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Urteil

21 C 67/21

Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGME1:2021:0125.21C67.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 16.03.2021 auf der Heinrich-Heine-Straße in Wülfrath ereignete. Die Klägerin betrat am Unfalltag bei regnerischem Wetter als Fußgängerin den Kreuzungsbereich der in die Alte Ratinger Landstraße mündenden Heinrich-Heine-Straße, um diese zu überqueren. Die Beklagte befuhr mit dem Pkw VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX die Heinrich-Heine-Straße, so dass aus ihrer Sicht die Klägerin die Fahrbahn von links nach rechts überquerte. Die Klägerin nahm das Beklagtenfahrzeug wahr und entschied sich zum Überqueren der Straße. Dabei zog die Klägerin die Kapuze ihrer Jacke über das rechte Gesichtsfeld und hielt keine weitere Nachschau nach dem Fahrzeug. Im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang der Beklagten nach links, kollidierte die Klägerin mit der vorderen linken Seite des Beklagtenfahrzeugs, fiel aber nicht zu Boden. Der konkrete Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, unter Beachtung des Verkehrs auf der Heinrich-Heine-Straße diese überquert zu haben. Dabei sei sie deutlich sichtbar gewesen, gleichwohl habe die Beklagte sie linksseitig angefahren. Bei dem Unfall sei sie nicht unerheblich verletzt worden. Nach der Erstversorgung der Verletzungen (Thorakales Druckgefühl, HWS Distorsion, Prellung Rippen und Becken links, Prellung thorakolumbaler Übergang) im Evangelischen Krankenhaus Mettmann sei die weitere unfallbedingte Behandlung durch die Zahnärztin Dr.T und den Chirurgen D erfolgt. Die Klägerin sei bis zum 03.04.2021 arbeitsunfähig gewesen und befinde sich noch heute unfallbedingt in ärztlicher Behandlung. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch eine Größenordnung von 800,00 Euro erreichen sollte zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, der sich am 16.03.2021 auf der I-Straße, B-straße in Wülfrath ereignet hat. 4. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe, der sich aus dem vom Gericht festzusetzenden Gegenstandswert ergebendem Gesamtstreitwert mit einem Gebührenfaktor von 1,3 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nebst Jahrenszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit durch Zahlung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin in etwa 30 Metern Entfernung noch auf dem Gehweg in Richtung I-Heine-Straße wahrgenommen zu haben, während sie selbst bereits Einsicht in die bevorrechtigte B-Straße genommen und sodann den quer verkehrenden vorrangigen Verkehr wartend habe passieren lassen. Währenddessen habe sie - die Beklagte - einen Anstoß gegen den Außenspiegel der Fahrerseite wahrgenommen, da die Klägerin, welche überhastet den Einmündungsbereich überquert habe ohne auf das stehende Beklagtenfahrzeug zu achten, gegen das selbe gelaufen sei. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.08.2021 (Bl. 50 ff. d. A.) und 04.01.2022 (Bl. 82ff. d. A.) Bezug genommen. Begründetheit Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte trifft keine Haftung für die aus dem Unfall resultierenden Schäden, da das Mitverschulden der Klägerin i. S. d. § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB den Verursachungsbeitrag an der Entstehung des Unfalls auf Beklagtenseite, zu deren Lasten nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anzusetzen ist, vollständig überwiegt und zurücktreten lässt. Der Klägerin fällt ein gewichtiger Verkehrsverstoß zur Last, indem sie entgegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO die Fahrbahn ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquert hat. Gemäß der vorgenannten Vorschrift müssen Fußgänger Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten. Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er hat an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen und muss bei der Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. Ist der Fußgänger gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, ist in der Regel der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben. Kaum weniger schwer wiegt der Sorgfaltsverstoß, wenn der Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn das herannahende Fahrzeug zwar wahrgenommen hat, er jedoch hinsichtlich dessen Geschwindigkeit einer Fehlvorstellung unterliegt und irrtümlich meint, die Fahrbahn noch vor dem Fahrzeug überqueren zu können. (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018, Az. I-1 U 196/14 m.w.N.) Entsprechender Vorwurf ist der Klägerin vorliegend schon nach ihren eigenen Angaben zum Geschehensablauf zu machen. Mit der Klageschrift lässt die Klägerin vortragen, beim Ansetzen des Überquerens der I-Straße sei das Beklagtenfahrzeug noch in erheblicher Entfernung gewesen, sodass die Beklagte nach Einschätzung der Klägerin bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h den Einmündungsbereich der Kreuzung nicht erreicht hätte, bevor die Klägerin die Überquerung nicht abgeschlossen hätte. In ihrem persönlichen Unfallbericht (Anlage zum Protokoll vom 05.08.2021, Bl. 54 d. A.) schildert die Klägerin, bei der Entscheidung zum Überqueren der Straße das noch recht weit entfernte Auto wahrgenommen zu haben und in der Hoffnung, die Fahrerin würde sie sehen, weitergegangen zu sein. Beim Überqueren der Straße habe sie gehört, dass das Auto immer näher komme, als sie sich umgedreht habe um nachzusehen, sei sie angefahren worden. Mit Schriftsatz vom 25.08.2021 lässt die Klägerin vortragen, dass sie beim Betreten der I-Straße auf den Verkehr geachtet habe, eine weitere Veranlassung dazu aber nicht bestanden habe, da zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug erkennbar gewesen sei. