Beschluss
9 T 258/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:1213.9T258.16.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18.04.2016 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18.04.2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, da die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom ##.##.#### dahin ausgelegt, dass der Schuldner mit diesem Antrag erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Damit ist das Amtsgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schuldner den zunächst in dem Verfahren ### IN #/## AG Dortmund gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung vom ##.##.#### nach Rücknahme desselben unter dem ##.##.#### lediglich unter Stellung eines erneuten Eigenantrags wiederholt hat. Dies trifft nicht zu. Vielmehr war der unter dem ##.##.#### gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Restschuldbefreiung dahin auszulegen, dass sich diese Anträge auf das bereits eröffnete Insolvenzverfahren über das nach Freigabe des Geschäftsbetriebs des Schuldners entstandene Sondervermögen beziehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Schuldner bereits in dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung das Aktenzeichen des über das Sondervermögen bereits eröffneten Insolvenzverfahrens ### IN ##/## angegeben hat. Des Weiteren ergibt sich dies eindeutig aus der handschriftlichen Anmerkung zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die lautet: „ Eigenantrag im Verfahren ### IN ##/##“. Darüber hinaus wird diese Auslegung des Eröffnungsantrags auch dadurch gestützt, dass eine entsprechende Vorgehensweise durch die Insolvenzverwalterin bereits mit Schriftsatz vom ##.##.2015 in dem Verfahren ### IN ##/## AG Dortmund gegenüber dem Insolvenzgericht angekündigt worden war. Damit handelt es sich gerade nicht – wovon offensichtlich das Amtsgericht ausgegangen ist – um die Rücknahme eines Antrages und unmittelbar darauf folgende Wiederholung der Antragstellung. Vielmehr bezog sich der zurückgenommene Antrag auf Restschuldbefreiung auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der nunmehr gestellte Eigenantrag nebst Antrag auf Restschuldbefreiung bezieht sich hingegen auf das Insolvenzverfahren über das Sondervermögen aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit. Eine etwaige Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen des Letzteren führt allerdings nur zu einer begrenzten Schuldenbefreiung, nämlich lediglich im Hinblick auf solche der Neugläubiger als Insolvenzgläubiger hinsichtlich der freigegebenen Tätigkeit (Amtsgericht Trier WM 2009, 1907 60). Diese Erwägungen konnten in die amtsgerichtliche Entscheidung keinen Eingang finden, da das Amtsgericht von einem gänzlich anderen Antrag ausgegangen ist. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht, so dass die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.