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Beschluss

14 W 813/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO wird vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen erlassen und ist nicht Teil des Parteiverfahrens über die Vermögensauskunft. • Folglich fällt die Zustellung der Eintragungsanordnung ebenfalls von Amts wegen an; eine Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG sowie gebührenbezogene Auslagen sind dem Gläubiger nicht ohne Weiteres aufzuerlegen. • Auslagen- und gebührenbezogene Tatbestände setzen das Vorliegen einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr voraus; ohne Gebühr entfällt die Anspruchsgrundlage für die gesonderte Erstattung von Wegegeld und Auslagenpauschale. • Das öffentliche Interesse an der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses gebietet, die Kosten des Eintragungsverfahrens nicht dem veranlassenden Gläubiger aufzubürden.
Entscheidungsgründe
Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO ist Amtszustellung • Die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO wird vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen erlassen und ist nicht Teil des Parteiverfahrens über die Vermögensauskunft. • Folglich fällt die Zustellung der Eintragungsanordnung ebenfalls von Amts wegen an; eine Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG sowie gebührenbezogene Auslagen sind dem Gläubiger nicht ohne Weiteres aufzuerlegen. • Auslagen- und gebührenbezogene Tatbestände setzen das Vorliegen einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr voraus; ohne Gebühr entfällt die Anspruchsgrundlage für die gesonderte Erstattung von Wegegeld und Auslagenpauschale. • Das öffentliche Interesse an der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses gebietet, die Kosten des Eintragungsverfahrens nicht dem veranlassenden Gläubiger aufzubürden. Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung und beauftragte den Gerichtsvollzieher mit Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass eine Vermögensauskunft bereits vorlag und ordnete nach § 882c ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Er übersandte das Vermögensverzeichnis an die Gläubigerin und stellte die Eintragungsanordnung persönlich dem Schuldner zu. Der Gerichtsvollzieher berechnete dafür Zustellungsgebühr, Auslagenpauschalen und Wegegeld. Die Gläubigerin rügte die Kostenberechnung; die Bezirksrevisorin beantragte dagegen, die Staatskasse machte Einwendungen, und die Vorinstanzen stritten darüber, ob die Zustellung partei- oder amtswegig ist. Das Amtsgericht gab der Erinnerung der Gläubigerin statt, das Landgericht wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück; das Oberlandesgericht prüft die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin. • Die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 S.1 ZPO wird ausdrücklich „von Amts wegen“ erlassen und entzieht sich damit der Disposition der Vollstreckungsparteien; der Gesetzeswortlaut ist Ausgangspunkt der Auslegung. • Folge: Wenn der Erlass von Amts wegen erfolgt, ist auch die Zustellung der Anordnung von Amts wegen vorzunehmen; sie ist keine Parteizustellung nach §§ 166 ff. ZPO. • Die Funktion des Eintragungsverfahrens ist primär die Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs; dies spricht systematisch und teleologisch gegen eine Zurechnung der Zustellkosten an den Gläubiger. • Gebühren und gebührenbezogene Auslagen (Nrn. 100, 716, 711 KVGvKostG) setzen das Vorliegen einer entstandenen Gebühr voraus; fehlt die Gebühr wegen Amtszustellung, fehlt auch die Grundlage für gesonderte Auslagenersatzansprüche. • Verweise auf § 13 GvKostG oder auf Entscheidungen, die Veranlassungssituation anders beurteilen, greifen nicht, weil hier die Eintragung und deren Zustellung nicht durch den Auftrag des Gläubigers, sondern kraft Gesetzes von Amts wegen veranlasst werden. • Mangels vorgetragenem Rechtfertigungsgrund für eine persönliche Zustellung wäre allenfalls die günstigere postalische Zustellung in Betracht gekommen; die persönliche Zustellung war nicht begründet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG; daher ist die weitere Beschwerde unbegründet und überwiegend zurückzuweisen. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unbegründet; das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO von Amts wegen erfolgt und damit keine dem Gläubiger zurechenbare Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG sowie keine gebührenbezogenen Auslagen (Nrn. 716, 711 KVGvKostG) zu erheben sind. Der Gerichtsvollzieher ist auf Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung nur zur Erstattung der Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung in Höhe von 10 €, der anteiligen Auslagenpauschale von 2 € sowie des Wegegeldes von 3,25 € verpflichtet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Kammer stellt klar, dass das Eintragungsverfahren dem öffentlichen Interesse dient und die Kosten dieses gesonderten Verfahrens nicht dem veranlassenden Gläubiger aufzubürden sind.