betriebsangelegenheiten strengstes Stillschweigen zu bewahren. [. . .] § 8 Schlussbestimmungen [. . .] 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vereinbarungslücke. [. . .] Im Übrigen wird auf den Vertragstext in Anlage K3 Bezug genommen. Im späteren Kooperationsvertrag 2015 trafen die Parteien die folgenden Regelungen. Präambel [. . .] [Klägerin] konzentriert sich in seinem Leistungsangebot auf die Betreuung internationaler Patienten (Medizintouristen) in leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen sowie auf die Organisation der Betreuung der internationalen Patienten. Das Klinikum ... und [Klägerin] werden auf Basis dieses Kooperationsvertrags eine enge Zusammenarbeit zur Betreuung von internationalen Patienten verwirklichen, um die Frequentierung internationaler Patienten weiterhin zu fördern, die Patientenzahl aus dem Ausland zu steigern und die Service- und Betreuungsqualität effizient zu professionalisieren. § 1 Gegenstand des Vertrages 1. Vertragsgegenstand ist die Betreuung internationaler Patienten, die zur Behandlung in das Klinikum ... kommen durch [Klägerin] und die Neuorganisation der bisherigen vertraglichen Beziehungen des Klinikums … mit den bisherigen Dienstleistern des Klinikums … für die Betreuung internationaler Patienten durch [Klägerin] nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages. [. . .] 3. Ziel ist es hierbei, den bisherigen Deckungsbeitrag mit den internationalen Patienten für das Klinikum ... zu steigern […] § 2 Leistungen [. . .] 2. [Klägerin] wird im Außenverhältnis als Dienstleister für das Klinikum ... auftreten. [. . .] 4. Die folgenden Leistungen werden durch [Klägerin] für alle internationalen Patienten nach Anlage 1 erbracht und durch das Klinikum ... nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags vergütet: a) Betreuung ausländischer Patienten, inkl. 24-Stunden-Hotline, [. . .] d. Erledigung der Einreise- und Visa-Formalitäten [. . .] e. Fahrservice […] i. Unterstützung bei der Steuerung und Sicherstellung der optimalen Verweildauer bei stationären Patienten, [. . .] n. Zurverfügungstellung des eigenen Netzwerks zu ausländischen Botschaften, insbesondere zur Unterstützung der schnellstmöglichen Rechnungsbegleichung bei Botschaftspatienten, o. Unterstützung bei Vermittlung von Direktverträgen zu Kooperationspartnern im Ausland, p. Zurverfügungstellung eigener Auslandsbüros zur Unterstützung der Vermarktungsaktivitäten [. . .] 5. Das Klinikum ... erhält die Möglichkeit, gemeinsam mit [Klägerin] auf relevanten Auslandsmessen u.ä. [. . .] mit Messeutensilien und Infomaterialien aufzutreten, sollten diese von [Klägerin] frequentiert werden. [. . .] 9. [Klägerin] wird dem Klinikum über seine Tätigkeit, über die allgemeine Marktentwicklung insbesondere die Wettbewerbssituation sowie bei Bedarf bzw. auf Anforderung des Klinikums … über die besonderen Verhältnisse der einzelnen Kunden und in geeigneter Form Bericht erstatten. 10. [Klägerin] wird dem Klinikum über seine Tätigkeit, über die allgemeine Marktentwicklung insbesondere die Wettbewerbssituation sowie bei Bedarf bzw. auf Anforderung des Klinikums … über die besonderen Verhältnisse der einzelnen Kunden und in geeigneter Form Bericht erstatten. § 4 Höhe der Vergütung 1. [Klägerin] erhält vom Klinikum ... für jeden im Klinikum ... behandelten und von [Klägerin] auf Grundlage dieses Vertrags betreuten internationalen Patienten eine Vergütung. Patienten, für die [Klägerin] Betreuungsleistungen direkt vom Kostenträger erstattet bekommt, werden der Gruppe 3 „Sondervereinbarung“ zugeordnet. 