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin bekundet, sie habe die Straße überqueren wollen und das Auto gesehen, etwa auf der Mitte der Straße habe sie einen Schmerz verspürt. Sie habe nicht gedacht, dass das Beklagtenfahrzeug so schnell bei ihr sein würde. Nach ihrer Meinung sei die Beklagten zu schnell gefahren. Das Beklagtenfahrzeug sei über ihren Fuß gefahren und habe sie mit dem vorderen Teil des Fahrzeugs berührt. Auf Vorhalt ihres Unfallberichts erklärte die Klägerin das Fahrzeug auch gehört zu haben, aber sie habe nicht gedacht, dass die Beklagte auf sie zufahren würde. Auch wenn die verschiedenen Unfallschilderungen der Klägerin teilweise in sich bereits widersprüchlich sind, so ist auch ausgehend von der Behauptung, die Klägerin habe das Fahrzeug beim Betreten der Straße wahrgenommen und sich zum Überqueren der Fahrbahn entschieden, während eine weitere Beobachtung des Fahrzeugs völlig unterblieb, ein erheblicher Verkehrsverstoß der Klägerin anzunehmen. Sie hat den fließenden Verkehr nicht nur bewusst behindert, indem sie noch heute die Auffassung vertritt, es sei die Verantwortung der Beklagten auf das verkehrswidrige Überqueren der Straße angemessen zu reagieren; sondern den Unfall auch unmittelbar durch ihr verkehrswidriges Verhalten herbeigeführt, indem sie zunächst dem Fahrzeug der Beklagten keinerlei weitere Aufmerksamkeit zukommen ließ, auch spätere Maßnahmen zur Kollisionsverhinderung nicht ergriff, indem sie erforderlichenfalls zum Zurückstellen der Überquerung bereit gewesen wäre und dann auch noch ihren Blick mit der Kapuze abschottete. Dass ein solches Verhalten nicht nur in hohem Maße verkehrswidrig, sondern auch absolut gefährlich ist, ist Gegenstand bereits kindlicher Verkehrserziehung und muss jedem Erwachsenen bewusst sein. Nur infolge dieser Unaufmerksamkeit kann das Unfallgeschehen erklärt werden, da die Klägerin das sich nähernde Fahrzeug der Beklagten sonst in unmittelbarer Nähe zu ihrem Körper zwangsläufig wahrgenommen hätte und sie zu jedem Zeitpunkt hätte stehen bleiben können, gleich der Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges. Sie ist zudem nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf der Hälfte der Straße erfasst worden, d. h. unmittelbar nach dem Betreten der von der Beklagten - im Gegensatz zur Klägerin - vorrangig genutzten Fahrspur. Ein für die Kollision mitursächlicher Verkehrsverstoß der Beklagten ist demgegenüber nicht festzustellen. Dass die Beklagte mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist, hat die Klägerin - die das Fahrzeug im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kollision bzw. kurz davor gar nicht wahrgenommen hat - schon nicht hinreichend dargelegt. Ihre pauschale Behauptung, die Geschwindigkeit sei überhöht gewesen, erfolgt ebenso wie der Einwand, die Beklagte sei quasi sehenden Auges gegen die Klägerin gefahren, obwohl sie hätte anhalten können, offensichtlich ins Blaue hinein. Auch eine unangepasste Geschwindigkeit der Beklagten steht nicht fest. Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Heinrich-Heine-Straße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in der konkreten Situation nicht angemessen gewesen ist. Es sind keine spezifischen, risikoerhöhenden Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, welche zur Folge hätten, dass die zugelassene Geschwindigkeit in der konkreten Situation nicht erreicht werden darf. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein verkehrswidriges Verhalten den anderen Verkehrsteilnehmer seinerseits unter keinen Umständen berechtigt, eine Kollision zu provozieren, indem er ihm mögliche verhütende Maßnahmen nicht ergreift. Sofern die Klägerin anklingen lässt, die Beklagte habe sie angefahren, obwohl sie (zu welchem Zeitpunkt?) habe anhalten können, ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Unfall hätte vermeiden können und/oder die Kollision auf einer verspäteten oder fehlerhaften Reaktion der Beklagten beruht. Denn es steht schon nicht fest, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt überhaupt in Bewegung befand. Sofern der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 25.08.2021 (Bl. 57 ff. d. A.) Berechnungen darlegt, nach welchen eine überhöhte Geschwindigkeit und/oder eine Reaktionsmöglichkeit oder gar -pflicht der Beklagten anzunehmen sei und das Beklagtenfahrzeug zu bestimmten Zeiten des Bewegungsablaufes der Klägerin für diese gerade kein achtenswertes Hindernis dargestellt habe, veranlasst dies nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme. Es bestehen weder tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte Geschwindigkeit der Klägerin, noch für ein konkretes Fahrverhalten der Beklagten, z.B. einer bestimmten Beschleunigung nach dem Verkehrsberuhigungsplateau. Sämtliche Berechnungsmodelle verkennen, dass die Klägerin selbst mangels Wahrnehmung keinerlei Angaben zu der Verkehrssituation aufseiten der Beklagten im Kollisionszeitpunkt machen kann. Die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens kommt schließlich auch mangels hinreichender objektiver Anknüpfungstatsachen wie insbesondere einer dokumentierten Spurenlage auf der Fahrbahn und/oder am Beklagtenfahrzeug nicht in Betracht. Auf Basis des unstreitigen Sachverhaltes und sogar der Unterstellung des klägerseits behaupteten Kerngeschehens, insbesondere, dass sich das Beklagtenfahrzeug überhaupt in Bewegung befand, tritt die Betriebsgefahr des von der Beklagten geführten Fahrzeuges hinter dem erheblichen Verschuldensbeitrag der Klägerin in Gestalt des sehr erheblichen Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO vollständig zurück, da ein Fahrfehler der Beklagten nicht festgestellt werden kann. Aus der Abweisung der Hauptforderungen folgt die Abweisung der Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Streitwert: bis 1.000 Euro. IRichterin