Beschluss
17 W 66/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichzeitig bedingt erteiltem Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung und zur Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen ist regelmäßig von einer Gleichzeitigkeit der Aufträge auszugehen, nicht von einer isolierten Antragstellung für die gütliche Einigung.
• Die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG (12,50 €) entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit einer der in Satz 3 genannten Maßnahmen beauftragt ist, insbesondere mit der Einholung der Vermögensauskunft oder einer Pfändung.
• Für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 207 kommt es nicht darauf an, dass kumulativ alle in Satz 3 genannten Amtshandlungen vorliegen; eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der dort genannten Maßnahmen reicht aus.
• Die Auslegung folgt Sinn und Zweck der Regelung: Die Gebühr soll eine isoliert erfolglose gütliche Erledigung abgelten; bei gleichzeitigem Auftrag decken bereits andere Gebühren den Aufwand des Gerichtsvollziehers ab.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG bei gleichzeitigem Auftrag zur Vermögensauskunft • Bei gleichzeitig bedingt erteiltem Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung und zur Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen ist regelmäßig von einer Gleichzeitigkeit der Aufträge auszugehen, nicht von einer isolierten Antragstellung für die gütliche Einigung. • Die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG (12,50 €) entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit einer der in Satz 3 genannten Maßnahmen beauftragt ist, insbesondere mit der Einholung der Vermögensauskunft oder einer Pfändung. • Für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 207 kommt es nicht darauf an, dass kumulativ alle in Satz 3 genannten Amtshandlungen vorliegen; eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der dort genannten Maßnahmen reicht aus. • Die Auslegung folgt Sinn und Zweck der Regelung: Die Gebühr soll eine isoliert erfolglose gütliche Erledigung abgelten; bei gleichzeitigem Auftrag decken bereits andere Gebühren den Aufwand des Gerichtsvollziehers ab. Die Gläubigerin reichte einen Vollstreckungsauftrag ein, der vorrangig die Herbeiführung einer gütlichen Einigung (§§ 802a Abs.2 Nr.1, 802b ZPO) und für den Fall des Scheiterns bedingt die Einholung einer Vermögensauskunft bzw. weiterer Maßnahmen vorsah. Die Gerichtsvollzieherin lud den Schuldner zur Zahlung und zur Abgabe der Vermögensauskunft und führte beides im selben Termin durch. Sie stellte daraufhin eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG (12,50 €) sowie eine Auslagenpauschale in Rechnung. Die Gläubigerin legte Erinnerung gegen die Erhebung der Gebühr ein; die Bezirksrevisorin begehrte eine abweichende Festsetzung der Auslagenpauschale. Das Amtsgericht hielt die Gebühr für nicht erhoben und wies die übrige Erinnerung ab; die Bezirksrevisorin setzte die Rechtsmittel fort bis zur weiteren Beschwerde vor dem OLG. • Rechtliche Ausgangslage: Nr. 207 KV-GvKostG sieht eine Gebühr für einen isolierten Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung vor; die Anmerkung schränkt ein, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs.2 Nr.2 oder Nr.4 ZPO beauftragt wird. • Auslegung nach Sinn und Zweck: Die Gebühr sollte verhindern, dass ein isolierter erfolgloser Güteversuch unentgeltlich bleibt. Ergibt sich aber eine gleichzeitige Beauftragung mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, wird der Aufwand bereits durch die hierfür vorgesehenen Gebühren abgegolten. • Begriff der Gleichzeitigkeit: Bei bedingten Aufträgen, die in einem Schreiben zusammen erteilt wurden und dem Gerichtsvollzieher ermöglichen, seine Tätigkeit auch in Bezug auf die bedingten Maßnahmen auszurichten, ist von Gleichzeitigkeit und nicht von isolierten Anträgen auszugehen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Gläubigerin hat sowohl den Güteversuch als auch die Einholung der Vermögensauskunft bedingt in einem Schreiben beauftragt; die Gerichtsvollzieherin leitete beide Maßnahmen an einem Tag ein und führte sie im gleichen Termin durch, sodass kein gesonderter, ausschließlich auf die gütliche Einigung gerichteter Auftrag vorlag. • Auslegungsdetail: Entgegen rein wörtlicher Lesart der Konjunktion ‚und‘ in Satz 3 Nr.207 ist die Norm so zu verstehen, dass bereits die gleichzeitige Beauftragung mit einer der genannten Maßnahmen die Gebühr ausschließt. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nach Nr.207 lagen nicht vor; die Gebühr entfällt, weil zugleich die Einholung der Vermögensauskunft beauftragt war. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, weil die Gerichtsvollzieherin gleichzeitig mit der Einholung der Vermögensauskunft beauftragt war und somit kein isolierter Antrag auf Herbeiführung einer gütlichen Einigung vorlag. Die Entscheidung folgt einer teleologischen und zweckorientierten Auslegung der Gebührenvorschrift: Die Gebühr sollte lediglich isolierte, erfolglose Güteversuche vergüten, nicht aber Tätigkeiten, deren Aufwand bereits durch Gebühren für Vermögensauskunft oder Pfändung abgedeckt wird. Kosten wurden nicht erstattet; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.