2. Die Vergütungshöhe über die Betreuungsleistung internationaler Patienten richtet sich danach, in welcher Gruppe der Patient eingeordnet ist. Die Einordnung der Patienten wird vom Klinikum ... vorgenommen. Ziel der Kooperationspartner ist es, möglichst viele Patienten in der Gruppe 2 zu etablieren. Gruppe 1 9% der Rechnungsstellung des Klinikums …: Patienten bei denen die Betreuungsleistung nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden kann. Gruppe 2 15 % der Rechnungsstellung des Klinikums …: Patienten, bei denen die Betreuungsleistung zusätzlich über die Leistung AZE und/oder APRO1 in Rechnung gestellt werden kann. Gruppe 3 Sondervereinbarung Patienten die über eine gesonderte Vereinbarung zwischen [Klägerin] und dem Klinikum ... in das Klinikum ... kommen. [. . .] § 9 Schlussbestimmungen [. . .] 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, di dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. [. . .] Anlage 1 1. Patienten vom Kostenträger Kuwait 2. Patienten vom Kostenträger Bahrein 3. Patienten vom Kostenträger Katar 4. Patienten aus Russland und Ukraine 5. Patienten, welche durch die Fa. [Klägerin] selbst akquiriert werden [. . .] 8. Patienten von weiteren Kostenträgern mit denen [Klägerin] eine Vereinbarung geschlossen hat. Zwingend erforderlich ist das Vorliegen einer Bonitätsprüfung nach § 2 Nr. 10 oder Vorauskasse. Das Klinikum ... behält sich vor Patienten nach der Bonitätsprüfung abzulehnen. Im Übrigen wird auf den Vertragstext in Anlage K4 Bezug genommen. Dem Abschluss des Kooperationsvertrags 2015 war eine europaweite Ausschreibung vorausgegangen. Ausweislich eines von der Beklagten erstellten Protokolls über ein Bietergespräch vom 29.10.2013 zwischen den Parteien vereinbarte die Beklagte mit der Klägerin, dass die Klägerin einen Vorschlag ausarbeitet, mit dem sichergestellt ist, dass der Klägerin durch „das Wegfallen eines bestimmten Patientenklientels“ kein Schaden entstehe. Für den genauen Wortlaut wird auf die Anlage K59b verwiesen. In einem späteren Bietergespräch vom 13.12.2013 heißt es hierzu: „Das Klinikum ... hat sich dazu entschlossen, den Auftrag nicht wie ursprünglich geplant an einen Generalunternehmer zu vergeben, sondern diesen unter den zwei an der Ausschreibung beteiligten Firmen aufzuteilen. Dies wird insbesondere mit dem Risiko des Wegfalls relevanter Patientengruppen bei Gesamtvergabe begründet.“ Für den übrigen Inhalt wird auf die Anlage K59c Bezug genommen. In einem Schreiben des Health Office des Generalkonsulats Kuwait vom 21.01.2014 heißt es zu den obigen Kooperationen: „[…] I would like to draw your attention to a very important point concerning the terms of our contract in order to avoid any confusion or issues that could face our work together. One important condition listed in our cooperation agreements is the provision of logistic and translation services for patients sent to you from the Health Office, in other words patients whose treatment costs are covered by our cost guarantees. The agreement also states that the service provider is only defined by the hospital and managed by the hospital itself or by a service partner from the hospital. This means that any external service provider is not allowed to interfere in this process.“ Für den Wortlaut im Übrigen wird auf die Anlage K40 Bezug genommen. Für Leistungen auf Grundlage des Kooperationsvertrages 2011 bezahlte die Beklagte insgesamt 1.071.991,34 € an die Klägerin. (Anlage B8) Mit Kündigungsschreiben der Beklagten vom 03.03.2017 (Anlage K19) wurde die Zusammenarbeit beendet, nachdem diese zuvor, insbesondere wegen rechtlicher Bedenken der Beklagten, die sich von der Klägerin zuletzt Verzichtserklärungen betreffend deren Vergütungsforderungen unterschreiben ließ, ins Stocken geraten war. Im Rahmen der Widerklage streiten die Parteien um die Vergütung für das sog. Projekt „Verteidigungsministerium Libyen“ (im Folgenden: „Projekt VML“), das die Behandlung und Betreuung libyscher Kriegsversehrter zum Gegenstand hatte. Auf welcher rechtlichen Grundlage diese Zusammenarbeit der Parteien erfolgte, ist zwischen den Parteien umstritten. Es existiert jedoch eine E-Mail zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem damaligen Leiter der IU der Beklagten, in dem der Leiter der IU dem Geschäftsführer mitteilt, dass „‘Deine‘ Libyer […] ab sofort im üblichen Prozedere […] kommen [können]“ und ein auch vom damaligen Leiter der IU unterzeichnetes, weiteres Schreiben, in dem der Geschäftsführer der Klägerin um Bestätigung der vereinbarten Vergütungsmodalitäten betreffend die libyschen Patienten bittet. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen B9 und B15 verwiesen. Insgesamt erhielt die Beklagte vom libyschen Kostenträger durch in Rechnung gestellte Zuschläge und Provisionen über die Vergütung nach den ärztlichen Gebührenordnungen hinausgehende Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von 2.145.426,40 €. Die Klägerin stellte am 28.09.2015 auf der Grundlage von abgerechneten Kosten i.H.v. 5.544.858,34 € eine Rechnung über 1.109.971,67 € (Anlage B10). Die Beklagte hat insgesamt Zahlungen in Höhe von 1.319.676,29 € inklusive Umsatzsteuer auf dieses Projekt geleistet. Die Vorgänge bei der IU waren Gegenstand von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft …. Ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Die Klägerin trägt vor, ihr stünde aus den beiden Kooperationsverträgen noch eine weitere Vergütung zu. Ohne die umfangreichen Betreuungsleistungen der Klägerin für die Patienten gemäß beiden Kooperationsverträgen, wäre eine Behandlung nicht möglich gewesen. So habe die Klägerin beispielsweise Visaangelegenheiten, Zeitpläne und Termine koordiniert, sowie einen Dolmetscher- und Fahrservice angeboten. Zudem habe es eine 24-h-Hotline gegeben, über die die Patienten betreut worden seien. Eine unzulässige Patientenvermittlung habe seitens der Klägerin nicht stattgefunden. Sie habe keinen Einfluss darauf gehabt, welche oder wie viele Patienten der Kostenträger Kuwait an das Klinikum ... schicken würde. Soweit im Kooperationsvertrag 2011 ausdrücklich die Rede davon sei, dass die Klägerin Patienten vermittle, sei dies tatsächlich nicht der Fall und auch von den Parteien nicht gewollt gewesen. Aus diesem Grund könne die Beklagte die auf der Grundlage des Kooperationsvertrags 2011 geleisteten Zahlungen auch nicht zurückfordern, weil die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt habe. Dies sei auch der Grund gewesen, warum der Begriff der Vermittlung im Kooperationsvertrag 2015 gestrichen worden sei. Auch seien die Verträge insgesamt gültig und selbst die Vermittlung von Patienten an ein Klinikum, wenn eine solche vorgelegen hätte, weder verboten noch sittenwidrig. Im Gegenteil würde die Annahme von Sittenwidrigkeit die Klägerin in ihrer Berufs- und Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigten. Im Übrigen sei die Vermittlung von Patienten zwischen einem Krankenhaus und einem ausländischen Kostenträger etwas Anderes als die Vermittlung von Patienten zwischen einem Krankenhaus und einem einzelnen Arzt oder diejenige zwischen Ärzten untereinander. Selbst wenn eine Vermittlung von Patienten vorgelegen hätte und diese sittenwidrig sei, so sei die Betreuung der Patienten eine hiervon selbstständige und folglich auch teilbare Leistung, weshalb der Klägerin zumindest der auf die Betreuung der Patienten entfallende Anteil ihres Honorars zustehe. Dies gelte insbesondere im Lichte der salvatorischen Klauseln. Im Übrigen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte nun auf die angebliche Sittenwidrigkeit der Verträge berufe. Sähe man dies anders, so müsste sich zumindest auch die Beklagte die Sittenwidrigkeit des Kooperationsvertrags 2011 entgegenhalten lassen, was einer Rückforderung der auf Basis dieses Vertrags geleisteten Beträge jedenfalls entgegenstehe. Auch soweit die Beklagte Zahlungen auf Basis des Kooperationsvertrags 2015 zurückfordere, bestehe dieser Anspruch nicht. Insbesondere sei die