Beschluss
4 IN 1331/19
AG Mannheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMANNH:2019:0718.4IN1331.19.00
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Leitsätze
Dem Schuldner ist im Zweitverfahren über das freigegebene Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit generell die Möglichkeit versagt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn ein Verfahren über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers anhängig ist. In einem derartigen Insolvenzverfahren, bei dem es sich um ein Verfahren über ein Sondervermögen (und nicht um ein solches über das Vermögen einer natürlichen Person) handelt, kommt die Erteilung der Restschuldbefreiung generell nicht Betracht. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung vom 22.03.2019 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Schuldner ist im Zweitverfahren über das freigegebene Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit generell die Möglichkeit versagt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn ein Verfahren über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers anhängig ist. In einem derartigen Insolvenzverfahren, bei dem es sich um ein Verfahren über ein Sondervermögen (und nicht um ein solches über das Vermögen einer natürlichen Person) handelt, kommt die Erteilung der Restschuldbefreiung generell nicht Betracht. (Rn.9) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung vom 22.03.2019 wird zurückgewiesen. I. Mit Beschluss vom 02.02.2016 eröffnete das Amtsgericht Mannheim (Az.: 4 IN XX/15) auf Fremdantrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zuvor war der Schuldner mit Verfügung vom 04.11.2015 und durch den Sachverständigen (Gutachten vom 28.01.2016, dort S. 2) auf die Möglichkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag hingewiesen worden. In diesem Verfahren erklärte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 25.02.2016, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Begründend wies er darauf hin, dass er angesichts der Kosten der freiberuflichen Tätigkeit und der Umsätze für ihn noch nicht abschließend erkennbar sei, ob es möglich sei, neben den Auslagen für den Betrieb den Unterhalt zu erwirtschaften. Er, der Schuldner, müsse gewährleisten, dass aufgrund seiner Geschäftstätigkeit sämtliche Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung notwendig sind, erwirtschaftet werden. Das Verfahren Amtsgericht Mannheim - Az.: 4 IN XX/15 ist noch nicht aufgehoben. Unter dem 03.12.2018 beantragte das Finanzamt XY, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen (AG Mannheim - 4 IN XX/18). Der in diesem Verfahren bestellte Sachverständige YX kam im Gutachten vom 27.03.2019 zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei und der Betrieb nicht fortgeführt werden könne. Dabei wies er darauf hin, dass die Verbindlichkeiten des Schuldners im Wesentlichen aus seiner selbstständigen Tätigkeit resultierten, doch könnten mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zur wirtschaftlichen Entwicklung keine aussagekräftigen Angaben gemacht werden (Gutachten S. 10). Zudem sei anzunehmen, dass der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren die Negativerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO abgeben werde (Gutachten S. 11). Mit Datum vom 22.03.2019 stellte der Schuldner Eigenantrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiungsantrag (Amtsgericht Mannheim - 4 IN 1331/19). Dem Antrag war eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO beigefügt, in der der Schuldner auch angab, dass die von der Erklärung erfassten Bezüge oder Forderungen zurzeit nicht an einen Dritten abgetreten oder verpfändet seien. Mit Beschluss vom 25.04.2019 wurden die Verfahren 4 IN 2314/18 und 4 IN 1331/19 verbunden, wobei letzteres führt. Mit Verfügung vom 16.05.2019 wies das Gericht umfassend auf Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags hin, denen der Schuldner mit Schreiben vom 27.05.2019 entgegen trat. