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Beschluss

4 M 389/17

Amtsgericht Medebach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHSK2:2017:0713.4M389.17.00
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Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 29.03.2017 (Az. DR II 1550/16) insoweit aufgehoben, als darin die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG in Höhe von 16,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 3,20 EUR nach Nr. 716 KV-GvKostG erhoben werden.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 29.03.2017 (Az. DR II 1550/16) insoweit aufgehoben, als darin die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG in Höhe von 16,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 3,20 EUR nach Nr. 716 KV-GvKostG erhoben werden. Die Beschwerde wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen. Nach den Formulierungen in dem Auftragsformular sollte – in dieser Reihenfolge – zunächst eine „isolierte“ gütliche Einigung versucht werden; danach sollten „aufschiebend bedingt“ die weiteren Aufträge betreffend die Abnahme der Vermögensauskunft, die Beantragung eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners durchgeführt werden. Hierauf teilte der zuständige Obergerichtsvollzieher I, der den Auftrag zunächst unter dem Aktenzeichen DR II 1550/16 führte, der Gläubigerin mit, eine isolierte gütliche Einigung könne nach der neuen Rechtslage nicht mehr in Kombination mit weiteren Aufträgen beantragt werden. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin entschied das Amtsgericht Medebach mit Beschluss vom 10.02.2017 (Az. 4 M 44/17), dass mehrere Zwangsvollstreckungsaufträge – unabhängig von der kostenrechtlichen Behandlung – in einem einheitlichen Formular aufschiebend bedingt erteilt werden können. Das Gericht wies den Gerichtsvollzieher an, zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen und anschließend für den Fall des Scheiterns einer solchen Einigung die weiteren beantragten Maßnahmen durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher begab sich daraufhin zu der Anschrift des Schuldners, traf dort jedoch niemanden an. Auf eine schriftliche Aufforderung reagierte der Schuldner nicht. Der Gerichtsvollzieher legte eine neue Verfahrensakte unter dem Aktenzeichen DR II 304/17 an und bearbeitete die Angelegenheit im Hinblick auf die zusätzlichen Anträge der Gläubigerin weiter. Zuvor stellte er der Gläubigerin für die bereits durchgeführten Tätigkeiten mit Schreiben vom 29.03.2017 folgende Beträge in Rechnung: Versuch isol. gütl. Einigung KV 207 16,00 EUR Wegegeld KV 711 20-30 km 9,75 EUR Auslagenpauschale KV 716 3,20 EUR Summe 28,95 EUR Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Schuldner bereits am 16.02.2017 die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Der Gerichtsvollzieher übersandte der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses und stellte dem Schuldner die Anordnung über die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu. Mit Schreiben vom 24.05.2017 stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin folgende Beträge in Rechnung: Übermittlung VAK an Drittgl. KV 261 33,00 EUR Versuch gütliche Erled. KV 208 8,00 EUR Entgelt Zustellung 4,11 EUR Auslagenpauschale KV 716 8,20 EUR Summe 53,31 EUR Mit der Erinnerung vom 23.06.2017 wendet sich der Bezirksrevisor des Landgerichts Arnsberg als Vertreter der Landeskasse gegen den Ansatz der Gebühr für den Versuch einer isolierten gütlichen Erledigung zuzüglich der anteiligen Kostenpauschale in der Rechnung vom 29.03.2017. Er meint, es habe sich um einen einheitlichen Auftrag im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GvKostG gehandelt, so dass im vorliegenden Fall nur die Gebühr Nr. 208 KV-GvKostG geltend gemacht werden könne. Die von der Gläubigerin gewählte Kombination der Aufträge sei zwar entsprechend der Entscheidung des Amtsgerichts Medebach vom 10.02.2017 vollstreckungsrechtlich möglich, kostenrechtlich aber als ein einheitlicher Auftrag zu behandeln. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung der Landeskasse ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 766 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist auch begründet. Der Gerichtsvollzieher kann im vorliegenden Fall keine volle Gebühr gemäß Nr. 207 KV-GvKostG für den isolierten Versuch einer gütlichen Einigung geltend machen. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GvKostG in der seit dem 26.11.2016 geltenden Fassung gilt der Gerichtsvollzieher auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft oder zur Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Einigung vorgenommen werden soll. Diese Konstellation liegt im vorliegenden Fall vor. Der Gerichtsvollzieher sollte ausdrücklich für den Fall, dass die gütliche Einigung scheitert, die Vermögensauskunft abnehmen und gegebenenfalls einen Haftbefehl beantragen und vollstrecken. Eine solche nach dem Wortlaut des Gesetzes anzunehmende gleichzeitige Beauftragung hat zur Folge, dass dem Gerichtsvollzieher nur die Gebühr von 8,00 EUR nach Nr. 208 KV-GvKostG zusteht und nicht die volle Gebühr von 16,00 EUR nach Nr. 207 KV-GvKostG. Es kommt kostenrechtlich nicht darauf an, ob die gütliche Einigung zunächst „isoliert“ versucht wurde oder ob sie bereits in Zusammenhang mit den weiteren Maßnahmen stand. Entscheidend ist einzig, dass der Gerichtsvollzieher beauftragt war, nach dem Scheitern der gütlichen Einigung die Vermögensauskunft abnehmen sollte. Mit der Neuregelung des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GvKostG sollten nach dem Verständnis des Gerichts insbesondere diejenigen Unklarheiten beseitigt werden, die sich im Hinblick auf die Berechnung der Kosten für Versuche einer gütlichen Einigung aus der missverständlichen Formulierung der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG in der bis zum 25.11.2016 gültigen Fassung ergeben haben (vgl. hierzu u. a. OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, Az. 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549). Herausgekommen ist eine Regelung, die eine einheitliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers unwiderleglich fingiert („Der Gerichtsvollzieher gilt […] als gleichzeitig beauftragt, wenn […]), und zwar, worauf der Bezirksrevisor zurecht hinweist, unabhängig von der gewählten vollstreckungsrechtlichen Auftragsreihenfolge. Dem Gerichtsvollzieher ist zwar zuzugeben, dass diese Lösung zur Folge hat, dass Aufträge auf isolierte gütliche Einigungsversuche nur noch dann aus kostenrechtlicher Sicht relevant werden, wenn sie ohne Zusammenhang mit weiteren Aufträgen erteilt werden. Diese Konstellation ist in der Praxis äußerst selten, so dass nur wenige Fälle übrig bleiben werden, in denen der Gerichtsvollzieher die volle Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG berechnen kann. Dies ist aber zwingende Folge der nicht anders zu verstehenden kostenrechtlichen Regelung in § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GvKostG. Umgekehrt wird in den allermeisten Fällen die Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG anfallen, weil der Gerichtsvollzieher ja auch unabhängig von einem Antrag des Gläubigers verpflichtet ist, die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten (§ 802b Abs. 1 ZPO). Durch die Einfügung der Nr. 208 KV-GvKostG bei gleichzeitiger Löschung des letzten Satzes der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des GvKostG gezielt eine Gebührenvorschrift für den häufig vorkommenden Fall geschaffen, dass der Gerichtsvollzieher zunächst eine gütliche Einigung versucht und anschließend Gegenstände pfändet oder die Vermögensauskunft abnimmt. In diesen Fällen steht ihm nun – anders als nach der alten Rechtslage – eine Gebühr zu, nämlich in Höhe von 8,00 EUR. Diese Gebühr hat der Gerichtsvollzieher im vorliegenden Fall auch zurecht in seiner Rechnung vom 24.05.2017 ausgewiesen. Mit dieser Gebühr ist sein – zwar vollstreckungsrechtlich isolierter, kostenrechtlich aber einheitlich mit den übrigen Aufträgen zu behandelnder – Versuch einer gütlichen Einigung abgegolten. Im Übrigen sind, worauf der Bezirksrevisor ebenfalls zurecht hinweist, die Rechnungen des Gerichtsvollziehers nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG). Medebach, den 13.07.2017 Richter