Beschluss
2 M 243/15
AG MARBACH AN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 850l ZPO setzt voraus, dass bisherige Pfändungsmaßnahmen ergebnislos waren und künftige Maßnahmen aussichtslos erscheinen.
• Die bloße Existenz einer Quellenpfändung genügt nicht, um die Prognose zu begründen, dass innerhalb der nächsten zwölf Monate nur unpfändbare Beträge eingehen werden.
• Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist zurückzuweisen, wenn keine besonderen Härten dargelegt werden, die mit den guten Sitten unvereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Antrag auf befristete Unpfändbarkeit wegen Quellenpfändung abgelehnt • Die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 850l ZPO setzt voraus, dass bisherige Pfändungsmaßnahmen ergebnislos waren und künftige Maßnahmen aussichtslos erscheinen. • Die bloße Existenz einer Quellenpfändung genügt nicht, um die Prognose zu begründen, dass innerhalb der nächsten zwölf Monate nur unpfändbare Beträge eingehen werden. • Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist zurückzuweisen, wenn keine besonderen Härten dargelegt werden, die mit den guten Sitten unvereinbar sind. Der Schuldner beantragte am 23.11.2015 die befristete Unpfändbarkeit des Guthabens auf seinem Pfändungsschutzkonto bei einer Bank. Er gab an, dass sein Arbeitseinkommen bereits an der Quelle gepfändet werde und auf das Konto daher nur der unpfändbare Rest eingehe. Dem Antrag lagen Kontoauszüge der letzten sechs Monate zugrunde, die überwiegend unpfändbare Gutschriften zeigten. Der Gläubiger wurde angehört und widersprach dem Antrag. Der Schuldner berief sich teilweise auf eine andere gerichtliche Entscheidung, wonach eine Quellenpfändung berücksichtigt wurde. Hilfsweise stellte er einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Es wurde keine besondere Härteregelung oder spezifische Notlage vorgetragen. • Voraussetzung für die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 850l ZPO ist, dass bisherige Pfändungsmaßnahmen ergebnislos waren und künftige Pfändungen aussichtslos erscheinen; es bedarf einer tragfähigen Prognose für die nächsten zwölf Monate. • Der Schuldner konnte zwar nachweisen, dass in den letzten sechs Monaten überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto eingingen, jedoch machte er nicht glaubhaft, dass dies auch künftig über die nächsten zwölf Monate zu erwarten sei. • Die bloße Existenz einer Quellenpfändung des Arbeitseinkommens ist nicht ausreichend für die Annahme, dass künftige pfändbare Zuflüsse auf dem Konto ausbleiben; insbesondere sind bei Erwerbstätigen aus Erfahrung Steuererstattungen oder andere pfändbare Eingänge zu erwarten. • Der Gesetzgeber verlangt eine belastbare Prognose; nur bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit oder bei dauerhaftem Bezug von Sozialleistungen ohne Aussicht auf Besserung ist die Anordnung zu bejahen. • Das Pauschalverfahren nach § 850k Abs. 4 ZPO und die dortige Freigaberegelung dienen dazu, Doppelpfändungen von Arbeitseinkommen und Kontoguthaben zu begegnen, ersetzen aber nicht die Erforderlichkeit der Prognose nach § 850l ZPO. • Zum Antrag nach § 765a ZPO: Es sind keine besonderen Umstände oder Härten dargelegt, die die Maßnahme der Zwangsvollstreckung als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen lassen; allgemeine Nachteile jeder Zwangsvollstreckung genügen nicht. • Der Kostenentscheidung liegt § 788 ZPO zugrunde. Die Anträge des Schuldners auf Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 850l ZPO und auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wurden zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass zwar in den letzten sechs Monaten überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto eingingen, aber keine glaubhafte Prognose dafür vorliegt, dass dies auch in den nächsten zwölf Monaten der Fall sein wird. Die bloße Quellenpfändung des Arbeitseinkommens rechtfertigt nicht die Annahme aussichtsloser künftiger Pfändungsmaßnahmen. Zudem hat der Schuldner keine besonderen Härtegründe dargelegt, die einen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO rechtfertigen würden. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.