Beschluss
55 F 977/20 UV
AG Melsungen 55. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMELSU:2022:0610.55F977.20UV.00
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Tenor
Der Antragstellerin wird eine Verzögerungsgebühr von 1,0 gemäß § 32 FamGKG auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird eine Verzögerungsgebühr von 1,0 gemäß § 32 FamGKG auferlegt. Die Antragstellerin hat durch Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung notwendig gemacht und dadurch ist die Erledigung des Verfahrens verzögert worden, § 32 Satz 1 FamGKG. Denn die Antragstellervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 die Mund-Nasen-Bedeckung trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht aufgezogen. Da das Gericht das Aufziehen der Mund-Nasen-Bedeckung als sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 Abs. 1 GVG gefordert hat und mit Beteiligten ohne Mund-Nasen-Bedeckung nicht verhandelt, ist ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, bei dem sämtliche Beteiligte mit Mund-Nasen-Bedeckung zu erscheinen haben oder bereit sind, eine entsprechende vom Gericht zur Verfügung gestellte Mund-Nasen-Bedeckung aufzuziehen. Der Rechtsstreit wäre ohne die Verweigerung des Aufziehens der Mund-Nasen-Bedeckung durch die Antragstellervertreterin sogar entscheidungsreif gewesen, obwohl dies für § 32 FamGKG keine notwendige Voraussetzung darstellt (vgl. für § 38 GKG OLG München NJW-RR 2001, 71). Für das Verschulden genügt einfache Fahrlässigkeit (vgl. für § 38 GKG Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, § 38 GKG Rn. 9). Vorliegend erfolgte die Herbeiführung der Verzögerung des Verfahrens sogar vorsätzlich durch die Antragstellervertreterin, welche sich bewusst und grundlos weigerte, die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung durch das Gericht war als sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG zulässig (vgl. etwa auch OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2021, COVuR 2021, 497). Im Übrigen macht eine Bezugnahme in § 32 S. 1 FamGKG auf § 335 ZPO deutlich, dass eine Verzögerungsgebühr auch bei einer prozessual ordnungsgemäßen Handlung nicht ausgeschlossen ist (näher OLG Celle, NJW-RR 2007, 1726, 1727). Mit der Auferlegung der Verzögerungsgebühr wird der Verstoß gegen Verfahrensförderungspflichten sanktioniert. Das Gericht hat insoweit von seinem Entscheidungs- sowie Auswahlermessen Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gebührenhöhe erachtet das Gericht eine Gebühr von 1,0 für angemessen, sodass keine Reduzierung gemäß § 32 S. 2 FamGKG erfolgt ist. Dabei hat das Gericht im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere berücksichtigt, dass zwei Zeugen geladen waren, die nunmehr nochmals zu laden sind, und dass insbesondere der Zeuge … von seinem weit entfernten Wohnort lange angereist ist. Zudem ist zu befürchten, dass die Antragstellervertreterin auch in einem neu anzuberaumenden Termin nicht bereit ist, die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, welche bereits in der Sitzung vom 10.06.2022 erklärt hat, ihr ginge es ums Prinzip und aus ihrer Sicht sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich nicht mehr verhältnismäßig. Auch aus dem Grund ist es erforderlich, der Antragstellerin, der insoweit das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 aufzuerlegen. Zudem ist bei der Bemessung des Gebührensatzes auch das Maß des Verschuldens zu berücksichtigen (Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 32 FamGKG Rn. 50). Vorliegend handelte die Antragstellervertreterin vorsätzlich. Im Übrigen ist die Auferlegung eines 1,0-Gebühr der Regelfall und die Ermäßigung nach § 32 S. 2 FamGKG soll die Ausnahme bilden (vgl. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 32 FamGKG Rn. 49, 51).