Beschluss
11 S 13/12
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2012:0217.11S13.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl (34 C 10/09) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 183.040,70 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht beim ausschließlich zuständigen Landgericht Dortmund eingelegt worden ist. 3 Der Kläger hat mit Klageschrift vom 02.03.2009 bei dem Amtsgericht Marl Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft N in N2" erhoben. Mit der Klageschrift hat er beantragt, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.01.2009 zu dem Tagesordnungspunkt 04 für unwirksam zu erklären. Hierzu hat er unter anderem vorgetragen, dass die Parteien Miteigentümer der vorgenannten Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft seien und dass in der Eigentümerversammlung vom 29.01.2009 zu TOP 4 u. a. die Jahreseinzelabrechnung für 2007 beschlossen worden sei, gegen die er sich wende. Mit Schriftstaz vom 30.03.2009 hat der Kläger seine Klage ergänzend begründet. Dieser Schriftsatz enthält genauso wie die Klageschrift die Rubrumsangabe: "In der Wohnungseigentumssache". Als Gegenstand ist angegeben: „wegen Beschlussanfechtung nach § 46 WEG“. Ergänzend vorgetragen wird dort unter anderem, dass das Vermögen der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen „D KG“ zwischenzeitlich unter Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen sei. Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 hat der Kläger zur Begründung seiner Prozessführungsbefugnis eine Bescheinigung vorgelegt, in der unter anderem ausgeführt ist, dass ihm von der „D2 KG i.L.“ die Ermächtigung erteilt werde, den vor dem Amtsgericht Marl anhängigen Rechtsstreit 34 C 10/09 als Kläger im eigenen Namen über das der D2 KG i.L. zustehende Anfechtungsrecht nach § 46 WEG gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.01.2009 zu Tagesordnungspunkt 04 zu führen. Am 02.03.2011 fand bei dem Amtsgericht Marl eine mündliche Verhandlung statt. Dort schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter anderem Regelungen zu Hausgeldern und Abrechnungsspitzen für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010 enthält. 4 Mit Schriftsatz vom 21.03.2011 berief sich der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Marl auf die Unwirksamkeit des vorgenannten Vergleichs. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 erklärte er ergänzend die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung. Hierauf fand am 19.08.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Amtsgericht Marl statt. In diesem Termin beantragte der Kläger festzustellen, dass das Verfahren nicht durch Vergleich beendet sondern fortzusetzen ist. Mit am gleichen Tage verkündetem Urteil stellte das Amtsgericht Marl fest, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt ist. 5 Gegen das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Marl (34 C 10/09), das seiner Prozessbevollmächtigten am 12.09.2011 zugestellt worden war, legte der Kläger am 11.10.2011 Berufung beim Landgericht Essen ein. 6 Die Berufungsschrift des Klägers vom 11.10.2011 enthielt keine Ausführungen dazu, weswegen eine Zuständigkeit des Landgerichts Essen angenommen worden ist. Am 10.11.2011 wies das Landgericht Essen den Kläger per Telefax darauf hin, dass es sich um eine WEG-Sache handeln dürfte, weshalb die Berufung beim Landgericht in Dortmund eingelegt werden müsste. Mit der am 14.11.2011 beim Landgericht Essen eingegangenen Berufungsbegründungsschrift vertrat der Kläger die Auffassung, dass das Landgericht Essen sehr wohl zuständig sei, da es sich „entgegen dem ersten Anschein“ nicht um eine WEG-Sache handle. Prozessgegenstand der Berufung sei allein der Feststellungsausspruch des Amtsgerichts, der aus prozessualen Gründen nichtig sei, jedenfalls aber deshalb aufzuheben sei, weil ein völlig außerhalb des ursprünglichen Streitgegenstandes liegender, von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossener Vergleich wegen Sachverhaltsunrichtigkeit, Selbstwidersprüchlichkeit, wegen Sittenwidrigkeit und wegen erfolgreicher Täuschungsanfechtung unwirksam sei. Sobald dies geklärt sei, sei der gesamte Rechtsstreit erledigt, weil zwischen den Parteien überhaupt kein WEG-Verhältnis bestehe und der tatsächlich bestehende WEG-Streit zwischen den Beklagten und der D2 KG i.L. inzwischen durch Vergleich sein Ende gefunden habe. Für den Fall, dass das Landgericht Essen sich nicht für zuständig halten sollte, beantragte der Kläger hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund, da dann zumindest ein Fall der Rechtsunsicherheit wie in BGH NJW 2010, 1818 vorläge, der eine Verweisung gemäß § 281 ZPO analog gestatte. 7 Mit Beschluss vom 08.12.2011 sprach das Landgericht Essen gemäß § 281 ZPO die Verweisung des Rechtsstreits an das gemäß § 72 Abs. 2 GVG allein zuständige Landgericht Dortmund aus, bei dem die Akten am 21.12.2011 eingingen. 8 Die Berufung ist in keiner Form fristgerecht beim Landgericht Dortmund eingegangen. Der Eingang der Berufung bei dem Landgericht Dortmund erfolgte erstmalig – mit den vom Landgericht Essen vorgelegten Akten – am 21.12.2011. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Einlegung der Berufung längst abgelaufen. Die rechtzeitige Einlegung der Berufung beim unzuständigen Landgericht Essen führt – auch über die ausgesprochene Verweisung – nicht zur Zulässigkeit der Berufung. 