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, weil über das Vermögen des Schuldners bereits im Verfahren 4 IN XX/15 am 02.02.2016 ein noch nicht aufgehobenes Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Schuldner wurde im Verfahren 4 IN XX/15 gemäß § 20 Abs. 2 InsO mit Verfügung vom 04.11.2015 (4 IN XX/15, Bl. 10 - zugestellt am 10.11.2015) auf die Möglichkeit eines Restschuldbefreiungsantrags ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl hat er in diesem Verfahren auf diesen Hinweis keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Damit ist der Antrag auch für das sich anschließende Insolvenzverfahren über das freigegebene Vermögen (4 IN XX/19) ausgeschlossen. Dem Schuldner ist im Zweitverfahren insgesamt die Möglichkeit versagt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn - wie vorliegend - ein Verfahren über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers anhängig ist (vgl. AG Göttingen NZI 2016, 849). In einem derartigen Insolvenzverfahren, bei dem es sich um ein Verfahren über ein Sondervermögen (und nicht um ein solches über das Vermögen einer natürlichen Person) handelt, kommt die Erteilung der Restschuldbefreiung generell nicht Betracht (Schmidt ZVI 2019, 249, 250). I. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass, wie mit der Verfügung vom 16.05.2019 dargelegt, der BGH mit Beschluss vom 9.6.2011 (IX ZB 175/10) klargestellt hat, dass im Sonderfall des § 35 Abs. 2 InsO ein zweites auf das Vermögen aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit beschränktes Insolvenzverfahren eröffnet werden kann (BGH NZI 2011, 633 Rn. 5 ff., 11; Graf-Schlicker/Kexel in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 35 InsO, Rn. 32; Holzer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 79. Lieferung 03.2019, § 35 InsO, Rn. 116b). Insbesondere die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO, die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO nach der „Freigabe“ der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners entsprechend anwendbar ist, steht einem Zweitverfahren nicht entgegen. Im Hinblick auf ein Zweitverfahren hat die Vorschrift entweder zur Folge, dass der an den Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens abzuführende Teil des Einkommens im Zweitverfahren nicht mehr zur Verfügung steht, also dessen Masse schmälert. Oder der Insolvenzverwalter des ersten Verfahrens muss den Anspruch auf Abführung des entsprechenden Betrages im Zweitverfahren anmelden. Ausgeschlossen ist ein Zweitverfahren damit nicht (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2011 – IX ZB 175/10, juris Rn. 9). Daher ist der Fremdantrag des Finanzamts auch zulässig, da er gemäß der objektiven Interessenlage dahingehend auszulegen ist, dass er das freigegebene Vermögen des Schuldners und den daraus erzielten Neuerwerb betrifft. II. Allerdings liegt vorliegend zum einen kein Restschuldbefreiungsantrag vor, der auf Verbindlichkeiten nur aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit beschränkt wäre, und wäre im Übrigen ein solcher Restschuldbefreiungsantrag auch unzulässig. II. Bei Nichtstellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren greifen die in § 287a InsO genannten Sperrfristen nicht. Daher wird teilweise ein Antrag auf Restschuldbefreiung im Zweitverfahren, beschränkt auf die im Zweitverfahren entstandenen Verbindlichkeiten, für zulässig erachtet (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 9 T 258/16 Rn. 4 - dazu ablehnend Sternal NZI 2019, 313, 317; ferner AG Trier, WM 2009, 1907; Büttner ZInsO 2017, 1057, 1072; noch weitergehend Busching/Klersy ZInsO 2015, 1601; offen Uhlenbruck/Hirte/Praß, 15. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 107). II. Die Auffassung ist nicht zu folgen (AG Göttingen, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 74 IN 93/16, juris Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, 9. Aufl. 2018, § 13 Rn. 162; Schmidt ZVI 2019, 249, 250; Sternal NZI 2019, 313, 317). Es ist unzulässig, wie das Gericht mit ausführlicher Begründung in der Verfügung vom 16.05.2019, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt hat, in diesem „Zweitverfahren“ während des laufenden Erstverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Hinblick auf die nach Eröffnung des Erstverfahrens neu begründeten Verbindlichkeiten zu stellen (so wohl auch Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 20 Rn. 46; a.A. wohl Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 4a Rn. 44). a) Das Insolvenzverfahren dient einerseits der