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Beschluss

6 M 886/17

Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGME1:2017:1227.6M886.17.00
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Tenor

Der Erinnerung der Gläubigerin vom 07.09.2017 wird stattgegeben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, seine Kostenrechnung vom 05.09.2017 zu 1 DR II 492/17 unter Beachtung der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts neu zu erstellen und die Gebühr KV 711 in Höhe von 3,25 EUR nicht in Ansatz zu bringen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

              Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Erinnerung der Gläubigerin vom 07.09.2017 wird stattgegeben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, seine Kostenrechnung vom 05.09.2017 zu 1 DR II 492/17 unter Beachtung der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts neu zu erstellen und die Gebühr KV 711 in Höhe von 3,25 EUR nicht in Ansatz zu bringen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 08.02.2017, Az. 1 O 221/16 und hat den beteiligten Gerichtsvollzieher unter dem 23.03.2017 damit beauftragt, der Schuldnerin die Vermögensauskunft nach §§ 802 c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch) abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher teilte unter dem 28.08.2017 mit, dass die Schuldnerin zwischenzeitlich in einer anderen Sache die Vermögensauskunft abgegeben hat. Unter dem 05.09.2017 übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin eine Kopie des Vermögensverzeichnisses vom 06.07.2017 und stellte Kostenrechnung über insgesamt 42,85 EUR (VAK an Drittgläubiger: 33,00 EUR, Wegegeld KV 711 0-10 km 3,25 EUR und Auslagenpauschale KV 716 6,60 EUR). Gegen den Ansatz des Wegegeldes in Höhe von 3,25 EUR hat die Gläubigerin unter dem 07.09.2017 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, dass das Wegegeld für die Zustellung der Eintragungsanordnung berechnet wurde. Diese sei jedoch nicht aufgrund des diesseitigen Antrags, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handele sich mithin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein amtliches Folgeverfahren. Der Gerichtsvollzieher habe mithin die Strecke nicht zurückgelegt und könne auch die Kosten nicht in Ansatz bringen. Unter dem 26.09.2017 hat der Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass er der Erinnerung nicht abhelfe. Der Bezirksrevisor schloss sich dieser Auffassung an. II. 1. Die zulässige Erinnerung der Gläubigerin nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 766 Abs. 2 ZPO ist auch begründet. Zu Unrecht hat der Gerichtsvollzieher in seiner Kostenrechnung eine Gebühr nach KV 711 in Höhe von 3,25 EUR abgerechnet. Die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Gebühr sind im vorliegenden Fall gegeben. Gemäß § 13 Abs. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger aufgrund des von ihm erteilten Auftrags (§ 3 GvKostG) für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt es sich dann, wenn der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen und diese sodann gem. § 882c II ZPO zustellt. Zwischenzeitlich ist jedoch geklärt, dass es sich bei dieser Zustellung um eine Amtszustellung handelt, so dass jedenfalls keine Gebühr für die Zustellung nach Nrn. 100 - 102 KV GvKostG geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt auch für die vorliegend maßgeblichen Kosten nach KV 711, so dass der Gerichtsvollzieher keinen Anspruch auf Auslagenerstattung- auch nicht in Form des streitgegenständlichen Wegegeldes- hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, 11 W 3/15; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, I-17 W 223/16). Bei der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis handelt es sich um ein amtliches Folgeverfahren, das im Interesse der Allgemeinheit und nicht im Interesse des Gläubigers durchgeführt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.10.2016, 10 W 270/16 und vom 24.11.2016, 10 W 297/16; BGH, Beschluss v. 21.12.2015, I ZB 107/14). Es handelt sich nach dem gesetzgeberischen Willen um ein eigenständiges Verfahren, um den Wirtschaftsverkehr vor dem illiquiden Schuldner zu warnen (vgl. OLG, a.a.O., BGH a.a.O.). Bei dem Eintragungsverfahren handelt es sich damit um ein einseitiges Verfahren, das im Interesse der Allgemeinheit durchgeführt wird. Daraus folgend setzt sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Gläubigers im vom Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht fort, weswegen eine Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers nicht in Betracht kommt (vgl. BGH a.a.O.). Gleichzeitig haftet der Gläubiger dann aber auch nicht für die anlässlich der Zustellung der Eintragungsanordnung entstandenen Auslagen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Denn beide Auslagentatbestände nach Nrn. 716 und 711 KVGvKostG sind gebührenbezogen, fallen also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 14 W 813/15 –, Rn. 12, juris, m.w.N.). Die Amtszustellung löst jedoch keine Gebühren des 1. Abschnitts des KV GvKostG aus, so dass für Amtszustellungen auch keine Auslagen nach dem 7. Abschnitt des KV GvKostG abgerechnet werden können. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors steht auch § 882c Abs. 1 Nr. 3 letzter Satz ZPO nicht entgegen. Diese Regelung widerspricht der Systematik des Kostenrechts. Die streitgegenständliche Auslage ist auf Basis des Gebührentatbestandes zu berechnen. Auslagen können aber vorliegend- ausweislich der obigen Ausführungen- nicht anfallen, da für die Zustellung der Eintragungsanordnung auch keine Gebühren berechnet werden dürfen. Das Wegegeld fällt mithin allein wegen der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung an; es gibt insoweit keinen " Auftrag" der Gläubigerseite im Sinne von § 3 GvKostG. Es wäre systemwidrig, wenn der Gerichtsvollzieher dafür zwar keine Gebühren, aber Auslagen ansetzen könnte bzw. der Gläubiger solche zahlen müsst 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG. 3. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Frage und mangels einer eindeutigen gesetzlichen Regelung wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. T