Urteil
34 C 10/09
AG MARL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vor Gericht geschlossener Vergleich ist auch dann wirksam, wenn der handelnde Unterbevollmächtigte im Innenverhältnis dessen Vollmacht überschritten haben sollte.
• Ein etwaiger Motivirrtum des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt nach § 119 BGB regelmäßig keine Anfechtung des Vergleichs.
• Eine Widersprüchlichkeit oder Sittenwidrigkeit des Vergleichs ist nur bei deutlich erkennbaren Unvereinbarkeiten anzunehmen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs trotz innerer Vollmachtsüberschreitung • Ein vor Gericht geschlossener Vergleich ist auch dann wirksam, wenn der handelnde Unterbevollmächtigte im Innenverhältnis dessen Vollmacht überschritten haben sollte. • Ein etwaiger Motivirrtum des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt nach § 119 BGB regelmäßig keine Anfechtung des Vergleichs. • Eine Widersprüchlichkeit oder Sittenwidrigkeit des Vergleichs ist nur bei deutlich erkennbaren Unvereinbarkeiten anzunehmen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, Kommanditist einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft, focht Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung an. In der mündlichen Verhandlung erschien ein Unterbevollmächtigter des klägerischen Rechtsanwalts, mit dem die Parteien am 02.03.2011 einen Vergleich schlossen, der auch ein weiteres Verfahren einbezog. Die Beklagte behielt sich einseitig ein Widerrufsrecht vor, ohne davon Gebrauch zu machen. Der Unterbevollmächtigte des Klägers focht den Vergleich später wegen Irrtums und behaupteter fehlender Vertretungsbefugnis an; der Kläger rügte zudem Widersprüchlichkeit und Sittenwidrigkeit. Die Beklagte hielt den Vergleich für wirksam und beantragte dessen Feststellung. • Der geschlossene Vergleich hat zwischen den Parteien Rechtswirkung und erledigt den Rechtsstreit. • Die Einwendung fehlender Prozessvollmacht des Unterbevollmächtigten gem. §§ 81, 83 ZPO greift nicht, weil der Prozessbevollmächtigte den Unterbevollmächtigten für den Termin ausdrücklich legitimiert hatte; etwaige Überschreitungen der Innenvollmacht berühren die Wirksamkeit des Vergleichs nicht. • Eine Anfechtung nach § 119 BGB kommt nicht zu Erfolg: Ein möglicher Irrtum wäre allenfalls Motivirrtum und damit unbeachtlich. • Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Täuschungshandlung der Beklagten oder eine Überrumpelung des Unterbevollmächtigten vor; ausreichend Zeit zur Rücksprache und zur Überprüfung des Textes war gewährt. • Der Vergleich ist nicht widersprüchlich oder sittenwidrig; die asymmetrische Widerrufsregelung widerspiegelt Verhandlungsergebnis und begründet keine Sittenwidrigkeit. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 02.03.2011 erledigt; die Feststellung, dass das Verfahren durch Vergleich beendet ist, wird getroffen. Die Anfechtung des Klägers bleibt erfolglos, weil weder eine wirksame Anfechtung nach § 119 BGB noch eine fehlende Prozessvollmacht oder eine sonstige Unwirksamkeit des Vergleichs vorliegt. Ebenso liegt keine Widersprüchlichkeit oder Sittenwidrigkeit des Vergleichs vor. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden kann, sofern er nicht selbst entsprechende Sicherheit leistet.