bestmöglichen Befriedung der Gläubiger, aber auch den Interessen des Schuldners (§ 1 InsO). Hier kommt dem Restschuldbefreiungsverfahren herausragende Bedeutung zu, da das Insolvenzverfahren allein noch nicht zur Entschuldung führt. Vielmehr bleibt es insoweit bei dem allgemeinen Grundsatz der freien Nachforderung (§ 201 InsO). Die §§ 286 ff. InsO enthalten deshalb eine Ausnahmeregelung. Der Schuldner, der danach eine Restschuldbefreiung erlangen will, wird auf ein besonderes Verfahren verwiesen, das seinen entsprechenden Antrag voraussetzt. Das Ziel dieses Verfahrens ist es, dem Schuldner eine Perspektive auf eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Existenz zu geben. Dieses Ziel darf jedoch nicht ausschließlich auf die Person des Schuldners bezogen und von dem Ziel der Haftungsverwirklichung abgekoppelt werden. Das wäre nicht statthaft. Die Restschuldbefreiung muss auch den Gläubigern Vorteile bringen. Das ist auch der Fall. Denn die Insolvenzordnung erschließt das künftige Einkommen des Schuldners für die Gesamtvollstreckung. Vorteile hat die neue Regelung für die Gläubiger auch deshalb, weil ein Schuldner, der auf Restschuldbefreiung hoffen darf, eher motiviert sein wird, aktiv an der Bewältigung der Insolvenz mitzuwirken, als jemand, der eine jahrzehntelange, möglicherweise sogar lebenslängliche „Schuldknechtschaft“ befürchten muss. Deshalb – und weil die Restschuldbefreiung voraussetzt, dass der Schuldner zuvor sein vorhandenes verwertbares Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt hat – steht die Restschuldbefreiung, auch wenn sie zuallererst ein soziales Anliegen ist, nicht von vornherein im Gegensatz zum Verfahrensziel der Haftungsverwirklichung (so MüKoInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl. 2019, InsO § 1 Rn. 101). b) Diesen Maßstäben kann ein Restschuldbefreiungsverfahren in einem Zweitverfahren während des Laufs eines anderen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht entsprechen. 1) Nach §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO hat der Schuldner die Insolvenzgläubiger des „Erstverfahrens“ durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen hat, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Denn bei einem unselbstständig tätigen Schuldner, der die Option der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO gar nicht hat, würde der pfändbare Lohn zur Masse gehören. Als Ausgleich dafür, dass der Gewinn aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit nicht in die Masse fällt, sehen §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO daher vor, dass, soweit der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt, es ihm obliegt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Den Gläubigern soll aus der Entscheidung des Schuldners, selbstständig tätig zu sein, kein wirtschaftlicher Nachteil zukommen (Waltenberger in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, § 295 Rn. 35). Ein Selbstständiger hat daher nach der Freigabe seiner Tätigkeit den tatsächlich erzielten Gewinn aus seiner selbstständigen Tätigkeit oberhalb des pfändbaren Betrags (teilweise) abzuführen (vgl. BGH Beschl. v. 12.4.2018 – IX ZB 60/16 Rn. 11; MüKoInsO/Peters, 4. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 59; Uhlenbruck/Hirte/Praß, 15. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 105). Dieser Abführungsbetrag steht den Altgläubigern zu (Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 7. Aufl. 2019, § 35 Rn. 270). Es war mit §§ 35 Abs. 2, 295 InsO nicht beabsichtigt, die Haftungsgrundlage der Neugläubiger zu verbreitern (Zipperer ZVI 2007, 541, 543). 2) Im Zweitverfahren gehört jedoch zur dortigen Masse, was der Schuldner aus seiner selbstständigen Tätigkeit während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO; vgl. MüKoInsO/Peters, a.a.O., InsO § 35 Rn. 48; Uhlenbruck/Hirte/Praß, a.a.O., InsO § 35 Rn. 114). Will der Schuldner im Zweitverfahren Restschuldbefreiung erlangen, hat er nach Eröffnung als Selbstständiger nach § 295 Abs. 2 InsO den Lohn wie aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu zahlen. Der eigene Einsatz für die Restschuldbefreiung, quasi der Preis für sie, ist bei unselbstständiger Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase, dass der Schuldner