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Beschluss

2 UF 70/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1017.2UF70.18.00
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Tenor

Der Nichtigkeitsantrag der beteiligten Kindesmutter gegen den am 22.8.2018 erlassenen Senatsbeschluss wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 3.000,- € zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Nichtigkeitsantrag der beteiligten Kindesmutter gegen den am 22.8.2018 erlassenen Senatsbeschluss wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 3.000,- € zurückgewiesen. Gründe I. Durch am 22.8.2018 erlassenen Senatsbeschluss sind den Kindeseltern folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind U, geb. ##.07.2004, entzogen worden: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII. Der Senat war bei dieser Entscheidung wie folgt besetzt: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht A, Richter am Oberlandesgericht B und Richter am Amtsgericht C. Der Richter am Amtsgericht C, der zum Zwecke der Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordnet und Mitglied des 5. Senats für Familiensachen ist, ist hierbei, wie bereits im Anhörungstermin des Senats vom 16.08.2018, als Vertreter für den im Erholungsurlaub befindlichen Richter am Oberlandesgericht D tätig geworden. Eine durch Schreiben vom 05.09.2018 erhobene Gehörsrüge der Kindesmutter hat der Senat durch am 27.09.2018 erlassenen Beschluss als unzulässig verworfen. Nachdem der Kindesmutter mit Anschreiben vom 27.09.2018 Kopien der Geschäftsverteilungspläne des 2. Senats für Familiensachen vom 28.06.2018 und des 5. Senats für Familiensachen vom 27.12.2017 und vom 03.04.2018 sowie außerdem eine Kopie der Urlaubskartei des Richters am Oberlandesgericht D betreffend seinen Urlaub vom 03. bis 24.08.2018 zugeleitet worden sind, beantragt sie nunmehr mit Schreiben vom 29.09.2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens und stellt einen Nichtigkeitsantrag gemäß den §§ 48 Abs. 2 FamFG, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie begründet den Nichtigkeitsantrag damit, dass der Senat bei seiner Entscheidung nicht richtig besetzt gewesen sei. Der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm für das Geschäftsjahr 2018 sei am 21.12.2017 beschlossen worden, so dass vieles dafür spreche, dass er dem 2. Senat für Familiensachen noch nicht zugänglich gewesen sei, als dieser – ebenfalls am 21.12.2017 – seinen internen Geschäftsverteilungsplan für die Zeit ab dem 01.01.2018 beschlossen habe. Hinsichtlich des ersten Änderungsbeschlusses des 5. Senats für Familiensachen vom 03.04.2018 werde zunächst bezweifelt, dass Richter am Oberlandesgericht F verhindert gewesen sei, weshalb ebenfalls um eine Urlaubsbescheinigung gebeten werde. Außerdem wären die Richterin am Oberlandesgericht G und die Richter am Oberlandesgericht B und D vor dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A, der tatsächlich unterzeichnet habe, vorrangig für die Vertretung zuständig gewesen, weshalb hinsichtlich der drei vorgenannten Richter ebenfalls um Übermittlung einer Urlaubsbescheinigung für den 03.04.2018 gebeten werde. Auch sei unverständlich, dass der Vorsitzende Richter des 5. Senats für Familiensachen nach § 21 g Abs. 5 GVG keinen Beschluss nach § 21 i Abs. 2 GVG gefasst habe, weshalb um Vorlage einer Dienstbescheinigung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht H, der Richterin am Oberlandesgericht J und des Richters am Amtsgericht C für den 03.04.2018 gebeten werde. Auch werde hinsichtlich dieses Beschlusses ein Verstoß gegen das Vorherigkeitsprinzip des § 21 g Abs. 2 GVG gerügt. Weiterhin werde gerügt, dass die Richterin am Oberlandesgericht G durch Änderungsbeschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom „26.07.2018“ ohne Begründung aus dem 2. Senat für Familiensachen herausgenommen worden sei, weshalb die Regeln des §§ 21 g Abs. 2 GVG nicht eingehalten worden seien. Im Übrigen werde gerügt, dass dem Gutachter Rechtsfragen gestellt worden seien, welche dem Richtervorbehalt nach Art. 92 GG unterliegen und dass der Gutachter nicht vereidigt worden sei. Es werde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens vom 29.9.2018 (493 ff. Akte) Bezug genommen. Der Senat hat den übrigen Beteiligten des Ursprungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kindesvater hat mitgeteilt, dass er den Antrag für unzulässig halte. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht geäußert. II. 1. Der gemäß den §§ 48 Abs. 2 FamFG, 578 ff. ZPO zulässige Nichtigkeitsantrag ist nicht begründet. Der Senat war bei dem am 22.08.2018 erlassenen Beschluss vorschriftsmäßig besetzt. a) Der Senat ist seit dem 01.07.2018 nur noch mit drei Richtern besetzt, nämlich mit dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A sowie den Richtern am Oberlandesgericht D und B. Herr Richter am Oberlandesgericht D befand sich in der Zeit vom 3.8. bis einschließlich 24.8.2018 im Erholungsurlaub und war deswegen an der Mitwirkung sowohl an der Anhörung als auch an der Beschlussfassung verhindert, so dass ein Vertretungsfall vorlag. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm für das Geschäftsjahr 2018 werden die Mitglieder des 2. Senats für Familiensachen in erster Linie durch die Mitglieder des 5. Senats für Familiensachen vertreten (Teil IV, B, S.63). Die Vertretung der Senatsmitglieder regelt der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts weiterhin wie folgt (Teil I, D,1.1., S. 19): Die zur Vertretung berufenen Mitglieder eines Senats sind derart heranzuziehen, dass ein (zur Erprobung oder aus anderen Gründen) abgeordneter Richter einem Planrichter und im Übrigen der dienstjüngere dem dienstälteren Beisitzer, bei gleichem Dienstalter der lebensjüngere dem lebensälteren Beisitzer und ein Beisitzer dem Vorsitzenden vorgeht. Danach war der zum Zwecke der Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordnete und dem 5. Senat für Familiensachen angehörige Richter am Amtsgericht C zur Vertretung des verhinderten Richters am Oberlandesgericht D berufen, so dass der 2. Senat für Familiensachen vorschriftsmäßig besetzt war. b) Das Vorbringen der Kindesmutter in ihrem Antrag vom 29.09.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Sämtliche Einwände der Antragstellerin, die sich auf den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen vom 03.04.2018 beziehen, sind nach dem Vorgesagten unerheblich, weil sich die Vertretung nicht nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des 5. Senats für Familiensachen, sondern nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm für das Geschäftsjahr 2018 richtete, wie oben unter a) ausgeführt. Das Vorbringen betreffend den Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats für Familiensachen vom 21.12.2017 ist ebenfalls unerheblich, da für die Geschäftsverteilung im August 2018 der Beschluss über die Geschäftsverteilung des 2. Senats für Familiensachen ab dem 01.Juli 2018 vom 28.06.2016 maßgeblich war. Eine falsche Besetzung des – vollzähligen – Senats war in Kindschaftssachen ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr möglich, da der Senat nur noch aus drei Mitgliedern bestand. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Senatsbeschlusses vom 21.12.2017 über die Geschäftsverteilung des 2. Senats für Familiensachen ab dem 01.01.2018, dass der Inhalt des – vorab informatorisch im Intranet des Oberlandesgerichts den Richtern zur Kenntnis gebrachten – Geschäftsverteilungsplanes des Oberlandesgerichts Hamm für das Geschäftsjahr 2018 mit den dort bezüglich des 2. Senats für Familiensachen vorgenommenen personellen Änderungen bekannt war, da diese im Senatsbeschluss berücksichtigt sind. Soweit schließlich gerügt wird, die Herausnahme der Richterin am Oberlandesgericht G aus dem 2. Senat für Familiensachen mit Wirkung zum 01.07.2018 sei in dem Änderungsbeschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom „26.07.2018“ nicht begründet worden, ist dies nicht zutreffend. Die entsprechende Änderung ist durch den 7. Änderungsbeschluss des Präsidiums vom 25.06.2018 erfolgt. In diesem Beschluss heißt es u. a. unter I., dass der Richter am Amtsgericht K nach Beendigung seiner Erprobung mit Ablauf des 30.06.2018 aus dem 31. Zivilsenat ausscheidet. Daneben sind zahlreiche weitere personelle Veränderungen aufgeführt, die zum 30.06.2018 und zu anderen Zeitpunkten eintreten. Unter II. des vorgenannten Änderungsbeschlusses ist sodann ausgeführt, dass „aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer I.“ der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 wie folgt geändert wird, wobei, neben zahlreichen anderen Änderungen, auch beschlossen worden ist, dass die Richterin am Oberlandesgericht G aus dem 2. Senat für Familiensachen ausscheidet und mit Wirkung ab dem 01.07.2018 Beisitzerin im 31. Zivilsenat wird. Der Beschluss enthält mithin eine hinreichende Begründung gemäß § 21 Buchst. e Abs. 3 S. 1 GVG. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 29. 9.2018 weiterhin anführt, dem Gutachter seien Rechtsfragen gestellt und er sei nicht vereidigt worden, vermag dies ersichtlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen. c) Der Senat hat über den Nichtigkeitsantrag in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens im schriftlichen Verfahren entschieden, da sich sämtliche entscheidungserheblichen Umstände aus den Akten ergeben und eine mündliche Erörterung daher nicht sachdienlich war, § 32 Abs. 1 FamFG. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 45 I Nr. 1 FamGKG . 3. Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§§ 48 II, 70 III FamFG, 591 ZPO).