Klägerin durch die Beklagte nicht überzahlt, die Abrechnungen der Klägerin korrekt. Weiter macht die Klägerin geltend, dass der Kooperationsvertrag 2015 eine Exklusivitätsvereinbarung zwischen den Parteien enthalte, wonach die Klägerin insbesondere für die Betreuung von Patienten aus diversen arabischen Ländern ausschließlich zuständig sei, gegen die die Beklagte verstoßen habe. Der Widerklageantrag Ziff. 1 sei schon unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt Inhaberin der behaupteten Forderung sei. Die Klägerin habe jedenfalls keinen Einblick, ob im Zuge der Umwandlung der Beklagten in eine Kommunalanstalt auch die streitgegenständlichen Forderungen auf die Beklagte übergegangen seien. Auch könne die Beklagte keine Zahlungen aus dem „Projekt VML“ zurückfordern. Die Rechnungen der Klägerin seien korrekt und entsprächen dem, worauf sich die Parteien nach einem Streit über die Abrechnungsgrundlagen schlussendlich geeinigt hätten. Insbesondere sei die prozentuale Vergütung der Klägerin unter Berücksichtigung der von der Beklagten abgerechneten Provisionen und Zuschlägen zu berechnen. Die Klägerin erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Die Klägerin beantragt: 1. Vergütung auf Grundlage des Kooperationsvertrags 2011 (in Kraft bis 31. Juli 2015): a) Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Abschlag in Höhe von 476.000 € inkl. USt (19 %) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2016 abzüglich der am 23. August 2016 von der Beklagten eingegangenen Abschlagszahlung in Höhe von 357.000 € inkl. USt (19 %) zu bezahlen (Restbetrag 119.000 € inkl. USt (19 %) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz). b) Die Beklagte zu verurteilen, zum Zwecke der Berechnung ihrer Vergütungsansprüche für Betreuungsleistungen, welche für die nachstehend aufgelisteten 131 erbracht wurden, Auskunft in Form einer schriftlichen, systematischen Aufstellung mit folgender Maßgabe zu erteilen: - Bezahlte Rechnungen: Mitzuteilen sind die von der Beklagten gegenüber dem Kostenträger (Staat Kuwait) für die genannten Patienten jeweils in Rechnung gestellten und bezahlten Rechnungsgesamtbeträge ohne die Leistungen „AZE“, „APRO1“ und „AAUSL1“ nebst Datum der Rechnungsstellungen sowie der Zahlungseingänge des Kostenträgers. - Unbezahlte Rechnungen: Diese sind auszuweisen. - Herabsetzungen oder Minderungen der von der Beklagten gegenüber dem Kostenträger abgerechneten Behandlungskosten: Diese sind gesondert auszuweisen. [Tabellarische Aufstellung von Patienten entfernt] c) Die Beklagte zu verurteilen, an sie nach Erteilung der mit dem Klageantrag Ziff.1 b) begehrten Auskünfte Zahlungen in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. März 2017 und nebst Rechtsverfolgungskosten in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage zu leisten. 2. Vergütung auf Grundlage des Kooperationsvertrags 2015 (in Kraft ab 1. August 2015) a) Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Abschlag in Höhe von 475.031,95 € inkl. USt (19 %) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. Juni 2019 zu bezahlen. b) Die Beklagte zu verurteilen, zum Zwecke der Berechnung ihrer Vergütungsansprüche für Betreuungsleistungen, welche für die nachstehend aufgelisteten 165 Patienten erbracht wurden, Auskunft in Form einer schriftlichen, systematischen Aufstellung mit folgender Maßgabe zu erteilen. - Vom Kostenträger bezahlte Rechnungen: Mitzuteilen sind die von der Beklagten gegenüber dem Kostenträger (Staat Kuwait) für die genannten Patienten jeweils in Rechnung gestellten und bezahlten Gesamtbeträge ohne die Leistungen „AZE“, „APRO1“ und „AAUSL1“ nebst Datum der Rechnungsstellung sowie des Zahlungseingangs. - Zusatzleistungen: die von der Beklagten gegenüber dem Kostenträger abgerechneten Leistungen „AZE“, „APRO1“ und / oder gesondert abgerechnete Betreuungsleistungen sind für jeden