seinen Lohn abzutreten hat (§ 287 Abs. 2 InsO). Bei selbstständiger Tätigkeit tritt nach § 295 Abs. 2 InsO an die Stelle, dass er den Betrag eines angemessenen Lohnes zu leisten hat. Exakt dieser Betrag - und einen darüberhinausgehender Gewinn der Tätigkeit ist in der Regel und auch im vorliegenden Fall nicht vorhanden - ist aber im Erstinsolvenzverfahren bereits der Einsatz dafür, dass der Selbstständige auf eigene Rechnung wirtschaften kann. Daher betont der BGH zurecht, dass Einnahmen, die ein Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit erzielt, ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen bleiben müssen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 295 Abs. 2 InsO gerecht werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – IX ZB 165/11, juris Rn. 6). Der Schuldner kann aber nicht einerseits im Erstverfahren seiner Abführungspflicht nach §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO und gleichzeitig im eröffneten Zweitverfahren seiner Pflicht nach § 295 Abs. 2 InsO nachkommen, wenn er nicht, wie es die Regel und auch beim Schuldner im vorliegenden Fall ist, nicht das doppelte hypothetisches Einkommen aus einem angemessenen entsprechenden Dienstverhältnis verdient. Der Ansatz, den Abführungsbetrag nach § 295 Abs. 2 InsO vom Insolvenzbeschlag des Zweitinsolvenzverfahrens auszunehmen (so wohl Lange ZVI 2018, 9, 14), verdeutlicht die Systemwidrigkeit, missachtet die Rechtspositionen der Gläubiger im Zweitverfahren und wird der zentralen Bedeutung der Abtretung für die Restschuldbefreiung nicht gerecht. Vielmehr hat die Verknüpfung von unbedingt gestellten Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung ihren Sinn gerade darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag einerseits den Eröffnungsgrund einräumt und sich mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung andererseits bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (BGH NJW-RR 2017, 40 Rn. 14; NZI 2015, 81 Rn. 13). 3) Ähnliche Friktionen ergeben sich bei unselbstständiger Tätigkeit. Übt der Schuldner (auch) eine unselbstständige Tätigkeit aus, solange das Verfahren AG Mannheim 4 IN XX/15 noch nicht aufgehoben ist, fallen die pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche dort in die Insolvenzmasse, auch wenn sie erst nach Insolvenzeröffnung während des Insolvenzverfahrens entstanden sind (Kayser/Thole/Ries, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 45; Kübler/Prütting/Bork/Holzer, InsO, 69. Lieferung 11.2016, § 35 InsO Rn. 77; MüKoInsO/Peters, 4. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 47; Uhlenbruck/Hirte/Praß, 15. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 153). Zugleich hat der Schuldner seinem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 Abs. 2 InsO aber die Erklärung beigefügt, dass er seine pfändbaren Teile des Arbeitsentgelts oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Insolvenzgericht noch zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Zwar geht, wenn und soweit der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung nur eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die Abtretung ins Leere (BR-Drs. 1/92 S. 192). Allerdings bleibt durch die Abtretungserklärung gesichert, dass seine Bezüge allen Insolvenzgläubigern zugute kommen, falls er im Laufe der Wohlverhaltensperiode doch eine abhängige Tätigkeit aufnimmt. Diese Abtretung ist ein Kernelement, mit dem der Schuldner sich die Restschuldbefreiung verdient und die Gläubigerinteressen hinreichend berücksichtigt werden. Restschuldbefreiung soll nur derjenige Schuldner erlangen können, der ein gewisses Maß an Eigeninitiative zeigt und bereit ist, an dem Verfahren aktiv mitzuwirken (oben „II.2a“). Die Abtretungserklärung stellt eine besondere Prozessvoraussetzung für die Durchführung der Restschuldbefreiung dar. Doch kann der Schuldner im Zweitverfahren den „Preis“ für die Restschuldbefreiung nicht zahlen, weil die Löhne während des noch laufenden Erstinsolvenzverfahrens nicht zur Masse des Zweitinsolvenzverfahrens werden (vgl. auch Nawroth/Steinbach ZInsO 2018, 700, 702; Wipperfürth ZInsO 2019, 977, 984). 