Beschluss
15 F 322/18 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Marl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRE3:2018:1211.15F322.18.00
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Tenor
wird der Antrag der Kindesmutter auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der Auskunftserteilung durch den Ergänzungspfleger (§ 1686 BGB entsprechend), in welcher medizinischen Behandlung sich H befindet, zurückgewiesen.
Die Kindesmutter trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 1500,-€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag der Kindesmutter auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der Auskunftserteilung durch den Ergänzungspfleger (§ 1686 BGB entsprechend), in welcher medizinischen Behandlung sich H befindet, zurückgewiesen. Die Kindesmutter trägt die Kosten dieses Verfahrens. Der Verfahrenswert wird auf 1500,-€ festgesetzt. Gründe: Der Kindesmutter ist durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 22.08.2018 -II-2 UF 70/18- unter anderem der Teilbereich " Recht der Gesundheitsfürsorge" entzogen worden. Dieser und auch weitere Teilbereiche sind dem Jugendamt der Stadt I als Ergänzungspfleger übertragen worden. Im Rahmen der stattfinden Hilfeplangespräche hat die Kindesmutter jederzeit die Möglichkeit, von dem Ergänzungspfleger Auskunft über die gesundheitliche Situation des Kindes zu bekommen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dies setzt selbstverständlich ein konstruktives Mitarbeiten der Kindesmutter voraus. Einer weiteren gerichtlichen Regelung hinsichtlich des Auskunftsrechtes bedarf es nicht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht – Marl eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.