Patienten gesondert auszuweisen. - Erhöhte Basisfallwerte: Sofern von der Beklagten gegenüber dem Kostenträger für die nachfolgend genannten Patienten erhöhte Basisfallwerte abgerechnet worden sind, ist dies für jeden Patienten gesondert auszuweisen. - Vom Kostenträger (Staat Kuwait) nicht bezahlte Rechnungen: Diese sind gesondert auszuweisen. -Verzichtserklärungen: Diese haben bei den zu erteilenden Auskünften unberücksichtigt zu bleiben. [Tabellarische Aufstellung von Patienten entfernt] c) Die Beklagte zu verurteilen, an sie nach Erteilung der mit dem Klageantrag Ziff. 2b) begehrten Auskünfte Zahlungen in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. März 2017 und nebst Rechtsverfolgungskosten in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage zu leisten. 3. Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Verstoßes der Beklagten gegen vertragliche Pflichten (Kooperationsvertrag 2015): a) Die Beklagte zu verurteilen, zum Zwecke der Berechnung ihrer Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit von der Beklagten im Zeitraum ab einschließlich 1. August 1015 bis einschließlich 31. Juli 2017 im Klinikum ... (Standorte: …hospital, …hospital, Krankenhaus … und …hospital) behandelten Patienten, deren Behandlungskosten von den Kostenträgern - Kuwait, - Bahrain, - Katar, - Russland, - Ukraine übernommen worden sind, und - Ausländische Patienten, welche über andere Dienstleister zur Behandlung bei der Beklagten kamen, sofern diese Patienten von anderen Dienstleistern als der Klägerin im Rahmen ihrer Behandlung durch die Beklage Betreuungsleistungen erfahren haben, Auskunft in Form einer schriftlichen, systematischen Aufstellung nach folgender Maßgabe zu erteilen: - Vom Kostenträger bezahlte Rechnungen: Mitzuteilen sind die von der Beklagten gegenüber dem Kostenträger für die genannten Patienten jeweils in Rechnung gestellten und bezahlten Gesamtbeträge ohne die Leistungen „AZE“, „APRO1“ und „AAUSL1“ nebst Datum der Rechnungsstellung sowie des Zahlungseingangs. - Zusatzleistungen: Die von der Beklagten gegenüber dem Kostenträger abgerechneten Leistungen „AZE“, „APRO1“, und / oder gesondert abgerechnete Betreuungsleistungen sind für jeden Patienten gesondert auszuweisen. - Erhöhte Basisfallwerte: Sofern von der Beklagten gegenüber dem Kostenträger für die nachfolgend genannten Patienten erhöhte Basisfallwerte abgerechnet worden sind, ist dies für jeden Patienten gesondert auszuweisen. - Vom Kostenträger nicht bezahlte Rechnungen: Diese sind gesondert auszuweisen. b) Die Beklagte zu verurteilen, an sie nach Erteilung der mit dem Klageantrag Ziff. 3a) begehrten Auskünfte Zahlungen in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage nebst Rechtsverfolgungskosten in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage zu leisten. 4. Im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Kooperationsvertrag 2011 (Anlage K3) für die Betreuung der im Klageantrag Ziff. 1b) genannten streitgegenständlichen kuwaitischen Patienten eine Vergütung in Höhe von 20 % der vom Kostenträger (Staat Kuwait) an die Beklagte bezahlten Gesamtbehandlungskosten nebst USt. dem Grunde nach zusteht (maßgeblich sind die von der Beklagten für die Behandlung der genannten kuwaitischen Patienten gestellten und vom Kostenträger (Staat Kuwait) bezahlten Rechnungen). 5. Im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Kooperationsvertrag 2015 (Anlage K4) für die Betreuung der im Klageantrag Ziff. 2b) genannten streitgegenständlichen kuwaitischen Patienten jeweils eine Vergütung in Höhe von 20 % der von der Beklagten gegenüber dem Kostenträger (Staat Kuwait) gestellten Rechnungen nebst USt. dem Grunde nach zusteht (maßgeblich sind die von der Beklagten für die Behandlung der genannten kuwaitischen Patienten gegenüber dem Kostenträger gestellten Rechnungen). 6. Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.339.080,10 € inkl. USt. nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. März 2017 und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 8.267,20 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung, sowie im Wege der Widerklage, nachdem sie den Widerklageantrag Ziff. 2 i.H.v. 210.596,28 € aufgrund der Zahlung ihm Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin, für erledigt erklärt hat, dem die Klägerin nicht widersprochen hat, noch: 1. Hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Klageantrags Ziff. I.1.a): die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.071.991,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Klägerin zu verurteilen, an sie 299.731,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte ist der Ansicht, beide Kooperationsverträge, sowohl 2011 als auch 2015 seinen nichtig, da beide Kooperationsverträge Patientenvermittlung vorgesehen hätten, weshalb die Verträge sittenwidrig seien. Diese Patientenvermittlung sei nicht nur gewollt gewesen, sondern auch umgesetzt worden. Sie trägt vor, über die Verteilung gerade der kuwaitischen „Botschaftspatienten“ auf deutsche Krankenhäuser sei von der Klägerin mit den zuständigen Mitarbeitern der Botschaft entschieden worden. Sie, die Beklagte, sei hieran nicht beteiligt gewesen. Auch habe gerade der eigentliche Vertragszweck darin bestanden, Patienten zu gewinnen. Ohne die Klägerin und deren formale Beteiligung an der Patientenbetreuung hätte die Beklagte allerdings keinen Zugang zu den Patienten erhalten. Im Kooperationsvertrag 2015 seien „kosmetische“ sprachliche Änderungen vorgenommen worden, inhaltlich habe sich jedoch gegenüber dem Kooperationsvertrag 2011 nichts geändert und auch nichts ändern sollen. Die Beklagte ist daher der Ansicht, infolge der Sittenwidrigkeit des Kooperationsvertrags 2011 zur Rückforderung der von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen berechtigt zu sein. Auch wenn man von der Wirksamkeit des Kooperationsvertrags 2011 ausgehe, ändere dies nichts, da die Klägerin selbst geltend mache, die dann ausdrücklich geschuldete Patientenvermittlung nicht erbracht zu haben. Ferner habe es keine Exklusivitätsvereinbarung zwischen den Parteien gegeben, insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, Verträge mit anderen Kooperationspartnern im Zusammenhang mit ausländischen Patienten zu kündigen. Darüber hinaus sei die Erteilung der Auskunft betreffend die kuwaitischen Patienten für die Beklagte unzumutbar. Schließlich habe die Klägerin auch keinerlei Ansprüche im Zusammenhang mit dem „Projekt VML“. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen den ehemaligen Leiter der IU gehe die Beklagte davon aus, dass es hinsichtlich dieser libyschen Patienten keinerlei Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gab. Das Schreiben, mit dem sich der Geschäftsführer der Klägerin die Abrechnungsmodalitäten bestätigen ließ, sei nachträglich erstellt worden. Aber auch unabhängig davon seien die klägerischen Rechnungen fehlerhaft. Die Gesamtbehandlungskosten für die VML-Patienten hätten lediglich 3.400.625,44 € betragen, sodass der Anteil der Klägerin in Höhe von 20 % davon (680.125,09 €) zzgl. MwSt. 809.348,85 € ergäbe. Nachdem die Beklagte 1.319.676,29 bezahlt habe, sei die Klägerin in Höhe von 510.327,44 € überzahlt. Auf diesen Betrag habe die Klägerin im Rahmen des Strafverfahrens – insoweit unstreitig – 210.596,28 € gezahlt, sodass noch ein Restbetrag von 299.731,16 € offen sei. Die Kammer hat den Geschäftsführer der Klägerin angehört sowie Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B., E., S., F1, G. und F2. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2013, zum Ergebnis der Zeugenvernehmungen auf die Protokolle vom 10.07.2024 und 09.10.2024 verwiesen. Zur Ergänzung im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.