9 In der Sache handelt es sich um eine Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG. Ob dies der Fall ist, ist weit auszulegen; maßgeblich ist, ob die Forderung, um die es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist; im Zweifel sprach und spricht auch nach der Reform des WEG eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (vgl. BGH NJW 2010, 1818; BGH NJW 2009, 1282). So verhält es sich hier. Die Parteien sind Wohnungseigentümer und haben in der Sache erstinstanzlich über die Wirksamkeit einer Beschlussfassung betreffend eine Jahresabrechnung gestritten. Die Zugehörigkeit dieses Verfahrensgegenstands zum Wohnungseigentumsrecht war auch bereits aus der Klageschrift ersichtlich und ergibt sich unzweifelhaft aus dem im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag. 10 Liegt damit – wie hier – eine Streitigkeit i.S.d. § 43 Nrn. 1-4 und Nr. 6 WEG vor, kann die Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 S. 1 GVG eingelegt werden (BGH NJW 2010, 1818); dies ist nicht geschehen, da die Berufung erst nach Fristablauf beim Landgericht Dortmund eingegangen ist. 11 Die bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und eine Verweisung analog § 281 ZPO nur dann überhaupt ausnahmsweise möglich, wenn die für die Ermittlung des richtigen Rechtsmittelgerichts maßgeblichen formellen Anknüpfungspunkte keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglichen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 780; BGH NJW-RR 1997, 55). Hiervon ist jedoch wiederum nur auszugehen, wenn z.B. die Frage, ob eine Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und über die Beantwortung dieser Frage mit guten Gründen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können (vgl. BGH NJW 2010, 1818; BGH NJW-RR 2007, 1436). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. 12 Dass die Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung betreffend die Billigung einer Jahresabrechnung als eine Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG anzusehen ist, kann nicht nachvollziehbar in Frage gestellt werden. 13 Der Umstand, dass Gegenstand des mit der Berufung angefochtenen Urteils die Feststellung ist, dass der Rechtsstreit durch Mehrvergleich erledigt ist, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Denn auch die Regelungen des Mehrvergleichs betreffen Fragen, die ohne Zweifel dem § 43 Nr. 1 WEG unterfallen (Kostenteilung innerhalb der WEG betreffend Tiefgarage, Wohngeldzahlungen pp.). Außerdem ist der Vergleich ausschließlich zwischen den Parteien des Ursprungsverfahrens geschlossen worden. All dies macht bereits die inhaltliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsrecht eindeutig. Darüber hinaus handelt es sich auch prozessual noch um dasselbe Verfahren, da überhaupt nur im Ursprungsverfahren die Möglichkeit eröffnet ist, die Wirksamkeit eines dort geschlossenen Vergleichs nachträglich noch in Frage zu stellen, so den Fortgang des Ursprungsverfahrens zu erreichen und die Frage der Erledigung des Rechtsstreits durch Urteil klären zu lassen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage 2012, § 794 Rn. 15a f.). Zumindest im Wege der gebotenen weiten Auslegung der Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG betrifft daher die Berufung gegen ein Urteil, das die Erledigung eines Wohnungseigentumsrechtsstreits durch Vergleich feststellt, auch selbst eben diesen Wohnungseigentumsrechtsstreit. Für eine höchstrichterliche Klärung der Zuordnung des vorliegenden Rechtsstreits zu § 43 Nr. 1 WEG ist nach Auffassung der Kammer angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung daher kein Raum. 14 Auf die vorgenannten Umstände hatte die Kammer bereits mit Beschluss vom 17.01.2012 hingewiesen. Auch die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme hierzu vom 06.02.2012 rechtfertigen keine andere Entscheidung. 15 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Landgericht Dortmund dürfe aufgrund der vom Landgericht Essen ausgesprochenen Verweisung die „Fristgemäßheit der Berufungseinlegung“ nicht mehr prüfen, ist er nochmals auf die bereits vorgenannte Entscheidung des BGH (BGH NJW 2010, 1818) hinzuweisen, auf die der Kläger an anderer Stelle seiner Stellungnahme auch selbst Bezug nimmt. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Verweisung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist, weshalb im Regelfall die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Nur in einzelnen Ausnahmefällen bejaht der BGH eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht verbunden mit der Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO. Dass und weshalb hier ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, ist bereits ausführlich dargelegt worden. Der Umstand, dass das Landgericht Essen eine unzulässige Verweisung vorgenommen hat, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Die Verweisung ist auf Antrag des Klägers erfolgt. Da die Sache nunmehr bei dem Landgericht Dortmund anhängig ist, hat dieses anstelle des Landgerichts Essen die Unzulässigkeit der Berufung auszusprechen. Eine Bindungswirkung bezüglich der Frage, ob die Berufung fristgerecht eingelegt worden ist, könnte der Verweisung allenfalls dann zukommen, wenn einer der vom BGH anerkannten Ausnahmefälle vorläge, was hier nicht der Fall ist. 16 Die Auffassung des Klägers, es sei eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 5 WEG gegeben, teilt die Kammer ebenfalls nicht. Insofern ist unerheblich, dass der Kläger nicht Wohnungseigentümer ist. Denn der Kläger hat mit der Klageschrift behauptet, Miteigentümer zu sein, wobei er typische Rechte eines Miteigentümers geltend gemacht hat. Bereits damit hat er den Streitgegenstand dieses Verfahrens bestimmt, den er im Übrigen auch nicht geändert hat. Später hat er sich nämlich darauf berufen, als Prozeßstandschafter dazu berechtigt zu sein, die Ansprüche einer Miteigentümerin geltend zu machen. Dabei hat er seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. Vor diesem Hintergrund hat er keinesfalls als Dritter im Sinne des § 43 Nr. 5 WEG Ansprüche geltend gemacht. 17 Der Ansicht des Klägers, dass es an einem rechtswirksamen Urteil der ersten Instanz fehle, schließt sich die Kammer ebenfalls nicht an. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.