4) Im Übrigen treffen den selbstständig tätigen Schuldner im Zweitverfahren während der Wohlverhaltensphase dieselben Obliegenheiten, die auch für den abhängig beschäftigten Schuldner gelten. Ererbtes Vermögen etwa muss der Selbstständige ebenso zur Hälfte (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) an den Treuhänder herausgeben, wie der in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehende Schuldner (BeckOK InsO/Riedel, 14. Ed. 25.4.2019, InsO § 295 Rn. 26.1; Nerlich/Römermann/Römermann, 38. EL Januar 2015, InsO § 295 Rn. 17, 25; Uhlenbruck/Sternal, a.a.O., InsO § 295 Rn. 20, 22). Die Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse ist gerade im Zusammenhang mit der Einführung des Restschuldbefreiungsverfahrens zu sehen (MüKoInsO/Peters, a.a.O., InsO § 35 Rn. 44). Andererseits fällt aber der Neuerwerb in die Insolvenzmasse des noch nicht aufgehobenen Erstverfahrens (Kayser/Thole/Ries, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 46; MüKoInsO/Peters, a.a.O., InsO § 35 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte/Praß, a.a.O., InsO § 35 Rn. 199). c) Die Konstruktion eines Restschuldbefreiungsverfahrens beschränkt auf das „Zweitverfahren“ lässt sich auch nicht mit teleologischen Gründen aus der Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren über das freigegebene Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners durchzuführen, rechtfertigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06. Juni 2019 – IX ZR 272/17, Rn. 42 - 48). 1) Mit Hilfe von § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO wollte der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage statuieren, um den Schuldner bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu motivieren und zugleich eine Gefährdung der Masse zu verhindern (BT-Drucks. 16/3227, S. 11). Dadurch sollte das anerkennungswürdige Interesse des Schuldners, sich durch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eine neue wirtschaftliche Existenz zu schaffen, gefördert werden (BT-Drucks., aaO S. 17; BGH, Urteil vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11, juris Rn. 14; Kayser/Thole/Ries, a.a.O., § 35 Rn. 68). Als Weg, dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens zu eröffnen, hat der Gesetzgeber eine Art „Freigabe“ des Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse vorgesehen (BT-Drucks., aaO; BGH, aaO; Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, juris Rn. 20). 2) Hintergrund ist, dass freiberufliche Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens erzielt, grundsätzlich gemäß § 35 InsO in vollem Umfang als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehören und die mit dem Neuerwerb verbundenen Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten darstellen (BT-Drucks., aaO). Angesichts dieses Befunds geht das gesetzliche Regelungsmodell dahin, mit dem Instrument der Freigabe einerseits die aus seiner fortgesetzten gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte des Schuldners den (Neu-)Gläubigern, die nach Verfahrenseröffnung mit dem Schuldner kontrahiert haben, als selbständige Haftungsmasse zur Verfügung zu stellen und andererseits die Masse des bereits eröffneten Verfahrens von Verbindlichkeiten des Schuldners aus seiner weiteren gewerblichen Tätigkeit freizustellen (BGH, Urteil vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11 Rn. 14; Holzer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 79. Lieferung 03.2016, § 35 InsO Rn. 105). Zur Erreichung dieses Zwecks verzichtet der Insolvenzverwalter mit der Freigabe des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte (BT-Drucks., aaO). 3) Die von der Freigabe erfassten Gegenstände scheiden folglich aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen der uneingeschränkten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12 juris Rn. 22; vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, juris Rn. 20; MüKoInsO/Peters, a.a.O., InsO § 35 Rn. 117). Der Schuldner gewinnt mit der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) die Verfügungsbefugnis über gegen Drittschuldner gerichtete Vergütungsforderungen zurück. Durch diese umfassende und effektive Freigabe des Vermögens an den Schuldner wird der Zweck des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang außerhalb des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen, umgesetzt. 4) Durch die Freigabe wird zudem eine von der Insolvenzmasse getrennte, den Neugläubigern aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners vorbehaltene Haftungsmasse geschaffen. Den Neugläubigern, also den Gläubigern, die nach Eröffnung des Verfahrens mit dem Schuldner kontrahiert haben, stehen, sofern eine entsprechende Erklärung des Verwalters vorliegt, als Haftungsmasse die durch die selbständige Tätigkeit erzielten Einkünfte zur Verfügung (BT-Drucks. 16/3227, S. 17). Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden einer Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte bilden als ihm gehörendes Vermögen zugunsten der Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind, einen separaten Haftungsfonds (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12, juris Rn. 23). Der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten Erstverfahrens also nur den Neugläubigern, nicht den Altinsolvenzgläubigern (BGH, Urteil vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11, juris Rn. 28; vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, juris Rn. 19). Diese können nicht mit einer identischen Forderung an dem Altverfahren und einem möglicherweise nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit eröffneten Neuverfahren teilnehmen. Mit der Freigabe werden folglich voneinander abgetrennte Haftungsmassen geschaffen. Aus diesem Grunde ist auch ein gesondertes zweites Insolvenzverfahren, das nur der Befriedigung der Neugläubiger dient, rechtlich möglich (BGH, Beschluss vom 9.6.2011 - IX ZB 175/10, juris Rn. 7). 5) Anlass der Freigabe des § 35 Abs. 2 InsO ist es also insbesondere, dass der Gesetzgeber unter Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Schuldners die Erstinsolvenz von Masseverbindlichkeiten entlasten wollte, die der selbständigen Tätigkeit des Schuldners entstammen (BSG NZI 2017, 862 Rn. 23; Ahrens in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 166; Gehlich in: Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, 2. Aufl. 2018, § 8 Rn. 151). Das Zweitinsolvenzverfahren dient damit nach Freigabe des Geschäftsbetriebs ausschließlich der Haftungsrealisierung der Neugläubiger, nicht aber den Interessen des Schuldners (AG Göttingen, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 74 IN 93/16, juris Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, a.a.O., § 13 Rn. 162; Schmerbach VIA 2018, 61). Der Abweisung nach § 26 InsO kann der Schuldner daher auch nur entgehen und das Zweitverfahren eröffnet werden, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2011 – IX ZB 175/10, juris Rn. 12; Graf-Schlicker/Kexel in: Graf-Schlicker, InsO, a.a.O., § 35 InsO Rn. 33; FK-InsO/Schmerbach, a.a.O., § 13 Rn. 162). d) Auch ist der Schuldner insoweit nicht schutzwürdig: Der Insolvenzverwalter gibt die Freigabeerklärung - so auch im vorliegendem Fall - nur dann ab, wenn seine Prognose über den Erfolg der Tätigkeit des Schuldners ungünstig ausfällt (BAGE 146, 295, 300: „legislatorisches Ziel, dem Insolvenzverwalter die Freigabe verlustreicher Betriebsführung zu ermöglichen“); das „Weiterwirtschaften“ verspricht also keinen unternehmerischen Erfolg (Frind NZI 2019, 361, 365). Der Schuldner, der unter dem Vollstreckungsschutz aus § 89 Abs. 1 InsO ungestört weiter wirtschaftet, weiß also, dass seine Tätigkeit risikobehaftete ist. Wenn er gleichwohl am Markt bleibt, ist er nicht schutzwürdig und eine Restschuldbefreiung - insbesondere ohne die erforderliche Abtretung - nicht verdient, zumal vorliegend auch der vorläufige Insolvenzverwalter im Zweitverfahren bereits angekündigt hat, die selbstständige Tätigkeit wiederum freizugeben. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drs. 12/2443, 190 zu § 239 RegE-InsO). Der Schuldner soll aus dem vorherigen Verfahren die richtigen Konsequenzen ziehen und zu einem vorsichtigeren Wirtschaften angehalten werden (BGH, Beschl. v. 18.12.2014 - IX ZB 22/13, juris Rn. 14; MüKoInsO/Stephan, 3. Aufl. 2014, § 290 aF Rn. 46). Diese Überlegungen gelten erst recht, wenn der Schuldner während eines noch laufenden Insolvenzverfahrens einen Insolvenzantrag bezüglich des Vermögens aus freigegebener Tätigkeit und einen diesbezüglichen Restschuldbefreiungsantrag stellt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.12.2014 - IX ZB 22/13, juris Rn. 14).